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20000916 AT

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

50 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (50)

Gesetzestext (50 Artikel)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Landesrecht Burgenländische Umweltprüfungsverordnung

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Burgenländische Umweltprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2013

Inkrafttretensdatum

11.01.2013

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2012 über Planungen von Straßen, die von der Umweltprüfung und der Umwelterheblichkeitsprüfung ausgenommen sind (Burgenländische Umweltprüfungsverordnung - Bgld. UPV)

StF

LGBl. Nr. 1/2013

[CELEX Nr. 32001L0042]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 7 Abs. 2a des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2007 und der Kundmachung LGBl. Nr. 20/2007, wird verordnet

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Virunum“

Landschaftsschutzgebiet „Virunum“

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission

Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 9 am 1. Jänner 1991 in Kraft getreten.

Landesrecht Bildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung

Bildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission

Zur Begutachtung von Filmen, die in Österreich zur Aufführung gelangen sollen, auf ihren kulturellen Wert wird die “Gemeinsame Filmbewertungskommission der Länder (GFBK)” mit dem Sitz in Wien eingerichtet. Sie wird im folgenden Kommission genannt.

Landesrecht Burgenländische Umweltprüfungsverordnung

Planungen für Straßen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 gesetzt wird (§ 10a Abs. 1 lit. a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes), sind nur dann zusätzlich einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie folgende Schwellen- und Grenzwerte erreichen

Landesrecht Bildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung

(1) Für den Großraum Innsbruck und Umgebung wird der Gemeindeverband „Planungsverband Innsbruck und Umgebung“ gebildet.

(2) Der Planungsverband besteht aus der Landeshauptstadt Innsbruck, der Stadtgemeinde Hall in Tirol, den Marktgemeinden Rum, Telfs, Völs, Wattens und Zirl und den Gemeinden Absam, Aldrans, Ampass, Axams, Baumkirchen, Birgitz, Flaurling, Fritzens, Gnadenwald, Götzens, Gries im Sellrain, Grinzens, Hatting, Inzing, Kematen in Tirol, Kolsass, Kolsassberg, Lans, Leutasch, Mils, Mutters, Natters, Oberhofen im Inntal, Oberperfuss, Patsch, Pettnau, Pfaffenhofen, Polling in Tirol, Ranggen, Reith bei Seefeld, Rietz, Rinn, St. Sigmund im Sellrain, Scharnitz, Seefeld in Tirol, Sellrain, Sistrans, Thaur, Tulfes, Unterperfuss, Volders und Wattenberg.

(3) Der Planungsverband hat seinen Sitz in der Gemeinde, der der Verbandsobmann zuzurechnen ist. Bei Ausscheiden des Verbandsobmannes verbleibt der Sitz des Planungsverbandes in dieser Gemeinde bis zur Wahl eines neuen Verbandsobmannes.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Die L 198 – Lechtalstraße ist eine Landesstraße.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission

(1) Jedes Land bestellt für die Dauer von drei Jahren höchstens zwölf Mitglieder für die Kommission. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes kann für die restliche Dauer ein neues Mitglied bestellt werden. Eine Person kann von höchstens drei Ländern zum Mitglied bestellt werden.

(2) Die Mitglieder der Kommission sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.

Landesrecht Burgenländische Umweltprüfungsverordnung

Planungen für den Neubau einer Straße oder deren Verlegung um mehr als 25 m sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie ganz oder teilweise

Landesrecht Bildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung

(1) Dem Planungsverband obliegt im übertragenen Wirkungsbereich

(2) Dem Planungsverband obliegt im eigenen Wirkungsbereich

(3) Zur Versorgung und Erschließung der beteiligten Gemeinden mit ultraschnellem Internet kann der Planungsverband als Träger von Privatrechten auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Verbandsversammlung die Planung, den Bau, die Verlegung, den Betrieb und die Vermarktung von Glasfasernetzen besorgen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Der Verlauf der Straßenachse der L 198 – Lechtalstraße ist in den Anlagen 1 bis 9 in gelber Farbe dargestellt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission

(1) Zur Begutachtung eines Films sind für jedes Land zwei Mitglieder stimmberechtigt, die vom jeweiligen Land aus dem Kreis der von ihm bestellten Mitglieder hiezu entsendet werden. Mitglieder, die von mehreren Ländern bestellt sind, können an der Begutachtung nur für ein Land teilnehmen. Für die stimmberechtigten Mitglieder besteht Stimmpflicht. An der Herstellung oder finanziellen Verwertung eines Films beteiligte Mitglieder sind von dessen Begutachtung ausgeschlossen.

