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20000915 AT

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 197 - Arlbergstraße als Landesstraße

42 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (42)

Gesetzestext (42 Artikel)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 197 - Arlbergstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 197 - Arlbergstraße als Landesstraße

Landesrecht Burgenländisches Landtagsklubsfinanzierungsgesetz

Burgenland

27.12.2012

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Villa Alban Berg

Landschaftsschutzgebiet Villa Alban Berg

Landesrecht Höhlenkommission

Diese Verordnung gilt seit 1.1.1975 als Verordnung der Landesregierung (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).

Landesrecht Planungsverbands-VO 2022

Planungsverbands-VO 2022

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 197 - Arlbergstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 197 - Arlbergstraße als Landesstraße

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 197 - Arlbergstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 197 - Arlbergstraße als Landesstraße

Landesrecht Burgenländisches Landtagsklubsfinanzierungsgesetz

Den Klubs der im Burgenländischen Landtag vertretenen Parteien (§ 10 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 47/1981, in der jeweils geltenden Fassung) ist zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben, insbesondere für die Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung, ferner für Informationsbeschaffung, Abhaltung von Tagungen, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Heranziehung von Experten, den Aufwand für Ehrungen, Öffentlichkeitsarbeit und Repräsentationen eine finanzielle Unterstützung des Landes zu gewähren.

Landesrecht Höhlenkommission

In den Wirkungsbereich der Höhlenkommission fällt

Landesrecht Planungsverbands-VO 2022

(1) Folgende Planungsverbände werden gebildet

(2) Die Planungsverbände haben ihren Sitz jeweils in der Gemeinde, der der Verbandsobmann zuzurechnen ist. Bei Ausscheiden des Verbandsobmannes verbleibt der Sitz des Planungsverbandes in dieser Gemeinde bis zur Wahl eines neuen Verbandsobmannes.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 197 - Arlbergstraße als Landesstraße

Die L 197 – Arlbergstraße ist eine Landesstraße.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 197 - Arlbergstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 197 - Arlbergstraße als Landesstraße

Landesrecht Burgenländisches Landtagsklubsfinanzierungsgesetz

(1) Den Klubs der im Landtag vertretenen Parteien steht als Gesamtunterstützungsbetrag der Jahresbruttobetrag einschließlich der Sonderzahlungen von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/15 Gehaltsstufe 1, von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/11 Gehaltsstufe 3 sowie von neun Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/1 Gehaltsstufe 1 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 zu.

(2) Der Gesamtunterstützungsbetrag (Abs. 1) ist auf die Landtagsklubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.

(3) Mitglieder der Landesregierung gehören zwar gemäß Art. 14 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes - L-VG, LGBl. Nr. 42/1981, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils dem Landtagsklub jener Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei bei der Landtagswahl an, die den zur Wahl führenden Wahlvorschlag (Art. 53 Abs. 4 L-VG) eingebracht haben, sind bei der Berechnung der Höhe der Unterstützung gemäß Abs. 2 jedoch nicht zu berücksichtigen.

Landesrecht Höhlenkommission

Die Höhlenkommission faßt ihre Beschlüsse in der einmal in einem jeden Kalenderjahre stattfindenden ordentlichen Vollversammlung und in den im Bedarfsfalle einzuberufenden außerordentlichen Vollversammlungen ihrer Mitglieder (ständigen Mitglieder, Beiräte und Korrespondenten).

Landesrecht Planungsverbands-VO 2022

(1) Den Planungsverbänden obliegen im übertragenen Wirkungsbereich

(2) Den Planungsverbänden obliegen im eigenen Wirkungsbereich

(3) Zur Versorgung und Erschließung der beteiligten Gemeinden mit ultraschnellem Internet können die Planungsverbände als Träger von Privatrechten auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Verbandsversammlung die Planung, den Bau, die Verlegung, den Betrieb und die Vermarktung von Glasfasernetzen besorgen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 197 - Arlbergstraße als Landesstraße

Der Verlauf der Straßenachse der L 197 – Arlbergstraße ist in den Anlagen 1 bis 4 in gelber Farbe dargestellt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 197 - Arlbergstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 197 - Arlbergstraße als Landesstraße

Landesrecht Burgenländisches Landtagsklubsfinanzierungsgesetz

(1) Die Beträge gemäß § 2 sind aus Landesmitteln zu gewähren. Der jedem Landtagsklub zukommende jährliche Betrag ist in vier gleich großen Teilbeträgen, jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November auf das vom jeweiligen Landtagsklub angegebene Konto anzuweisen.

