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20000905 AT

Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

82 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (82)

Gesetzestext (82 Artikel)

Landesrecht Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

Der Bund - vertreten durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur - und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung über Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung zu schließen

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Strußnigteich“

Landschaftsschutzgebiet „Strußnigteich“

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Oberösterreich

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um

CELEX-Nr. 32021L1883

11.04.2017

Landesrecht Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014

Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 87 - Gaiser Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 87 - Gaiser Straße als Landesstraße

Landesrecht Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

1.

ÖNORM EN ISO 9001:2008

Österreichische Norm, Europäische Norm, International Organisation for Standardization 9001:2008

2.

EFQM

European Foundation for Quality Management: "committed to", "recognised for excellence"

3.

LQW

Lernerorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung

4.

QVB

Qualitätsentwicklung im Verbund von Bildungseinrichtungen

5.

EduQua

Schweizerisches Qualitätszertifikat für Weiterbildungsinstitutionen

6.

OÖ-EBQS

Qualitätssiegel der Oberösterreichischen Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen

7.

CERT-NÖ

CERT-Niederösterreich, Zertifizierungsstelle für Aus- und Weiterbildungsanbieter Donau-Universität Krems

8.

S-QS

Salzburger Qualitätssicherungs-/Qualitätsentwicklungsverfahren

9.

wien-cert

Qualitäts-Zeichen für Wiener Bildungsträger. Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds - ein Fonds der Stadt Wien

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 87 - Gaiser Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 87 - Gaiser Straße als Landesstraße

Landesrecht Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

(1) Der Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (im Folgenden „Ö-Cert“ genannt) hat das Ziel, die österreichweite Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren in der Erwachsenenbildung zwischen den einzelnen Ländern sowie zwischen dem Bund und den Ländern sicher zu stellen.

(2) Durch Ö-Cert soll Klarheit für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen, Fördergeber und Erwachsenenbildungsorganisationen darüber geschaffen werden, welche Qualitätsmanagement-Systeme und Qualitätssicherungsverfahren in der Erwachsenenbildung im gesamten Bundesgebiet von den Vertragsparteien anerkannt sind, sowie eine Verwaltungsvereinfachung für Fördergeber und Erwachsenenbildungsorganisationen bewirkt werden.

(3) Zur Erreichung der im Abs. 1 und 2 festgelegten Ziele verpflichten sich die Vertragsparteien, bei der Vergabe von Förderungen entsprechend ihren jeweiligen Bestimmungen, sofern diese für Erwachsenenbildungsorganisationen ein Qualitätsmanagement-System oder ein Qualitätssicherungsverfahren vorsehen, die Erfüllung von Ö-Cert jedenfalls als ausreichenden Nachweis anzuerkennen.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, sonstige Betriebsräume und Baustellen im Sinn des Oö. Bediensteten-Schutzgesetzes 2017 (Oö. BSG 2017).

(2) Soweit in verwiesenen Bestimmungen in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Bezeichnung/en

Landesrecht Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014

(1) Die Verpflichtung der Mitglieder des Landtages, die Ausübung bestimmter wirtschaftlicher oder auch ehrenamtlicher Tätigkeiten und das aus der wirtschaftlichen Tätigkeit erzielte Einkommen dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages zu melden, richtet sich nach den Bestimmungen des § 6 Abs 7 iVm Abs 2, 4 und 5 sowie des § 6a Abs 1 Unv-Transparenz-G.

(2) Über die Zulässigkeit der Ausübung der gemäß § 6 Abs 2 Z 1 oder § 6a Abs 1 Unv-Transparenz-G gemeldeten Tätigkeiten hat der Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages (Art 32 Abs 3 L-VG) innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Meldung zu entscheiden. Der Beschluss ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages mitzuteilen, der bzw die ihn dem Landtag zur Kenntnis bringt und dem betreffenden Mitglied des Landtags bekannt gibt.

(3) Lautet der Beschluss dahin, dass die gemäß § 6 Abs 1 Z 1 Unv-Transparenz-G gemeldete Tätigkeit mit der Ausübung des Mandats unvereinbar ist, ist das betreffende Mitglied des Landtages vom Präsidenten oder von der Präsidentin gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung nachzuweisen, dass dem Beschluss entsprochen worden ist. Der Präsident oder die Präsidentin oder, wenn er bzw sie selbst vom Beschluss betroffen ist, sein bzw ihr Stellvertreter oder seine bzw ihre Stellvertreterin hat dem Landtag nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

Dieses Gesetz regelt

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 87 - Gaiser Straße als Landesstraße

Die L 87 – Gaiser Straße ist eine Landesstraße.