(2) Für eine Begutachtung müssen mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein, die für die Mehrheit der Länder teilnehmen. An einer wiederholenden Begutachtung eines Filmes gemäß Abs. 4 und 5 müssen mindestens zwölf stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen; dabei darf höchstens die Hälfte der Mitglieder an der ersten Begutachtung des Films teilgenommen haben.

(3) Für eine Begutachtung ist die unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, sind die für die höhere Bewertungsstufe den für die nächstniedrige Bewertungsstufe abgegebenen Stimmen zuzuzählen. Die Zuzählung ist solange vorzunehmen, bis die erforderliche Mehrheit erreicht wird. Bei Stimmengleichheit ist die Beratung wieder aufzunehmen und die Abstimmung zu wiederholen. Eine nochmalige Stimmengleichheit bedeutet die niedrigere Bewertungsstufe bzw. Ablehnung.

(4) Eine Begutachtung ist vor Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses an den Antragsteller einmal zu wiederholen, wenn es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Das Verlangen ist unmittelbar nach der Abstimmung zu stellen und innerhalb einer Woche schriftlich zu begründen.

(5) Eine Begutachtung ist weiters zu wiederholen, wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses unter Angabe von Gründen schriftlich begehrt.

Landesrecht Burgenländische Umweltprüfungsverordnung

Planungen für den Neubau einer Straße oder deren Verlegung um mehr als 25 m, für die nicht bereits eine Verpflichtung zur Umweltprüfung nach den §§ 1 oder 2 besteht, sind keiner Umwelterheblichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn

Landesrecht Bildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung

(1) Die Organe des Planungsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss, beratende Ausschüsse und der Verbandsobmann.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der dem Planungsverband angehörenden Gemeinden. Weiters ist der Koordinator nach § 10 Abs. 2 zur Teilnahme an der Verbandsversammlung berechtigt (Sitzrecht). Gemeinden, deren Anteil an der jährlichen Mittelaufbringung des Gemeindeverbandes mehr als 20 v. H. beträgt, haben in die Verbandsversammlung einen weiteren Vertreter für je angefangene 10 v. H. zu entsenden. Dieser weitere Vertreter muss Mitglied des Gemeinderates der ihn entsendenden Gemeinde sein.

(3) Die Aufgaben der Verbandsversammlung ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 lit. f, h, j, l, m, n, o, p und q der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

(4) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsobmann, seinem Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern. Weiters ist der Koordinator nach § 10 Abs. 2 zur Teilnahme am Verbandsausschuss berechtigt (Sitzrecht).

(5) Die Aufgaben des Verbandsausschusses ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit den §§ 30 Abs. 2 und 31 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

(6) Die beratenden Ausschüsse bestehen aus einem Obmann, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Weiters ist der Koordinator nach § 10 Abs. 2 zur Teilnahme an den beratenden Ausschüssen berechtigt (Sitzrecht).

(7) Die Aufgaben der beratenden Ausschüsse ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit § 32 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

(8) Die Aufgaben des Verbandsobmannes ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit den §§ 50 bis 52 und 55 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 43/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 43/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016, Nr. 7/2016, Nr. 8/2016, Nr. 9/2016, Nr. 10/2016, Nr. 11/2016, Nr. 12/2016, Nr. 13/2016, Nr. 14/2016, Nr. 15/2016, Nr. 16/2016, Nr. 17/2016, Nr. 18/2016, Nr. 19/2016, Nr. 20/2016, Nr. 21/2016, Nr. 22/2016, Nr. 23/2016, Nr. 24/2016, Nr. 25/2016, Nr. 26/2016, Nr. 27/2016, Nr. 28/2016, Nr. 29/2016, Nr. 30/2016, Nr. 31/2016, Nr. 32/2016, Nr. 33/2016, Nr. 34/2016, Nr. 35/2016, Nr. 36/2016, Nr. 37/2016, Nr. 38/2016, Nr. 39/2016, Nr. 40/2016, Nr. 41/2016 und Nr. 42/2016, der Ausdruck „198 Lechtalstraße von der Arlbergstraße in Klösterle-Alpe Rauz über Warth zur Landesgrenze 17,8“ außer Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission

Die Geschäfte der Kommission werden durch den Verein “Aktion Film Österreich” in Wien besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Filmen, die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse sowie der sonstige damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr.

Landesrecht Burgenländische Umweltprüfungsverordnung

Durch diese Verordnung wird Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, umgesetzt.

Landesrecht Bildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung

(1) Zur konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung hat der an Lebensjahren älteste Bürgermeister der dem Planungsverband angehörenden Gemeinden einzuberufen. Dieser Bürgermeister hat die konstituierende Sitzung zu eröffnen und den Vorsitz zu führen.