(2) Ändern sich die für die Gewährung der Landtagsklubförderung maßgebenden Verhältnisse, insbesondere die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Landtagsklubs, so ist die Höhe des Unterstützungsbetrages neu zu berechnen. Als Stichtag für die Neuberechnung gilt der Monatserste, der der Veränderung folgt.

Landesrecht Höhlenkommission

Die Einladung zu der ordentlichen Vollversammlung hat mindestens vier Wochen, zu jeder außerordentlichen Vollversammlung mindestens eine Woche vor dem für ihre Abhaltung in Aussicht genommenen Zeitpunkte unter Angabe der Tagesordnung durch den Leiter der Höhlenkommission zu erfolgen.

Landesrecht Planungsverbands-VO 2022

(1) Die Organe der Planungsverbände sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann. Für Planungsverbände mit mehr als zwölf Gemeinden ist ein Verbandsausschuss zu bilden.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und den Bürgermeistern der dem Planungsverband angehörenden Gemeinden. Weiters ist der Koordinator nach § 9 Abs. 2 zur Teilnahme an der Verbandsversammlung berechtigt (Sitzrecht). Gemeinden, deren Anteil an der jährlichen Mittelaufbringung des Gemeindeverbandes mehr als 20 v. H. beträgt, haben in die Verbandsversammlung einen weiteren Vertreter für je angefangene 10 v. H. zu entsenden. Dieser weitere Vertreter muss Mitglied des Gemeinderates der ihn entsendenden Gemeinde sein.

(3) Die Aufgaben der Verbandsversammlung ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 lit. f, h, j, l, m, n, o, p und q der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

(4) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und weiteren drei, bei mehr als 21 Gemeinden weiteren sechs, Mitgliedern. Weiters ist der Koordinator nach § 9 Abs. 2 zur Teilnahme am Verbandsausschuss berechtigt (Sitzrecht).

(5) Die Aufgaben des Verbandsausschusses ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit den §§ 30 Abs. 2 und 31 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

(6) Die beratenden Ausschüsse bestehen aus einem Obmann, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Weiters ist der Koordinator nach § 9 Abs. 2 zur Teilnahme an den beratenden Ausschüssen berechtigt (Sitzrecht).

(7) Die Aufgaben der beratenden Ausschüsse ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit § 32 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

(8) Die Aufgaben des Verbandsobmannes ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit den §§ 50 bis 52 und 55 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 197 - Arlbergstraße als Landesstraße

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 42/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 42/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016, Nr. 7/2016, Nr. 8/2016, Nr. 9/2016, Nr. 10/2016, Nr. 11/2016, Nr. 12/2016, Nr. 13/2016, Nr. 14/2016, Nr. 15/2016, Nr. 16/2016, Nr. 17/2016, Nr. 18/2016, Nr. 19/2016, Nr. 20/2016, Nr. 21/2016, Nr. 22/2016, Nr. 23/2016, Nr. 24/2016, Nr. 25/2016, Nr. 26/2016, Nr. 27/2016, Nr. 28/2016, Nr. 29/2016, Nr. 30/2016, Nr. 31/2016, Nr. 32/2016, Nr. 33/2016, Nr. 34/2016, Nr. 35/2016, Nr. 36/2016, Nr. 37/2016, Nr. 38/2016, Nr. 39/2016, Nr. 40/2016 und Nr. 41/2016, der Ausdruck „197 Arlbergstraße von der Landesgrenze am Arlbergpass bis zur S 16 in Klösterle-Langen 8,9“ außer Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 197 - Arlbergstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 197 - Arlbergstraße als Landesstraße

Landesrecht Burgenländisches Landtagsklubsfinanzierungsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals bei der Berechnung des mit 1. August 2020 anzuweisenden Teilbetrages anzuwenden.

(3) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals bei der Berechnung des mit 1. August 2025 anzuweisenden Teilbetrages anzuwenden.

Landesrecht Höhlenkommission

(1) Die Vollversammlung der Höhlenkommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei ständige Mitglieder und vier Beiräte anwesend sind.

