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20000888 änderungdeszubringers AT

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 61 - Tostner Straße als Landesstraße (änderungdeszubringers)

66 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (66)

Gesetzestext (66 Artikel)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 61 - Tostner Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 61 - Tostner Straße als Landesstraße

Landesrecht Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

Burgenland

09.07.2012

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Magdalensberg“

Landschaftsschutzgebiet „Magdalensberg“

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 1. Juli 2010 genehmigt; sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 am 19. Februar 2011 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

Steiermark

08.02.2014

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 61 - Tostner Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 61 - Tostner Straße als Landesstraße

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Selzthal (Änderung des Zubringers) im Bereich der Stadtgemeinde Liezen

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Selzthal (Änderung des Zubringers) im Bereich der Stadtgemeinde Liezen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.09.2000

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Selzthal (Änderung des Zubringers) im Bereich der Stadtgemeinde Liezen

StF: BGBl. II Nr. 289/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Gesetzesnummer

20000888

Dokumentnummer

NOR30000953

Landesrecht Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

Euro

1.

Bescheide, durch die auf ein Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird

8,90

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen

8,90

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht einfache, kanzleimäßige Übernahmsbestätigungen)

4,40

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift

Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von DIN A3 nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (zwei DIN A4-Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind.

4,40

5.

Herstellung von Abschriften (Fotokopien) und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen der Abschrift

4,40

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierung)

4,40

7.

Sichtvermerke (Vidierungen)

4,40

8.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Einkaufszentrums (§ 14d)

a) bis 1.000 m2 Verkaufsfläche

159,20

b) von 1.001 m2 bis 10.000 m2 Verkaufsfläche

309,60

c) über 10.000 m2 Verkaufsfläche

618,20

9.

Feststellungsbescheide, mit denen über Verlangen der Partei festgestellt wird, ob ein geringfügiges, ein anzeigepflichtiges oder ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt (§ 16 Abs. 2)

17,60

10.

Erteilung der Baufreigabe (§ 17 Abs. 4)

a) für Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten und die Änderung des Verwendungszweckes

von Gebäuden je angefangene 10 m2 Nutzfläche

4,10

mindestens

13,30

höchstens

309,60

b) Einfriedungen

17,60

c) für sonstige Bauten für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für

je 3 angefangene Höhen(Tiefen)meter des Baues

2,70

mindestens

13,30

höchstens

309,60

11.

Erteilung der baubehördlichen Bewilligung (§ 18 Abs. 9)

a) für Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten und die Änderung des Verwendungszweckes

von Gebäuden je angefangene 10m2 Nutzfläche

7,90

mindestens

39,80

höchstens

2.000,00

b) Einfriedungen

53,10

c) für sonstige Bauten für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für

je 3 angefangene Höhen(Tiefen)meter des Baues

7,90

mindestens

39,80

höchstens

618,20

12.

Fristverlängerung für den Beginn der Durchführung (§ 19 Z 1) oder die Fertigstellung des behördlich bewilligten Bauvorhabens (§ 19 Z 2)

44,20

13.

Abbruchbewilligung für Gebäude (§ 20)

61,90

14.

Benützungsfreigabe (§ 27)

a) wenn das Schlussüberprüfungsprotokoll vom Bauträger beigebracht wird

22,10

b) ansonsten

88,50

15.

Überprüfung und Anbringung des Baufreigabevermerkes

20,00

15a.

Anbringung des Bewilligungsvermerkes auf zusätzlichen Ausfertigungen des

Bauplanes, je Bauplanausfertigung

10,00

16.

Bewilligung zum Ausschank in gemieteten Räumen (§ 4 Abs. 2) je

angefangene 100 m2 Gastraumfläche

17,60

höchstens jedoch

442,30

17.

Bewilligung der Ausnahme von der Ausschankzeit (§ 6 Abs. 2)

53,10

18.

Bestätigung über die Anmeldung der Ausübung des Buschenschankes (§ 9 Abs. 1)

4,40

19.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder zum Betrieb eines Campingplatzes (§ 5 Abs. 1) oder Mobilheimplatzes (§ 28 in Verbindung

mit § 5 Abs. 1) pro Bewilligung

132,70

20.

Bewilligung für die Errichtung, Änderung und den Betrieb von Gasanlagen

pro Bewilligung (§ 8 Abs. 1)

31,90

20a.

Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes

15,90

21.

Bewilligung zur Errichtung, Änderung, Erweiterung oder Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 3 Abs. 1) pro Bewilligung

35,40

22.

Bewilligung der vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung elektrischer Leitungsanlagen (§ 5 Abs. 1)

26,50

23.

Verlängerung der Frist für den Baubeginn, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 10 Abs. 3)

17,60

24.

Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1)

26,50

25.

Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (§ 18)

53,10

26.

Elektrizitätsrechtliche Genehmigung einer Anlage zur Erzeugung

von elektrischer Energie

a) im vereinfachten Verfahren (§ 7 Abs. 1)

73,00

b) im normalen Verfahren (§ 12 Abs. 1)

109,50

27.