(2) In der konstituierenden Sitzung ist vorerst der Verbandsobmann zu wählen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung unterfertigt sein muss; die Gemeinden, denen die unterfertigenden Mitglieder der Verbandsversammlung zugerechnet werden, müssen nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung 45 v. H. der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden des Planungsverbandes aufweisen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.

(3) In der Folge ist der Stellvertreter des Verbandsobmannes zu wählen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung unterfertigt sein muss. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.

(4) In der Folge sind nacheinander die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses und deren Ersatzmitglieder zu wählen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung unterfertigt sein muss. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.

(5) Für Nachwahlen nach dem Ausscheiden des Verbandsobmannes, des Stellvertreters des Verbandsobmannes und von Mitgliedern des Verbandsausschusses und deren Ersatzmitgliedern gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission

(1) Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte einschließlich des vom Antragsteller zu entrichtenden Entgeltes und der den an der Begutachtung teilnehmenden Mitgliedern gebührenden Entschädigung werden in der Geschäftsordnung getroffen, die gleichzeitig mit dieser Vereinbarung in Kraft tritt.

(2) Für eine Änderung der Geschäftsordnung ist die Zustimmung aller Länder erforderlich. Sie tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land der Geschäftsstelle seine Zustimmung mitgeteilt hat. Die Geschäftsstelle hat den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Geschäftsordnung bleibt für jedes Land solange wie diese Vereinbarung in Kraft.

Landesrecht Bildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung

(1) Die Verbandsversammlung kann für die Beratung raumordnungsfachlich planerisch relevanter Regionalthemen und sonstiger fachlicher Themen ständige oder nicht ständige Ausschüsse einrichten. Für die Einrichtung, die Zusammensetzung und die konstituierende Sitzung der beratenden Ausschüsse gilt § 24 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

(2) Für die Arbeitsweise der beratenden Ausschüsse gilt § 48 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission

(1) Bei der Begutachtung ist die Gestaltung des Themas (Handlung, Aussage, Idee) zu prüfen und festzustellen, ob der Film innerhalb seiner Gattung gegenüber dem allgemeinen Filmangebot hervorzuheben ist. Befürwortet ein Film die Verletzung von Menschenrechten, ist eine Hervorhebung ausgeschlossen.

(2) Die Hervorhebung eines Films erfolgt durch Bewertung in höchstens drei in der Geschäftsordnung festzulegenden Bewertungsstufen.

(3) Die Bewertung gilt nur für die Fassung des Films, in der er begutachtet wurde. Eine Änderung der Fassung eines Films liegt insbesondere dann vor, wenn der Film synchronisiert, neu geschnitten oder im Handlungsablauf geändert wird. Änderungen, die den Titel, das Format oder den Verleiher betreffen, gelten nicht als Änderung der Fassung eines Films.

(4) Die Bewertung der synchronisierten Fassung eines Films gilt über Antrag ohne weitere Begutachtung auch für die Originalfassung, wenn zwischen beiden Filmen keine inhaltlichen Unterschiede bestehen. Die Begutachtung der Originalfassung kann jedoch beantragt werden.

(5) Wird die Begutachtung eines bereits begutachteten Films in einer anderssprachigen Fassung beantragt, ist in Belangen, die sich nicht ausschließlich auf die anderssprachige Fassung des Films beziehen (wie etwa Regieleistung, Fotografie), der Begutachtung das Ergebnis der bereits vorausgegangenen Begutachtung zugrundezulegen.

Landesrecht Bildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung

(1) Die Einberufung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses sowie deren Leitung obliegt dem Verbandsobmann.

(2) Soll durch einen Beschluss der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses eine Mitgliedsgemeinde belastet werden, so ist neben der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Gemeindevertreter auch die Stimme des Vertreters (der Vertreter) der durch den Beschluss belasteten Mitgliedsgemeinde(n) erforderlich.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission

Die Länder nehmen bei der Filmprädikatisierung auf die Begutachtungsergebnisse der Kommission Bedacht.

Landesrecht Bildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung

Über jede Sitzung des Planungsverbandes ist im Sinn des § 46 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 eine Niederschrift aufzunehmen. Jeder dem Planungsverband angehörenden Gemeinde ist im Sinn des § 135 Abs. 3 letzter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sitzung der Planungsverbandsversammlung zu übermitteln und diese vom Verbandsobmann den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Zudem ist die Niederschrift während der Amtsstunden der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.

Landesrecht Bildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung

Die Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses beträgt drei.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 198 - Lechtalstraße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Landesrecht Bildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung

(1) Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses und deren Ersatzmitglieder sind nacheinander zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.

(2) Für Nachwahlen nach dem Ausscheiden von Mitgliedern des Überprüfungsausschusses und deren Ersatzmitgliedern gilt Abs. 1 sinngemäß.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedes Land kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Länder weiter in Kraft.