(2) Die Vollversammlung der Höhlenkommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Der Vorsitzende beteiligt sich nicht an der Abstimmung; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(4) Ist ein Mitglied der Höhlenkommission am persönlichen Erscheinen verhindert, so steht ihm das Recht zu, zu Fragen der Tagesordnung eine schriftliche Äußerung abzugeben; solche Äußerungen sind vor der betreffenden Abstimmung der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Planungsverbands-VO 2022

(1) Zur konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung hat der an Lebensjahren älteste Bürgermeister der dem Planungsverband angehörenden Gemeinden einzuberufen. Dieser Bürgermeister hat die konstituierende Sitzung zu eröffnen und den Vorsitz zu führen.

(2) In der konstituierenden Sitzung ist vorerst der Verbandsobmann zu wählen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung unterfertigt sein muss; die Gemeinden, denen die unterfertigenden Mitglieder der Verbandsversammlung zugerechnet werden, müssen nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung 45 v. H. der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden des Planungsverbandes aufweisen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.

(3) In der Folge ist der Stellvertreter des Verbandsobmannes zu wählen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung unterfertigt sein muss. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.

(4) In der Folge sind nacheinander die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses und deren Ersatzmitglieder zu wählen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung unterfertigt sein muss. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.

(5) Für Nachwahlen nach dem Ausscheiden des Verbandsobmannes, des Stellvertreters des Verbandsobmannes und von Mitgliedern des Verbandsausschusses und deren Ersatzmitgliedern gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

Landesrecht Höhlenkommission

Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Leiter der Höhlenkommission, im Verhinderungsfalle ein von ihm hiezu bestelltes ständiges Mitglied.

Landesrecht Planungsverbands-VO 2022

(1) Die Verbandsversammlung kann für die Beratung raumordnungsfachlich planerisch relevanter Regionalthemen und sonstiger fachlicher Themen ständige oder nicht ständige Ausschüsse einrichten. Für die Einrichtung, die Zusammensetzung und die konstituierende Sitzung der beratenden Ausschüsse gilt § 24 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

(2) Für die Arbeitsweise der beratenden Ausschüsse gilt § 48 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

Landesrecht Höhlenkommission

Über den Gang der Vollversammlung und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, die sämtlichen Mitgliedern der Höhlenkommission in Abschrift zu übermitteln ist.

Landesrecht Planungsverbands-VO 2022

(1) Die Einberufung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses sowie deren Leitung obliegt dem Verbandsobmann.

(2) Soll durch einen Beschluss der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses eine Mitgliedsgemeinde belastet werden, so ist neben der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Gemeindevertreter auch die Stimme des Vertreters (der Vertreter) der durch den Beschluss belasteten Mitgliedsgemeinde(n) erforderlich.

Landesrecht Höhlenkommission

(1) Die laufenden Geschäfte der Höhlenkommission werden nach Weisung ihres Leiters von den ständigen Mitgliedern besorgt.

(2) Zu diesen laufenden Geschäften gehört vornehmlich die Vorbereitung der Vollversammlungen, die Zuteilung der zu bearbeitenden Materialien und die Aufteilung der Referate.

Landesrecht Planungsverbands-VO 2022

Über jede Sitzung der Planungsverbände ist im Sinn des § 46 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 eine Niederschrift aufzunehmen. Jeder dem jeweiligen Planungsverband angehörenden Gemeinde ist im Sinn des § 135 Abs. 3 letzter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sitzung der Planungsverbandsversammlung zu übermitteln und diese vom jeweiligen Verbandsobmann den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Zudem ist die Niederschrift während der Amtsstunden der jeweiligen Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Höhlenkommission

Die Mitglieder der Höhlenkommission werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf die Dauer von drei Jahren bestellt und sind nach Ablauf dieser Frist wiederbestellbar; vor Bestellung der Korrespondenten gibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Bundesdenkmalamte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Landesrecht Planungsverbands-VO 2022

Die Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses wird mit drei festgelegt.

Landesrecht Höhlenkommission

(1) Die einzelnen Mitglieder der Bundeshöhlenkommission sind verpflichtet, auf Einladung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft Sondergutachten in allen durch das Bundesgesetz vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, geregelten Angelegenheiten abzugeben.

(2) Inwieweit den Mitgliedern der Höhlenkommission ein Ersatz der ihnen aus Anlaß der Ausarbeitung eines solchen Gutachtens erwachsenen Barauslagen geleistet wird, bestimmt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

Landesrecht Planungsverbands-VO 2022

(1) Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses und deren Ersatzmitglieder sind nacheinander zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.

(2) Für Nachwahlen nach dem Ausscheiden von Mitgliedern des Überprüfungsausschusses und deren Ersatzmitgliedern gilt Abs. 1 sinngemäß.