Erteilung einer Betriebsgenehmigung oder eines Probebetriebes (§ 14 Abs. 1)

53,50

28.

Bewilligung von Abweichungen vom Genehmigungsbescheid (§ 15 Abs. 1)

53,50

29.

Verlängerung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (§ 19 Abs. 2)

53,50

30.

Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen

Erzeugungsanlage

a) Genehmigung der Vorarbeiten (§ 22 Abs. 1)

53,50

b) Verlängerung der Frist für die Durchführung der Vorarbeiten (§ 22 Abs. 5)

26,80

31.

Einräumung von Zwangsrechten (§ 23 Abs. 1)

121,70

32.

(entfallen)

33.

Feststellung der Anschlusspflicht (§ 34 Abs. 3 oder § 36 Abs. 3)

26,80

34.

(entfallen)

35.

(entfallen)

36.

(entfallen)

37.

Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes

a) Nachsicht von den Voraussetzungen für den Betrieb eines Verteilernetzes

(§ 47 Abs. 10)

26,80

b) Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes (§ 50 Abs. 1)

206,90

c) Verlängerung der Frist für die Aufnahme des Betriebes (§ 50 Abs. 4)

26,80

d) Genehmigung eines Geschäftsführers (§ 52 Abs. 2)

26,80

e) Genehmigung eines Pächters (§ 53 Abs. 5)

26,80

38.

Anerkennung eines Fischereieigenreviers (§ 11 Abs. 1)

123,80

39.

Bewilligung oder Kenntnisnahme der Verpachtung oder Afterverpachtung eines Fischereieigenreviers (§ 14 Abs. 2, 3 und 4) 3 % des Pachtentgeltes für die

gesamte Pachtdauer

mindestens

23,00

höchstens

618,20

40.

Genehmigung der Verpachtung oder Afterverpachtung eines Fischereipachtreviers (§§ 77 Abs. 2, 21 Abs. 2) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens

23,00

höchstens

618,20

41.

Ausnahmebewilligung zum Fischfang während der Schonzeit (§ 54 Abs. 1)

23,00

42.

Bewilligung der Verwendung von Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtungen

zur Ausübung des Fischfanges (§ 57 Abs. 2)

23,00

43.

Ausfertigung von Fischereikarten, unbeschadet der gemäß § 63c einzuhebenden Fischereikartenabgabe

a) Fischereikarte (§ 63a Abs. 4) mit

aa) 1-jähriger Gültigkeitsdauer

17,60

bb) 3-jähriger Gültigkeitsdauer

35,40

b) Fischereigastkarte (§ 63b Abs. 3)

12,40

44.

Bestätigung und Beeidigung eines Fischereischutzorganes (§ 64 Abs. 1 und 3)

23,00

45.

Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2 Abs. 1)

618,20

46.

Bewilligung zur Nutzung von Heilvorkommen (§ 6 Abs. 1)

265,30

47.

Bewilligung zum Vertrieb oder Versand der Produkte von Heilvorkommen

(§ 10 Abs. 1)

618,20

48.

Anerkennung eines Gebietes als Kurort (§ 12 Abs. 1)

362,70

49.

Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 31 Abs. 1)

a) bis zu 3 Betriebsräumen (d.s. Schlaf- und Tagesräume für Kurpatienten

sowie Behandlungsraum)

203,40

b) für die nächsten 10 Betriebsräume je Raum

30,90

darüber hinaus je Betriebsraum

10,60

höchstens

618,20

50.

Bewilligung wesentlicher räumlicher Änderungen von Kuranstalten

oder Kureinrichtungen (§ 31 Abs. 7)

115,00

51.

Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt und Genehmigung

von Änderungen derselben (§ 33 Abs. 3)

61,90

52.

Bewilligung eines Wildgeheges zur Gewinnung von Fleisch, Eiern oder Pelzen

(§ 3 Abs. 3)

a) bis zu einem Hektar

53,10

b) über einen Hektar

106,10

53.

a) Bewilligung eines Jagdgeheges (§ 11 Abs. 3)

618,20

b) Bewilligung eines Schaugeheges (§ 11 Abs. 5)

309,70

c) Bewilligung eines Zuchtgeheges (§ 11 Abs. 6)

309,70

54.

Feststellung eines Eigenjagdgebietes (§ 14 Abs. 4) je begonnenes Hektar

0,40

höchstens

618,20

55.

Vereinigung von Genossenschaftsjagdgebieten (§ 16 Abs. 1) bzw. Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 16 Abs. 3) je begonnenes Hektar

0,20

höchstens

618,20

56.

Feststellung eines Vorpachtrechtes (§ 17 Abs. 1) je begonnenes Hektar

0,40

höchstens

618,20

57.

Abrundung von Jagdgebieten über Antrag eines Jagdausübungsberechtigten

(§ 19 Abs. 2) je begonnenes Hektar Arrondierungsgebiet

1,20

höchstens

618,20

58.

Verfügung des Ruhens der Jagd auf Antrag des Grundeigentümers (§ 21 Abs. 2)

12,40

59.

Genehmigung der Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter nach Genehmigung der Verpachtung (§ 36 Abs. 6) für jedes neue Mitglied

23,00

60.

Kenntnisnahme der im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgten Verpachtung einer Genossenschaftsjagd (§ 41 Abs. 1) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens

26,50

höchstens

618,20

61.

Kenntnisnahme der im Wege des freien Übereinkommens erfolgten Verpachtung einer Genossenschaftsjagd (§ 43 Abs. 1) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens

26,50

höchstens

618,20

62.

Kenntnisnahme der Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtverhältnisses für die nächstfolgende Jagdperiode (§ 44) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens

26,50

höchstens

618,20

63.

Kenntnisnahme der Unter- oder Weiterverpachtung einer Genossenschaftsjagd

(§ 54 Abs. 1) 3 % des Gesamtpachtentgeltes für den Rest der Pachtperiode

mindestens

26,50

höchstens

618,20

64.

Kenntnisnahme der Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters (§ 46 Abs. 1)

44,20

65.

Kenntnisnahme der Änderung des Jagdpachtvertrages (§ 56 Abs. 1)

23,00

66.

Kenntnisnahme der Verpachtung einer Eigenjagd (§ 60 Abs. 1) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens

97,20

höchstens

618,20

67.

Kenntnisnahme der Unter- und Weiterverpachtung einer Eigenjagd (§ 60 Abs. 1)

3 % des Gesamtpachtentgeltes für den Rest der Pachtperiode

mindestens

97,20

höchstens

618,20

68.

Kenntnisnahme der Bestellung eines Eigenjagdverwalters (§ 61)

44,20

69.

Ausfertigung einer Jagdkarte (§ 64 Abs. 3), unbeschadet der gemäß § 71 einzuhebenden Abgabe

26,50

70.

Prüfung bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte (§ 64 Abs. 4) oder Berechtigung für die Beizjagd (§ 70 Abs. 1)

15,90

71.

Genehmigung der Bestellung gemeinsamer Jagdaufseher für aneinandergrenzende Jagdgebiete (§ 74 Abs. 4)

12,40

72.

Bestätigung und Beeidigung eines Jagdaufsehers (§ 76 Abs. 1 u. 3)

23,00

73.

Prüfung für die Ausübung des Jagdschutzes (Jagdhüter) (§ 78 Abs. 3)

23,00

74.

Bewilligung von Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 82 Abs. 4)

35,40

75.

Bewilligung zum Fangen von Wild mit Fallen (§ 99 Abs. 3)

43,30

76.

Anordnung der Verminderung einer Wildart über Antrag des Jagdausübungsberechtigten (§ 108 Abs. 1) für ein Stück

a) des Rotwildes

13,30

b) des Rehwildes

10,60

c) jeder anderen Wildart

1,60

77.

Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischen Wildes (§ 109 Abs. 5)

44,20

78.

Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln (§ 34 Abs. 5)

26,50

79.

Anerkennung als Zuchtorganisation (§ 4 Abs. 6)

sowie für jede von der Anerkennung umfasste Rasse zusätzlich

350,00

a) im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder,Schweine, Schafe

oder Ziegen für jede Rasse

100,00

b) im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden für jede Rasse

150,00

80.

Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und

Zuchtwertschätzungen (§ 3 Abs. 5)

50,00

81.

Ergänzende Anerkennung auf Grund einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit

einer Zuchtorganisation (§ 5)

a) für die Erweiterung der Anerkennung auf weitere Rassen für jede Rasse

1. im Fall von Zuchtorganisationen für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen

für jede Rasse

100,00

2. im Fall von Zuchtorganisationen für Equiden für jede Rasse

150,00

b) für jede sonstige wesentliche Änderung

50,00

82.

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht

der Europäischen Union (§ 19)

50,00

91.

Bewilligung für einen Lichtspielbetrieb mit festem Standort (§ 1 Abs. 1)

a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen

185,70

b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen

274,20

92.

Bewilligung (Verlängerung) für einen Lichtspielbetrieb im Umherziehen (Wanderbetrieb) (§ 3 Abs. 4)

68,20

93.

Bewilligung zum Betrieb einer Mitspielstelle (§ 3 Abs. 5)

68,20

94.

Zusicherung der Erteilung einer Bewilligung für einen Lichtspielbetrieb mit festem Standort (§ 5 Abs. 3)

a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen

23,00

b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen

35,40

95.

Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) oder der Verpachtung für

einen Lichtspielbetrieb mit festem Standort (§ 6 Abs. 2 und 3)

a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen

68,20

b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen

132,70

96.

Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) für einen Lichtspielbetrieb

im Umherziehen (Wanderbetrieb) (§ 6 Abs. 3)

35,40

97.

Genehmigung der Verlegung eines Lichtspielbetriebes innerhalb der Standortgemeinde (§ 6 Abs. 7)

a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen

150,30

b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen

229,90

98.