Landesrecht Bildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung

(1) Geschäftsstelle des Planungsverbandes ist der Stadtmagistrat bzw. das Stadtamt oder Gemeindeamt der jeweiligen Sitzgemeinde. Alternativ dazu kann in einer dem Planungsverband angehörigen Gemeinde ein Planungsverbandsbüro als Geschäftsstelle eingerichtet werden.

(2) Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Planungsverbandes, zur organisatorischen Durchführung und zur Initiative sowie Koordination von Projekten kann der Planungsverband einen Koordinator bestellen. Der Verbandsobmann kann den Koordinator mit der Führung der Geschäfte des Planungsverbandes in seinem Namen und unter seiner unmittelbaren Aufsicht betrauen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission

Ist ein Land der Auffassung, daß geänderte Verhältnisse die Änderung dieser Vereinbarung erfordern oder zulassen, kann es die Aufnahme von Verhandlungen vorschlagen, in die die Länder ohne Verzug eintreten werden.

Landesrecht Bildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung

(1) Die dem Planungsverband angehörenden Gemeinden haben zu den durch Einzahlungen nicht gedeckten Auszahlungen des Planungsverbandes jährliche Beiträge zu leisten, deren Höhe sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen richtet. Für die Ermittlung der Einwohnerzahlen ist das nach den bundesgesetzlichen Vorschriften über den Finanzausgleich für die Ermittlung der Volkszahl für das betreffende Kalenderjahr wirkende, von der Bundesanstalt Statistik Austria in der Statistik des Bevölkerungsstandes jeweils festgestellte Ergebnis maßgebend.

(2) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten den Planungsverbänden auf Antrag des Planungsverbandes Zuschüsse zur teilweisen Abdeckung ihrer Auszahlungen gewähren. Auf die Gewährung von Zuschüssen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Entsteht dem Planungsverband aufgrund eines ihm von einer oder mehreren Gemeinden erteilten Auftrages (§ 2 Abs. 2 lit. a, b und e) eine Auszahlung, so ist diese jedenfalls von der (den) beteiligten Gemeinde(n) zu ersetzen.

(4) Ein allfälliger Überschuss des Planungsverbandes ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 auf die nächstfolgenden Vorauszahlungen bzw. auf die nächstfolgenden Jahresbeiträge der einzelnen Gemeinden anzurechnen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission

Alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen sind an die Verbindungsstelle der Bundesländer zu richten, die hievon unverzüglich alle Länder benachrichtigt.

Landesrecht Bildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung

Die dem Planungsverband angehörenden Gemeinden haften untereinander im Verhältnis ihrer Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1, im Fall besonderer Aufträge nach Maßgabe ihrer Beitragspflicht nach § 11 Abs. 3.

Landesrecht Bildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung

(1) Wird eine Gemeinde nachträglich in den Planungsverband einbezogen, so hat sie vom Tag ihrer Einbeziehung an Beiträge nach § 11 Abs. 1 zu leisten. Wird die Einbeziehung nicht mit dem Beginn eines Jahres wirksam, so hat die Gemeinde die Beiträge anteilig zu leisten. Außerdem hat eine in den Planungsverband einbezogene Gemeinde diesem einen Beitrag zu den vor ihrer Einbeziehung entstandenen Auszahlungen für Investitionen zu leisten. Bei der Festsetzung dieses Beitrages sind die Einwohnerzahl der Gemeinde im Zeitpunkt der Einbeziehung und die bis dahin eingetretene Wertminderung des Anlagevermögens angemessen zu berücksichtigen.

(2) Wird eine Gemeinde aus dem Planungsverband ausgegliedert, so entfällt von dem auf die Ausgliederung folgenden Tag an die Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1. Eine aus dem Planungsverband ausgegliederte Gemeinde hat gegenüber dem Planungsverband einen Anspruch auf Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge für Investitionen. Abs. 1 zweiter und vierter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt der Ausgliederung abzustellen ist.

Landesrecht Bildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung

Im Fall der Vereinigung von Gemeinden hat die jeweilige Verbandsversammlung ehestmöglich nach Wirksamwerden der Vereinigung die von den dem Planungsverband angehörenden Gemeinden zu leistenden Beiträge in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 1 neu festzulegen.

Landesrecht Bildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung

Bei Auflösung des Planungsverbandes ist das Vermögen zur Deckung seiner Schulden und Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist auf die beteiligten Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Vermögens nach § 11 dieser Satzung beigetragen haben.

Landesrecht Bildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung und dessen Satzung, LGBl. Nr. 29/2007 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 101/2015, außer Kraft.

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