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20000895 AT

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 68 - Gurtiser Straße als Landesstraße

27 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 68 - Gurtiser Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 68 - Gurtiser Straße als Landesstraße

Landesrecht Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 58/2012

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Juli 2012 über die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden

StF

LGBl. Nr. 58/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 73 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 27/2012, des § 71 Abs. 3 des Eisenstädter Stadtrechtes 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2012, und des § 70 Abs. 3 des Ruster Stadtrechtes 2003 - Ruster StR 2003, LGBl. Nr. 57, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 35/2012, wird verordnet

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Pressegger See“

Landschaftsschutzgebiet „Pressegger See“

Landesrecht Bestimmung des Natura 2000-Gebietes Bergmähwiesen in Obernberg am Brenner

Bestimmung des Natura 2000-Gebietes Bergmähwiesen in Obernberg am Brenner

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 68 - Gurtiser Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 68 - Gurtiser Straße als Landesstraße

Bundesrecht Studienstandortverordnung Universität Salzburg

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Kurztitel

Studienstandortverordnung Universität Salzburg

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 300/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 189/2001

Inkrafttretensdatum

01.06.2001

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einrichtung von Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien an der Universität Salzburg (Studienstandortverordnung Universität Salzburg)

StF: BGBl. II Nr. 300/2000

Änderung

BGBl. II Nr. 189/2001

BGBl. II Nr. 259/2001

BGBl. II Nr. 231/2002 idF BGBl. II Nr. 310/2002 (DFB)

BGBl. II Nr. 345/2002

BGBl. II Nr. 187/2003

BGBl. II Nr. 430/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2000, wird verordnet

Landesrecht Bestimmung des Natura 2000-Gebietes Bergmähwiesen in Obernberg am Brenner

Bestimmung des Natura 2000-Gebietes Bergmähwiesen in Obernberg am Brenner

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 68 - Gurtiser Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 68 - Gurtiser Straße als Landesstraße

Landesrecht Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden

Der Gesamtwert der Haftungen aller Gemeinden und jener Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) dem Verantwortungsbereich der Gemeinden zugeordnet sind, darf insgesamt im Jahr eine Obergrenze nicht überschreiten. Diese Obergrenze beträgt 50% der Summe der Einnahmen aller Gemeinden nach dem Abschnitt 92 der Rechnungsabschlüsse des zweitvorangegangenen Jahres.

Landesrecht Bestimmung des Natura 2000-Gebietes Bergmähwiesen in Obernberg am Brenner

(1) Mit LGBl. Nr. 27/2009, 75/2018 sowie 21/2020 wurden folgende Natura 2000-Gebiete kundgemacht bzw. bestimmt

(2) Für Tirol wird nunmehr das weitere, in der Anlage dargestellte Natura 2000-Gebiet Bergmähwiesen in Obernberg am Brenner bestimmt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 68 - Gurtiser Straße als Landesstraße

Die L 68 – Gurtiser Straße ist eine Landesstraße.

Bundesrecht Studienstandortverordnung Universität Salzburg

§ 1. An der Universität Salzburg werden eingerichtet

(1) An der Geisteswissenschaftlichen Fakultät

Studienrichtung

Art des Studiums

Studiendauer in Semestern

akademischer Grad

Publizistik und Kommunikationswissenschaft

Bakkalaureatsstudium Kommunikationswissenschaft

6

„Bakkalaurea der Kommunikations-wissenschaft“ bzw. „Bakkalaureus der Kommunikations-wissenschaft“, abgekürzt jeweils „Bakk. Komm.“

Magisterstudium Kommunikations-wissenschaft

3

„Magistra der Kommunikations-wissenschaft“ bzw. „Magister der Kommunikations-wissenschaft“, abgekürzt jeweils „Mag. Komm.“

Deutsche Philologie

Bakkalaureatsstudium Germanistik

6

„Bakkalaurea der Philosophie“ bzw. „Bakkalaureus der Philosophie“, abgekürzt jeweils „Bakk. phil.“

Magisterstudium Germanistik

3

„Magistra der Philosophie“ bzw. „Magister der Philosophie“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“

Bakkalaureatsstudium Antike Literatur-, Geistes- und Rezeptionsgeschichte

6

„Bakkalaurea der Philosophie“ bzw. „Bakkalaureus der Philosophie“, abgekürzt jeweils „Bakk. phil.“

Klassische Philologie – Latein

Magisterstudium Antike Literatur-, Geistes- und Rezeptionsgeschichte

3

„Magistra der Philosophie“ bzw. „Magister der Philosophie“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“.“

Kunstgeschichte

Bakkalaureatsstudium Kunstgeschichte

6

„Bakkalaurea der Philosophie“ bzw. „Bakkalaureus der Philosophie“, abgekürzt jeweils „Bakk. phil.“

Magisterstudium Kunstgeschichte

3

„Magistra der Philosophie“ bzw. „Magister der Philosophie“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“

(2) An der Naturwissenschaftlichen Fakultät

Studienrichtung

Art des Studiums

Studiendauer in Semestern

akademischer Grad

Biologie

Bakkalaureatsstudium Organismische Biologie/Ökologie; Bakkalaureatsstudium Physiologie/Zellbiologie; Bakkalaureatsstudium Genetik und Molekularbiologie

6

6

6

für alle Bakkalaureatsstudien: „Bakkalaurea der Biologie“ bzw. „Bakkalaureus der Biologie“, abgekürzt jeweils „Bakk. Biol.“

Magisterstudium Zoologie/Tierbiologie; Magisterstudium Botanik/Pflanzenbiologie; Magisterstudium Ökologie/Umweltbiologie; Magisterstudium Genetik/Biotechnologie

