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20000917 nöbuschenschankgesetz AT

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße (nöbuschenschankgesetz)

136 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (136)

Gesetzestext (136 Artikel)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Weißensee“

Landschaftsschutzgebiet „Weißensee“

Landesrecht NÖ Buschenschankgesetz

Niederösterreich

15.06.2021

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

Oberösterreich

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um

CELEX-Nr. 32021L1883

04.08.2017

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Steiermark

08.02.2014

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Landesrecht NÖ Buschenschankgesetz

Besitzer von Wein- und Obstgärten sind berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus eigener Fechsung sowie selbstgebrannte geistige Getränke entgeltlich auszuschenken (Buschenschank, “Heuriger”).

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

Dieses Landesgesetz regelt

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Z 1, 2, 3 lit. a des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar

(2) Der Bestand dieser Rechte ist von deren Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.

(3) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden. Die Neuregulierung oder Ablösung kann auch dann erfolgen, wenn bereits ein Neuregulierungs- oder Neuordnungsverfahren nach den Landesgesetzen vom 16. September 1909, LGuVBl. Nr. 29/1911, oder vom 8. April 1921, LGBl. Nr. 237/1922, stattgefunden hat.

(4) Auch können Vorkehrungen zur Sicherung dieser Nutzungsrechte getroffen werden. Solche Vorkehrungen sind jederzeit ohne Einleitung eines Neuregulierungs-(Regulierungs-)verfahrens zulässig.

(5) Unter Regulierungsurkunden werden in diesem Gesetz sowohl die im Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, errichteten Regulierungsurkunden als auch die im Verfahren nach den im Abs. 3 bezeichneten Gesetzen errichteten Urkunden über Neuregulierung oder Neuordnung verstanden.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Die L 97 – Klostertaler Straße ist eine Landesstraße.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Landesrecht NÖ Buschenschankgesetz

Ausgeschenkt werden dürfen

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

Dieses Landesgesetz gilt für

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Dieselben erlöschen auch nicht durch Vereinigung des berechtigten und verpflichteten Gutes in der Hand desselben Eigentümers.

(2) Die Neubegründung solcher Nutzungsrechte durch Rechtsgeschäfte kann nur erfolgen, wenn sie mit den Rücksichten auf die Landeskultur vereinbar ist und von der Agrarbehörde genehmigt wird.

(3) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, wenn Gegenstand und Umfang des Nutzungsrechtes in allen Punkten im Sinne des II. Abschnittes vollkommen eindeutig festgestellt sind.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Der Verlauf der Straßenachse der L 97 – Klostertaler Straße ist in den Anlagen 1 bis 11 in gelber Farbe dargestellt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Landesrecht NÖ Buschenschankgesetz

(1) Den Buschenschank dürfen nur die im § 1 genannten Personen ausüben.

(2) Das Recht des Buschenschenkers gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 auf Zukauf von höchstens 1500 l Wein oder 2000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche (Weinbau) und Kalenderjahr wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Der Buschenschenker darf heimischen haltbar gemachten Traubensaft zukaufen. Das Ausmaß des Zukaufes darf jene vergleichbare Menge an Trauben nicht übersteigen, die, gemessen an der eigenen Fechsung, nicht für die Erzeugung von Wein, sonstigen alkoholhältigen Produkten, Most oder Sturm verwendet wird.

(4) Der Zukauf von nicht haltbar gemachtem Traubensaft, Most, Preßobst, Obstsaft oder Obstwein (Obstmost) ist nicht zulässig.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1

(3) Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist durch Bescheid festzustellen.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Nutzungsrechte, die ohne Bewilligung der Behörde von einem berechtigten Gute abgetrennt wurden, können auf Antrag des Eigentümers der ehemals berechtigten Liegenschaft gegen Ersatz des gemeinen Wertes des Nutzungsrechtes wieder mit dieser Liegenschaft vereinigt werden, sofern sie für das Gut, dem sie durch Abtrennung zugewachsen sind, entbehrlich sind.

(2) Ausgenommen hievon sind Übertragungen, die bereits vor einem Zeitraum von mehr als 50 Jahren, von der Einbringung des Antrages an gerechnet, verbüchert wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 44/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 44/2016, tritt die Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016, Nr. 7/2016, Nr. 8/2016, Nr. 9/2016, Nr. 10/2016, Nr. 11/2016, Nr. 12/2016, Nr. 13/2016, Nr. 14/2016, Nr. 15/2016, Nr. 16/2016, Nr. 17/2016, Nr. 18/2016, Nr. 19/2016, Nr. 20/2016, Nr. 21/2016, Nr. 22/2016, Nr. 23/2016, Nr. 24/2016, Nr. 25/2016, Nr. 26/2016, Nr. 27/2016, Nr. 28/2016, Nr. 29/2016, Nr. 30/2016, Nr. 31/2016, Nr. 32/2016, Nr. 33/2016, Nr. 34/2016, Nr. 35/2016, Nr. 36/2016, Nr. 37/2016, Nr. 38/2016, Nr. 39/2016, Nr. 40/2016, Nr. 41/2016, Nr. 42/2016 und Nr. 43/2016, außer Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Landesrecht NÖ Buschenschankgesetz

(1) Unbeschadet des Abs. 2 dürfen nur Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost sowie Trauben- und Obstsaft ausgeschenkt werden, deren Rohprodukt (Weintrauben, Äpfel, Birnen oder Beerenobst) in Niederösterreich erzeugt worden ist.

(2) Das Rohprodukt darf auch außerhalb des Landesgebietes erzeugt worden sein, wenn der Weingarten oder der Obstgarten oder das Grundstück, auf dem er angelegt wurde, spätestens seit dem Jahre 1965 von einer in Niederösterreich gelegenen landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte (§ 5 Abs. 5) aus bewirtschaftet wird und von der Grenze der Gemeinde der landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte nicht mehr als zehn Kilometer (Luftlinie) entfernt ist.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Zuständige Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung, soweit in den landesrechtlichen Regelungen der betreffenden beruflichen Tätigkeit nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Zuständige Behörde im Sinn des sechsten Abschnitts dieses Landesgesetzes ist weiters das Landesverwaltungsgericht.

(3) Die Landesregierung fungiert als Koordinator gemäß Art. 56 Abs. 4 RL 2005/36/EG sowie als Beratungszentrum gemäß Art. 57b RL 2005/36/EG und bearbeitet die Warnmeldungen gemäß § 26 in den Angelegenheiten der landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeiten. Dabei hat sie mit den entsprechenden Stellen des Bundes zusammenzuarbeiten und, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, Informationen über Einzelfälle bereitzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Die Verpflichtungen des siebten Abschnitts dieses Landesgesetzes werden durch die für die Erlassung oder den Abschluss zuständige Behörde oder Stelle erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 94/2020)

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Bei der Entscheidung sind die Interessen des berechtigten und verpflichteten Gutes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(2) Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte sowie über die allenfalls an deren Stelle getretenen Renten- und Zinsenbezugsrechte zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 5 Abs. 2 vorliegt.Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der berechtigten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Von einer agrarbehördlichen Genehmigung kann abgesehen werden, wenn die von der berechtigten Liegenschaft abzutrennende Fläche das Ausmaß von 2000 m2 nicht übersteigt, sich nach den übereinstimmenden Erklärungen der Vertragsparteien auf der abzutretenden Fläche kein eingeforstetes Hauptgebäude (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) befindet und mit der abzutretenden Fläche keine Nutzungsrechte mit übertragen werden.

(3) Im Falle einer Teilung des verpflichteten Gutes bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Bei einer Teilung eines verpflichteten Gutes ist jedoch eine agrarbehördliche Genehmigung erforderlich, wobei dem Antrag auf eine solche Genehmigung ein Übereinkommen beizulegen ist, in welchem die Teilungswerber festlegen, wie und wo in Hinkunft die Nutzungsrechte ausgeübt werden. § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der verpflichteten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Berechtigten haben Parteistellung nach § 50 Abs. 2.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr.72/2007, LGBl. Nr. 84/2008

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Landesrecht NÖ Buschenschankgesetz

(1) Unbeschadet des Abs. 2 darf der Buschenschank nur in der Gemeinde der Erzeugungsstätte ausgeübt werden.

(2) Ist die Gemeinde der Erzeugungsstätte nicht auch die Gemeinde der landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte, dann darf der Buschenschank auch in der Gemeinde der landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte ausgeübt werden, wenn diese Gemeinden aneinandergrenzen oder die landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte von der Erzeugungsstätte nicht mehr als zehn Kilometer (Luftlinie) entfernt sind.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf der Buschenschank zu gleicher Zeit nur in einem Standort ausgeübt werden.

(4) Erzeugungsstätte ist jene Liegenschaft, auf der das Rohprodukt erzeugt worden ist.

(5) Landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte ist jene Stelle, von der aus die Erzeugungsstätten als landwirtschaftliche Einheit bewirtschaftet werden.

(6) Als landwirtschaftliche Nebenbetriebsstätte ist der Wein- oder Obstkeller (Preßhaus) anzusehen.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

Die Zuordnung der einzelnen Berufsqualifikationen zu den Qualifikationsniveaus des Art. 11 der RL 2005/36/EG erfolgt jeweils in den landesrechtlichen Regelungen der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder im Zuge des jeweiligen Anerkennungsverfahrens.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesondere wenn mit Grund angenommen werden kann, daß die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Die teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere darf weiters nicht bewilligt werden, wenn die Übertragung zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht. Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist nicht zuzulassen, wenn diese eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete Liegenschaft bietet oder die Nutzung dadurch wesentlich erschwert würde.

(3) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des Verpflichteten derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn die im Abs. 2 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen.

(4) (Anm. entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Landesrecht NÖ Buschenschankgesetz

(1) Räume oder allfällige sonstige Betriebsflächen, die der Ausübung des Buschenschankes dienen, müssen zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehören und den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.

(2) Die Gemeinde kann den Buschenschank auch in anderen Räumen oder auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen zulassen, wenn diese den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, hat die Behörde die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß § 1 Z 1 für die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich ist und der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde.