Landesrecht Planungsverbands-VO 2022

(1) Geschäftsstelle der Planungsverbände ist das Gemeindeamt der jeweiligen Sitzgemeinde. Alternativ dazu kann in einer dem jeweiligen Planungsverband angehörigen Gemeinde ein Planungsverbandsbüro als Geschäftsstelle eingerichtet werden.

(2) Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Planungsverbandes, zur organisatorischen Durchführung und zur Initiative sowie Koordination von Projekten kann der Planungsverband einen Koordinator bestellen. Der Verbandsobmann kann den Koordinator mit der Führung der Geschäfte des Planungsverbandes in seinem Namen und unter seiner unmittelbaren Aufsicht betrauen.

Landesrecht Planungsverbands-VO 2022

(1) Die dem jeweiligen Planungsverband angehörenden Gemeinden haben zu den durch Einzahlungen nicht gedeckten Auszahlungen des Planungsverbandes jährliche Beiträge zu leisten, deren Höhe sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen richtet. Für die Ermittlung der Einwohnerzahlen ist das nach den bundesgesetzlichen Vorschriften über den Finanzausgleich für die Ermittlung der Volkszahl für das betreffende Kalenderjahr wirkende, von der Bundesanstalt Statistik Austria in der Statistik des Bevölkerungsstandes jeweils festgestellte Ergebnis maßgebend.

(2) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten den Planungsverbänden auf Antrag des jeweiligen Planungsverbandes Zuschüsse zur teilweisen Abdeckung ihrer Auszahlungen gewähren. Auf die Gewährung von Zuschüssen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Entsteht dem Planungsverband aufgrund eines ihm von einer oder mehreren Gemeinden erteilten Auftrages (§ 2 Abs. 2 lit. a, b und e) eine Auszahlung, so ist diese jedenfalls von der bzw. den beteiligten Gemeinde(n) zu ersetzen.

(4) Ein allfälliger Überschuss des Planungsverbandes ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 auf die nächstfolgenden Vorauszahlungen bzw. auf die nächstfolgenden Jahresbeiträge der einzelnen Gemeinden anzurechnen.

Landesrecht Planungsverbands-VO 2022

Die einem Planungsverband angehörenden Gemeinden haften untereinander im Verhältnis ihrer Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1, im Fall besonderer Aufträge nach Maßgabe ihrer Beitragspflicht nach § 11 Abs. 3.

Landesrecht Planungsverbands-VO 2022

(1) Wird eine Gemeinde nachträglich in einen Planungsverband einbezogen, so hat sie vom Tag ihrer Einbeziehung an Beiträge nach § 11 Abs. 1 zu leisten. Wird die Einbeziehung nicht mit dem Beginn eines Jahres wirksam, so hat die Gemeinde die Beiträge anteilig zu leisten. Außerdem hat eine in den Planungsverband einbezogene Gemeinde diesem einen Beitrag zu den vor ihrer Einbeziehung entstandenen Auszahlungen für Investitionen zu leisten. Bei der Festsetzung dieses Beitrages sind die Einwohnerzahl der Gemeinde im Zeitpunkt der Einbeziehung und die bis dahin eingetretene Wertminderung des Anlagevermögens angemessen zu berücksichtigen.

(2) Wird eine Gemeinde aus einem Planungsverband ausgegliedert, so entfällt von dem auf die Ausgliederung folgenden Tag an die Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1. Eine aus einem Planungsverband ausgegliederte Gemeinde hat gegenüber dem Planungsverband einen Anspruch auf Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge für Investitionen. Abs. 1 zweiter und vierter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt der Ausgliederung abzustellen ist.

Landesrecht Planungsverbands-VO 2022

Im Fall der Vereinigung von Gemeinden hat die jeweilige Verbandsversammlung ehestmöglich nach Wirksamwerden der Vereinigung die von den dem Planungsverband angehörenden Gemeinden zu leistenden Beiträge in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 1 neu festzulegen.

Landesrecht Planungsverbands-VO 2022

Bei Auflösung eines Planungsverbandes ist das Vermögen zur Deckung seiner Schulden und Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist auf die beteiligten Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Vermögens nach § 11 dieser Satzung beigetragen haben.

Landesrecht Planungsverbands-VO 2022

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung von Planungsverbänden und deren Satzung, LGBl. Nr. 87/2005 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 102/2015, außer Kraft.

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