Landesrecht Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

*Unter Organisation werden in Folge auch Organisationseinheiten verstanden, die über ein hohes Maß an Autonomie, finanzielle und qualitätsrelevante Verantwortlichkeiten und Handlungsbefugnisse verfügen. Die Organisationseinheiten müssen daher wesentliche Elemente einer eigenständigen Organisation aufweisen.

Landesrecht Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

(1) Es wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien Ö-Cert vereinbart.

(2) Ö-Cert ist von einer Erwachsenenbildungsorganisation erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen

(3) Die Erfüllung von Ö-Cert wird durch den Eintrag in ein Verzeichnis der Qualitätsanbieter, unter Beachtung des Datenschutzes, kenntlich gemacht. Der Eintrag in das Verzeichnis erfolgt für die Dauer der jeweiligen Zertifizierung zuzüglich sechs Monate. Dieses Verzeichnis wird über die Website www.oe-cert.at veröffentlicht.

(4) Eine Aberkennung von Ö-Cert und eine Streichung aus dem Verzeichnis erfolgt bei Überschreitung der sechsmonatigen Toleranzgrenze nach Ablauf des jeweiligen Zertifikats oder wenn die Grundvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

(5) Die Vertragsparteien vereinbaren die Kriterien für die Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren gemäß Anlage 3 als Grundlage für allfällige Aktualisierungen der Anlage 1.

(6) Zur Umsetzung von Ö-Cert werden eine Lenkungs- und eine Akkreditierungsgruppe eingerichtet.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 2 Oö. BSG 2017

Landesrecht Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014

(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1, 2, 3 und 5 Unv-Transparenz-G dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung einer leitenden Stellung in bestimmten Unternehmen nach den näheren Bestimmungen des § 5 Abs 1 iVm § 4 Unv-Transparenz-G zur nachträglichen Genehmigung anzuzeigen.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

(1) Verstöße sind Handlungen und Unterlassungen, die

(2) Informationen über Verstöße sind Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder mögliche Verstöße, die in der Organisation, in der der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der der Hinweisgeber aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

(3) Eine Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße.

(4) Eine interne Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 7 Abs. 1. Eine externe Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße an den Landesvolksanwalt als externe Meldestelle.

(5) Eine Offenlegung ist das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße.

(6) Ein Hinweisgeber ist eine natürliche Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt.

(7) Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht im Hinblick auf laufende oder frühere berufliche Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden.

(8) Eine betroffene Person ist eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Meldung oder in der Offenlegung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist.

(9) Ein Mittler ist eine natürliche Person, die einen Hinweisgeber bei dem Meldeverfahren in einem beruflichen Zusammenhang unterstützt und deren Unterstützung vertraulich sein sollte.

(10) Vergeltungsmaßnahmen sind direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen in einem beruflichen Zusammenhang, die durch eine interne oder externe Meldung oder eine Offenlegung ausgelöst werden und durch die dem Hinweisgeber ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.

(11) Folgemaßnahmen sind von der internen bzw. externen Meldestelle oder der zuständigen Stelle ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder-)Einziehung von Mitteln oder Abschluss des Verfahrens.

(12) Eine Rückmeldung ist die Unterrichtung des Hinweisgebers über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 87 - Gaiser Straße als Landesstraße

Der Verlauf der Straßenachse der L 87 – Gaiser Straße ist in der Anlage in gelber Farbe dargestellt.

Landesrecht Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

Landesrecht Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

(1) Der Lenkungsgruppe gehören als Mitglieder eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Land und vier Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes an; Fachexpertinnen oder Fachexperten können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Länder werden von den jeweiligen Ländern nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes werden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nominiert.

(2) Die Aufgaben der Lenkungsgruppe sind

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 2, 3 und 4 werden bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 1 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Lenkungsgruppe. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden wählt die Lenkungsgruppe aus ihrer Mitte.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, samt deren Anhängen (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017

“§ 61. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Prüfungen gelten als ausreichende, umfangreiche und vollständig erfüllte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.“

Landesrecht Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014

(1) Der Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes hat die weitere Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht innerhalb von einem Monat nach Amtsantritt dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages anzuzeigen. Während seiner bzw ihrer Amtstätigkeit darf der Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes eine Berufsausübung mit Erwerbsabsicht nur mit Genehmigung des Landtages aufnehmen.

(2) Auf Ersuchen kann der Unvereinbarkeitsausschuss die Ausübung des angezeigten Berufs im Hinblick auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflussten Amtsführung genehmigen. darüber ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Der Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages mitzuteilen, der bzw die ihn dem Landtag zur Kenntnis bringt und dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes bekannt gibt.

(3) Wurde die Genehmigung nicht erteilt, ist der Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses nachzuweisen, dass diesem entsprochen wurde. Der Präsident oder die Präsidentin des Landtages hat dem Landtag nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 aufgelisteten Rechtsakte der Union fallen und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Meldung von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinn des Art. 325 AEUV sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.

(3) Dieses Gesetz gilt weiters für die Meldung von Verstößen gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinn des Art. 26 Abs. 2 AEUV, gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftssteuerrechts zuwiderläuft.

(4) Für die im Teil II des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 aufgelisteten sektorspezifischen Rechtsakte der Union gilt dieses Gesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und die betreffende Frage durch diese sektorspezifischen Rechtsakte nicht verbindlich geregelt ist.

(5) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften über den Schutz von Verschlusssachen, über die anwaltliche, notarielle und ärztliche Verschwiegenheitspflicht und das Strafverfahren nicht berührt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 87 - Gaiser Straße als Landesstraße

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 32/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 32/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016, Nr. 7/2016, Nr. 8/2016, Nr. 9/2016, Nr. 10/2016, Nr. 11/2016, Nr. 12/2016, Nr. 13/2016, Nr. 14/2016, Nr. 15/2016, Nr. 16/2016, Nr. 17/2016, Nr. 18/2016, Nr. 19/2016, Nr. 20/2016, Nr. 21/2016, Nr. 22/2016, Nr. 23/2016, Nr. 24/2016, Nr. 25/2016, Nr. 26/2016, Nr. 27/2016, Nr. 28/2016, Nr. 29/2016, Nr. 30/2016 und Nr. 31/2016, der Ausdruck „87 Gaiser Straße von der Vorarlberger Straße in Nenzing bis zur Walgaustraße in Bludesch-Gais 1,4“ außer Kraft.

Landesrecht Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

(1) Der Akkreditierungsgruppe gehören fünf Mitglieder an, die wissenschaftlich im Bereich der Erwachsenenbildung tätig oder Expertinnen oder Experten im Bereich der Erwachsenenbildung sind. Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Entscheidungen werden bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern einstimmig getroffen.

(2) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017

„§ 5a. (1) Die §§ 4 und 5 gelten nur insoweit, als nicht im Sinn des § 35 Abs. 3 Oö. BSG 2017 spezifische Erfordernisse und Merkmale der Tätigkeit - insbesondere die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs oder sonstige spezifische Umstände des öffentlichen Dienstes - dem entgegenstehen.

(2) Dies gilt insbesondere hinsichtlich jener Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel erfordern.“

§ 10. Die tägliche Arbeit am Bildschirm ist so einzuteilen, dass diese nach Möglichkeit durch anderweitige dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, welche einen Ausgleich zur bildschirmarbeitsbedingten Belastung des menschlichen Seh-, Bewegungs- und Stützapparates darstellen.

§ 11. (1) Als regelmäßige Abstände im Sinn des § 36 Abs. 3 Z 2 Oö. BSG 2017 gelten drei Jahre.

(2) Untersuchungen gemäß § 36 Abs. 3 Z 2 Oö. BSG 2017 sind durch einen vom Dienstgeber zu bestimmenden Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie oder durch einen Arbeitsmediziner durchzuführen.

(3) Untersuchungen gemäß § 36 Abs. 3 Z 3 Oö. BSG 2017 sind durch einen vom Dienstgeber zu bestimmenden Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie durchzuführen.