(2) Ist in einem Staat gemäß § 1 Z 1 für eine bestimmte berufliche Tätigkeit der Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nicht erforderlich, hat die Behörde die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

(3) Die Behörde hat das vom Herkunftsstaat bescheinigte Ausbildungsniveau gemäß Art. 11 RL 2005/36/EG anzuerkennen. Gleiches gilt für Bescheinigungen, mit denen der Herkunftsstaat bestätigt, dass eine Ausbildung gemäß Art. 11 lit. c sublit. i RL 2005/36/EG einer Ausbildung gemäß Art. 11 lit. c sublit. ii RL 2005/36/EG gleichwertig ist.

(4) Die Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit zu verweigern, wenn die landesrechtliche Regelung ein Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. e RL 2005/36/EG vorsieht und die antragstellende Person lediglich über einen dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. a RL 2005/36/EG entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Die Nutzungsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen.

(2) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, welche der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen durch die Bezugsberechtigten entgegenstehen, und Bestimmungen, wonach Brennholz im Wald abzulängen oder aufzuarbeiten ist, sind aufgehoben. Dies gilt jedoch nicht für Almholzbezüge.

(3) Für diese freie Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen haben die Berechtigten keinerlei Entschädigung an den Verpflichteten zu leisten, doch sind die notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune auch dann in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

(4) Ist ein Berechtigter dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so hat ihn die Agrarbehörde unter Androhung der Säumnisfolgen zur Wiederinstandsetzung der notwendigen Baulichkeiten und Zäune innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Sind diese nach Ablauf der Frist aus Verschulden des Berechtigten nicht wieder instandgesetzt worden, so ist ein entsprechender Anteil des laufenden Bezuges zu sperren und für die Wiederinstandsetzung aufzuspeichern. Diese aufgespeicherte Gebühr kann nach Wegfall der Sperre nur zum Zwecke der Wiederinstandsetzung nachbezogen werden. Der Nachbezug muß, bei sonstigem Verluste, innerhalb von 30 Jahren vom Zeitpunkt der Sperre an gerechnet erfolgt sein.

(5) Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde ein Recht zum Bezug auf Holz zur Erhaltung von Baulichkeiten nur für den Bedarfsfall zu (Bedarfsholzbezugsrecht) und kommt dieser Anspruch wegen der Art der Ausführung (wie Harteindeckung, Zäunung mit Draht oder Ähnliches) nicht zum Tragen, hat die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei als Entschädigung Holz am Stock in einer solchen Menge und Qualität zuzuerkennen, die erforderlich gewesen wäre, die Maßnahme in der urkundlichen Größe und Bauweise in Holz auszuführen. Ist die urkundliche Größe und Bauweise nicht mehr feststellbar, so hat die Agrarbehörde auf Grund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Landesrecht NÖ Buschenschankgesetz

(1) Der Buschenschank darf ohne Unterbrechung höchstens durch drei Monate ausgeübt werden.

(2) Zwischen den Ausschankzeiten muss, wenn der Buschenschank innerhalb der gleichen Gemeinde ausgeübt wird, ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen.

(3) Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse des Weinbaues und des Fremdenverkehrs nach Anhörung der Bezirksbauernkammer und der zuständigen Gliederung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Dauer des Ausschankes und die Höchstzahl der den Buschenschank gleichzeitig Ausübenden erlassen.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Im Bescheid über die Anerkennung der Berufsqualifikation kann die Behörde die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

(2) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fächer im Sinn des Abs. 1 ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(4) Davon abweichend kann die Behörde entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

(5) Die Behörde kann der antragstellenden Person die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und zusätzlich die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn ihre Qualifikation dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. a RL 2005/36/EG entspricht und der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf ein Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. d RL 2005/36/EG erfordert.

(6) Der Bescheid über die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein und hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten

(7) Die Behörde hat sicherzustellen, dass eine Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung abgelegt werden kann.

(8) Unter „Fächern, die sich inhaltlich wesentlich unterscheiden“ im Sinn des Abs. 1 sind jene zu verstehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der landesrechtlich geforderten Ausbildung aufweist.

(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen erlassen.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Kann die urkundenmäßig gebührende Menge an Brennholz in den nach der Regulierungsurkunde hiefür bestimmten Sortimenten nicht gedeckt werden, so ist der Verpflichtete gehalten, auch höherwertiges Holz als Brennholz anzuweisen. Sofern aus der Regulierungsurkunde nicht anderes hervorgeht, ist 1.7 Raummeter Brennholz einem Festmeter Nutzholz von 18 cm Zopfstärke aufwärts gleichzuhalten. Eine solche Umrechnung ist jedoch unzulässig, wenn die Regulierungsurkunde ausdrücklich bestimmt, daß bei Fehlen der für Brennholzzwecke zu verwendenden Sortimente höherwertiges Holz abzugeben ist. In diesem Fall erfolgt die Umrechnung von einem Festmeter Brennholz gleich einem Festmeter Nutzholz.

(2) Wenn das urkundenmäßig gebührende Brennholz in der Regulierungsurkunde nicht nach Sortimenten bestimmt ist, so sind die Brennholzsortimente zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so ist der Verpflichtete gehalten, mindestens harte oder weiche Ausschußscheiter oder Prügel von 10 cm Zopfstärke aufwärts als Brennholz anzuweisen. Ist der Berechtigte mit dieser Holzzuweisung nicht einverstanden, so entscheidet die Agrarbehörde.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Landesrecht NÖ Buschenschankgesetz

(1) Der Buschenschenker hat die Ausübung des Buschenschankes spätestens zwei Wochen vor Beginn des Ausschankes bei der Gemeinde des Ausschankortes anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

Ausgleichsmaßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird, die

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Bei der Auszeige der Forstprodukte und bei der Auswahl der Örtlichkeit hat eine wirtschaftlich verantwortbare und gleichmäßige Behandlung der Nutzungsberechtigten stattzufinden.

(2) Werden Holz- und Streugebühren von zwei oder mehreren Berechtigten ausdrücklich zum gemeinsamen Bezug angemeldet, hat die verpflichtete Partei eine gemeinsame Anweisung vorzunehmen. Die Gesamtmenge ist den einzelnen Berechtigten im Verhältnis der von ihnen jeweils angemeldeten Mengen anzurechnen.

(3) Vom Verpflichteten ist innerhalb von 14 Tagen nach der Abmaß der angemeldeten Menge den Berechtigten eine schriftliche Aufstellung der bezogenen und auf die Berechtigung angerechneten Holz- und Streumengen zukommen zu lassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Landesrecht NÖ Buschenschankgesetz

(1) Die Gemeinde hat über den Zeitpunkt der Anmeldung eine Bestätigung auszustellen. Wenn der Ausübung des Buschenschankes im Sinne der §§ 1 bis 8 Hindernisse entgegenstehen, so hat die Gemeinde die Ausübung des Buschenschankes binnen einer Woche nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, so kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.

(2) Die Gemeinde kann jedoch die Ausübung des Buschenschankes jederzeit untersagen, wenn ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Abs. 1 zur Untersagung verpflichtet hätte.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

Wenn in landesrechtlichen Regelungen für die Ausübung eines Berufs, der unter die im Anhang IV Verzeichnis III RL 2005/36/EG angeführten Tätigkeiten fällt, allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse oder Fertigkeiten vorgeschrieben werden, ist die Berufserfahrung als gleichwertig anzuerkennen, wenn die antragstellende Person den betreffenden Beruf in einem Mitgliedstaat wie folgt ausgeübt hat

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Wenn der Schutz der Forstkulturen gegen das Weidevieh durch Aufstellung von Hirten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, hat er erforderlichenfalls durch Abzäunung oder Verpflockung zu erfolgen. Die Verpflockung ist insbesondere anzuordnen, wenn zur Deckung des urkundlichen Weidebedarfes die Beweidung der Schonungsflächen notwendig ist. Die Verpflockung darf jedoch nur dort erfolgen, wo sie mit Rücksicht auf die Neigungsverhältnisse und die Bodenbeschaffenheit der Schonungsfläche wirksam ist und eine wesentliche Beschädigung der Kulturen durch das Weidevieh ausschließt.

(2) Wenn die Agrarbehörde die Abzäunung oder Verpflockung anordnet, hat der Verpflichtete das hiezu erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort unentgeltlich und ohne Anrechnung auf die Gebühr beizustellen. Die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung haben die Berechtigten zu tragen. Die Verpflockung ist nach den Anweisungen der Forstorgane des Verpflichteten in fachgemäßer Weise durchzuführen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Landesrecht NÖ Buschenschankgesetz

(1) Der Buschenschenker hat während der Dauer des Ausschankes am Ausschanklokal das ortsübliche Buschenschankzeichen und eine Tafel auszustecken, die seinen Vornamen und seinen Familiennamen enthält. Diese äußere Bezeichnung darf nicht so geartet sein, daß sie geeignet ist, einen gewerblichen Gast- und Schankbetrieb vorzutäuschen. Zur Führung des ortsüblichen Buschenschankzeichens sind ausschließlich Buschenschenker berechtigt.

(2) Die Ausübung des Buschenschankes zwischen 24 Uhr und 6 Uhr und das Verweilen von Gästen in den Ausschankräumlichkeiten oder auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen während dieser Zeit ist nicht gestattet.

(3) Der Wortlaut dieses Gesetzes sowie der auf Grund des § 7 Abs. 3 erlassenen Verordnung ist in den Ausschankräumlichkeiten oder auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen deutlich sichtbar anzuschlagen.

(4) Das Halten von Spielen und das Abhalten von Tanzveranstaltungen in den Ausschankräumlichkeiten oder allfälligen sonstigen Betriebsflächen ist nicht gestattet.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation sind folgende Unterlagen anzufügen

(2) Die Behörde kann die antragstellende Person dazu auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der landesrechtlich geforderten Ausbildung erheblich abweicht. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, ist gemäß § 24 Abs. 4 vorzugehen.

