Landschaftsschutzgebiet „Wollanig-Oswaldiberg“
Inhaltsübersicht (38)
Gesetzestext (38 Artikel)
Landschaftsschutzgebiet „Wollanig-Oswaldiberg“
Oberösterreich
17.08.2017
Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung
Steiermark
09.02.2014
Festsetzung des von Gemeindebediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles
Oberösterreich
17.08.2017
(1)Diese Richtlinien gelten für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen in Bewilligungsbescheiden gemäß § 14 Abs. 3 und 4 Oö. NSchG 2001 sowie in Feststellungsbescheiden gemäß den §§ 9 und 10 Oö. NSchG 2001 bei Eingriffen gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 und sinngemäß in Bewilligungsbescheiden gemäß § 24 Abs. 3, 4 und 5 Oö. NSchG 2001, sofern nicht auf Grund von § 24 Abs. 6 Oö. NSchG 2001 etwas anderes vorzuschreiben ist.
(2) Diese Richtlinien gelten nicht für Vorhaben, deren Wirkung auf Grund von Vorschreibungen gemäß § 14 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 oder durch eingriffsminimierende projektintegrierte Maßnahmen (insbesondere zumindest flächengleiche und ökologisch gleichwertige Begleit- oder Rekultivierungsmaßnahmen im Eingriffsbereich) soweit minimiert werden, dass nachhaltige, schwerwiegende Schädigungen und Beeinträchtigungen gemäß § 14 Abs. 3 und nachhaltige Schädigungen gemäß § 14 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 nicht eintreten.
(1) Es wird festgestellt, dass die Gemeindevertretungen der im § 2 Abs 1 nicht genannten Gemeinden des Landes Salzburg bis 30. Juni 2014 ohne nachfolgenden gegenteiligen Beschluss jeweils beschlossen haben, die Funktion als Berufungsbehörde in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde weiter auszuüben, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.
(2) In den im § 2 Abs 1 nicht genannten Gemeinden übt auch die Gemeindevorstehung die Funktion als Berufungsbehörde in Gemeindeabgabenangelegenheiten aus.
(1) Ziel des Gesetzes ist die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen.
(2) Durch den Schutz von Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen und Tieren sollen insbesondere
(3) Entscheidungen und Maßnahmen auf der Grundlage dieses Gesetzes sind unter Abwägung mit anderen öffentlichen und wirtschaftlichen Belangen vorzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998
(1) Der Fahrtkostenanteil, den der Vertragsbedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), wird mit 30,- Euro pro Kalendermonat festgesetzt.
(2) Als notwendige monatliche Fahrtauslagen für das billigste, tirolweit gültige öffentliche Beförderungsmittel, ohne Berücksichtigung möglicher weiterer Vergünstigungen, gilt bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Vertragsbediensteten der Fahrtarif für das Klimaticket Tirol U26 und danach der Fahrtarif für das Klimaticket Tirol, umgerechnet auf einen Kalendermonat.
(3) Die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eines Vertragsbediensteten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2017, in Anspruch nimmt, werden in der nachstehenden Tabelle festgesetzt wie folgt
Einfache Wegstrecke
Monatlicher Fahrtarif (in Euro)
2 km bis 20 km
50,-
mehr als 20 km bis 40 km
75,-
mehr als 40 km bis 60 km
105,-
mehr als 60 km
135,-
Oberösterreich
17.08.2017
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet
(1) Gegen Bescheide der Bürgermeister folgender Gemeinden des Landes Salzburg in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen
Bad Gastein
Bergheim
Bruck an der Glocknerstraße
Filzmoos
Fusch an der Glocknerstraße
Goldegg
Hallein
Hof bei Salzburg
Hollersbach im Pinzgau
Koppl
Kuchl
Maria Alm am Steinernen Meer
Mittersill
Neukirchen am Großvenediger
Niedernsill
Oberalm
Oberndorf bei Salzburg
Piesendorf
Puch bei Hallein
Radstadt
Rauris
Saalbach-Hinterglemm
Schwarzach im Pongau
Seeham
St. Margarethen im Lungau
Uttendorf
Viehhofen
Wald im Pinzgau
Werfen
Zell am See
(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 4 Abs 1 bis 25) anhängige Verfahren, in denen der Bescheid des Bürgermeisters einer der im Abs 1 genannten Gemeinden bis dahin erlassen worden ist, sind die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den gemeindeinternen Instanzenzug weiter anzuwenden. In solchen Verfahren mit mehreren Parteien genügt dafür die Erlassung der Bescheide gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien.
