Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 88 - Raggaler Straße als Landesstraße
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Gesetzestext (76 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 88 - Raggaler Straße als Landesstraße
Landschaftsschutzgebiet „Techelsberger Kleinsee“
Oberösterreich
03.05.2017
Wohnbauförderungsverordnung
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 88 - Raggaler Straße als Landesstraße
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Kurztitel
Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.10.2000
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über den Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten
StF: BGBl. II Nr. 307/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 563/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2000, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
20000906
Dokumentnummer
NOR30000973
Oberösterreich
20.03.2023
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 88 - Raggaler Straße als Landesstraße
(1) Die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau, politischer Bezirk Gmunden, sind Naturschutz-gebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(1) Das Land gewährt Förderungsdarlehen in dem in den lit. a bis d jeweils festgelegten Ausmaß der durch Angebote nachgewiesenen Gesamtbaukosten, soweit diese die angemessenen Gesamtbaukosten nicht übersteigen
(2) Eine Förderung nach Abs. 1 lit. a und c wird nur gewährt, wenn mindestens 75 v.H. der im betreffenden Gebäude befindlichen Wohnungen an Personen, die nach § 3 Abs. 3 für eine Förderung in Betracht kommen, vergeben und gefördert werden.
(3) Eine Förderung nach Abs. 1 lit. b wird nur gewährt, wenn
(4) Bei Errichtung von Geschäftsräumen wird nur in besonderen Fällen eine Förderung gewährt. Ein solcher Fall liegt jedenfalls vor, wenn der Einbau von Wohnungen in Gebäude, die dem Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 167/1978, oder dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz, LGBl. Nr. 61/1976, unterliegen, nach § 1 Abs. 1 lit. a oder c gefördert wird und das Erdgeschoß solcher Gebäude zur Unterbringung von Geschäftsräumen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 bestimmt ist.
Die L 88 – Raggaler Straße ist eine Landesstraße.
§ 1. Der sachliche Wirkungsbereich aller veterinärmedizinischen Bundesanstalten umfasst die im § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten angeführten Aufgaben.
Burgenland
12.10.2012
Oberösterreich
20.03.2023
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 88 - Raggaler Straße als Landesstraße
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
(1) Das Land gewährt Förderungsdarlehen an natürliche Personen in dem in den lit. a bis e jeweils festgelegten Ausmaß pro Quadratmeter angemessener Nutzfläche nach § 3 Abs. 1
(2) Das Land gewährt Förderungsdarlehen bei Errichtung von förderbaren Mietwohnungen mit einer Gesamtnutzfläche von insgesamt höchstens 300 m² in Mehrzweckhäusern von Gemeinden oder durch Einbau in bestehende Gebäude, die im Eigentum einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder einer Gemeinde stehen, im Ausmaß von 5500,- Schilling pro Quadratmeter angemessener Nutzfläche.
(3) Das Ausmaß der Förderungsdarlehen nach Abs. 1 erhöht sich
(4) Bei Familien, deren sämtliche Mitglieder im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 106 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, im Ausmaß von mindestens 55 v.H. aufweist, oder bei Familien mit mindestens drei Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben und für die der Förderungswerber Familienbeihilfe bezieht, erhöht sich das Ausmaß des Förderungsdarlehens nach Abs. 1 um die Wohnstarthilfe, wenn der Grundkauf im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens nicht länger als vier Jahre zurückliegt. Die Wohnstarthilfe wird in der Höhe jenes Betrages gewährt, um den 2,5 v.H. der angemessenen Gesamtbaukosten (einschließlich der Mehrwertsteuer) – berechnet auf der Grundlage der angemessenen Nutzfläche nach § 3 Abs. 1 der Eigenmittel- und Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung zumutbaren Betrag übersteigen.
(5) Für Förderungsdarlehen nach Abs. 2 gilt Abs. 3 lit. b, c, d, h und i sinngemäß.
(6) Bei Förderungen nach Abs. 1 wird bei natürlichen Personen, deren Familieneinkommen den im § 3 Abs. 3 jeweils festgelegten Betrag übersteigt, das Förderungsdarlehen um das 36fache des Überschreitungsbetrages gekürzt.
(7) Bei Wohngebäuden, die durch die einheitliche Gesamtplanung, die Identität des Bauträgers und die gemeinsame Verwaltung eine Einheit bilden, wird der der Entscheidung über das erste Förderungsansuchen zugrunde gelegte Betrag nach Abs. 1 lit. c oder d oder, sofern es sich um Reihenhäuser handelt, nach Abs. 1 lit. b auch bei der Entscheidung über die übrigen Förderungsansuchen, die nach einer Änderung dieses Betrages eingebracht werden, wird dieser Betrag jedoch um jenen Prozentsatz erhöht, um den die angemessenen Gesamtbaukosten zwischen dem Zeitpunkt der Einbringung des ersten Förderungsansuchens und dem betreffenden späteren Förderungsansuchen gestiegen sind.