(4) Untersuchungen, die sich nur auf die Überprüfung der Sehschärfe beziehen, können auch durch einen vom Dienstgeber zu bestimmenden Augenoptiker durchgeführt werden.“

Landesrecht Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014

Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.

Landesrecht Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

Die Geschäftsstelle als operative Ebene wird von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet und finanziert. Die Geschäftsstelle stellt auch die Infrastruktur für die Tätigkeit der Lenkungs- und Akkreditierungsgruppe bereit. Die Kosten für die Akkreditierungsgruppe trägt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

Die Dienstreisekosten der Ländervertreterinnen oder Ländervertreter in der Lenkungsgruppe werden von den entsendenden Ländern getragen.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 - GKV) samt deren Anhängen I, III und V gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017

„(7) Im Übrigen gelten die §§ 44 und 47 ASchG.“

(Anm: LGBl.Nr. 15/2026)

Landesrecht Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014

Die Verweisungen in diesem Gesetz auf das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), BGBl Nr 330/1983, gelten als Verweisungen auf das Gesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

(1) Die Identität des Hinweisgebers darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinweisgebers offengelegt werden. Dies gilt auch für Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt ableitbar ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität des Hinweisgebers und die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Informationen dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens seiner Art nach unerlässlich ist und im Hinblick auf eine Gefährdung der Person des Hinweisgebers verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist dem Hinweisgeber vor der Offenlegung unter schriftlicher Darlegung der Gründe hierfür mitzuteilen, dass eine Offenlegung seiner Identität beabsichtigt ist, es sei denn, dies würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren gefährden.

Landesrecht Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

Von dieser Vereinbarung bleibt § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2010, unberührt.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung - SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017

Landesrecht Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 1998, LGBl Nr 6, außer Kraft.

(2) Eine auf Grund des § 1 Abs 1 und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Zustimmung oder eine auf Grund des § 4 Abs 1 und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Genehmigung gilt als Zustimmung bzw Genehmigung im Sinn dieses Gesetzes.

(3) Der Langtitel sowie der Entfall des § 4 mit LGBl Nr 92/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

(1) Die internen und externen Meldestellen haben alle bei ihnen eingehenden Meldungen unter Bedachtnahme auf das Vertraulichkeitsgebot nach § 5 und den Schutz der Identität der betroffenen Person zu dokumentieren.

(2) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die mit Zustimmung des Hinweisgebers unter Anwendung eines technischen Hilfsmittels aufgezeichnet werden, können durch Aufbewahrung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in einem standardisierten und offenen Dateiformat oder durch Verschriftlichung des aufgezeichneten Gesprächs in Form einer vollständigen und genauen Niederschrift dokumentiert werden. Wird eine Niederschrift erstellt, so ist dem Hinweisgeber Gelegenheit zu geben, die Niederschrift zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(3) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die nicht aufgezeichnet werden, sind durch Erstellung eines Gesprächsprotokolls zu dokumentieren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(4) Erfolgt die Meldung mündlich in Form einer physischen Zusammenkunft, so ist das Gespräch mit Zustimmung des Hinweisgebers unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzuzeichnen und in der Folge durch Aufbewahrung des aufgezeichneten Gespräches in einem standardisierten und offenen Dateiformat oder durch Erstellung eines genauen Protokolls über die Zusammenkunft zu dokumentieren; im letztgenannten Fall gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

Landesrecht Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

(1) Diese Vereinbarung tritt für alle Vertragsparteien, deren Mitteilungen über die Erfüllung der nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen für das In-Kraft-Treten erforderlichen Voraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingelangt sind, mit 1. Dezember 2011 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die Mitteilungen des Bundes und von zumindest sechs Ländern eingelangt sind. Ist dies nicht der Fall, tritt sie zu jenem folgenden Monatsersten in Kraft, an dem die Mitteilungen des Bundes und von zumindest sechs Ländern eingelangt sind.

(2) Für jede andere Vertragspartei tritt diese Vereinbarung mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilung in Kraft.

(3) Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur informiert die Länder über das In-Kraft-Treten.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

(1) Nachstehende juristische Personen sind zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems verpflichtet

(2) Interne Hinweisgebersysteme können gemeinsam von Gemeinden oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie von den externen Hinweisgebersystemen getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.

Landesrecht Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die verbleibenden Vertragsparteien aufrecht, sofern der Bund und mindestens sechs Länder Vertragsparteien bleiben.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

Zugang zum internen Hinweisgebersystem einer juristischen Person nach § 7 Abs. 1 haben deren Dienst- oder Arbeitnehmer sowie deren ehemalige Dienst- oder Arbeitnehmer, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.

Landesrecht Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert am 1. März 2012 gemäß Art. 81 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 7 für den Bund, die Länder Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg mit 1. Dezember 2011, für das Land Wien mit 1. Jänner 2012, für das Land Tirol mit 1. März 2012 und für das Land Burgenland am 1. April 2012 in Kraft.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 4 Oö. BSG 2017

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

(1) Die juristischen Personen nach § 7 Abs. 1 haben – unbeschadet des § 7 Abs. 2 – einen oder mehrere Dienst- oder Arbeitnehmer oder eine Organisationseinheit mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen und dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und befugt sind, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen.

(2) Die interne Meldestelle ist so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und Dienst- oder Arbeitnehmern, die nicht mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf Informationen zur Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, verwehrt ist.

(3) Die Meldung muss sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung sowie auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb eines angemessenen Zeitraumes in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.

(4) Interne Hinweisgebersysteme sind in einer Weise einzurichten und zu betreiben, die Hinweisgeber dazu anregen, Meldungen bevorzugt an die interne Meldestelle anstelle der zuständigen externen Meldestelle zu richten.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV) gilt mit Ausnahme von § 7 Abs. 2 und 3 als Verordnung zu § 56 Oö. BSG 2017.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

(1) Die interne Meldestelle hat Meldungen entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten.

(2) Das Einlangen einer Meldung ist binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen.

(3) Der Hinweisgeber ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.

(4) Eine Rückmeldung hat spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu erfolgen.

(5) Eine anonyme Meldung ist nach ihrem Einlangen daraufhin zu prüfen, ob ihr Inhalt eine ausreichende Grundlage für das weitere Verfahren, insbesondere für die Ergreifung von Folgemaßnahmen bildet. Ist dies der Fall und besteht Grund zur Annahme, dass der anonyme Hinweisgeber nach § 8 berechtigt ist, Meldungen an die interne Meldestelle zu richten, so ist die Meldung zu dokumentieren und sind die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen; die Abs. 2, 3 und 4 gelten nicht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so gilt die anonyme Meldung als nicht entgegengenommen und sind keine weiteren Schritte zu setzen.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 1 Oö. BSG 2017

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

Die juristischen Personen nach § 7 Abs. 1 haben Informationen über ihr internes Hinweisgebersystem und dessen Nutzung in einer Form bereitzustellen, die es jenen Personen, die zur Meldung an dieses interne Hinweisgebersystem berechtigt sind, ermöglicht, das interne Hinweisgebersystem zweckentsprechend zu nutzen. Weiters haben sie Informationen über die Verfahren für externe Meldungen an die jeweils zuständigen Meldestellen in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 2, 3 und 5 Oö. BSG 2017

„§ 13. Hinsichtlich Arbeiten an elektrischen Anlagen bzw. mit elektrischen Betriebsmitteln wird auf die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 - ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012, verwiesen.“

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

Die Aufgaben der externen Meldestelle für die Meldung gegen die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 3 erfassten Rechtsvorschriften obliegen, soweit es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt, dem Landesvolksanwalt (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 66/2014, in der jeweils geltenden Fassung).

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V) gilt mit Ausnahme von § 17 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

(1) Zugang zur externen Meldestelle haben alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, insbesondere

(2) Eine Meldung an die externe Meldestelle kann nach Nutzung oder ohne vorherige Nutzung eines internen Hinweisgebersystems erfolgen.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO) samt deren Anlage gilt mit Ausnahme von § 5 als Verordnung zu § 56 Abs. 1 Oö. BSG 2017.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

(1) Der Landesvolksanwalt hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten.