(3) Wird die Aufnahme eines Berufs landesrechtlich von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig gemacht oder ist die Ausübung dieses Berufs im Fall eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen auszusetzen oder untersagt, gelten als hinreichender Nachweis Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.

(4) Ist für die Aufnahme eines Berufs ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung der antragstellenden Person landesrechtlich vorgeschrieben, so ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis hinreichend. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, hat die Behörde eine von einer zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, sofern diese von der zuständigen Behörde dieses Staats binnen zwei Monaten übermittelt wird.

(5) Wird für die Aufnahme eines Berufs ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person oder ein Nachweis einer ausreichenden beruflichen Haftpflichtversicherung verlangt, so wird als hinreichender Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung anerkannt, die von einer Bank oder Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

(6) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 3 bis 5 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(7) Hat die Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.

(8) Die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen sind erforderlichenfalls samt Übersetzung durch gerichtlich beeidigte Übersetzer vorzulegen.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Das Holzbezugsrecht umfaßt auch das Recht zur Bringung der urkundlichen Holzgebühren. Der Verpflichtete ist gehalten, sofern die Regulierungsurkunde nicht anderes bestimmt, die urkundlichen oder bestehenden Holzbringungsanlagen (wie Wege, Brücken, Riesen u. dgl.) in einem brauchbaren Zustand zu erhalten und, wo die urkundlichen Holzbringungsanlagen nicht mehr brauchbar vorhanden sind, neue zu errichten und den Berechtigten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sofern aber geeignete Holzbringungsanlagen für die Berechtigten vorhanden sind, die Berechtigten jedoch eine andere Bringungsanlage des Verpflichteten benützen wollen, so steht ihnen kein Recht zu, diese Anlage unentgeltlich zu benützen. Gleiches gilt für Streubezugsrechte.

(2) Weideberechtigte dürfen über die in der Regulierungsurkunde eingeräumten Wegerechte und Viehtriebsrechte hinaus zur Ausübung ihres Weiderechtes die im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden, seit der Regulierung neu errichteten Wege, ausgenommen Seilwege, gegen angemessenes Entgelt mitbenützen. Die Verpflichteten können für die Mitbenützung Regelungen erlassen, die die Ausübung des Mitbenützungsrechtes nicht unverhältnismäßig erschweren dürfen. Die Berechtigten haben das Mitbenützungsrecht möglichst schonend auszuüben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 97 - Klostertaler Straße als Landesstraße

Landesrecht NÖ Buschenschankgesetz

Bei der Ausübung des Buschenschankes ist der Ausschank von Mineralwasser, Sodawasser sowie von höchstens zwei Sorten eines alkoholfreien, kohlesäurehältigen Erfrischungsgetränkes zulässig. Weiters ist die Verabreichung von kalten Speisen mit Ausnahme von Süßwaren gestattet. An Mehlspeisen dürfen jedoch Grammel- und Schmergebäck, Bauern- und Schmerkrapfen, Prügelkrapfen, Pofesen sowie nach typischen bäuerlichen Rezepten hergestellte Obstkuchen aus eigener Erzeugung verabreicht bzw. verkauft werden.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Die Behörde hat der antragstellenden Person innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(2) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung zu entscheiden.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Wird die Bedachung eines nutzungsberechtigten Objektes ganz oder teilweise feuersicher ausgeführt, so kann von der Agrarbehörde ein Vorausbezug an Dachholzgebühr im Rahmen der Leistungsfähigkeit des belasteten Waldes und unter Vermeidung einer nicht zumutbaren Belastung des Betriebes der Verpflichteten bis zu 20 Jahren bewilligt werden. Gleiches kann in ähnlichen Fällen bewilligt werden, insbesondere bei Wasserleitungen oder Zäunen, wenn an Stelle von Holz anderes, dauerhafteres Material verwendet wird und beim Übergang von der Holz- zur Hartbauweise. Solche Vorausbezüge darf der Berechtigte zur Deckung der Kosten veräußern. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann ein Vorausbezug an Brennholz bis zu drei Jahren gewährt werden.

(1a) Werden die Holzvorräte einer belasteten Liegenschaft durch abiotische oder biotische Schäden, wie zum Beispiel Wind, Schnee, Feuer, Insekten, Pilze oder Schadstoffimmissionen, erheblich vermindert, sodass die künftige Deckung der Holz- und Streubezugsrechte nicht gesichert ist, kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei angemessene Vorausbezüge der berechtigten Partei aus dem Schadholz und die Auflösung der aufgesparten Nutzungen verfügen.

(2) Vorausbezüge an Holz- und Streugebühren können einem neuen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nur dann entgegengehalten werden, wenn sie nicht über den in der Regulierungsurkunde vorgesehenen Vorausbezugszeitraum hinaus geleistet wurden oder im Grundbuche bei der berechtigten Liegenschaft ersichtlich gemacht sind. Die Ersichtlichmachung im Grundbuche ist von der Agrarbehörde auf Antrag des Verpflichteten zu veranlassen, wenn der Vorausbezug mit ihrer Genehmigung erfolgt ist.

(3) Ist das Erträgnis des belasteten Grundes zeitlich oder bleibend ohne Verschulden des Verpflichteten unzureichend, die urkundlichen Gebühren aller Nutzungsberechtigten zu decken, so müssen sich diese, wenn nicht ein anderes Übereinkommen getroffen wird, oder im Falle dauernder Unzulänglichkeit des belasteten Grundes eine Ablösung des unbedeckten Teiles nicht erfolgt, einen verhältnismäßigen Abzug, unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruches nach § 23, gefallen lassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008

Landesrecht NÖ Buschenschankgesetz

Die von der Gemeinde gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung berechtigt, die landesrechtlich für den betreffenden Beruf vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Die Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.

Landesrecht NÖ Buschenschankgesetz

(1) Wer den §§ 2, 3, 4, 5 Abs. 1 bis 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2, 8, 10, 11 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu € 730,– zu bestrafen.

(2) Im Falle einer Bestrafung nach Abs. 1 oder wegen unbefugter Ausübung des Gast- und Schankgewerbes hat die Behörde dem Buschenschenker die Ausübung des Buschenschankes entweder auf die Dauer des jeweils laufenden Buschenschankes oder auch für einen nach Monaten oder Jahren zu bemessenden Zeitraum zu untersagen, wenn Umstände vorliegen, die eine Wiederholungsgefahr erkennen lassen. Von der Untersagung ist die Gemeinde zu verständigen.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Fall, dass sich die dienstleistende Person zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der beruflichen Tätigkeit in das Landesgebiet begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

(2) Die Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist in Bezug auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen unbeschadet sonstiger die Dienstleistungsfreiheit regelnder Vorschriften zulässig, wenn

(3) Personen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit eine berufliche Tätigkeit im Landesgebiet ausüben, unterliegen dabei den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(4) Abweichend von Abs. 3 unterliegen dienstleistende Personen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören, es sei denn, es dient der Anwendung von Disziplinarvorschriften und es handelt sich um eine automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft, welche weder die Dienstleistungserbringung verzögern noch zusätzliche Kosten verursachen.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Der Antrag auf Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann gestellt werden

(2) Befindet sich eine verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft im Miteigentume mehrerer Personen, so sind für die Erklärungen der Miteigentümer hinsichtlich des Antrages und im weiteren Verfahren die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des II. Teiles des ABGB maßgebend. Ist das verpflichtete oder berechtigte Gut ein agrargemeinschaftliches Grundstück, gelten für die Willensbildung der Agrargemeinschaft die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Sind solche nicht vorhanden, gilt die bestehende Übung.

(3) Eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten (Einzelverfahren) kann auf Antrag dieser Berechtigten oder des Verpflichteten nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann nach Anhörung der zuständigen Interessenvertretung von Amts wegen stattfinden, wenn dies Interessen der Landeskultur oder der Zusammenhang mit anderen derartigen Verfahren erfordern.

(5) Die Bestimmungen der Gesetze über die gleichzeitige Durchführung solcher Verfahren bei Zusammenlegungen, Teilungen und Regulierungen werden hiedurch nicht berührt.

(6) Von der Einleitung eines Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn der Zweck des Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens auf einfachere Art, z. B. durch ein von der Agrarbehörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Agrarbehörde genehmigt werden, die Rechtswirkung behördlicher Bescheide. Die Agrarbehörde ist auch in diesen Fällen zur Vornahme aller erforderlichen Amtshandlungen berechtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001

Landesrecht NÖ Buschenschankgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 1974 in Kraft. Mit diesem Tag tritt das Buschenschankgesetz vom 14. Juli 1936, LGBl. Nr. 171, außer Kraft und verlieren alle auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ihre Wirksamkeit.

(2) § 7 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2021 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Beabsichtigt eine dienstleistende Person, eine landesrechtlich geregelte Tätigkeit erstmals im Landesgebiet auszuüben, hat sie dies vor dem beabsichtigten Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen

(2) Beabsichtigt die dienstleistende Person in den Folgejahren die Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 94/2020)

(3) Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Meldung nach den dem Abs. 1 entsprechenden Vorschriften dieses anderen Bundeslandes erfolgt, hat die dienstleistende Person die Behörde vor der Ausübung der Tätigkeit im Landesgebiet von der Tatsache dieser Meldung zu informieren.

(4) Ein durch den Herkunftsmitgliedstaat übermittelter Europäischer Berufsausweis gemäß Art. 4c Abs. 1 RL 2005/36/EG gilt für den Zeitraum von 18 Monaten als Anzeige gemäß Abs. 1. Dies gilt auch für die Verlängerung des Europäischen Berufsausweises oder die Erweiterung des Geltungsbereichs auf das Landesgebiet gemäß Art. 4c Abs. 3 RL 2005/36/EG sowie für Europäische Berufsausweise, die der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes übermittelt wurden, für die Dauer ihrer Gültigkeit.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Die Neuregulierung hat sich auf den im § 12 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken.

(2) Sie bezweckt im Rahmen des nach § 12 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit sie mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.

(3) Eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte darf durch eine Neuregulierung nicht eintreten.

