Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 82 - Brandner Straße als Landesstraße
Inhaltsübersicht (31)
Gesetzestext (31 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 82 - Brandner Straße als Landesstraße
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Gesetz über die Teilung von Grundstücken, Aufhebung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 68/2012
Inkrafttretensdatum
09.10.2012
Langtitel
Gesetz vom 27. September 2012, mit dem das Gesetz über die Teilung von Grundstücken aufgehoben wird
StF
LGBl. Nr. 68/2012
(XX. Gp.
RV 530
AB 547
)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen
Landschaftsschutzgebiet „Spitalberg“
Oberösterreich
11.04.2017
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirt-schaftlichen Berufs- und Fachschulen
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 82 - Brandner Straße als Landesstraße
Oberösterreich
11.04.2017
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 82 - Brandner Straße als Landesstraße
Diese Vereinbarung findet auf jene Fälle Anwendung, in denen Schülerinnen und Schüler eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule in einem anderen Land besuchen.
Das Gesetz über die Teilung von Grundstücken, LGBl. Nr. 56/1933, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird aufgehoben.
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn des § 10 Oö. NSchG 2001 gilt für
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich des Abs. 1 sind jene Bereiche, die in einem Gebiet liegen, für das durch eine Verordnung gemäß § 11 (Landschaftsschutzgebiet) oder § 12 (geschützter Landschaftsteil) Oö. NSchG 2001 ein besonderer Schutz vorgesehen wird.
Das Naturschutzgebiet Karwendel, LGBl. Nr. 21/1989, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/2000, das Naturschutzgebiet Martinswand, LGBl. Nr. 22/1989, das Naturschutzgebiet Fragenstein, LGBl. Nr. 23/1989, das Naturschutzgebiet Arnspitze, LGBl. Nr. 18/2019, das Ruhegebiet Eppzirl, LGBl. Nr. 24/1989, das Ruhegebiet Achental-West, LGBl. Nr. 25/1989, das Landschaftsschutzgebiet Bärenkopf, LGBl. Nr. 26/1989, das Landschaftsschutzgebiet Falzthurntal-Gerntal, LGBl. Nr. 27/1989, das Landschaftsschutzgebiet Großer Ahornboden, LGBl. Nr. 28/1989, das Landschaftsschutzgebiet Martinswand-Solstein-Reither Spitze, LGBl. Nr. 29/1989, das Landschaftsschutzgebiet Nordkette, LGBl. Nr. 30/1989 und das Landschaftsschutzgebiet Vorberg, LGBl. Nr. 31/1989, werden zum Naturpark erklärt (Naturpark Karwendel).
Die L 82 – Brandner Straße ist eine Landesstraße.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 82 - Brandner Straße als Landesstraße
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Landesgebiet den Hauptwohnsitz haben und eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule im Landesgebiet einer anderen Vertragspartei besuchen, dieser einen Beitrag zum Sachaufwand in der Höhe von 45,90 Euro pro Unterrichtswoche und Schüler zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich im Nachhinein bis spätestens 15. November des darauf folgenden Schuljahres.
(2) Der im Abs 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Jänner zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Jänner 2013 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle zehn Cent aufzurunden.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr.107/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/1987, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend den Naturpark Karwendel, LGBl. Nr. 58/2009, außer Kraft.
Der Verlauf der Straßenachse der L 82 – Brandner Straße ist in den Anlagen 1 bis 6 in gelber Farbe dargestellt.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 82 - Brandner Straße als Landesstraße
Die Vertragsparteien, die Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land in eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule ihres Landes aufnehmen, verpflichten sich, dem anderen Land Auskunft über deren Namen und Wohnort (Gemeinde des Hauptwohnsitzes), die Schule und Klasse sowie die Dauer des Unterrichts in Wochen zu erteilen.
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 31/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 31/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016, Nr. 7/2016, Nr. 8/2016, Nr. 9/2016, Nr. 10/2016, Nr. 11/2016, Nr. 12/2016, Nr. 13/2016, Nr. 14/2016, Nr. 15/2016, Nr. 16/2016, Nr. 17/2016, Nr. 18/2016, Nr. 19/2016, Nr. 20/2016, Nr. 21/2016, Nr. 22/2016, Nr. 23/2016, Nr. 24/2016, Nr. 25/2016, Nr. 26/2016, Nr. 27/2016, Nr. 28/2016, Nr. 29/2016 und Nr. 30/2016, der Ausdruck „82 Brandner Straße von der Vorarlberger Straße in Bludenz über Bürs – Bürserberg bis Brand-Palüdbach 12,6“ außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 82 - Brandner Straße als Landesstraße
Entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob eine Vereinbarung nach Art 15a Abs 2 B-VG vorliegt oder ob die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, so kann jede am Streit beteiligte Vertragspartei beim Verfassungsgerichtshof die entsprechende Feststellung beantragen.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 82 - Brandner Straße als Landesstraße
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Verwahrer die schriftlichen Mitteilungen von drei Ländern eingelangt sind, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach deren Inkrafttreten gemäß Abs 2 dem Verwahrer mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung in Kraft.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 82 - Brandner Straße als Landesstraße
Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art 5 Abs 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung kündigen. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiter in Kraft.
(3) Eine Kündigung wird zu Beginn des übernächsten Schuljahres wirksam. Von der Kündigung bleiben die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung hinsichtlich jener Schüler unberührt, die im Zeitpunkt der Kündigung im anderen Land eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule bereits besuchen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien von einer beabsichtigten Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.
(1) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer), die allen Ländern beglaubigte Abschriften zu übermitteln hat, hinterlegt.
(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind schriftlich an den Verwahrer zu richten. Sie gelten zum Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer als abgegeben. Der Verwahrer hat diese Mitteilungen allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen.