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20000896 AT

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 69 - Fraxner Straße als Landesstraße

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 69 - Fraxner Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 69 - Fraxner Straße als Landesstraße

Landesrecht Landes-Grenzwerte-Gesundheitsüberwachungsverordnung

Burgenland

26.02.2026

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Priedröf“

Landschaftsschutzgebiet „Priedröf“

Landesrecht Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz

Zum Inkrafttreten vgl. § 7 LGBl. Nr. 27/1976.

Landesrecht Landesvoranschlag für das Jahr 2022 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012

(1) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2022 wird im Finanzierungsvoranschlag mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt

(2) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2022 wird im Ergebnisvoranschlag mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt

(3) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2022 wird in den Kontenklassen 0-3 des Vermögensvoranschlages mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt

(1) Die im Detailnachweis angeführten budgetierten Voranschlagskonten derselben Deckungsklasse sind gegenseitig deckungsfähig.

(2) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen und Erträge umgeschichtet werden.

(3) Über Budgeterhöhungen, die den Betrag von 50.000,- Euro überschreiten, hat die Landesregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Budgeterhöhungen in der Höhe zu genehmigen, als korrespondierende, ausdrücklich zweckgebundene über- und außerplanmäßige Mittelaufbringungen (Erträge) bei Voranschlagskonten mit den Finanzkennziffern 0, 1, 2 und 3 zur Bedeckung herangezogen werden können.

(5) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988 idF LGBl. Nr. 133/2019, ermächtigt, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Mittelverwendungen, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v.H. der im Ergebnisvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Mittelverwendungen ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen im Einzelfall bis zum Gesamtwert von 150.000,- Euro zu veräußern (wie verkaufen, tauschen, schenken oder abtreten).

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen durch die Einräumung von Dienstbarkeiten (materielle Wertobergrenze 100.000,- Euro) zu belasten.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, von der Einziehung einer Forderung bis zu 100.000,- Euro im Einzelfall Abstand zu nehmen, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, von der Einziehung einer Forderung Abstand zu nehmen oder die Einziehung von Forderungen einzustellen, wenn

(1) Der Landtag gibt nach Art. 62 a Abs. 1 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989 die Zustimmung zur Aufnahme der im Voranschlag vorgesehenen Darlehen in der Gesamthöhe von 225.000.000,- Euro.

(2) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 a Abs. 1 lit. b der Tiroler Landesordnung 1989 ermächtigt, für Darlehen in der Höhe bis zu 150.000,- Euro Bürgschaften nach den Bestimmungen des § 12 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55/1991 idF LGBl. Nr. 95/2021, zu übernehmen. Über die gewährten Bürgschaften ist dem Landtag zu berichten.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, den für das Konto Ordinario des Landes eingerichteten Überziehungsrahmen insbesondere im Falle außergewöhnlicher Ereignisse, die sich der Kontrolle des Landes entziehen (z. B. Hochwässer oder sonstige Naturkatastrophen) unterjährig bis zu 150 Millionen Euro in Anspruch zu nehmen. Das Konto Ordinario ist im Falle einer Überziehung jedenfalls bis 31.12. eines jeden Jahres auszugleichen.

Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Stellenplanes 2022 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Stellenplanes erteilt wird.

Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen darf nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Kraftfahrzeugplanes für 2022 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kraftfahrzeugplanes erteilt wird.

(1) Die Verwendung der bewilligten Mittelverwendungen ist nur bis zum 31. Dezember 2022 gestattet. Zahlungen für Rechnungen mit Rechnungsdatum 2022 können bis zum 15. Jänner 2023 zu Lasten des Voranschlages 2022 geleistet werden. Umbuchungen zu Lasten des Voranschlages 2022 können mit Ausnahme von erforderlichen Buchungen im Zuge der Rechnungsabschlussarbeiten bis spätestens 31. Jänner 2023 geleistet werden.

(2) Nicht verbrauchte Mittelverwendungen können durch Genehmigung der Landesregierung der allgemeinen Haushaltsrücklage zugeführt bzw. dieser entnommen werden und sind vorrangig für den Haushaltsausgleich zu verwenden.