(2) Eine anonyme Meldung ist nach ihrem Einlangen daraufhin zu prüfen, ob ihr Inhalt eine ausreichende Grundlage für das weitere Verfahren, insbesondere für die Ergreifung von Folgemaßnahmen bildet. Ist dies der Fall und besteht Grund zur Annahme, dass der anonyme Hinweisgeber nach § 13 berechtigt ist, Meldungen an die externe Meldestelle zu richten, so ist die Meldung zu dokumentieren und sind die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. ist bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken; § 15 Abs. 2 und 6, § 15 Abs. 3 hinsichtlich der Verpflichtung, den Hinweisgeber erforderlichenfalls um weitere Informationen oder Präzisierung der Informationen zu ersuchen, und § 15 Abs. 7 hinsichtlich der Verpflichtung, den Hinweisgeber von einer Weiterleitung der Meldung zu verständigen, gelten nicht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so gilt die anonyme Meldung als nicht entgegengenommen und sind keine weiteren Schritte zu setzen.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 hat der Landesvolksanwalt sich eines Hinweisgebersystems zu bedienen, das so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben ist, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung gegebenen Informationen, insbesondere die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person, gewährleistet ist und jenen Bediensteten des Büros des Landesvolksanwaltes, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestellen betraut sind, der Zugriff auf diese Informationen verwehrt ist. Für den Fall, dass beim Landesvolksanwalt Meldungen ohne Nutzung des hierfür vorgesehenen externen Hinweisgebersystems einlangen, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Meldungen vollständig und unverzüglich den zuständigen Bediensteten übermittelt werden und die Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person nicht offengelegt wird.

(4) Mit den Aufgaben der externen Meldestelle dürfen nur besonders geschulte Bedienstete des Büros des Landesvolksanwaltes betraut werden.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen, samt deren Anhängen (Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV) gilt mit Ausnahme der §§ 15 und 17 Abs. 1 bis 4 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

(1) Die Meldung muss sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung sowie auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb eines angemessenen Zeitraumes in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.

(2) Das Einlangen einer Meldung ist dem Hinweisgeber unverzüglich, spätestens sieben Tage ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist abzusehen, wenn sich der Hinweisgeber ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung des Einlangens der Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.

(3) Der Landesvolksanwalt hat jede Meldung unverzüglich auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, den Hinweisgeber erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen und Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken; insbesondere kann er zu diesem Zweck in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt bei der zuständigen Stelle auf Abklärung oder Abhilfe hinwirken oder dieser gegenüber eine Empfehlung abgeben, wie gegen den gemeldeten Verstoß vorgegangen werden kann.

(4) Zuständige Stellen, die vom Landesvolksanwalt mit einer Meldung befasst werden, haben

(5) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.

(6) Der Landesvolksanwalt hat dem Hinweisgeber

(7) Der Landesvolksanwalt hat Meldungen, deren Prüfung nicht in seine Zuständigkeit fällt, auf sichere Weise an die zuständige externe Meldestelle des Bundes oder eines Landes weiterzuleiten und den Hinweisgeber hiervon zu verständigen.

(8) Der Landesvolksanwalt hat Hinweisgeber beim Kontakt mit den für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung, samt deren Anhang (Verordnung optische Strahlung - VOPST) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 13 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

(1) Der Landesvolksanwalt hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt seiner Internetseite insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen

(2) Auf Ersuchen sind Informationen nach Abs. 1 an interessierte Personen zu übermitteln.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder, samt deren Anlagen (Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF) gilt mit Ausnahme der §§ 12 und 14 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

(1) Der Landesvolksanwalt hat seine Verfahren zur Behandlung von Meldungen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend den dabei gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer externer Meldestellen anzupassen.

(2) Der Landesvolksanwalt hat bei ihm eingelangte Meldungen in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen

(3) Die Daten sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen und dem zuständigen Bundesminister zur Erstellung eines gesamtösterreichischen Berichts an die Europäische Kommission spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse samt deren Anhängen (Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V) gilt als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017 mit der Maßgabe, dass Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Oö. FKV 2008, LGBl. Nr. 68/2008, ausgestellt wurden, als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn der FK-V gelten.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

(1) Ein Hinweisgeber, der Verstöße gegen das Unionsrecht zulässigerweise

(2) Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für

(4) Spezifische Benachteiligungsverbote nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

Bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach § 18 können Hinweisgeber und Personen nach § 18 Abs. 3 den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für eine allenfalls erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. Der Anspruch richtet sich gegen die Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

In verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, in denen der Hinweisgeber oder eine Person nach § 18 Abs. 3 geltend macht, durch eine Maßnahme als Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung im Sinn des § 18 Abs. 1 und 2 benachteiligt worden zu sein, hat der Hinweisgeber oder die Person nach § 18 Abs. 3 lediglich glaubhaft zu machen, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für eine solche Meldung oder Offenlegung war. Der Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist, obliegt es zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

Hinweisgeber, die schutzwürdig im Sinn des § 4 sind, und Personen, die den Hinweisgeber bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen, haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen einer Meldung oder Offenlegung, soweit sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um einen Verstoß aufzudecken.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

(1) Der jeweiligen Kommission nach § 45 bzw. § 46 Oö. BSG 2017 obliegt die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sowie die Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Oö. BSG 2017.

(2) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt die Festsetzung der Tagesordnung, die Vorbereitung und Einberufung sowie die Leitung der Sitzungen. Darüber hinaus hat die bzw. der Vorsitzende jene Aufgaben zu besorgen, die ihr bzw. ihm nach den sonstigen Bestimmungen des Oö. BSG 2017 zukommen.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

(1) Wer

(2) Der Versuch ist strafbar.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

(1) Die jeweilige Kommission ist von der bzw. dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die bzw. der jeweilige Vorsitzende hat die Kommission unverzüglich einzuberufen, wenn dies im Anwendungsbereich des Landes die Landesregierung, der Landeshauptmann oder die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor und im Anwendungsbereich einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder die Obfrau bzw. der Obmann unter Angabe eines Grundes verlangen. Eine Sitzung ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder der jeweiligen Kommission unter Angabe des Grundes verlangen; ein solcher Antrag ist bei der bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden oder im Wege der jeweiligen Geschäftsstelle schriftlich einzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2020)

(2) Zu jeder Sitzung sind sämtliche Mitglieder rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung, und persönlich zu laden. Die Ladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung und allfälliger Beifügung der für die Beratung erforderlichen Unterlagen schriftlich zu erfolgen.

(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es seine Vertretung durch das hiefür bestimmte Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.

(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden einzubringen.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

(1) Die juristischen Personen nach § 7 Abs. 1 und der Landesvolksanwalt als externe Meldestelle sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogenen Daten zum Zweck der Besorgung der Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle nach diesem Gesetz verarbeiten

(3) Der Landesvolksanwalt als externe Meldestelle darf Daten nach Abs. 2 an die zuständigen Stellen nach § 15 Abs. 3 und 7 zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben offensichtlich nicht relevant sind oder nicht mehr benötigt werden.

(5) Solange und soweit es zum Schutz der Identität des Hinweisgebers im Zusammenhang mit der Verhinderung, der Beendigung oder der Ahndung von Verstößen erforderlich ist, finden folgende Rechte der Personen nach Abs. 2 lit. b, c und d keine Anwendung

e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung, § 45 des Datenschutzgesetzes),

f) Widerspruchsrecht (Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung),

g) Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 34 der Datenschutz-Grundverordnung, § 56 des Datenschutzgesetzes).

(6) Als Identifikationsdaten gelten

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind.

(2) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Kommission kann beschließen, dass einzelne Beratungspunkte als vertraulich zu behandeln sind.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

Die Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

(1) Die Kommission ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.

(2) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Durchführung der Beschlüsse ist von der bzw. dem Vorsitzenden zu veranlassen.

(4) Die in einer Sitzung unbehandelt gebliebenen Tagesordnungspunkte sind in die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung aufzunehmen.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. L, 2024/3015, 12.12.2024, umgesetzt.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Die Kommission kann zur Behandlung besonderer Angelegenheiten im Bedarfsfall Sachverständige und Auskunftspersonen zu den Sitzungen beiziehen. Die Sachverständigen und Auskunftspersonen haben nur beratende Funktion; Stimmrecht kommt ihnen nicht zu. Soll ein Sachverständiger oder eine Auskunftsperson der Sitzung der Kommission beigezogen werden, so hat die bzw. der Vorsitzende das Erforderliche zu veranlassen.

