Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 68 - Gurtiser Straße als Landesstraße
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 68 - Gurtiser Straße als Landesstraße
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 58/2012
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Juli 2012 über die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden
StF
LGBl. Nr. 58/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 73 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 27/2012, des § 71 Abs. 3 des Eisenstädter Stadtrechtes 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2012, und des § 70 Abs. 3 des Ruster Stadtrechtes 2003 - Ruster StR 2003, LGBl. Nr. 57, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 35/2012, wird verordnet
Landschaftsschutzgebiet „Pressegger See“
Bestimmung des Natura 2000-Gebietes Bergmähwiesen in Obernberg am Brenner
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 68 - Gurtiser Straße als Landesstraße
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Kurztitel
Studienstandortverordnung Universität Salzburg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 189/2001
Inkrafttretensdatum
01.06.2001
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einrichtung von Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien an der Universität Salzburg (Studienstandortverordnung Universität Salzburg)
StF: BGBl. II Nr. 300/2000
Änderung
BGBl. II Nr. 189/2001
BGBl. II Nr. 259/2001
BGBl. II Nr. 231/2002 idF BGBl. II Nr. 310/2002 (DFB)
BGBl. II Nr. 345/2002
BGBl. II Nr. 187/2003
BGBl. II Nr. 430/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2000, wird verordnet
Bestimmung des Natura 2000-Gebietes Bergmähwiesen in Obernberg am Brenner
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 68 - Gurtiser Straße als Landesstraße
Der Gesamtwert der Haftungen aller Gemeinden und jener Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) dem Verantwortungsbereich der Gemeinden zugeordnet sind, darf insgesamt im Jahr eine Obergrenze nicht überschreiten. Diese Obergrenze beträgt 50% der Summe der Einnahmen aller Gemeinden nach dem Abschnitt 92 der Rechnungsabschlüsse des zweitvorangegangenen Jahres.
(1) Mit LGBl. Nr. 27/2009, 75/2018 sowie 21/2020 wurden folgende Natura 2000-Gebiete kundgemacht bzw. bestimmt
(2) Für Tirol wird nunmehr das weitere, in der Anlage dargestellte Natura 2000-Gebiet Bergmähwiesen in Obernberg am Brenner bestimmt.
Die L 68 – Gurtiser Straße ist eine Landesstraße.
§ 1. An der Universität Salzburg werden eingerichtet
(1) An der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
Studienrichtung
Art des Studiums
Studiendauer in Semestern
akademischer Grad
Publizistik und Kommunikationswissenschaft
Bakkalaureatsstudium Kommunikationswissenschaft
6
„Bakkalaurea der Kommunikations-wissenschaft“ bzw. „Bakkalaureus der Kommunikations-wissenschaft“, abgekürzt jeweils „Bakk. Komm.“
Magisterstudium Kommunikations-wissenschaft
3
„Magistra der Kommunikations-wissenschaft“ bzw. „Magister der Kommunikations-wissenschaft“, abgekürzt jeweils „Mag. Komm.“
Deutsche Philologie
Bakkalaureatsstudium Germanistik
6
„Bakkalaurea der Philosophie“ bzw. „Bakkalaureus der Philosophie“, abgekürzt jeweils „Bakk. phil.“
Magisterstudium Germanistik
3
„Magistra der Philosophie“ bzw. „Magister der Philosophie“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“
Bakkalaureatsstudium Antike Literatur-, Geistes- und Rezeptionsgeschichte
6
„Bakkalaurea der Philosophie“ bzw. „Bakkalaureus der Philosophie“, abgekürzt jeweils „Bakk. phil.“
Klassische Philologie – Latein
Magisterstudium Antike Literatur-, Geistes- und Rezeptionsgeschichte
3
„Magistra der Philosophie“ bzw. „Magister der Philosophie“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“.“
Kunstgeschichte
Bakkalaureatsstudium Kunstgeschichte
6
„Bakkalaurea der Philosophie“ bzw. „Bakkalaureus der Philosophie“, abgekürzt jeweils „Bakk. phil.“
Magisterstudium Kunstgeschichte
3
„Magistra der Philosophie“ bzw. „Magister der Philosophie“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“
(2) An der Naturwissenschaftlichen Fakultät
Studienrichtung
Art des Studiums
Studiendauer in Semestern
akademischer Grad
Biologie
Bakkalaureatsstudium Organismische Biologie/Ökologie; Bakkalaureatsstudium Physiologie/Zellbiologie; Bakkalaureatsstudium Genetik und Molekularbiologie
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6
für alle Bakkalaureatsstudien: „Bakkalaurea der Biologie“ bzw. „Bakkalaureus der Biologie“, abgekürzt jeweils „Bakk. Biol.“
Magisterstudium Zoologie/Tierbiologie; Magisterstudium Botanik/Pflanzenbiologie; Magisterstudium Ökologie/Umweltbiologie; Magisterstudium Genetik/Biotechnologie
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4
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4
für alle Magisterstudien: „Magistra der Biologie“ bzw. „Magister der Biologie“, abgekürzt jeweils „Mag. Biol.“
Informatik
Bakkalaureatsstudium Angewandte Informatik
6
„Bakkalaurea der technischen Wissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der technischen Wissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“
Magisterstudium Angewandte Informatik
4
„Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“ abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“