Der Verlauf der Straßenachse der L 88 – Raggaler Straße ist in den Anlagen 1 bis 6 in gelber Farbe dargestellt.
§ 2. Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling ist zuständig für
Burgenland
15.10.2020
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 88 - Raggaler Straße als Landesstraße
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Die der Berechnung des Förderungsdarlehens und der Wohnstarthilfe (§ 2 Abs. 4) zugrunde zu legende Nutzfläche darf folgendes Ausmaß nicht übersteigen
(2) Die der Berechnung des Erhöhungsbetrages nach § 2 Abs. 3 lit. g zugrunde zu legenden Nutzfläche darf bei einem Haushalt mir einer Person 50 m² nicht übersteigen; sie erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m².
(3) Förderungen nach § 1 Abs. 1 lit. a und c werden nur gewährt, wenn die Wohnungen an Personen vergeben werden, deren monatliches Familieneinkommen (ein Zwölftel des jährlichen Familieneinkommens) folgenden Betrag nicht übersteigt
Schilling
(4) Förderungen für Eigenheime und Wohnungen nach § 1 Abs. 3 und § 2 werden nur Personen gewährt, deren monatliches Familieneinkommen (ein Zwölftel des jährlichen Familieneinkommens) folgenden Betrag nicht übersteigt
Schilling
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 33/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 33/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016, Nr. 7/2016, Nr. 8/2016, Nr. 9/2016, Nr. 10/2016, Nr. 11/2016, Nr. 12/2016, Nr. 13/2016, Nr. 14/2016, Nr. 15/2016, Nr. 16/2016, Nr. 17/2016, Nr. 18/2016, Nr. 19/2016, Nr. 20/2016, Nr. 21/2016, Nr. 22/2016, Nr. 23/2016, Nr. 24/2016, Nr. 25/2016, Nr. 26/2016, Nr. 27/2016, Nr. 28/2016, Nr. 29/2016, Nr. 30/2016, Nr. 31/2016 und Nr. 32/2016, der Ausdruck „88 Raggaler Straße von der Faschinastraße in Ludesch über Raggal bis zur Faschinastraße in Sonntag-Garsella 11,8“ außer Kraft.
§ 3. Die Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, Innsbruck und Linz sind zuständig für
Burgenland
15.10.2020
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 88 - Raggaler Straße als Landesstraße
Förderungen nach § 1 Abs. 1 lit. a und c und nach § 2 Abs. 1 lit. e werden nur gewährt, wenn die Wohnungen im Einvernehmen mit der Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Gebäude liegt, vergeben werden.
§ 4. (1) Zum sachlichen Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten zählt auch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als nationales Referenzlabor gemäß den jeweiligen Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE). Unter die Aufgaben eines Referenzlabors fällt im Rahmen seines Wirkungsbereiches gemäß Abs. 2 insbesondere auch die endgültige Beurteilung von zweifelhaften Befunden.
(2) Der sachliche Wirkungsbereich einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt als nationales Referenzlabor und deren jeweilige Aufgaben als Referenzlabor sind von der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festzulegen.
Burgenland
15.10.2020
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 88 - Raggaler Straße als Landesstraße
(1) Das Land gewährt bei Errichtung von Eigenheimen und von Eigentumswohnungen durch natürliche Personen, deren monatliches Familieneinkommen (ein Zwölftel des jährlichen Familieneinkommens) den im § 3 Abs. 4 jeweils festgelegten Betrag übersteigt, rückzahlbare Zuschüsse zu Kapitalmarktdarlehen mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren. Die Höhe des zu stützenden Darlehens wird unter Zugrundelegung der angemessenen Nutzfläche nach § 3 Abs. 1 und der Höhe eines Förderungsdarlehens nach § 2 Abs. 1 und 3 ermittelt. Die effektiven Kosten des Kapitalmarktdarlehens dürfen höchstens 1 v.H. über der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden Nominalverzinsung der letzten vor der Zusicherung im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Bundesanleihetranche mit einer Laufzeit von mindestens acht Jahren liegen.
(2) Die Stützung erfolgt in den ersten fünf Jahren auf eine Annuität von 5 v.H. und ab dem sechsten Jahr auf eine Annuität von 10 v.H.
§ 5. Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling ist zuständig
Burgenland
15.10.2020
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 88 - Raggaler Straße als Landesstraße
(1) Förderungsdarlehen nach den §§ 1 und 2 sowie Darlehen nach § 5 sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Bei Darlehen nach § 5 ist jener Betrag sicherzustellen, der sich aus der Summe der zu gewährenden Zuschüsse ergibt.
(2) Förderungsdarlehen nach den §§ 1 und 2 werden nach Maßgabe der Meldungen über den Baufortschritt und der Endabrechnung ausgezahlt. Zuschüsse nach § 5 werden in Halbjahresraten zu den Fälligkeitsterminen des zu stützenden Kapitalmarktdarlehens ausgezahlt.