Durch dieses Gesetz wird in die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Wasserrechts, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen sowie der Bundesstraßen, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, des Forstwesens, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens sowie des Denkmalschutzes nicht eingegriffen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung des von Gemeindebediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles, LGBl. Nr. 132/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 71/2018, außer Kraft.
Oberösterreich
17.08.2017
Oberösterreich
17.08.2017
Für die Stadt Salzburg gilt der Ausschluss des gemeindeinternen Instanzenzuges gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, auf Grund des Salzburger Stadtrechts 1966 bereits ab 1. Jänner 2014.
Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Wirkungsdauer des Eingriffs bzw. Ausgleichs
Faktor
20 Jahre und länger
1
16 Jahre bis weniger als 20 Jahre
0,8
11 Jahre bis weniger als 16 Jahre
0,6
6 Jahre bis weniger als 11 Jahre
0,4
bis weniger als 6 Jahre
0,2
Zeitverzögerte Umsetzung des Ausgleichs
Faktor
zeitgleich bis ein Jahr nach Eingriff
1
mehr als ein bis drei Jahre nach Eingriff
0,9
mehr als drei bis längstens fünf Jahre nach Eingriff
0,8
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs 1 sowie 2 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Dieser Tag ist für die Stadt Mittersill der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(3) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Wald im Pinzgau der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(4) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Oberalm der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(5) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Uttendorf der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(6) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Puch bei Hallein der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(7) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Sankt Margarethen im Lungau der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(8) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 70/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Rauris der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(9) Die Promulgationsklausel sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 136/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Hollersbach im Pinzgau der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(10) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Radstadt der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(11) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 70/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Koppl der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(12) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(13) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Niedernsill der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(14) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Neukirchen am Großvenediger der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(15) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Piesendorf der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(16) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 112/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Dieser Tag ist für die Stadtgemeinde Hallein der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(17) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 131/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Fusch an der Glocknerstraße der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(18) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 132/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Bruck an der Glocknerstraße der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(19) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 135/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Viehhofen der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(20) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 136/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Dieser Tag ist für die Marktgemeinde Kuchl der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(21) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Seeham der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(22) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 109/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Bergheim der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(23) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 110/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Hof bei Salzburg der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(24) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Saalbach-Hinterglemm der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(25) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 113/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Bad Gastein der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(26) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Dieser Tag ist für die Stadtgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(27) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 26/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinden Adnet und Lend der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.
(1) Zur Beratung und Unterstützung der Landesregierung und des Landtages zur Erreichung der im § 1 angeführten Ziele ist beim Amt der Landesregierung ein Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Rat) einzurichten. Dieser Rat setzt sich aus dem Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern zusammen. Diese sind
(2) Die Mitglieder des Rates sind nach dem Zusammentreten des neugewählten Landtages für die Dauer einer Legislaturperiode zu bestellen. Sie bleiben bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt. Vor der Bestellung der Vertreter nach Abs. 1 lit. b sind die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark anzuhören.
(3) Der Vorsitzende ist durch die Mitglieder aus ihrer Mitte zu wählen.
(4) Die Funktion des Mitgliedes erlischt durch Verzicht oder durch Widerruf der Institution, von der es bestellt wurde, gegenüber dem Vorsitzenden. Freigewordene Stellen sind unverzüglich neu zu besetzen.
(5) Die Mitglieder des Rates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und dürfen für die Dauer ihrer Tätigkeit den Titel „Mitglied des Rates der Sachverständigen des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung“ führen.
(6) Im Wege des Vorsitzenden des Rates können nach Anhörung der Mitglieder auch dem Rat nichtangehörige Fachleute zur Erfüllung der Aufgaben herangezogen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998
(1) Die faktische und rechtliche Verfügbarkeit über Grundflächen, die für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, ist vor der Inanspruchnahme der jeweiligen vom Bewilligungsbescheid erfassten Eingriffsflächen zu gewährleisten.