Fristerstreckung für die Aufnahme und Unterbrechung des

Lichtspielbetriebes (§ 7 Abs. 2)

44,20

99.

Genehmigung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Lichtspielbetriebsanlage (§ 21 Abs. 1)

44,20

100.

Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Lichtspielbetriebsanlage (§ 21 Abs. 1)

23,00

101.

Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt (§ 75)

a) bis zu 3 Betriebsräumen (d.s. Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie

Ordinationsräume)

239,80

b) für die nächsten 10 Betriebsräume je Raum

24,00

c) darüber hinaus je Betriebsraum

12,40

höchstens

508,00

102.

Bewilligung zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt (§ 75)

a) bis zu 3 Betriebsräumen (d.s. Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie

Ordinationsräume)

239,80

b) für die nächsten 10 Betriebsräume je Raum

24,00

c) darüber hinaus je Betriebsraum

12,40

höchstens

508,00

103.

Bewilligung zur Verlegung einer privaten Krankenanstalt (§ 75)

a) bis 10 Betriebsräume je Raum

24,00

b) darüber hinaus je Betriebsraum

19,60

höchstens

508,00

104.

Bewilligung zur Veränderung einer privaten Krankenanstalt (§ 75) ausgenommen

der Änderung der Bezeichnung oder des Zweckes der privaten Krankenanstalt

a) bis 10 Betriebsräume, je Raum

24,00

b) darüber hinaus je Betriebsraum

19,60

höchstens

508,00

105.

Bewilligung zur Verpachtung einer privaten Krankenanstalt oder Übertragung an einen anderen Rechtsträger (§ 75)

130,80

106.

Bewilligung zur Änderung des Anstaltszweckes einer privaten Krankenanstalt (§ 75)

109,00

107.

Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt (§ 75)

34,20

108.

Genehmigung der Anstaltsordnung einer privaten Krankenanstalt (§ 75)

87,20

109.

Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung einer privaten

Krankenanstalt (§ 75)

43,60

110.

Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur einer privaten Krankenanstalt (§ 75)

34,20

111.

Bewilligung der Einbalsamierung einer Leiche (§ 16 Abs. 2)

106,10

112.

Genehmigung zur Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb

des Friedhofes (§ 21 Abs. 3)

442,30

113.

Bewilligung zur Überführung einer Leiche (§ 24 Abs. 1)

17,60

114.

Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche (§ 28 Abs. 1)

35,40

115.

Bewilligung nach § 5 für

a) die Errichtung und Erweiterung von

1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen

für verbaute Flächen bis 50 m2

28,40

bis 100 m2

46,90

bis 150 m2

65,50

über 150 m2

132,70

2. hochbauliche Anlagen über 2,5 m Höhe (ausgenommen Gebäude)

176,80

3. Einfriedungen und Begrenzungen aller Art

bis zu 75 m

88,50

über 75 m

176,80

b) 1. die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen,

Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf

521,80

2. die Verfüllung von unter Z 1 genannten Anlagen je angefangene 1.000 m2

106,10

höchstens

442,30

c) 1. die Errichtung und Erweiterung von Teichen und künstlichen

Wasseransammlungen

je angefangene 100 m2

92,90

höchstens

468,80

2. Anschüttungen und Grabungen in stehenden oder vorübergehend

nicht wasserführenden Gewässern aller Art

bis 1.000 m2

92,90

über 1.000 m2

229,90

d) der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, sowie sonstige

Einbauten in Gewässern, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines

Bachbettes sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches

203,40

e) die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung

von mehr als 30 KV

je angefangene 100 m

88,50

höchstens jedoch

618,20

f) die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocrosssportes

oder ähnlichen Sportarten

442,30

g) 1. die Anlage von Flug- und Golfplätzen

618,20

2. die Anlage von Modell- und Minigolfplätzen

203,40

116.

Ausnahmebewilligungen in Feuchtgebieten

unter Anwendung des § 6 Abs. 5 und 6

88,50

unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6

je angefangene 1.000 m2

203,40

höchstens

618,20

für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke

88,50

117.

Bewilligungen nach § 9 für Änderungen des Verwendungszweckes

53,10

118.

Bewilligungen nach § 17 für die Einbürgerung oder Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren

1. autochthone Arten

46,90

2. nicht autochthone Arten

92,90

119.

Ausnahmebewilligung zum Schutz von Pflanzen und Tierarten nach § 18 Abs. 3

21,20

120.

Bewilligungen nach § 20 für die gewerbsmäßige Nutzung wildwachsender Pflanzen oder freilebender Tiere

46,90

121.

Bewilligungen in Naturschutzgebieten nach § 21a Abs. 3

88,50

122.

Bewilligungspflichtige Maßnahmen in Europaschutzgebieten gemäß § 22d sowie

in Landschaftsschutzgebieten nach § 23 Abs. 7

1. Aufschüttungen

je angefangene 100 m2

92,90

höchstens

283,10

2. Straßen und Wege je angefangener km

92,90

höchstens

468,80

3. sonstige Freileitungen je angefangene 100 m

88,50

höchstens

618,20

4. sonstige Bewilligungen (zB Kulturumwandlungen, Umbauten, Eingriffe usw.)