(4) Bestimmungen der Regulierungsurkunden über die Zuständigkeit von Behörden, die mit den zur Zeit der Neuregulierung geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit von Behörden nicht mehr im Einklang stehen, sind entsprechend abzuändern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2007

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Bei landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren, kann die Behörde die Berufsqualifikation vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung überprüfen, wenn dies erforderlich ist, um eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfängerinnen oder -empfänger auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der dienstleistenden Person zu verhindern.

(2) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 sowie der vollständigen Vorlage der Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden, ob

(3) Wenn die Behörde anlässlich der Überprüfung der Berufsqualifikation zum Ergebnis kommt, dass auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und der landesrechtlich geforderten Ausbildung eine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen besteht und diese auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 ausgeglichen werden können, ist eine Eignungsprüfung vorzuschreiben. Der dienstleistenden Person ist bekannt zu geben, in welchen der gemäß den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften festgelegten Gegenständen eine Eignungsprüfung vorzunehmen ist, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.

(4) Die Eignungsprüfung ist von der nach den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften für die betreffende Berufsqualifikation zuständigen Prüfungsstelle abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu entscheiden, ob die Erbringung der Dienstleistung zulässig ist. Dieser Bescheid ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a zu erlassen.

(5) Erlässt die Behörde keinen Bescheid gemäß Abs. 2 innerhalb der im genannten Absatz festgelegten Fristen, so ist die Ausübung der betreffenden landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zulässig.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Die Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Die Dienstleistung ist unter der im Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung, die keine Verwechslung mit der landesrechtlich festgelegten Berufsbezeichnung zulassen darf, zu erbringen. Besteht im Niederlassungsmitgliedstaat keine Berufsbezeichnung, hat die dienstleistende Person ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats anzugeben. Erforderlichenfalls ist eine deutsche Übersetzung anzufügen. Davon abweichend ist die Dienstleistungserbringung bei landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren, im Fall einer erfolgreichen Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 15 unter der landesrechtlich vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erbringen.

(2) Die dienstleistende Person hat, wenn die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats oder unter der Angabe eines Ausbildungsnachweises in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht wird, den Dienstleistungsempfängerinnen und -empfängern auf deren Verlangen folgende Informationen unbeschadet sonstiger gesetzlich festgelegter Verpflichtungen mitzuteilen

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Der Preis für den entgeltlichen Bezug von Holz und Streu (§ 15 lit. d) ist den zur Zeit des Verfahrens bestehenden Verhältnissen anzupassen. Wenn sich diese Verhältnisse in der Folge ändern, kann der Preis auf Antrag der Berechtigten oder des Verpflichteten abgeändert werden. Ein solcher Antrag kann jedoch, falls nicht eine Wertänderung um mehr als 15 % erfolgt ist, nur jeweils nach Ablauf von zehn Jahren gestellt werden.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Antrag auszustellen, wenn die Europäische Kommission gemäß Art. 4a Abs. 7 RL 2005/36/EG für den betreffenden landesrechtlich geregelten Beruf einen unmittelbar anwendbaren Durchführungsrechtsakt erlassen hat. Der Inhaber einer Berufsqualifikation hat die Wahl zwischen dem Europäischen Berufsausweis und der Inanspruchnahme der Verfahren gemäß dem zweiten und dritten Abschnitt.

(2) Die Behörde hat einer oder einem im Landesgebiet niedergelassenen Inhaberin oder Inhaber einer landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation, die oder der Dienstleistungen außerhalb des Landesgebiets erbringen will, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 21 auszustellen, wenn es sich um keine Tätigkeit im Sinn des § 15 Abs. 1 handelt.

(3) Die Behörde hat einer Inhaberin oder einem Inhaber von Berufsqualifikationen betreffend landesrechtlich geregelte Tätigkeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, und

(4) Die Behörde hat für im Landesgebiet niedergelassene Inhaberinnen oder Inhaber einer landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation, die

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 bleiben landesrechtlich vorgesehene Registrierungs- und Kontrollverfahren unberührt, wenn sie bereits vor der Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf bestanden haben.

(6) Die Behörde informiert die Bürgerinnen oder Bürger und die antragstellenden Personen über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei den Berufen, für die er eingeführt wurde.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Der Bezug von Nutzholz ist anläßlich der Neuregulierung derart zu regeln, daß dieses bis zu zehn Jahren im vorhinein und bis zu zehn Jahren im nachhinein in Anspruch genommen werden kann, sofern nicht schon in den bestehenden Urkunden ein längerer Zeitraum zugestanden ist. Außerordentliche Bezüge von Nutzholz für den normalen oder, sofern kein Elementarholzanspruch besteht, auch für einen infolge eines Elementarereignisses notwendigen Wiederaufbau sind so zu bestimmen, daß für diesen Zweck nach erwiesener Notwendigkeit ein Vorausbezug von Nutzholz bis zu 20 Jahren in Anspruch genommen werden kann, sofern nicht in den bestehenden Regulierungsurkunden andere Bestimmungen getroffen sind.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Die Behörde hat es Inhaberinnen oder Inhabern einer Berufsqualifikation zu ermöglichen, einen Europäischen Berufsausweis über eine von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte elektronische Datenanwendung zu beantragen, durch die eine eigene IMI-Datei für diese antragstellende Person erstellt wird. Der Europäische Berufsausweis kann auch schriftlich beantragt werden, wenn die Behörde über die notwendigen technischen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei sowie die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises verfügt.

(2) Den Anträgen gemäß Abs. 1 sind die in den gemäß Art. 4a Abs. 7 RL 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission vorgeschriebenen Dokumente anzuschließen.

(3) Die Behörde hat den antragstellenden Personen im Sinn des § 17 Abs. 2 und 4 den Empfang der Unterlagen innerhalb einer Woche zu bestätigen und ihnen gegebenenfalls gemäß § 13 Abs. 3 AVG mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(4) Die Behörde hat antragstellenden Personen, die im Landesgebiet niedergelassen sind, alle Bescheinigungen auszustellen, die nach diesem Gesetz, den anzuwendenden Bestimmungen der RL 2005/36/EG oder den gemäß Art. 4a Abs. 7 RL 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission erforderlich sind.

(5) Die Behörde hat bei Anträgen gemäß Abs. 1 zu überprüfen, ob

(6) Stellt die antragstellende Person wiederholt Anträge gemäß Abs. 1, darf die Behörde keine neuerliche Einreichung von gültigen Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten sind.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Bei der Bestimmung der Bezugsorte ist einerseits auf die möglichst günstige Bringung der Forstprodukte durch die Berechtigten, anderseits darauf Rücksicht zu nehmen, daß nicht einzelne Teile des belasteten Gebietes übermäßig in Anspruch genommen werden und sich hiedurch für die Zukunft eine Gefährdung der nachhaltigen Bedarfsdeckung in diesen Teilen ergibt.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Die Behörde hat unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der IMI-Datei die Angaben über das Vorliegen disziplinarrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Die Behörde hat die Inhaberin oder den Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 26, unverzüglich über eine gemäß Abs. 1 vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist auf folgende personenbezogene Daten beschränkt

(4) Die Angaben im Europäischen Berufsausweis sind auf jene personenbezogene Daten zu beschränken, die zur Überprüfung des Rechts der Inhaberin oder des Inhabers auf Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft

(5) Informationen über die von der Inhaberin oder vom Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei aufzunehmen. Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften nur die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises ist auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei zu unterrichten.

(6) Die in einer IMI-Datei enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder die Übermittlung der Meldung gemäß § 14 erforderlich ist. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises kann jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei verlangen. Die Inhaberin oder der Inhaber ist über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag online eingereicht, ist eine Erinnerung nicht erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(7) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 20 und § 21 Abs. 7, hat die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 3 der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation auszustellen.

(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und in allen IMI-Dateien gilt die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 17 bis 21 als datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Art. 4e Abs. 1 bis 4 der RL 2005/36/EG gilt die Europäische Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinn des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Anläßlich der Neuregulierung ist festzustellen, für welche Objekte (einschließlich der Zäune) den Berechtigten im Falle eines Brandes oder anderen Elementarereignisses gemäß der Regulierungsurkunde ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Holzbezug gebührt. Weiters ist festzustellen, ob seit der Regulierung eine Vergößerung, Verkleinerung, Änderung in der Bauart oder Auflassung eingeforsteter Objekte stattgefunden hat, welche Holzmenge, in Rundholz ausgedrückt, zur Wiederherstellung der eingeforsteten Objekte in ihrer Größe und Bauweise wie zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde im Falle ihrer gänzlichen Zerstörung notwendig wäre und wie der nachhaltige Ertrag des zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde beim berechtigten Gut allenfalls vorhanden gewesenen Waldes zu berücksichtigen ist (§ 45).

(2) Wenn zwischen Berechtigten und Verpflichteten eine Meinungsverschiedenheit über den Inhalt der auf den Elementarholzbezug bezüglichen Bestimmungen der Regulierungsurkunde besteht, sind die Bestimmungen eindeutig neu zu fassen.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) In den Fällen des § 17 Abs. 4 Z 1 hat die Behörde die Echtheit und Gültigkeit der gemäß § 18 in der IMI-Datei hinterlegten Dokumente innerhalb eines Monats ab vollständiger Vorlage der Dokumente zu prüfen. Der Antrag ist danach unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln. Die antragstellende Person ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen.

(2) In den Fällen der §§ 8 und 9 hat die Behörde innerhalb eines Monats nach Zugang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags gemäß Art. 4d Abs. 1 RL 2005/36/EG einen Europäischen Berufsausweis auszustellen.

(3) In den Fällen des § 7 hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags gemäß Art. 4d Abs. 1 RL 2005/36/EG einen Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu entscheiden, dass Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 7 erforderlich sind.

(4) In Fällen hinreichend begründeter Zweifel hat die Behörde vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie von Dokumenten innerhalb von zwei Wochen anzufordern. Wenn die Behörde die notwendigen Informationen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises von der antragstellenden Person oder vom Herkunftsmitgliedstaat nicht erhält, ist die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises abzulehnen.