Mathematik
Bakkalaureatsstudium Mathematik
6
„Bakkalaurea der Naturwissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Naturwissenschaften“, lateinisch „Bakkalaurea rerum naturalium“ bzw. „Bakkalaureus rerum naturalium“, abgekürzt jeweils „Bakk. rer. nat.“
Magisterstudium Mathematik; Magisterstudium Angewandte Mathematik
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4
für beide Magisterstudien: „Magistra der Naturwissenschaften“ bzw. „Magister der Naturwissenschaften“, lateinisch „Magistra rerum naturalium“ bzw. „Magister rerum naturalium“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.“
Geographie
Bakkalaureatsstudium Geographie
6
„Bakkalaurea der Naturwissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Naturwissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. rer. nat.“
Magisterstudium Angewandte Geoinformatik; Magisterstudium
Landschafts-, Stadt- und Regionalmanagement
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für alle Magisterstudien: „Magistra der Naturwissenschaften“ bzw. „Magister der Naturwissenschaften“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.“
Erdwissenschaften
Bakkalaureatsstudium Erdwissenschaften
6
„Bakkalaurea der Naturwissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Naturwissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. rer. nat.“
Magisterstudium Erdwissenschaften
4
„Magistra der Naturwissenschaften“ bzw. „Magister der Naturwissenschaften“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.“
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 68 - Gurtiser Straße als Landesstraße
(1) Haftungen dürfen nur dann übernommen werden, wenn durch ihre Übernahme die landesweite Obergrenze nicht überschritten wird. Wenn diese Obergrenze bereits durch die zu Beginn des Jahres bestehenden Haftungen erreicht wird, dürfen landesweit keine weiteren Haftungen übernommen werden.
(2) Eine Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Sie hat darüber hinaus sicher zu stellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Verlauf der Straßenachse der L 68 – Gurtiser Straße ist in den Anlagen 1 und 2 in gelber Farbe dargestellt.
§ 2. Die Bestimmungen der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, bleiben unberührt.
Alle Haftungen müssen im Rechnungsabschluss übersichtlich aufgelistet werden und es sind für übernommene Haftungen folgende Informationen nachzuweisen
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 22/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 22/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016, Nr. 7/2016, Nr. 8/2016, Nr. 9/2016, Nr. 10/2016, Nr. 11/2016, Nr. 12/2016, Nr. 13/2016, Nr. 14/2016, Nr. 15/2016, Nr. 16/2016, Nr. 17/2016, Nr. 18/2016, Nr. 19/2016, Nr. 20/2016 und Nr. 21/2016, der Ausdruck „68 Gurtiser Straße von der Gampelüner Straße in Frastanz-Gampelün über Nenzing-Gurtis bis zur Gemeindegrenze Nenzing-Frastanz 3,1“ außer Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bezeichnung, § 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 189/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2002 tritt mit 25. Juni 2002 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 430/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
Bestehen Haftungen für Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, die der Gemeinde nach dem ESVG bereits im Rahmen der Gemeindeschulden zugerechnet werden, sind diese Haftungen bei der Berechnung des Wertes der Haftung nicht zu beachten und finden diese daher keine Berücksichtigung bei der Haftungsobergrenze.
Die Haftungen werden in folgende Risikoklassen eingeteilt
(1) Der Wert einer Haftung entspricht jenem Betrag, für den gehaftet wird, vervielfacht mit einem Risikofaktor.
(2) Der Risikofaktor beträgt
(1) Bestehende Haftungen sind am Beginn eines jeden Jahres zu bewerten. Dabei ist der zu diesem Zeitpunkt aushaftende Betrag, für den gehaftet wird, mit dem im § 6 angeführten Risikofaktor zu vervielfachen.
(2) Haftungen, die während des Jahres übernommen werden, sind zum Zeitpunkt der Übernahme zu bewerten.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 ermittelten Werte gelten für das gesamte Jahr.
(1) Für Haftungen, für die eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, müssen Risikovorsorgen gebildet werden. Diese Risikovorsorge ist im Voranschlag zu planen und darüber hinaus im mittelfristigen Finanzplan gemäß § 66a Bgld. GemO 2003, § 64a EisStR 2003 oder § 63a Ruster StR 2003 vorzusehen.
(2) Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen und die Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.
Die Gemeinden haben die zu Beginn des Jahres ermittelten Werte der Haftungen spätestens bis 31. März des Jahres sowie die Übernahme von Haftungen während des Jahres der Landesregierung in elektronischer Form durch ein vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Verfügung gestelltes Formular zu melden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Die Meldungen der mit Beginn des Jahres 2012 bestehenden sowie der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung übernommenen Werte der Haftungen haben abweichend von § 9 bis spätestens zwei Monate nach der Kundmachung dieser Verordnung zu erfolgen.