46,90

5. Bauvorhaben aller Art bis 50 m2

44,20

über 50 m2

88,50

6. Abbrennen von Schilf- bzw. Grasflächen

je angefangene ha

44,20

höchstens

221,10

123.

Bewilligungen nach § 36 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2, §§ 40 und 42 Abs. 2 (Naturhöhlen)

88,50

124.

Bewilligung für die Durchführung von Veranstaltungen (§ 6 Abs.1)

a) für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen, für bestimmte Tage oder einen

Zeitraum bis zu 1 Jahr

79,60

b) für einen Zeitraum von 1 bis zu 5 Jahren

123,80

c) für einen Zeitraum von 5 bis 10 Jahren

229,90

125.

Genehmigung von Veranstaltungsstätten und betriebstechnischen Einrichtungen

a) je Veranstaltungsstätte, wenn es sich um ein Gebäude handelt

141,50

b) je Veranstaltungsstätte, wenn es sich nicht um Gebäude handelt

65,50

c) je betriebstechnischer Einrichtung

28,40

125a.

Bewilligung für Ausspielung mit Glücksspielautomaten (§ 8b Abs. 3)

20.000,00

125b

Standortbewilligung für einen Automatensalon (§ 8f Abs. 3) pro Standort

a) bis höchstens 15 Automaten

1.000,00

b) mit mehr als 15 Automaten

2.000,00

125c

Bewilligung zur Aufstellung eines Glücksspielautomaten (§ 8h Abs. 2) pro Automat

300,00

126.

Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft

durch Erklärung (§ 25 Abs. 3)

106,10

127.

Verleihung der Staatsbürgerschaft

a) ohne Rechtsanspruch auf Verleihung (§ 10)

618,20

b) bei Rechtsanspruch auf Verleihung (§§ 11a, 12, 13 und 14)

309,60

128.

Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16)

203,40

129.

Zusicherung der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) der

Staatsbürgerschaft (§ 20)

88,50

130.

Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28)

415,70

131.

Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem

österreichischen Staatsverband (§ 30)

53,10

132.

Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38)

238,80

133.

Bescheid über die Feststellung der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 42 Abs. 1)

212,20

134.

Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1) und sonstige Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 43 Abs. 1)

10,60

135.

Feststellung, ob durch das Anbringen der in § 35 Abs. 1 genannten Gegenstände eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu erwarten ist (§ 35 Abs. 3)

17,60

136.

Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1)

a) für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt

30,10

b) für mehrmalige Fahrten für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

60,10

höchstens jedoch

530,60

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug vorzuschreiben.

137.

Bewilligung von Ausnahmen von Geboten und Verboten, die für die Benützung der Straße gelten (§ 45 Abs. 2)

a) soweit es sich um Ausnahmen von einem Fahrverbot für Lastfahrzeuge

handelt (§ 42)

aa) für eine einmalige Fahrt einschließlich Rückfahrt

30,10

bb) für mehrmalige Fahrten für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

60,10

cc) höchstens jedoch

530,60

dd) hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke

frei

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug vorzuschreiben.

b) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt,

aa) für eine Ausnahme

35,40

bb) für mehrmalige Ausnahmen (Bewilligung bis zur gesetzlichen Höchstdauer)

132,70

cc) hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke

frei

138.

Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen

(§ 45 Abs. 4 und 4a)

132,70

139.

Bewilligung zur Ladetätigkeit auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4)

a) für eine einmalige Ladetätigkeit

13,30

b) für eine Dauerbewilligung pro angefangenes Jahr

57,40

höchstens jedoch

398,00

140.

Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen (§ 64 Abs. 1)

a) motorsportliche Veranstaltungen

aa) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde,

die Landespolizeidirektion oder die Gemeinde im übertragenen

Wirkungsbereich zuständig ist

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb

123,80

2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb

70,70

bb) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb

150,30

2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb

123,80

b) andere sportliche Veranstaltungen

aa) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde,

die Landespolizeidirektion oder die Gemeinde im übertragenen

Wirkungsbereich zuständig ist

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb

53,10

2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb

26,50

bb) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb

70,70

2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb

53,10

141.

Bewilligung zum Lenken eines Fahrrades durch Kinder unter 12 Jahren (§ 65 Abs. 2)

a) ohne Ablegung einer Fahrradprüfung

7,10

b) nach Ablegung einer Fahrradprüfung

frei

142.

Bewilligung zur Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (§ 82 Abs. 1)

a) Aufstellen einer Verkaufs- oder Selbstverkaufseinrichtung

aa) fest montiert (zB Wandautomat, Personenwaage)

13,30

bb) vorübergehend aufstellbar (zB transportabler Zeitungsbehälter)

7,10

b) Sonstige Bewilligungen pro Tätigkeit, Werbetafel, Fahrzeug und dgl.

aa) für eine Bewilligungsdauer bis zu 1 Tag

17,60

bb) für eine längere Bewilligungsdauer pro angefangenen Monat

53,10

höchstens jedoch

141,50

143.

Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand (§ 84 Abs. 3) pro Gegenstand (Werbetafel, Ankündigung und dgl.)

a) für eine Bewilligungsdauer bis zu einem Jahr

123,80

b) für eine längere Bewilligungsdauer

353,80

144.

Bewilligung von Arbeiten auf und neben der Straße (§ 90 Abs. 1)

53,10

145.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern und Grundstücken

auf die Straße (§ 93 Abs. 6)

17,60

146.

Bewilligung für den erwerbsmäßigen Betrieb von öffentlichen Tanzschulen für Gesellschaftstänze (§ 2)

a) für einen ständigen Betrieb mit festem Standort für unbestimmte Zeit

123,80

b) für einen zeitweiligen Betrieb mit festem Standort (Saison- oder Filialkurs)

23,00

c) für einen zeitweiligen Betrieb ohne festen Standort (Wanderkurs)

23,00

147.

Genehmigung der Bestellung eines Stellvertreters (Geschäftsführers)

(§ 4 Abs. 1 und § 6)

53,10

148.

Erteilung des Rechtes (§ 7)

a) zur dauernden Führung des Landeswappens

508,00

b) zur einmaligen Führung des Landeswappens

200,00

149.

(entfallen)

150.

Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 3 Z 2 und 3

88,50

151.

Kenntnisnahme

a) der Haltung von Wildtieren (§ 25 Abs. 1)

12,20

b) der gewerblichen Haltung von Tieren zu Zuchtzwecken (§ 31 Abs. 4)

85,20

152.

Erteilung einer Bewilligung

a) für die Haltung von Tieren in Zoos (§ 26 Abs. 1)

182,60

b) für die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen

Einrichtungen (§ 27 Abs. 3)

85,20

c) für die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie Mitwirkung

von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen (§ 28 Abs. 1)

85,20

d) für den Betrieb eines Tierheimes (§ 29 Abs. 1)

85,20

e) für die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1)

85,20

f) zur Durchführung einer rituellen Schlachtung (§ 32 Abs. 5)

121,70

153.

Gleichhaltung eines Zeugnisses über eine von einem Angehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbene Ausbildung oder Befähigung mit einem inländischen Zeugnis (§ 3 Abs. 3 und 4)

44,20

154.

Bewilligungen

2.000,00

155.

Bestellung zum Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 2, § 20a Abs. 2 oder § 20b Abs. 2 und Zuteilung der Prüfnummer

17,60

156.

Bewilligung zur Errichtung eines Altenwohn- und Pflegeheimes

(Neu-, Zu- oder Umbau)

150,00

157.

Bewilligung zum Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheimes

(Neu-, Zu- oder Umbau)

150,00

158.

Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung)

283,10

159.

Autorisierung von Werkstätten zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten

(§ 7 Abs. 1 Burgenländische Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung)

109,00

160.

Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (§ 1 Burgenländische Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2015)

20,60

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 61 - Tostner Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 61 - Tostner Straße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine zwischen den Vertragsparteien koordinierte Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64, (im Folgenden “Richtlinie” genannt) zu gewährleisten.

(2) Diese Vereinbarung ist nicht anzuwenden auf

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Selzthal (Änderung des Zubringers) im Bereich der Stadtgemeinde Liezen

Die Anschlussstelle Selzthal (Änderung des Zubringers) der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Liezen wie folgt bestimmt

Der neu herzustellende Teil des Zubringers der bestehenden Anschlussstelle Selzthal beginnt bei km 1,209 des bestehenden Zubringers und endet in einer Kreisverkehrsanlage, über welche die Verbindung zur B 320 Ennstal Straße und zum B 146 Gesäuse Straße hergestellt wird. Zusätzlich wird eine direkte Rampe (Liezen - A 9) von der B 320 Ennstal Straße zum Zubringer hergestellt.

Im Einzelnen ist der Verlauf des neu herzustellenden Teiles des Zubringers sowie der neu herzustellenden Direktrampe (Liezen - A 9) aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Liezen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 2a 61/146 1/97-135 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Zl. 816.509/32-VI/B/5/99 vom 30. September 1999 genehmigten Einreichprojektes 1999 “Liezen - Ost”.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Landesrecht Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörde in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Verwaltungsabgaben gemäß dem dieser Verordnung angeschlossenen Tarif zu entrichten.

(2) Der Tarif bleibt gültig, wenn zwar die Rechtsvorschriften über die Amtshandlungen, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, nicht aber diese selbst ihrem Wesen und Inhalt nach geändert werden.

(3) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifes zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifes höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teiles des Tarifes zutrifft.

Landesrecht Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

(1) Almen im Sinne dieses Gesetzes sind jene Wirtschaftsobjekte, welche infolge ihrer Höhenlage und der dadurch gegebenen klimatischen Verhältnisse landwirtschaftlich nur während der durch die Höhenlage gegebenen beschränkten Vegetationsperiode zur Viehhaltung genutzt werden können und wegen ihrer örtlichen Lage zum bäuerlichen Siedlungsraum und der Entfernung von den Heimgütern eine von diesen getrennte und besondere Bewirtschaftung erfordern.