(5) Trifft die Behörde Entscheidungen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 2 und 3 oder wird der Eignungstest nicht innerhalb der Frist gemäß § 7 Abs. 7 durchgeführt, gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt und dieser ist der antragstellenden Person automatisch über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln.

(6) Die Behörde kann die Fristen gemäß Abs. 2 und 3 in begründeten Fällen einmalig um zwei Wochen verlängern. Die antragstellende Person ist davon zu unterrichten. Eine einmalige wiederholte Verlängerung der Fristen ist in Fällen unbedingter Notwendigkeit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, zulässig.

(7) Die vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ersetzen den Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Wenn es sich als zweckmäßig erweist und eine Gefährdung des Betriebes des Verpflichteten oder eine Schädigung der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt, kann die Agrarbehörde auf Grund von Sachverstandigengutachten die Holz- und Streubezüge des Berechtigten in Holz- und Streuabgaben des Verpflichteten umwandeln, Holzbezüge jedoch nur mit Zustimmung des Berechtigten und Verpflichteten.

(2) Trotz dieser bewilligten Umwandlung ist das verpflichtete Grundstück so zu bewirtschaften, daß die gebührenden Nutzungsrechte voll gesichert bleiben. Wenn die Holz- und Streuabgaben nicht verpflichtungsgemäß geleistet werden, kann die Agrarbehörde die Umwandlung (Abs. 1) wieder aufheben.

(3) Im Falle der Umwandlung hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes dem Berechtigten zur festgesetzten Zeit die gebührende Menge an die bestimmten Abgabeorte zu liefern. Für die Abgabe sind solche Örtlichkeiten des verpflichteten Gutes oder an seinen Grenzen zu bestimmen, die sich für die Ausbringung und Lagerung durch den Berechtigten eignen. Dem Verpflichteten steht es frei, das Holz oder die Streu an einen für die Bringung durch den Berechtigten günstigeren Abgabeort oder zu den berechtigten Gütern selbst zu liefern.

(4) Die Agrarbehörde bestimmt auch, ob und inwieweit der Ersatz des Brenn- und Nutzholzes und der Waldstreu durch andere zweckdienliche Mittel zulässig ist. Der Ersatz kann nur dann angeordnet werden, wenn dadurch der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Güter nicht geschädigt wird und der Verpflichtete die einmalige Tragung der Kosten für die Herstellung übernimmt, die für die zweckmäßige Verwendung der Ersatzmittel durch den Berechtigten notwendig ist.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) In den Fällen des § 17 Abs. 2 hat die Behörde den Antrag und die Dokumente in der IMIDatei zu prüfen und den Europäischen Berufsausweis für Dienstleistungen, die nicht unter Art. 7 Abs. 4 RL 2005/36/EG fallen, innerhalb von drei Wochen auszustellen und unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln. Die antragstellende Person ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen. Der Europäische Berufsausweis - Dienstleistung gilt für 18 Monate.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente gemäß Art. 4b Abs. 3 erster Unterabsatz RL 2005/36/EG oder nach Ablauf der darin normierten einwöchigen Frist zu laufen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, ist der Antrag innerhalb der Frist des Abs. 1 mit Bescheid abzuweisen.

(3) Plant eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Europäischen Berufsausweises, Dienstleistungen auch in anderen als den im Antrag gemäß Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten zu erbringen, ist der Europäische Berufsausweis nach den Bestimmungen der Abs. 1, 2, 5 und 6 auf Antrag zu erweitern.

(4) Plant eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Europäischen Berufsausweises, Dienstleistungen über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus zu erbringen, ist dies der Behörde anzuzeigen.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 sind dem Antrag oder der Anzeige alle Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Informationen anzuschließen, soweit sie in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union gemäß Art. 4a Abs. 7 RL 2005/36/EG vorgesehen sind.

(6) Die Behörde hat dem Aufnahmemitgliedstaat die gemäß Abs. 3 bis 5 aktualisierten Europäischen Berufsausweise zu übermitteln.

(7) Für Europäische Berufsausweise gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 betreffend die gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 4 RL 2005/36/EG (berufliche Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren) gelten die Bestimmungen über den Europäischen Berufsausweis - Niederlassung gemäß § 20 sinngemäß.

(8) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 sowie die Untätigkeit der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Entscheidet das Landesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Die Behörde hat im Einzelfall teilweisen Zugang zu einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit zu gewähren, wenn

(2) Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Erreichung dieses verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Zielerreichung erforderlich ist.

(3) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der Abschnitte 2 (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) oder 3 (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit) anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(5) Im Fall eines partiellen Berufszugangs hat die Berufsausübung unter der im Herkunftsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen. Die Behörde kann im Anerkennungsbescheid nach Abs. 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Wenn ein Gebiet zu Gunsten verschiedener Gruppen von Berechtigten belastet ist, kann die Ausübung der Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten Gruppen auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes verwiesen werden, wenn dies zweckmäßig und für die Berechtigten und Verpflichteten nicht nachteilig ist.

(2) Die Gegenleistungen sind unabhängig von einer Verfahrenseinleitung nach diesem Gesetz nach den urkundlichen Sätzen mit der Maßgabe festzusetzen, dass ein Kreuzer österreichischer Währung zwei Cent gleichzustellen ist. Im Falle einer Neuregulierung oder auch außerhalb einer solchen können diese Gegenleistungen auf Antrag des Verpflichteten oder Berechtigten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 37 auch abgelöst werden.

(3) Falls die Regulierungsurkunde keine Bestimmungen trifft, haben die Kosten der in den §§ 15 und 21 genannten Herstellungen, unbeschadet der Vorschriften des § 9 Abs. 2, diejenigen zu tragen, zu deren Vorteil sie erfolgen. Die Aufteilung hat nach Maßgabe dieses Vorteiles zu geschehen, soweit sie nicht durch Übereinkommen geregelt wird. Dies gilt auch für die Aufteilung der reinen Arbeitsleistung für die Verpflockung unter den Berechtigten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Ist der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit, hat die Behörde Berufspraktika, die in anderen Mitgliedstaaten absolviert wurden, anzuerkennen, sofern das Berufspraktikum hinsichtlich der Organisation und der Überwachung durch eine befähigte Person den landesrechtlich festgelegten Anforderungen entspricht. Berufspraktika, die in einem Drittstaat absolviert wurden, sind bei der Anerkennung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer jenes Teils des Berufspraktikums, der im Ausland absolviert werden kann, kann durch landesrechtliche Regelungen auf einen angemessenen Zeitraum beschränkt werden.

(3) Durch die Anerkennung eines Berufspraktikums wird eine Prüfung, die für den Zugang zum jeweiligen landesrechtlich geregelten Beruf erforderlich ist, nicht ersetzt.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) In Fällen, in denen die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden, ist unter den im folgenden näher bezeichneten Voraussetzungen Ersatz zu leisten. Sind die belasteten Grundstücke Wald, so tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Walde, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines anderen Verschuldens des Verpflichteten, keine genügende Bedeckung finden. Sind die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald, so tritt die Ersatzleistung nur im Falle eines Verschuldens des Verpflichteten ein.

(2) In beiden vorbezeichneten Fällen ist für die Bedeckung zunächst durch Heranziehung der in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfsgrundstücke vorzusorgen. Wenn auf diese Weise der Ersatz nicht verfügt werden kann, ist ein anderes Grundstück des Verpflichteten auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder es ist von diesem in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Kann kein Ersatz erzielt und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden, so ist den Berechtigten eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche dem jeweiligen Werte des Nutzungsrechtes zu entsprechen hat und auf dem Gute des Verpflichteten sicherzustellen ist, sofern nicht für jenen Teil der Rechte, welcher nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des III. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattfindet.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies nach den Bestimmungen der RL 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Der Informationsaustausch zwischen der Behörde und den jeweiligen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Vollziehung dieses Paragrafen hat über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen.

(3) Hat die Behörde berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch den Herkunftsstaat nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Darüber hinaus hat die Behörde den Aufnahmemitgliedstaat über das Vorliegen disziplinärer, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgerichtlicher Sanktionen oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit durch eine im Landesgebiet niedergelassene dienstleistende Person auswirken könnten, zu unterrichten.

(4) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats weiters alle Informationen anfordern über

(5) Die Behörde hat den zuständigen Behörden und Beratungszentren (Art. 57b RL 2005/36/EG) der Aufnahmemitgliedstaaten die im Abs. 4 genannten Informationen über eine antragstellende Person, die ihre Berufsqualifikation im Landesgebiet erworben hat, zu übermitteln.

(6) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit einer antragstellenden Person, die ihre Berufsqualifikation im Landesgebiet erworben hat, Bestätigungen gemäß § 10 Abs. 3 und 4 innerhalb von zwei Monaten auszustellen.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Bei der Neuregulierung ist eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Verweisung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet vorhandener oder erst zu schaffender reiner Weide unter gänzlicher Befreiung der restlichen belasteten Grundstücke oder von Teilen derselben von den Nutzungsrechten grundsätzlich anzustreben. Zur Erzielung einer solchen Trennung können, wenn sie anders nicht durchführbar ist, auch bisher nicht belastete Grundstücke des Verpflichteten durch Übereinkommen oder, wenn ein solches nicht erzielbar ist, auch ohne Zustimmung des Verpflichteten herangezogen werden.

(2) Bei der Ermittlung der Größe des Reinweidegebietes finden die Bestimmungen des § 29 Anwendung.

(3) Wenn im Falle solcher Trennung der Berechtigte durch bessere Pflege des Reinweidegebietes eine der Berechtigung gegenüber höhere Bestoßung mit Weidevieh ermöglicht, so ist darin eine Erweiterung der Last des verpflichteten Gutes nicht zu erblicken. Im Falle einer späteren Ablösung des Weiderechtes ist nicht die höhere Auftriebsziffer, sondern die urkundliche Berechtigungsziffer zugrunde zu legen.