Landesrecht Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems (§ 7 Abs. 1) und die Verpflichtung des Landesvolksanwaltes zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems zur Erfüllung der Aufgaben der externen Meldestelle (§ 14 Abs. 3) werden mit 1. April 2022 wirksam.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

(1) Über jede Sitzung der Kommission ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) anzufertigen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat

(2) Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist unverzüglich, spätestens jedoch mit der Einberufung zur nächsten Sitzung, eine Kopie des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Sitzungsprotokolls hat zu erfolgen, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Sitzungsprotokolls folgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt und von der Kommission beschlossen wird.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

(1) Geschäftsstelle der Kommissionen nach § 45 bzw. § 46 Oö. BSG 2017 ist das Amt der Landesregierung.

(2) Die Geschäftsstelle hat für Sitzungen der Kommission eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer beizustellen. Im Übrigen sind die Aufgaben der Geschäftsstelle unter der fachlichen Leitung und Verantwortung der bzw. des Vorsitzenden zu besorgen.

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sind in folgender Fassung anzuwenden

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

Sofern verwiesene Bestimmungen wiederum auf Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes (ASchG) bzw. des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) verweisen, treten an deren Stelle die jeweils inhaltlich korrespondierenden Bestimmungen des Oö. BSG 2017 gemäß nachstehender Entsprechungstabelle. Sofern das Oö. BSG 2017 keine dem ASchG bzw. B-BSG entsprechende Bestimmung enthält, ist die jeweilige Bestimmung des ASchG bzw. B-BSG, jeweils in der im § 26 Abs. 2 dieser Verordnung zitierten Fassung heranzuziehen.

Bestimmung des

ASchG

entsprechende Bestimmung des

Oö. BSG 2017

§ 2 Abs. 5 ASchG

§ 2 Z 2 Oö. BSG 2017

§ 3 ASchG

§ 3 Oö. BSG 2017

§ 4 ASchG

§ 4 Oö. BSG 2017

§ 5 ASchG

§ 5 Oö. BSG 2017

§ 7 ASchG

§ 7 Oö. BSG 2017

§ 12 ASchG

§ 10 Oö. BSG 2017

§ 13 ASchG

§ 11 Oö. BSG 2017

§ 14 ASchG

§ 12 Oö. BSG 2017

§ 15 Abs. 2 ASchG

§ 13 Abs. 1 Z 1 Oö. BSG 2017

§ 25 ASchG

§ 20 Oö. BSG 2017

§ 28 Abs. 3 ASchG

§ 23 Abs. 3 Oö. BSG 2017

§ 33 Abs. 3 ASchG

§ 25 Abs. 4 Oö. BSG 2017

§ 33 Abs. 5 ASchG

§ 25 Abs. 6 Oö. BSG 2017

§ 40 ASchG

§ 2 Z 16 Oö. BSG 2017

§ 45 Abs. 7 ASchG

§ 26 Abs. 5 Oö. BSG 2017

§ 45 ASchG

§ 26 Oö. BSG 2017

§ 65 Abs. 4 Z 6 ASchG

§ 34 Abs. 4 Z 5 Oö. BSG 2017

§ 65 ASchG

§ 34 Oö. BSG 2017

§ 43 ASchG

§ 27 Oö. BSG 2017

§ 45 ASchG

§ 26 Oö. BSG 2017

§ 66 ASchG

§ 37 Abs. 6 bis 8 Oö. BSG 2017

§ 67 Abs. 1 erster Satz ASchG

§ 2 Z 11 Oö. BSG 2017

§ 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG

§ 2 Z 10 Oö. BSG 2017

§ 67 Abs. 5 ASchG

§ 35 Abs. 4 Oö. BSG 2017

§ 68 ASchG

§ 36 Oö. BSG 2017

§ 69 ASchG

§ 38 Oö. BSG 2017

5. Abschnitt des ASchG

4. Abschnitt des Oö. BSG 2017

Bestimmung des

B-BSG

entsprechende Bestimmung des

Oö. BSG 2017

§ 2 Abs. 7 B-BSG

§ 2 Z 5 Oö. BSG 2017

§ 25 Abs. 1 bis 3 B-BSG

§ 20 Abs. 1 bis 3 Oö. BSG 2017

§ 25 Abs. 4 B-BSG

§ 20 Abs. 4 Oö. BSG 2017

§ 28 Abs. 3 B-BSG

§ 23 Abs. 3 Oö. BSG 2017

Landesrecht Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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