(2) Solche Wirtschaftsobjekte umfassen nicht nur Almboden, sondern alle Grundstücke verschiedener Kulturgattungen, wie Alpe, Weide, Wiese, Wald, Almwege, Bringungsanlagen, Gewässer sowie die dazugehörigen Almhütten und Almstallungen, welche in ihrer Zusammenfassung zu einer Einheit die Almwirtschaft ermöglichen.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Wirtschaftsobjekte, die mit Einforstungsrechten nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz 1983 – StELG 1983 – belastet sind.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

(1) Die Landesregierung hat für Verlautbarungen nach § 2 ein „Landesgesetzblatt für Tirol“ herauszugeben.

(2) Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 61 - Tostner Straße als Landesstraße

Die L 61 – Tostner Straße ist eine Landesstraße.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 61 - Tostner Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 61 - Tostner Straße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Der nationale Energieeinsparrichtwert (Endenergieeinsparrichtwert) ist nach Art. 4 Abs. 1 und Anhang I und II der Richtlinie zu berechnen. In Anwendung dieser Bestimmungen der Richtlinie wird für Österreich ein nationaler Energieeinsparrichtwert von 80.400 TJ für den 31. Dezember 2016 festgelegt.

(2) Als Zwischenziel wird ein nationaler Energieeinsparrichtwert von 17.900 TJ für den 31. Dezember 2010 festgelegt.

Landesrecht Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

(1) Die dem Land zufließenden Verwaltungsabgaben können sowohl in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes als auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bar oder unbar entrichtet werden.

Die über Barzahlung und mit Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen.

(2) Die Dienststellenleiter der Landesbehörden haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortung zu überwachen.

Landesrecht Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

(1) Eine beabsichtigte Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft hat der Grundeigentümer bei der Behörde schriftlich anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat

(3) Die Anmeldung hat zu enthalten

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

(1) Im Landesgesetzblatt sind zu verlautbaren

(2) Im Landesgesetzblatt können verlautbart werden

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 61 - Tostner Straße als Landesstraße

Der Verlauf der Straßenachse der L 61 – Tostner Straße ist in den Anlagen 1 bis 3 in gelber Farbe dargestellt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 61 - Tostner Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 61 - Tostner Straße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend dieser Vereinbarung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches Maßnahmen zu setzen, dass durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen der anzustrebende nationale Energieeinsparrichtwert nach Art. 2 bis zu den dort genannten Terminen erreicht werden kann.

(2) Als Bereiche, in denen Energieeffizienzprogramme und andere Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung entwickelt und durchgeführt werden können, kommen insbesondere die im Anhang genannten Bereiche in Betracht.

Landesrecht Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2011, außer Kraft.

(3) Die Novelle LGBl. Nr. 32/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Novelle LGBl. Nr. 8/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

(1) Die Behörde hat eine Anmeldung nach § 2 binnen vier Wochen ab Einlangen durch Anschlag an ihrer Amtstafel sowie an der Amtstafel der Gemeinden, in welchen das zur Änderung vorgesehene Wirtschaftsobjekt liegt, durch vier Wochen kundzumachen. Die Kundmachung hat das Datum des Anschlages und das Ende der Kundmachungsfrist zu enthalten. Innerhalb der Kundmachungsfrist ist die nach der Lage des zur Änderung vorgesehenen Wirtschaftsobjektes örtlich zuständige Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.

(2) Die Behörde hat die ihr bekannt gewordenen Personen, die bisher das in der Anmeldung bezeichnete Wirtschaftsobjekt almwirtschaftlich genutzt haben, von der Anmeldung gemäß § 2 innerhalb der Kundmachungsfrist persönlich zu verständigen.

(3) Personen, die bisher das in der Anmeldung bezeichnete Wirtschaftsobjekt nachweislich almwirtschaftlich genutzt haben, können Einwendungen gegen die Änderung der Nutzung bei der Behörde vorbringen. Einwendungen sind bis zum Ablauf von 4 Wochen nach dem Ende der Kundmachungsfrist (Abs. 1) vorzubringen.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

(1) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.

(2) Der Landeshauptmann hat dem für die Bereitstellung des RIS zuständigen Mitglied der Bundesregierung Dokumente, die im Landesgesetzblatt kundzumachende Verlautbarungen enthalten, in einer dem § 11 Abs. 1 entsprechenden Weise zur Kundmachung elektronisch zu übermitteln. Nach der Freigabe zur Abfrage hat das angeführte Mitglied der Bundesregierung diese im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten.

(3) Die Kundmachung wird mit der Freigabe zur Abfrage bewirkt. Bei jeder Verlautbarung ist der Tag der Freigabe zur Abfrage als Tag der Kundmachung anzugeben und auf die Internetadresse nach Abs. 2 hinzuweisen.

(4) Die im Landesgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.