(4) Von den Kosten der Trennung von Wald und Weide sind die Kosten der Schlägerung und des Abtransportes des Holzes vom Verpflichteten, die Kosten der Schwendung, Aufräumung und sonstigen Weideverbesserungen von den Berechtigten zu tragen. Hinsichtlich der Beiträge zur Errichtung und Erhaltung der Umfangszäune finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(5) Über die Eigenschaft als Wald- oder Weideboden und über die Zulässigkeit der Umwandlung von Waldboden in Weideboden hat die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Interessen der Landeskultur zu entscheiden. Die Entscheidung ist auch der Bezirksverwaltungsbehörde zuzustellen.

(6) Für die Bewirtschaftung der durch die Trennung von Wald und Weide ausgeschiedenen Reinweidefläche gelten die Vorschriften des § 27 Abs. 4 sinngemäß.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 24)

(2) Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (§ 24) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Planes) über die Trennung von Wald und Weide (§ 24) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 24b Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die zur Vollziehung der Angelegenheiten gemäß § 49 Abs. 3 lit. b bis d zuständig sind.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 29.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Die Agarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Planes zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Aus-führung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Planes zur Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der “Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark” oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Bescheid (Plan) zur Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung haben die nach § 50 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2012, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und ob die Umweltorganisation in der Steiermark zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2012.

(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 24b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 10 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 29.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr. 139/2013

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Die Behörde kann in Fällen berechtigter Zweifel von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über

(2) Entscheidet die Behörde, die Berufsqualifikation einer dienstleistenden Person zu überprüfen, kann sie bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaats Informationen über die Ausbildung der dienstleistenden Person anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Die Behörde hat die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 betreffend einer im Landesgebiet niedergelassenen dienstleistenden Person auch den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen. Ist der Beruf landesrechtlich nicht reglementiert, können die Informationen gemäß Abs. 2 auch vom Beratungszentrum gemäß Art. 57b RL 2005/36/EG zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen über Beschwerden einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers gegen eine im Landesgebiet niedergelassene Dienstleisterin oder einen im Landesgebiet niedergelassenen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung einer landesrechtlich geregelten Tätigkeit außerhalb des Landesgebiets auszutauschen. Der Dienstleistungsempfängerin oder dem Dienstleistungsempfänger ist das Ergebnis der Beschwerde mitzuteilen.

(5) Für den Austausch von Informationen der Behörde mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist § 24 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Die vorstehenden Bestimmungen gelten, sofern eine Regulierung noch nicht stattgefunden hat, sinngemäß auch für die Regulierung der Nutzungsrechte.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Die Behörde hat die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über Berufsangehörige, denen die Ausübung landesrechtlich geregelter Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt oder beschränkt worden ist, zu unterrichten.

(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 1 mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) binnen drei Tagen nach Erlassung der Entscheidung zu übermitteln. Die Warnung hat folgende Angaben zu enthalten

(3) Eine Warnung über die Identität von Berufsangehörigen ist über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung zu übermitteln, sobald darin gerichtlich festgestellt wurde, dass die Anerkennung einer Berufsqualifikation mittels gefälschter Berufsqualifikationsnachweise beantragt wurde. § 19 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Die Behörde hat die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 abgelaufen ist oder sich das Enddatum der Befristung ändert.

(5) Die Behörde hat die betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über Warnungen an andere Mitgliedstaaten zu informieren. Diese können eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(6) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach der Aufhebung der Entscheidung über die Warnung oder des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 zu löschen.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen. Die Ablösung ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes gefährdet werden oder wenn sie übereinstimmend vom Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.

(2) Die Jagd ist als Hauptwirtschaftsbetrieb bei dem verpflichteten Gute nicht anzusehen.

(3) Ist die Ablösung nur rücksichtlich eines Teiles der Nutzungsrechte zulässig, so kann sie bei gleichzeitiger Neuregulierung (Regulierung) der verbleibenden Nutzungsrechte erfolgen.

(4) Leistungen, welche bisher vom Verpflichteten getragen wurden, sind bei der Ablösung entsprechend zu berücksichtigen.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender landesrechtlicher Beschränkungen des Zugangs zu oder der Ausübung von reglementierten Berufen ist eine der Art, dem Inhalt und der Auswirkungen dieser Vorschriften entsprechende, objektive, unabhängige, qualitativ und quantitativ substantiierte und in den jeweiligen Erläuternden Bemerkungen dargestellte Prüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts durchzuführen, um die Einhaltung folgender Grundsätze sicher zu stellen

(2) Nach der Erlassung von Vorschriften gemäß Abs. 1 ist ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überwachen, um späteren Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(3) Die Verpflichtungen dieses Abschnitts entfallen, wenn die Vorschriften gemäß Abs. 1 spezifische unionsrechtliche Berufsanforderungen umsetzen, sofern diese keinen Umsetzungsspielraum belassen.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Bei der Ablösung durch Abtretung von Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem getroffen wurde, ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, welches nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.

(2) Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Ablösungsgrundstück nur ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.

(3) Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Abrundung der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen. Ein unvermeidbarer Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß der sämtlichen Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert – bei Wald auch zwischen dem Werte der abgetretenen und der zur nachhaltigen Deckung der abgelösten Rechte erforderlichen Holzbestände – ist in Geld auszugleichen. Das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, daß die allenfalls erforderliche Geldausgleichung ein Zehntel des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, daß die Berechtigten einer höheren Geldausgleichung zustimmen.

(4) Das Ablösungsgrundstück muß so bewirtschaftet werden, daß die Deckung der abgelösten Rechte aus dem Ertrage des Grundstückes gesichert bleibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Dazu hat die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinn des § 27 Abs. 1 Z 3 entsprechend den Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 bis 5 der RL (EU) 2018/958 zu erfolgen und jedenfalls folgende Punkte zu umfassen

(2) Wenn dies für Art und Inhalt der Regelung relevant ist, hat die Prüfung folgende zusätzliche Punkte zu umfassen

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Die Ablösung von Waldnutzungsrechten durch Abtretung von Waldgrundstücken ist in den Fällen, in welchen nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und nach den Standortverhältnissen die Erhaltung des Waldes das oberste Gebot sein muß, nur dann zulässig, wenn die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes gesichert ist. Insoweit Streubezugsrechte nicht durch die für andere Zwecke abgetretenen Waldgrundstücke gedeckt werden können, ist für deren Ablösung durch Abtretung von Wald die Zustimmung des Verpflichteten erforderlich.

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Entwürfe von Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 sind vor ihrer Erlassung auf der Homepage des Landes Oberösterreich oder in einer anderen transparenten Form unter Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit zu veröffentlichen.

(2) Durch geeignete Maßnahmen ist

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Zur Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund und Boden ist in erster Linie reine Weidefläche heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn es sich um Waldweiderechte handelt. Können diese Waldweiderechte so nicht gedeckt werden, so kann Waldboden insoweit dessen Umwandlung in Weideboden zulässig ist, zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist auf die Feststellung des Rechtsumfanges ohne Einfluß.

(2) Bei der Ermittlung des Weidefutterbedarfes ist stets von der Rasse, dem Alter und dem Gewichte jenes Rindes auszugehen, das die Grundlage für die Festsetzung des Weiderechtes gebildet hat (urkundliches Rind). Das gleiche gilt auch für die übrigen Viehgattungen.

(3) Das urkundliche Rind ist auf Grundlage des Nahrungsbedarfes auf das Normalrind, das ist die Kuheinheit mit 500 kg Lebendgewicht, umzurechnen. Als täglicher Weidefutterbedarf ist jene Weidegrasmenge anzusehen, die als Trockenfutter eine Mittelheumenge von 15 kg ergeben würde.

(4) Bei der Ermittlung des Weidebodenbedarfes ist grundsätzlich nur der bei den gegebenen klimatischen und Bodenverhältnissen unter Zugrundelegung einer normalen, pfleglichen Bewirtschaftung erreichbare Ertrag als Grundlage anzunehmen, wobei Ertragssteigerungen durch besondere künftige Aufwendungen für die Verbesserung der Weide außer Anschlag zu bleiben haben.

(5) Die Umrechnung der einzelnen Tiergattungen auf das Normalrind richtet sich nach den bei der Agrarbehörde bestehenden diesbezüglichen Vorschriften.

(6) Auf die Kosten der Umwandlung von Wald in Weide findet § 24 Abs. 4 Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Richtlinien verwiesen wird, ist dies als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Der Wert der abzutretenden Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüberzustellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten.

(2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen ist insbesondere auf die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien Rücksicht zu nehmen. Der Wert der Nutzungsrechte ist gemäß § 35 zu ermitteln.

(3) Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus welcher das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich, so kann der Verpflichtete die Einlösung desselben verlangen.

(4) Die Zustimmung des Berechtigten zur Ablösung ist erforderlich, wenn die in Geld zu entschädigende Differenz den halben Wert des Nutzungsrechtes übersteigt. Übersteigt der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte, so ist eine Ablösung nur mit Zustimmung des Verpflichteten möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablösung von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an den Verpflichteten zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007

Landesrecht Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Anerkennungen von Berufsqualifikationen, die nach anderen landesrechtlichen Regelungen erfolgt sind, bleiben aufrecht.

(2) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Die auf dem verpflichteten Gute haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des Ablösungsgrundstückes.

(2) Andere auf dem Ablösungsgrundstücke haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trennstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 Allg. Grundbuchsgesetz 1955, BGB1. Nr. 39), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs-, Entwässerungs- oder Weganlagen dem herrschenden Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben.

(3) Rechte dritter Personen, welche bloß auf einem abzulösenden Nutzungsrechte bücherlich eingetragen sind, werden auf dasjenige Ablösungsgrundstück übertragen, welches an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes zu treten hat. Dieses Ablösungsgrundstück tritt an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes auch hinsichtlich jener Rechte, welche auf dem Grundstücke, mit dessen Besitz das Nutzungsrecht verbunden war, bücherlich eingetragen erscheinen.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Das Ablösungsgrundstück bildet einen untrennbaren Bestandteil der berechtigten Liegenschaft und ist im Gutsbestandsblatt als solcher zu bezeichnen. Wird es nicht der berechtigten Liegenschaft zugeschrieben, so ist die Zugehörigkeit des Ablösungsgrundstückes als untrennbarer Bestandteil auch bei der berechtigten Liegenschaft ersichtlich zu machen.

