Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 62 - Klauser Treietstraße als Landesstraße
Inhaltsübersicht (30)
Gesetzestext (30 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 62 - Klauser Treietstraße als Landesstraße
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2012
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 49/2012
Inkrafttretensdatum
11.07.2012
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. März 2012 über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters (Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2012)
StF
LGBl. Nr. 49/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2012, in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 5 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2010, wird verordnet
Landschaftsschutzgebiet „Maiernigg“
NÖ Stromkennzeichnungsverordnung
Oberösterreich
09.01.2017
Ausbildungslehrgang für Organe der öffentlichen Aufsicht
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 62 - Klauser Treietstraße als Landesstraße
Auflassung mehrerer Abschnitte der B 171 und der B 180
Ausbildungslehrgang für Organe der öffentlichen Aufsicht
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 62 - Klauser Treietstraße als Landesstraße
Die Straßenteile der B 171 Tiroler Straße von km 152,820 (alt) bis km 153,735 (alt) sowie der B 180 (ehem. B 315) Reschen Straße von km 0,00 (alt) bis km 7,295 (alt)/km 8,76 (neu) werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 128/1995, bestimmten Abschnitt "Südumfahrung Landeck" - für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
Im Einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte aus dem beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Landeck und Fließ aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 10 000 und 1 : 1 000 zu ersehen.
Im Burgenland werden die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters ausgeschrieben.
(1) Stromhändler, die Endverbraucher in Niederösterreich beliefern, sind verpflichtet, auf der Stromrechnung (Abrechnung), die einem Endverbraucher zugeht, den Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern auszuweisen, auf Basis derer die von ihnen ab 1. Oktober 2001 gelieferte elektrische Energie erzeugt worden ist.
(2) Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung, die Vorgangsweise, wenn die gelieferte elektrische Energie keinem bestimmten Primärenergieträger zugeordnet werden kann, die Nachweise und die Überwachung der Richtigkeit der Angaben fest.
(1) Bauwerke und Anlagen, die im öffentlichen Interesse im Bereich des Katastrophenschutzes für die Unterbringung von Personen und Sachen benötigt werden, können im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) und auf geeigneten sonstigen Flächen (§ 29 und § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) errichtet und für diese Zwecke verwendet werden. Zur Unterbringung dürfen auch bestehende Gebäude und Liegenschaften verwendet werden, nach deren Widmung das Wohnen überhaupt oder dieser Personen nicht zulässig wäre.
(2) Abs. 1 gilt für Bauwerke und Anlagen, die für die Unterbringung der erforderlichen Anzahl von Personen unter Bedachtnahme auf die besondere Situation, insbesondere die voraussichtliche Dauer der Benutzung, sowie deren konkrete bauliche und räumliche Beschaffenheit unter Bedachtnahme auf die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit geeignet sind oder durch Adaptions- und sonstige ergänzende Maßnahmen geeignet gemacht werden können.
(1) Zur Ausbildung zu Organen der öffentlichen Aufsicht ist bei einer Erwachsenenbildungseinrichtung ein Ausbildungslehrgang einzurichten. In diesem sind Grundkenntnisse in den in der Anlage angeführten Ausbildungsgegenständen im dort vorgesehenen Stundenausmaß zu vermitteln.
(2) Für den Ausbildungslehrgang ist eine Leiterin bzw. ein Leiter zu benennen.
(3) Als Vortragende sind persönlich und fachlich geeignete Personen heranzuziehen, die über die für die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten, Qualifikationen und praktischen Erfahrungen verfügen.
(4) Die erstmalige Einrichtung des Ausbildungslehrganges ist der Landesregierung anzuzeigen.
Die L 62 – Klauser Treietstraße ist eine Landesstraße.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 62 - Klauser Treietstraße als Landesstraße
(1) Als Wahltag wird der 7. Oktober 2012 festgelegt.
(2) Als Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters wird der 4. November 2012 bestimmt.
(1) Stromhändler, die zur Kennzeichnung gemäß § 1 Abs. 1 verpflichtet sind, haben auf der Stromrechnung einen Mix (Händler- oder Produktmix) auf Basis ihrer Gesamtlieferung an Kunden anzugeben, der die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß § 46 Abs. 7 NÖ ElWG 2001, LGBl. 7800, ausweist. Der Händlermix gibt die Anteile der einzelnen Primärenergieträger am gesamten Lieferumfang an alle Kunden an. Der Produktmix gibt die Anteile der Primärenergieträger am Lieferumfang an einzelne Kunden an.
(2) Unter “sonstigen Primärenergieträgern” sind jene Energieträger zu verstehen, die keinen anderen im § 46 Abs. 7 NÖ ElWG 2001 aufgezählten Primärenergieträgern entsprechen.
(3) Der Kennzeichnung der Primärenergieträger auf der Stromrechnung sind die im vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgegebenen Mengen an Kunden zugrundezulegen. Stromhändler, die ihre Tätigkeit im Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nicht für ein volles Kalender- oder Wirtschaftsjahr ausgeübt haben, haben den tatsächlichen Lieferzeitraum zugrundezulegen.