4

4

4

4

für alle Magisterstudien: „Magistra der Biologie“ bzw. „Magister der Biologie“, abgekürzt jeweils „Mag. Biol.“

Informatik

Bakkalaureatsstudium Angewandte Informatik

6

„Bakkalaurea der technischen Wissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der technischen Wissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“

Magisterstudium Angewandte Informatik

4

„Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“ abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“

Mathematik

Bakkalaureatsstudium Mathematik

6

„Bakkalaurea der Naturwissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Naturwissenschaften“, lateinisch „Bakkalaurea rerum naturalium“ bzw. „Bakkalaureus rerum naturalium“, abgekürzt jeweils „Bakk. rer. nat.“

Magisterstudium Mathematik; Magisterstudium Angewandte Mathematik

4

4

für beide Magisterstudien: „Magistra der Naturwissenschaften“ bzw. „Magister der Naturwissenschaften“, lateinisch „Magistra rerum naturalium“ bzw. „Magister rerum naturalium“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.“

Geographie

Bakkalaureatsstudium Geographie

6

„Bakkalaurea der Naturwissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Naturwissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. rer. nat.“

Magisterstudium Angewandte Geoinformatik; Magisterstudium

Landschafts-, Stadt- und Regionalmanagement

4

4

für alle Magisterstudien: „Magistra der Naturwissenschaften“ bzw. „Magister der Naturwissenschaften“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.“

Erdwissenschaften

Bakkalaureatsstudium Erdwissenschaften

6

„Bakkalaurea der Naturwissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Naturwissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. rer. nat.“

Magisterstudium Erdwissenschaften

4

„Magistra der Naturwissenschaften“ bzw. „Magister der Naturwissenschaften“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.“

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 68 - Gurtiser Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 68 - Gurtiser Straße als Landesstraße

Landesrecht Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden

(1) Haftungen dürfen nur dann übernommen werden, wenn durch ihre Übernahme die landesweite Obergrenze nicht überschritten wird. Wenn diese Obergrenze bereits durch die zu Beginn des Jahres bestehenden Haftungen erreicht wird, dürfen landesweit keine weiteren Haftungen übernommen werden.

(2) Eine Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Sie hat darüber hinaus sicher zu stellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

Landesrecht Bestimmung des Natura 2000-Gebietes Bergmähwiesen in Obernberg am Brenner

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 68 - Gurtiser Straße als Landesstraße

Der Verlauf der Straßenachse der L 68 – Gurtiser Straße ist in den Anlagen 1 und 2 in gelber Farbe dargestellt.

Bundesrecht Studienstandortverordnung Universität Salzburg

§ 2. Die Bestimmungen der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, bleiben unberührt.

Landesrecht Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden

Alle Haftungen müssen im Rechnungsabschluss übersichtlich aufgelistet werden und es sind für übernommene Haftungen folgende Informationen nachzuweisen

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 68 - Gurtiser Straße als Landesstraße

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 22/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 22/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016, Nr. 7/2016, Nr. 8/2016, Nr. 9/2016, Nr. 10/2016, Nr. 11/2016, Nr. 12/2016, Nr. 13/2016, Nr. 14/2016, Nr. 15/2016, Nr. 16/2016, Nr. 17/2016, Nr. 18/2016, Nr. 19/2016, Nr. 20/2016 und Nr. 21/2016, der Ausdruck „68 Gurtiser Straße von der Gampelüner Straße in Frastanz-Gampelün über Nenzing-Gurtis bis zur Gemeindegrenze Nenzing-Frastanz 3,1“ außer Kraft.

Bundesrecht Studienstandortverordnung Universität Salzburg

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Bezeichnung, § 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 189/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2002 tritt mit 25. Juni 2002 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 430/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

Landesrecht Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden

Bestehen Haftungen für Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, die der Gemeinde nach dem ESVG bereits im Rahmen der Gemeindeschulden zugerechnet werden, sind diese Haftungen bei der Berechnung des Wertes der Haftung nicht zu beachten und finden diese daher keine Berücksichtigung bei der Haftungsobergrenze.

Landesrecht Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden

Die Haftungen werden in folgende Risikoklassen eingeteilt

Landesrecht Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden

(1) Der Wert einer Haftung entspricht jenem Betrag, für den gehaftet wird, vervielfacht mit einem Risikofaktor.

(2) Der Risikofaktor beträgt

Landesrecht Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden

(1) Bestehende Haftungen sind am Beginn eines jeden Jahres zu bewerten. Dabei ist der zu diesem Zeitpunkt aushaftende Betrag, für den gehaftet wird, mit dem im § 6 angeführten Risikofaktor zu vervielfachen.

(2) Haftungen, die während des Jahres übernommen werden, sind zum Zeitpunkt der Übernahme zu bewerten.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 ermittelten Werte gelten für das gesamte Jahr.

Landesrecht Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden

(1) Für Haftungen, für die eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, müssen Risikovorsorgen gebildet werden. Diese Risikovorsorge ist im Voranschlag zu planen und darüber hinaus im mittelfristigen Finanzplan gemäß § 66a Bgld. GemO 2003, § 64a EisStR 2003 oder § 63a Ruster StR 2003 vorzusehen.

(2) Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen und die Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.

Landesrecht Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden

Die Gemeinden haben die zu Beginn des Jahres ermittelten Werte der Haftungen spätestens bis 31. März des Jahres sowie die Übernahme von Haftungen während des Jahres der Landesregierung in elektronischer Form durch ein vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Verfügung gestelltes Formular zu melden.

Landesrecht Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Die Meldungen der mit Beginn des Jahres 2012 bestehenden sowie der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung übernommenen Werte der Haftungen haben abweichend von § 9 bis spätestens zwei Monate nach der Kundmachung dieser Verordnung zu erfolgen.

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