(3) Nicht verbrauchte, mit Gesetz zweckgebundene Mittelverwendungen und Baurücklagen sind durch Genehmigung der Landesregierung einer gesonderten Haushaltsrücklage zuzuführen.

Die Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung wird laut Anlage festgelegt.

(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Landes Tirol und jener Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, darf ab dem 1. Jänner 2022 die in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Höchstbeträge an Kapital nicht überschreiten.

(2) Haftungen nach Abs. 1 sind

(3) Die Summe der nominellen Haftungen (Art. 13 Abs. 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) des Landes Tirol und der ihm im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf folgende errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen. Die Haftungsobergrenzen HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet

(4) Der Gesamtbetrag für die in Abs. 2 lit. b angeführten Haftungen darf 150 Millionen Euro nicht übersteigen.

(5) Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen.

(6) Verpflichtungen des Landes, die zu den Finanz- und sonstigen Landesschulden gezählt werden, sind auf die Gesamtbeträge nach den Abs. 3 und 4 nicht anzurechnen.

(7) Das Land darf Haftungen nur dann übernehmen, wenn

(8) Alle Haftungen sind im Rechnungsabschluss übersichtlich aufzulisten.

(9) Zu jeder Haftung sind folgende Informationen anzuführen

(10) Für Haftungen nach Abs. 2 lit. a müssen Rückstellungen gebildet werden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist.

(11) Eine Inanspruchnahme des Landes ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn die Haftung bereits einmal in Anspruch genommen wurde.

(12) Die Höhe der Rückstellung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen.

(13) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, bei der Übernahme von Haftungen die Bestimmungen dieses Beschlusses beachten, insbesondere keine Haftungen übernehmen, wenn dadurch der Gesamtbetrag an Haftungen nach Abs. 3 überschritten wird.

Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 69 - Fraxner Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 69 - Fraxner Straße als Landesstraße

Landesrecht Landesvoranschlag für das Jahr 2022 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012

Landesvoranschlag für das Jahr 2022 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 69 - Fraxner Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 69 - Fraxner Straße als Landesstraße

Landesrecht Landes-Grenzwerte-Gesundheitsüberwachungsverordnung

Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 (Bgld. BSchG 2001).

Landesrecht Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz

(1) Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 sind alle Fenster, Fenstertüren und deren Kombinationen so zu gestalten, daß sie hinsichtlich ihrer Bestandteile (Fensterläden aller Art, innere und äußere Fensterflügel, Rollos, Jalousien u. dgl.), ihrer Einfassung und Rahmung, ihrer Lage in der Fassade bzw. zur Fassadenebene, ihrer Konstruktion und Konstruktionsdimensionierung, ihrer Höhe, Breite, Proportion und Teilung, ihrer Öffnungsart, ihrer Materialbeschaffenheit und Farbe, dem Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie dem Straßen und Stadtbild entsprechen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Schaufenster im Erdgeschoß sowie Innenfenster, soferne diese nicht nach außen in Erscheinung treten.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 69 - Fraxner Straße als Landesstraße

Die L 69 – Fraxner Straße ist eine Landesstraße.

Landesrecht Landes-Grenzwerte-Gesundheitsüberwachungsverordnung

(1) Auf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen, bei Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen finden die §§ 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, festgelegten Untersuchungsrichtlinien Anwendung, mit der Maßgabe, dass

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 69 - Fraxner Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 69 - Fraxner Straße als Landesstraße

Landesrecht Landes-Grenzwerte-Gesundheitsüberwachungsverordnung

(1) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 6, der Abschnitte 1 bis 5, des § 34 Abs. 1 bis 3, des § 35 Abs. 12 sowie der Anhänge I, III und V der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 - GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Gemäß § 95 Abs. 1 und 2 Bgld. BSchG 2001 darf die Landesregierung (der Gemeinderat, die Verbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuss) von den Bestimmungen des 4. Abschnitts der GKV keine Ausnahmen zulassen.