(2) Flächen, die in Vorwegnahme einer künftigen Vorschreibung als Ausgleichsmaßnahme von einer potenziellen Bewilligungswerberin bzw. einem potenziellen Bewilligungswerber angekauft oder sonst in dessen Verfügungsmacht übernommen wurden, sind auf deren bzw. dessen Antrag hinsichtlich ihres ökologischen Zustands zum Antragszeitpunkt unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 4 von jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Flächen ganz oder überwiegend liegen, zu erfassen und hinsichtlich ihres Ausgangswerts zu bewerten (Vorratsflächen). Darüber ist ein Bescheid zu erlassen. Im Fall einer späteren Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme ist die im Bescheid enthaltene Bewertung in die Berechnung aufzunehmen, sofern die Flächen als Ausgleich für den konkreten Eingriff geeignet sind.
(3) Flächen, auf denen Ausgleichsmaßnahmen in einem Bescheid gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 Oö. NSchG 2001 vorgeschrieben wurden, sind kartografisch darzustellen und sowohl analog als auch digital in das Oö. Landesnaturschutzbuch aufzunehmen.
(1) Die Landesregierung und der Landtag können sich in Umweltangelegenheiten durch den Rat der Sachverständigen beraten lassen. Dazu gehören insbesondere Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung mit längerfristigen Auswirkungen auf die Umwelt wie ihrer Elemente Boden, Wasser und Luft sowie Auswirkungen auf das Klima und Lärmbelästigungen.
(2) Der Rat hat in wesentlichen Umweltangelegenheiten Gutachten oder Stellungnahmen zu erstellen, wenn er von der Landesregierung, einem Mitglied der Landesregierung, vom Landtag oder einem Ausschuß des Landtages dazu aufgefordert wird.
(3) Die Landesregierung hat den Rat in Begutachtungsverfahren von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen mit wesentlicher Bedeutung für den Umweltschutz zu hören.
(4) Die Landesregierung oder der Landtag können auch einzelne Mitglieder des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen zur Beratung und Unterstützung im Sinne Abs. 1 heranziehen.
(5) In Angelegenheiten mit wesentlichen oder längerfristigen Auswirkungen auf die Umwelt kann der Rat von sich aus eine Stellungnahme oder ein Gutachten an die Landesregierung oder an den Landtag abgeben, ohne daß es dazu einer besonderen Aufforderung bedarf. Für eine solche Eigeninitiative bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses der Mitglieder des Rates der Sachverständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Sie ist auf Verfahren, die nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht werden, anzuwenden.
(1) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes ein Umweltanwalt für die Dauer von fünf Jahren nach öffentlicher Ausschreibung zu bestellen. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen. Der Umweltanwalt untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Zur Besorgung der Geschäfte kann er sich des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Umweltanwalt bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über die so bekannt gewordenen Tatsachen unterliegt der Umweltanwalt der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kann auf eigene Parteienrechte verzichtet werden. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat bei Ausübung der Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.
(3) Der Umweltanwalt ist in Ausübung seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Der Umweltanwalt ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(4) Die Landesregierung hat das Recht, den Umweltanwalt aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 130/2014, LGBl. Nr. 48/2025, LGBl. Nr. 68/2025
Der Umweltanwalt hat insbesondere folgende weitere Aufgaben
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Bewilligungswerberin/Der Bewilligungswerber und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt sind berechtigt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines Europaschutzgebietes gemäß § 28 Abs. 1 StNSchG 2017 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Vorprüfung). Das Feststellungsverfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Die Behörde hat binnen acht Wochen bescheidförmig zu entscheiden. Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung das Bundesland Steiermark umfasst, haben im Feststellungs- und im Bewilligungsverfahren gemäß § 28 StNSchG 2017 sowie im Bewilligungsverfahren über Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 6 StNSchG 2017 Beteiligtenstellung im Sinne des § 8 AVG; für die Umweltanwältin/den Umweltanwalt gilt § 6 Abs. 2.
(2) Verfügbare Informationen über ein Verfahren gemäß Abs. 1 sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Innerhalb dieser Frist können anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen und ihre Meinung in der Folge im Rahmen einer allfälligen mündlichen Verhandlung vortragen; zudem sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.
(2a) Für Verfahren, für die die verkürzten Entscheidungspflichten nach § 30b StNSchG 2017 gelten, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die verfügbaren Informationen für zwei Wochen auf einer für anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform bereitzustellen sind und anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 innerhalb dieser Frist zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen können.
(3) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß
(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen; mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gilt ihnen der Bescheid als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.
(5) Für Verfahren, für die die verkürzten Entscheidungspflichten nach § 30b StNSchG 2017 gelten, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bescheide gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von zwei Wochen bereitzustellen sind und gilt ihnen der Bescheid mit dem ersten Tag der Bereitstellung als zugestellt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2019, LGBl. Nr. 70/2022, LGBl. Nr. 48/2025
(1) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft ist für Umweltfragen aus dem Stand der Bediensteten ein Bezirksumweltbeauftragter zu bestellen.
(2) Der Bezirksumweltbeauftragte hat Einzelpersonen, Personenvereinigungen und Gemeinden in allen wesentlichen Umweltangelegenheiten zu beraten. Von wesentlichen Umweltangelegenheiten hat er die betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.
(1) In jeder Gemeinde ist zur Erreichung der im § 1 angeführten Ziele im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat aus seiner Mitte ein Umweltausschuß zu bestellen.
(2) Der Umweltausschuß hat sich im Sinne des § 28 der Gemeindeordnung 1967 zusammenzusetzen.
(3) Der Umweltausschuß hat von allen wesentlichen örtlichen Umweltangelegenheiten dem Gemeinderat zu berichten und Lösungsvorschläge zu erstatten.
(1) Zur Förderung von Maßnahmen, die eine Verbesserung der menschlichen Lebensbedingungen, die Sicherung und Entwicklung der Nutzungs- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie die Verbesserung der Umweltbedingungen gewährleisten, errichtet das Land Steiermark einen Umweltfonds.
(2) Dem Fonds sind zuzuleiten
(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten. Über Stand und Gebarung des Fonds ist dem Landtag jährlich zu berichten.
(4) Die Gewährung von Förderungen ist an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung notwendig sind und sicherstellen, daß Landesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges notwendigen Umfang eingesetzt werden.
(5) Der Förderungswerber (Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Landes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Förderungen durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung der Maßnahmen innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Der Förderungswerber ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Maßnahmen verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(6) Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, daß der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten ist, wenn
(7) Über die näheren Bedingungen der Möglichkeit der Gewährung von Förderungen sind von der Landesregierung Richtlinien zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2019
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Das Gesetz findet auf Vorhaben keine Anwendung, für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Bewilligung beantragt oder erteilt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2002
(1) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des § 8 Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 8 Abs. 3,
(2) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit denen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2019
Anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des § 8 Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 49 Abs. 3 und 3a, § 58 Abs. 3 und 3a und § 59 Abs. 1 Stmk. Jagdgesetz 1986 (§ 8 Abs. 3 Z 3), die vor Ablauf des Tages des Inkrafttretens dieser Novelle zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren, Beschwerde auf Grund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu erheben. § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025
(1) Die Änderung des § 1 Abs. 2, § 4, § 5 und § 7 lit. c sowie der Entfall der §§ 11 und 12 und die Umbenennung des § 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/1998 ist am 1. August 1998 in Kraft getreten.
(2) Die Einfügung des IIa. Abschnittes durch die Novelle LGBl. Nr. 15/1999 ist am 1. April 1999 in Kraft getreten.
(3) Die Einfügung des Abs. 4a und 4b in § 12, die Neufassung des § 12 Abs. 6 und die Umbenennung des III. Abschnittes durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. März 2002, in Kraft.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Verfassungsbestimmung)‘ in § 6 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
(5) Die Änderung des § 6 Abs. 3 und die Anfügung des § 6 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
(6) Die Änderung des Gesetzestitels, der Überschrift des § 6, des § 6 Abs. 2 und 4 Z 3 und des § 7 lit. b sowie Einfügung des § 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2014 tritt § 6 Abs. 1 mit 31. Dezember 2014 in Kraft.
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2019 treten §§ 8, 13 und 14a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2019, in Kraft.
(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022 treten § 8 Abs. 1 bis 3 und § 14b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Oktober 2022, in Kraft.
(10) In der Fassung des Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2025, treten § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2a und Abs. 5 sowie § 14c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft.
(11) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 6 Abs. 1 letzter Satz mit dem 1. September 2025 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2002, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 130/2014, LGBl. Nr. 75/2019, LGBl. Nr. 70/2022, LGBl. Nr. 48/2025, LGBl. Nr. 68/2025