§ 6. Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz ist zuständig
Burgenland
15.10.2020
(1) Förderungsdarlehen nach den §§ 1 und 2 sind in den ersten zehn Jahren mit je 1 v. H. (bei einem Zinssatz von 0,5 v. H.), vom elften bis zum zwanzigsten Jahr mit je 2 v. H. (bei einem Zinssatz von 1 v. H.), vom einundzwanzigsten bis zum fünfundzwanzigsten Jahr mit je 3,5 v. H. (bei einem Zinssatz von 1 v. H.) und ab dem sechsundzwanzigsten Jahr mit je 6 v. H. (bei einem Zinssatz von 1 v. H.) zurückzuzahlen. Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt mit dem dem Bezug der Wohnung, des Eigenheimes oder des Wohnheimes folgenden 1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober. Die Rückzahlung hat in Halbjahresraten zu erfolgen, wobei die erste Rate sechs Monate nach dem Beginn der Verzinsung fällig ist.
(2) Die Summe der Zuschüsse nach § 5 ist ab dem der Auszahlung der letzten Zuschußrate folgenden 1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober mit 5 v.H. jährlich zu verzinsen und unter Zugrundelegung einer Annuität von 13 v.H. in 20 Halbjahresraten abzustatten. Die erste Rückzahlungsrate ist sechs Monate nach dem der Auszahlung der letzten Zuschußrate folgenden 1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober fällig.
§ 7. Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Innsbruck ist zuständig
Burgenland
15.10.2020
(1) Das Land gewährt bei Gebäuden mit Mietwohnungen oder Eigentumswohnungen, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden errichtet, nach dem 1. Jänner 1982 bezogen und mit 60 v.H. der Gesamtbaukosten gefördert wurden, auf Ansuchen Zuschüsse zur Stützung des hypothekarisch sichergestellten Kapitalmarktdarlehens.
(2) Zum Annuitätendienst eines solchen Kapitalmarktdarlehens werden auf die Dauer von fünf Jahren Zuschüsse in jener Höhe gewährt, in der die Rückzahlungsbelastung aus diesem Darlehen die Konditionen eines Darlehens mit einem jährlichen Zinssatz von 8 v.H. und einer Laufzeit von 25 Jahren übersteigt. Die Zuschüsse werden ab dem Bezug des Gebäudes in Halbjahresraten zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen ausgezahlt. Die Höhe des Zuschusses wird im Falle einer Änderung des Zinssatzes entsprechend angepaßt, sofern die Änderung des Zinssatzes nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Z. 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 erfolgt.
(3) Ein Zuschuß nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn der Bauträger den Wohnungsinhabern ab der Auszahlung der Zuschüsse durch das Land hinsichtlich des gestützten Kapitalmarktdarlehens auf die Dauer der Laufzeit des Zuschusses nur eine Belastung vorschreibt, die sich unter Zugrundelegung eines jährlichen Zinssatzes von 8 v.H. und einer Laufzeit von 25 Jahren ergeben würde.
(4) Wird die Endabrechnung des Gebäudes nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Bezug des Gebäudes vorgelegt, so wird die Auszahlung der Zuschüsse so lange eingestellt, bis die Endabrechnung vorgelegt wird. Nach der Vorlage sind die zurückbehaltenen Zuschüsse auszuzahlen.
(5) Bei Gebäuden, in denen einzelne Wohnungen nicht gefördert oder bei denen die anteilsmäßigen Förderungsdarlehen gekündigt oder fälliggestellt wurden, wird der Zuschuß nach Abs. 1 nur für die verbleibenden geförderten Wohnungen gewährt.
§ 8. Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Linz ist zuständig
Burgenland
15.10.2020
(1) Bei Errichtung von Eigenheimen und von Wohnungen, die nach § 2 Abs. 1 gefördert werden entfällt die Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungen. In solchen Fällen ist dem Endabrechnungsformular als Nachweis für die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel eine Bestätigung der Gemeinde über die ordnungsgemäße Fertigstellung und den Bezug des betreffenden Gebäudes anzuschließen.
(2) Werden Förderungsdarlehen nach § 2 Abs. 1 lit. c oder d gewährt, so sind die Gesamtbaukosten bei der Einbringung des Förderungsansuchens durch eine Fixpreisvereinbarung nachzuweisen. Diese ist auch der Endabrechnung zugrunde zu legen.
(3) Belege über Baukosten sind mindestens fünf Jahre, gerechnet ab dem Beginn der Verzinsung des Förderungsdarlehens, aufzubewahren und den Organen der Landesregierung auf deren Verlangen vorzulegen.
§ 9. Der örtliche und sachliche Wirkungsbereich anderer Anstalten hinsichtlich der Vornahme veterinärmedizinischer Untersuchungen bleibt unberührt.
Burgenland
19.10.2020
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 16. Jänner 1984 über den Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 43/1984, außer Kraft.
Burgenland
19.10.2020
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