(3)

Soweit im

auf Bestimmungen der

sind diese Verweisungen als solche auf die jeweils ent-sprechenden Bestimmungen der

§ 2 Abs. 1

§ 45 Abs. 1

§ 43 Abs. 1

§ 3 Abs. 1

§ 45 Abs. 2

§ 43 Abs. 2

§ 4 Abs. 1

§ 45 Abs. 1 und 2

§ 43 Abs. 1 und 2

§ 5 Abs. 1

§ 40 Abs. 4 bis 4b

§ 38 Abs. 3

§ 6 Abs. 5

§ 45 Abs. 7

§ 43 Abs. 7

§ 11

§ 95 Abs. 2

§ 95 Abs. 1

§ 11 Z 1

§ 42 Abs. 3

§ 40 Abs. 3

§ 42 Abs. 1 und 2

§ 40 Abs. 1 und 2

§ 11 Z 2

§ 42 Abs. 5 und 7

§ 40 Abs. 5 und 7

§ 43 Abs. 1

§ 41 Abs. 1

§ 44 Abs. 4

§ 42 Abs. 4

§ 11a

§ 45 Abs. 7

§ 41 Abs. 2 Z 1

§ 13

§ 42 Abs. 5

§ 40 Abs. 5

§ 43

§ 41

§ 45 Abs. 5

§ 43 Abs. 5

§ 14 Abs. 1

§ 69

§ 66

§ 70

§ 67

§ 71 Abs. 2

§ 68 Abs. 2

§ 22 Abs. 1

§ 52 Z 5

§ 50 Z 5

§ 22 Abs. 4

§ 4

§ 11

§ 41

§ 39

§ 22a Abs. 2 und 3, § 27 und 28

§ 43

§ 41

§ 23 Abs. 1 Z 2

§ 69

§ 66

§ 25

§ 12

§ 6

§ 25a Abs. 1

§ 14

§ 8

§ 26 Abs. 2

§ 45 Abs. 4

§ 43 Abs. 4

§ 29 Abs. 1

§ 46 Abs. 6

§ 44 Abs. 6

§ 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 4

§ 5

§ 12

GKV

ASchG verwiesen wird,

Bgld. BSchG 2001 zu verstehen

(4) Soweit in § 10 Abs. 1, § 10a Abs. 1 und § 10b Abs. 1 GKV

(5) Soweit § 22 Abs. 1 GKV das Zitat „Bauarbeiten im Sinne der BauV“ enthält, tritt an dessen Stelle das Zitat „Bauarbeiten im Sinne der BauV, BGBl. Nr. 340/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2017“.

(6) Verweise auf die GKV beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

(7) Soweit in § 25a Abs. 2 Z 8 auf die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) verwiesen wird, tritt an deren Stelle die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025.

(8) Soweit in § 27 Abs. 2 GKV auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und auf die Recycling-Baustoffverordnung verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024, und die Recycling-Baustoffverordnung - RBV, BGBl. II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016.

Landesrecht Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz

Gemäß den Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 69 - Fraxner Straße als Landesstraße

Der Verlauf der Straßenachse der L 69 – Fraxner Straße ist in den Anlagen 1 und 2 in gelber Farbe dargestellt.

Landesrecht Landes-Grenzwerte-Gesundheitsüberwachungsverordnung

Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt

Landesrecht Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz

Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 69 - Fraxner Straße als Landesstraße

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 23/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 23/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016, Nr. 7/2016, Nr. 8/2016, Nr. 9/2016, Nr. 10/2016, Nr. 11/2016, Nr. 12/2016, Nr. 13/2016, Nr. 14/2016, Nr. 15/2016, Nr. 16/2016, Nr. 17/2016, Nr. 18/2016, Nr. 19/2016, Nr. 20/2016, Nr. 21/2016 und Nr. 22/2016, der Ausdruck „69 Fraxner Straße von der Walgaustraße in Weiler bis zum Parkplatz Brand in Fraxern 4,4“ außer Kraft.

Landesrecht Landes-Grenzwerte-Gesundheitsüberwachungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die Landes-Grenzwerteverordnung, LGBl. Nr. 67/2007, außer Kraft.

(2) Die Änderungen der §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die Änderungen der §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Änderungen der §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Der Titel, §§ 1a und 2 Abs. 1 und 3 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Der Titel, § 1a Abs. 1, § 2 Abs. 1, 3, 4, 7 und 8 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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