(2) Diese Bezeichnung darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde gelöscht werden. Solange dies nicht geschehen ist, darf das Ablösungsgrundstück ohne Bewilligung der Agrarbehörde nur mit dem ehemals berechtigten Gute zusammen veräußert werden.

(3) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das Ablösungsgrundstück für den ordentlichen Betrieb des Gutes entbehrlich erscheint oder ein Ersatz in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise gesichert ist.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Wenn mehreren Berechtigten Nutzungsrechte auf demselben Grundstück zustehen, hat die Abtretung von Grund in der Regel an die Gesamtheit derselben ungeteilt zu erfolgen.

(2) Auf diese Gemeinschaftsbesitzungen finden die für agrargemeinschaftliche Grundstücke geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Zur Regelung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte ist das Regulierungsverfahren von Amts wegen einzuleiten.

(3) Bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit kann die Ablösung auch durch Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum erfolgen, insbesondere dann, wenn zur Heimweide geeignete Weideflächen in der Nähe des Heimgutes oder anderer landwirtschaftlicher Grundstücke des Berechtigten liegen oder sich der Eigentümer des Heimgutes infolge der Zuweisung des Ablösungsgrundstückes auf anderen Grundstücken eine ausreichende Heimweide schaffen kann.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld ist nur dann zulässig, wenn und insoweit

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Wenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, wird der Ablösungsbetrag nach dem Werte des Nutzungsrechtes festgesetzt.

(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.

(3) Übereinkommen der Parteien über den Ablösungsbetrag bedürfen der agrarbehördlichen Genehmigung (§ 51).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 72/2007

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen der Berechtigten sind im Falle einer Ablösung des Nutzungsrechtes unter Berücksichtigung der Geldentwertung seit dem Jahre 1914 immer in Geld abzulösen, wobei der Jahresbetrag derselben bzw. der der Aufwendung des Berechtigten billigerweise entsprechende Jahreswert der Naturalleistungen nach dem im § 35 Abs. 2 angeführten Zinsfuße zu kapitalisieren ist.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Gewerbeholz ist jenes Holz, dessen Bezug für die Ausübung eines auf einer berechtigten Liegenschaft betriebenen Gewerbes in der Regulierungsurkunde eingeräumt wurde.

(2) Wenn die Ablösung eines Gewerbeholzbezugsrechtes verlangt wird, hat die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles und unter sorgfältiger Abwägung aller in Betracht kommenden Partei- und öffentlichen Interessen nach freiem Ermessen vorzugehen, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob eine Ablösung stattfinden soll, als auch bezüglich des Ablösungsmittels (§ 26) und seines Ausmaßes.

(3) Wenn das Gewerbe nicht ausgeübt wird, hat auf Verlangen des Verpflichteten die Agrarbehörde in gleicher Weise (Abs. 2) zu beurteilen, ob eine Verringerung der urkundlichen Gebühr einzutreten oder ob die Holznutzung auf die Dauer der Nichtausübung des Gewerbes zu ruhen hat.

(4) Besteht keine Aussicht, daß das Gewerbe jemals wieder ausgeübt werden wird, so hat auf Verlangen des Berechtigten oder des Verpflichteten die Ablösung der urkundlichen Gebühr unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2 hinsichtlich Ablösungsmittel und -ausmaß zu erfolgen.

(5) In Zweifelsfällen ist ein Gutachten der Gewerbebehörde einzuholen.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur dann aufgeforstet werden, wenn dies von der Agrarbehörde aus Gründen der Landeskultur bewilligt wird. Die durch die Aufforstung eintretende Beeinträchtigung der Weiderechte der Berechtigten ist durch Zuweisung eines anderen Weidebodens oder Zuerkennung einer auf dem verpflichteten Gute sicherzustellenden Rente gutzumachen.

(2) Die Agrarbehörde kann den Weideberechtigten die Säuberung des Weidebodens bewilligen.

(3) Wird reiner Weideboden durch anderweitige Verwendung vorübergehend der Weidenutzung entzogen, so ist den Weideberechtigten eine entsprechende Entschädigung zu leisten.

(4) Ob ein mit Weiderechten belastetes Grundstück als Weideboden oder Waldboden zu gelten hat, wird im Zweifelsfalle ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der Kulturgattung im Grundkataster von der Agrarbehörde nach Anhörung von Sachverständigen entschieden.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten, bei mehreren Berechtigten auf Verlangen eines Drittels, hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes durch ihn und durch die Berechtigten vorzulegen. Die Agrarbehörde hat diesen oder den vom Verpflichteten aus eigenem Antriebe vorgelegten Plan vom Standpunkte dieses Gesetzes und des Forstgesetzes zu überprüfen, den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvernehmen und über dessen Genehmigung unter Bedachtnahme auf allfällige Einwendungen zu entscheiden.

(2) Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu prüfen, ob die im Plane vorgesehenen Betriebsvorschriften geeignet sind, die gesamten Rechte dauernd zu sichern, ob durch die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers bei Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsrechte der nachhaltige Ertrag des Grundstückes nicht überschritten wird, ob trotz der beabsichtigten Hegelegungen die Ansprüche der Weideberechtigten gedeckt sind und ob nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird.

(3) Der Wirtschaftsplan für einen mit Weiderechten belasteten Wald hat nachzuweisen, in welcher Weise für die volle Bedeckung der urkundenmäßigen Weiderechte gesorgt ist.

(4) Über Beschwerden wegen Nichteinhaltung des Planes hinsichtlich der Nutzungsrechte entscheidet die Agrarbehörde .

(5) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb des Verfahrens verlangen, daß ihnen Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne, also auch in das jährliche Nutzungsvorhaben, in Urbücher und sonstige auf die Nutzungsrechte Bezug habenden Dokumente gewährt werde.

(6) Wenn der Verpflichtete dem Auftrage zur Vorlage des Wirtschaftsplanes nicht nachkommt, hat die Agrarbehörde alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Ausübung der Nutzungsrechte sichern.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Die Bestimmungen des § 23 finden auch zum Zwecke der Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung.

(2) Alle Ersatzleistungen sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der Rechte der Berechtigten eingeschränkt. Während dieser Zeit sind dem Verpflichteten nur Nutzungen gestattet, welche die Wiederherstellung des früheren Standes nicht beeinträchtigen.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Die in den §§ 23 bzw. 41 und § 39 bezeichneten Rentenbezugsrechte bilden ein Zugehör des berechtigten Gutes und sind bei diesem im Grundbuch ersichtlich zu machen.

(2) Die Absonderung ist nur mit Bewilligung der Agrarbehörde zulässig. Die Bewilligung ist insoweit zu erteilen, als der Erwerber von Trennstücken der berechtigten Liegenschaft gemäß § 4 Abs. 1 den Anspruch auf Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles des Nutzungsrechtes, für welches die Rente geleistet wird, auf die Trennstücke hat, oder eine berechtigte Liegenschaft geteilt wird (§ 4 Absatz 2). Die Bewilligung ist jedenfalls zu versagen, wenn der beabsichtigten Absonderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.

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Wenn der Verpflichtete durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehöriger Parteien eingelöst hat, tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Nutzungsrechte müssen ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang bei der Zwangsversteigerung des verpflichteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde der Anspruch auf Holz zur Wiederherstellung eines durch einen Brand oder ein anderes Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Baues zu, so hat der Berechtigte, wenn er den Anspruch zu erheben beabsichtigt, der Agrarbehörde und dem Verpflichteten das Elementarereignis zu melden und zwar, unbeschadet der Bestimmungen des § 46, wenn Baulichkeiten des Heimgutes selbst betroffen sind, innerhalb vier Wochen nach dem Elementarereignisse, wenn der Schaden aber andere, insbesondere abgelegene Bauten betraf, innerhalb vier Wochen, nachdem ihm der Schadensfall bekannt geworden ist. Gleichzeitig ist die beanspruchte Holzmenge, wenn auch nur nach einer beiläufigen Schätzung, anzugeben.

(2) Die Agrarbehörde hat ehestens nach Einlangen der Meldung eine Erhebung an Ort und Stelle durchzuführen, zu der der Berechtigte und der Verpflichtete zu laden sind. Die Erhebung hat sich insbesondere auf folgende Umstände zu erstrecken

(3) Die Erhebungen und Feststellungen nach Abs. 2 lit. a, b und e sind auch hinsichtlich aller übrigen Bauten des Berechtigten durchzuführen, für welche ihm ein Elementarholzbezugsrecht zusteht.

(4) Kommt bei der Verhandlung oder innerhalb einer angemessenen Frist ein Übereinkommen nicht zustande oder wird ein Übereinkommen von der Agrarbehörde nicht genehmigt (§ 51), so hat die Agrarbehörde zu entscheiden.

(5) Das Höchstausmaß der Elementarholzgebühr bildet die Holzmenge, die zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde eingebaut war. Besteht hierüber ein Streit, so sind die der Regulierungsurkunde zugrundeliegenden Sachverständigengutachten maßgebend. Sind solche nicht vorhanden, so hat die Agrarbehörde auf Grund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme zu entscheiden.

(6) Von der so ermittelten Grundlage (Grundgebühr) sind die sich aus einer nur teilweisen Beschädigung und weiters die sich aus den Bestimmungen der Regulierungsurkunde ergebenden Abzüge zu machen. Die sich demnach ergebende Holzmenge (tatsächliche Gebühr) ist in Rundholz umzurechnen. Ferner ist das nach der Regulierungsurkunde hiefür allenfalls zu leistende Entgelt festzusetzen.

(7) Das gebührende Holz ist dem Berechtigten vom Verpflichteten ehestens, tunlich in der Nähe des Baues und möglichst leicht bringbar anzuweisen und zwar, wenn die Urkunde oder ein Übereinkommen nicht anderes bestimmt, am Stocke. Im Streitfalle entscheidet die Agrarbehörde. Die Anweisung nicht strittiger Holzmengen darf durch den Streit über einen Mehranspruch des Berechtigten nicht verzögert werden.

(8) Erfolgt der Wiederaufbau in der in den Sachverständigengutachten zur Regulierungsurkunde festgelegten oder in Ermangelung solcher Gutachten in der bisherigen Bauweise, so gebührt dem Berechtigten das zur Verbauung gelangende Holz bis zum Höchstausmaß der tatsächlichen Gebühr. Hiebei kann den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen (z. B. Teilung, Zusammenziehung oder Änderung von Gebäuden und Änderung der Bauweise) Rechnung getragen werden.

(9) Wird das eingeforstete Objekt ganz oder zum Teil mit anderem Material als Holz aufgebaut, so gebührt dem Berechtigten im Rahmen des Höchstausmaßes trotzdem jene Holzmenge am Stock, die erforderlich gewesen wäre, um die im Neubau mit anderem Material ausgeführten Teile in Holz herzustellen. Der Berechtigte darf jedoch dieses Holz zur Deckung der Baukosten veräußern oder kann es auch dem Verpflichteten am Stock gegen Bezahlung überlassen.

(10) Die bei der Bemessung der Elementarholzgebühr ermittelte Grundgebühr ist in einem Anhange zur Regulierungsurkunde ersichtlich zu machen.

(11) Das bei der Bearbeitung des Nutzholzes mitanfallende Brennholz kann auf die jährliche Brennholzgebühr angerechnet werden.

(12) Im Falle eines neuerlichen Elementarschadens darf der neue Elementarholzanspruch für die hievon betroffenen Baulichkeiten die für ihre bauordnungsmäßige Wiederherstellung im letzten Zustande nötige Holzmenge nicht übersteigen, wobei jedoch für die Beschädigungen, die infolge des Elementarereignisses an den feuerfesten Teilen der Baulichkeit eingetreten sind, eine Entschädigung bis zum Höchstausmaße (Abs. 5 und 6) in Holz oder Geld zu gewähren ist.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Der Anspruch auf einen Elementarholzbezug erlischt für den einzelnen Fall

(2) Ansprüche aus den vor dem Inkraftreten dieses Gesetzes eingetretenen Elementarereignissen erlöschen ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Abs. 1, wenn sie nicht innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Agrarbehörde geltend gemacht worden sind.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Felddienstbarkeiten anderer als der im § 1 bezeichneten Art auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken können von der Agrarbehörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn sie unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.

(2) Solche Felddienstbarkeiten sind ohne Entschädigung abzuerkennen, wenn kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit besteht. Ein solches schützenswertes Interesse liegt vor, wenn die Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.

(3) Die Ablösung kann in Geld oder in Grund erfolgen. Die Ablösung durch Abtretung von Grund tritt ein, wenn die Dienstbarkeit für das berechtigte Gut dauernd unentbehrlich ist und die Bewirtschaftung des verpflichteten Gutes durch die Ablösung nicht gestört wird. Dem bisher verpflichteten Gut können für die Bewirtschaftung notwendige Dienstbarkeiten auf dem Ablösungsgrundstück eingeräumt werden.

(4) Für Eintragungen im Grundbuch, die aberkannte, abgelöste oder geregelte Dienstbarkeiten betreffen, gilt § 64 sinngemäß.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, welche auf Grund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGB1. Nr. 130, der Landesgesetze vom 8. Jänner 1889, LGuVBl. Nr. 6, vom 16. September 1909, LGuVBl. Nr. 29/1911, und vom 8. April 1921, LGBl. Nr. 237 aus 1922, und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Entscheidungen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.

(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes und Umfanges von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.

(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung sind durch Bescheid auszusprechen; der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens sind jedenfalls den zuständigen Grundbuchsgerichten und den Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. Diese Einleitung erfolgt allgemein als Einforstungsverfahren. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbehörde auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt.

(2) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.

(3) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 59 entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach § 19 Abs. 3 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013 gebildeten Senat, dem als fachkundige Laienrichter ein in agrartechnischen Angelegenheiten, ein in forstlichen Angelegenheiten und ein in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrenes Mitglied angehören.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen aller in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien.

(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr. 139/2013

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Alle über die Ausübung der Nutzungsrechte getroffenen Parteiübereinkommen bedürfen der agrarbehördlichen Genehmigung.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Übereinkommen gesetzwidrig sind oder den allgemeinen Interessen der Landeskultur widersprechen oder geeignet sind, erhebliche, offenbare Nachteile für die Beteiligten herbeizuführen; ferner, wenn behördliche Bedenken gegen die Möglichkeit der Durchführung bestehen oder wenn Rechte dritter Personen offenbar verletzt werden.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Der Agrarbehörde steht bei Durchführung des Verfahrens ein Ausschuß der Parteien zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die Agrarbehörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.

(2) Ein solcher Ausschuß ist zu bilden, wenn am Verfahren mehr als 20 Parteien teilnehmen, wobei auf je 5 Parteien ein Ausschußmitglied entfällt. Die Ausschußmitglieder sind in einer von der Agrarbehörde einzuberufenden und zu leitenden Parteienversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu wählen. Kommt auf diese Art ein Ausschuß nicht zustande, so bestimmt die Agrarbehörde nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft die Mitglieder des Ausschusses.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Die im Laufe des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Erklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegeben wurden, dürfen, gleichgültig, ob sie bereits genehmigt sind oder nicht, nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden.

(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung für die Durchführung des Verfahrens zu besorgen ist.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(2) Jeder Rechtsnachfolger tritt in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 57 Abs. 2 von Organen der Agrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36 und § 43 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013, vorzunehmen.

(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- oder außerhalb eines Neuregulierungs-, Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens von anderen befugten Personen verfaßt und ausgeführt wurden, dem Verfahren zugrunde legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre Übernahme der Beschleunigung des Verfahrens dient.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch ein von den Parteien vorbereiteter Plan zugrunde gelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.

(2) Die geodätischen Arbeiten können die Parteien von befugten Personen ausführen lassen; die technisch-wirtschaftlichen Arbeiten können von diesen sowie von entsprechend qualifizierten Unternehmungen oder Dienststellen durchgeführt werden. Derartige Arbeiten haben nach den Anweisungen der Agrarbehörde auf Kosten der Parteien zu erfolgen.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen, wenn dem baldigen Abschlusse des Verfahrens Hindernisse entgegenstehen, die Ausübung von Nutzungsrechten durch eine einstweilige Verfügung (Provisorium) vorläufig regeln, sowie solche Verfügungen behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung der Rechte treffen. Derartige Verfügungen können sowohl vor als auch nach Einleitung eines Neuregulierungs-, Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens und auch im Sicherungsverfahren getroffen werden.

(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Über das Ergebnis der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung der Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) ist ein Bescheid (Einforstungsplan) zu erlassen, der mit Ausnahme der Fälle einer Geldablöse eine Haupturkunde (Festlegung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse) und eine planliche Darstellung zu enthalten hat.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Einforstungsverfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen der verpflichteten und berechtigten Liegenschaften keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unvereinbar ist.

(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln.

(3) Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.

(4) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung derAgrarbehörde (§ 49 Abs. 1) bei den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.

(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgerichte mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Liegenschaften oder Grundstücke einbezogen werden.

(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlasse eine Parzellenteilung durchgeführt wird, ist der Agrarbehörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuche vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheide vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unvereinbar ist. Der Bescheid ist jedenfalls dem Gesuchsteller und dem bücherlichen Eigentümer zuzustellen. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrundezulegen.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Die Vorschriften der §§ 60 bis 62 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Servitutenverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Die zur Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes BGBl. Nr. 306/l968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1969 und der Gesetze BGBl. Nr. 238/1975 und Nr. 480/1980, zu entsprechen.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dringliche Rechte haften, nicht statt.

(3) Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden.

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

(1) Wird durch eine rechtskräftige Entscheidung der Agrarbehörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 Allgem. Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39) bedarf es in einem solchen Falle nicht.

(2) Nutzungsrechte, welche den an einem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigten Stammliegenschaften für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör des letzteren und sind daher im Grundbuche bei diesem, nicht aber bei den einzelnen anteilsberechtigten Gütern einzutragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Wer

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013

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Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012, S. 1 umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr. 139/2013

Landesrecht Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

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(1) Die Neufassung des § 67 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Änderung bzw. Neufassung des § 4, § 13 Abs. 6, § 24a, § 24b, § 35 Abs. 2 und des § 50 Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 35 Abs. 3 zweiter Satz und des § 36 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2001, in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 24a und 24b sind nur auf solche Verfahren anzuwenden, in welchen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2001 ein Rodungsbescheid zur Trennung von Wald und Weide noch nicht vorliegt.

(4) Die Änderung des § 24a Abs. 4, § 24b Abs. 8 bis 11 und des § 50 Abs. 2 sowie die Einfügung des § 67a durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Dezember 2006, in Kraft.

(5) Die Änderung des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und § 30 sowie die Einfügung des § 35 Abs. 2 zweiter Satz und der Entfall des § 5 Abs. 4 und des § 27 Abs. 3 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2007, in Kraft.

(6) Die Änderung des § 6 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, der Überschrift des § 10 und des § 22 Abs. 2 sowie die Einfügungen des § 4 Abs. 3 fünfter Satz, § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 vierter Satz, Abs. 2 und § 11 Abs. 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 84/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2008, in Kraft.

(7) Die Änderungen des § 24b Abs. 8, 9 und 10, § 29 Abs. 5, der Überschrift und der Unterüberschrift des VII. Abschnitts, des § 48 Abs. 1, 2 und 3, § 49 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 3 lit. b und d, § 50 Abs. 2, § 56 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 67 lit. a und § 67a sowie die Einfügung des § 49a und der Entfall des § 66 durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr.72/2007, LGBl. Nr. 84/2008, LGBl. Nr. 139/2013

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