(4) Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern sind auf der Stromrechnung in %-Zahlen entweder nach dem Händler- oder Produktmix auszuweisen. Auf der Stromrechnung ist anzugeben, nach welchem Mix die Ausweisung erfolgt. Sind die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelbar, hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf der Grundlage des aktuellen Gesamterzeugungsmix nach UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie) zu erfolgen, wobei die Angaben nach Wasserkraft, Kernenergie und konventioneller Wärmekraft zu gliedern sind. In einem Hinweis auf der Stromrechnung ist jene Menge in %-Zahlen anzugeben, die nach dem Gesamterzeugungsmix zugeordnet wird. Dieser Mix ist im Internet auf www.ucte.org im Bereich Statistik/-Erzeugung veröffentlicht.
(5) Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht zur Verwechslung mit der Kennzeichnung führen.
Die konkrete Zuweisung der Quartierstandorte erfolgt durch Organe oder Hilfsorgane der zuständigen bzw. zum Setzen von notwendigen Abwehr-, Bekämpfungs- und Schutzmaßnahmen berufenen Behörden nach dem Oö. Katastrophenschutzgesetz.
Die Teilnahme am Ausbildungslehrgang gemäß § 1 ist nach Ausbildungsende von der Leiterin bzw. vom Leiter des Ausbildungslehrganges durch Unterfertigung und Aushändigung eines schriftlichen Nachweises mit der Bezeichnung „Nachweis gemäß § 60g Tiroler Gemeindeordnung 2001“ zu bescheinigen.
Der Verlauf der Straßenachse der L 62 – Klauser Treietstraße ist in den Anlagen 1 bis 3 in gelber Farbe dargestellt.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 62 - Klauser Treietstraße als Landesstraße
Stichtag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ist der 10. Juli 2012.
(1) Stromhändler haben die Angaben über die Kennzeichnung durch eine zu erstellende Dokumentation nachzuweisen. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von den Stromhändlern an Kunden gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern gemäß § 46 Abs. 7 NÖ ElWG 2001 bzw. § 2 Abs. 4, schlüssig dargestellt werden.
(2) Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik und Energiewirtschaft geprüft sein. Der Wirtschaftsprüfer oder der Sachverständige hat die schlüssige Darstellung an Hand einer Liste der Vertragspartner mit einer Aufschlüsselung der Geschäftsvolumen sowie einer Dokumentation der Eigenerzeugung zu bestätigen, dass die Gesamtlieferung des Stromhändlers an Kunden innerhalb eines bestimmten Zeitraumes unter Angabe des jeweiligen Primärenergieträgers mit der Eigenerzeugung, den Bezügen gemäß Verträgen oder Kraftwerksbeteiligungen, den Bezügen auf Grund von Herkunftsnachweisen und den Bezügen, die gemäß § 2 Abs. 4 zugeordnet sind, übereinstimmt.
(3) Herkunftsnachweise müssen Angaben zu den Primärenergieträgern, mit denen die elektrische Energie erzeugt worden ist, zu Ort der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten. Die Herkunftsnachweise sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl.Nr. 468/1992 in der Fassung BGBl.Nr. 430/1996, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß.
(4) Stromhändler, die die Kennzeichnung nach dem Produktmix vornehmen, müssen dies gesondert gemäß Abs. 1 darstellen und gemäß Abs. 2 prüfen lassen. In der Darstellung ist anzugeben, wie viele Kunden mit welcher Menge, gegliedert nach den Primärenergieträgern gemäß § 46 Abs. 7 NÖ ElWG 2001 bzw. § 2 Abs. 4, beliefert worden sind. Händler- und Produktmix müssen mit der Gesamtmenge, die für die Belieferung von Kunden erforderlich war, übereinstimmen.
(5) Die geprüfte Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer eines Jahres zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz (Hauptwohnsitz) des Stromhändlers oder – liegt dieser im Ausland – am Sitz des Zustellungsbevollmächtigten (§ 46 Abs. 1 NÖ ElWG 2001) bereitzuhalten.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 16/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 16/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016, Nr. 7/2016, Nr. 8/2016, Nr. 9/2016, Nr. 10/2016, Nr. 11/2016, Nr. 12/2016, Nr. 13/2016, Nr. 14/2016 und Nr. 15/2016, der Ausdruck „62 Klauser Treietstraße von der Walgaustraße in Klaus über die Vorarlberger Straße bis zur Montlinger Straße in Koblach 4,6“ außer Kraft.
(1) Stromhändler haben auf Verlangen der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß § 3 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. § 76 NÖ ElWG 2001 bleibt unberührt.
(2) Kosten, die den Stromhändlern auf Grund dieser Verordnung entstehen, haben sie selbst zu tragen.
In der ersten geprüften Dokumentation kann eine rechnerische Zuordnung der nachweislich in Österreich vor dem 1. Oktober 2001 gekauften Mengen auf der Grundlage des aktuellen UCTE-Österreich-Erzeugungsmix erfolgen. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.