(5) Wenn und solange die Bereitstellung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in einer anderen, dem Art. 41a Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 entsprechenden Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Verlautbarungen sind ehestmöglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.

(6) Soweit Materialien (Erläuternde Bemerkungen und dergleichen) zu den kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese tunlichst gemeinsam mit der Kundmachung unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 61 - Tostner Straße als Landesstraße

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 15/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 15/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016, Nr. 7/2016, Nr. 8/2016, Nr. 9/2016, Nr. 10/2016, Nr. 11/2016, Nr. 12/2016, Nr. 13/2016 und Nr. 14/2016, der Ausdruck „61 Tostner Straße von der Bangser Straße in Feldkirch über Tosters bis zur Landesgrenze in Feldkirch-Tosters 3,7“ außer Kraft.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen hat gemäß Anhang IV der Richtlinie im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zu erfolgen, wobei den von der Europäischen Kommission harmonisierten Modellen zur bottom up-Berechnung Rechnung zu tragen ist (Art. 15 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie).

Landesrecht Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

(1) Liegen fristgerecht eingebrachte Einwendungen (§ 3 Abs. 3) vor, so bedarf eine Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft der Bewilligung der Behörde. Die Behörde hat in diesem Fall binnen 8 Wochen nach dem Ende der Kundmachungsfrist ein Bewilligungsverfahren einzuleiten und den Anmeldenden davon sowie über die Einwendungen zu verständigen.

(2) Die Bewilligung zur Änderung der Nutzung ist jedenfalls zu erteilen, wenn bisher nachweislich überwiegend eigenes Vieh des Eigentümers der in der Anmeldung bezeichneten Grundstücke aufgetrieben wurde.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann eine Bewilligung auch dann erteilt werden, wenn das Interesse an der Änderung der Nutzung das Interesse an der Erhaltung der Agrarstruktur überwiegt. Ein Interesse an der Erhaltung der Agrarstrutur ist anzunehmen, wenn bäuerliche Familienbetriebe durch die Erhaltung der Möglichkeit der almwirtschaftlichen Nutzung in ihrer Existenz gesichert werden. Dabei ist jeweils für die einzelne Person, die Einwendungen vorgebracht hat,

(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls mit Auflagen zu versehen, die gewährleisten, daß die Almerhaltung nicht über das bewilligte Ausmaß hinaus beeinträchtigt wird.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

(1) Die Landesregierung hat für Verlautbarungen nach den §§ 5 und 6 ein Verordnungsblatt herauszugeben. Das Verordnungsblatt gliedert sich in

(2) In den Verordnungsblättern nach Abs. 1 lit. a und b sind die einzelnen Verlautbarungen nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Der Bund, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, hat bis spätestens 1. Juni 2007, 1. Juni 2011 und 1. Juni 2014 jeweils einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan zu erstellen. Diese nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne enthalten insbesondere die zur Erreichung des nationalen Energieeinsparrichtwertes (Art. 2) im Wirkungsbereich der Vertragsparteien vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach Art. 4 errechneten Energieeinsparungen; Art. 4 Abs. 2 und 14 Abs. 2 der Richtlinie sind einzuhalten.

(2) Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan setzt sich zusammen aus dem Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, und den Energieeffizienz-Aktionsplänen der Länder. Der zuständige Bundesminister hat zur Abstimmung der jeweiligen Energieeffizienz-Aktionspläne der Vertragsparteien den Landesregierungen den Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, die Landesregierungen haben die Energieeffizienz- Aktionspläne der Länder dem zuständigen Bundesminister bis spätestens 1. März des jeweiligen Berichtsjahres bekannt zu geben.

(3) Die Energieeffizienz-Aktionspläne der Vertragsparteien sind ab dem zweiten Energieeffizienz- Aktionsplan in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in Art. 2 festgelegten Energieeinsparrichtwertes bei Anwendung der Messmethoden nach Art. 4 realistisch erscheint. Das einheitliche Berichtsformat ist im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bis 30. Juni 2010 zu entwickeln.

(4) Bei der Ausgestaltung der Energieeffizienz-Aktionspläne ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben.

(5) Der Bund hat der Europäischen Kommission die nach Abs. 1 erstellten nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne vorzulegen

Landesrecht Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

Erhält der Anmeldende von der Behörde keine Verständigung von der Einleitung eines Bewilligungsverfahrens, so gilt die Änderung der Nutzung der in der Kundmachung (§ 3 Abs. 1) bezeichneten Wirtschaftsobjekte mit dem Ablauf von acht Wochen nach dem Ende der Kundmachungsfrist als bewilligt, sofern auf diesen nicht Einforstungsrechte nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz 1983 – StELG 1983 – bestehen.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

(1) Im Verordnungsblatt für Tirol sind zu verlautbaren

(2) Werden Verordnungen, für die die Kriterien des begrenzten räumlichen oder zeitlichen Geltungsbereiches oder des beschränkten Personenkreises im Sinn des Abs. 1 lit. a oder b nicht vorliegen, dennoch im Verordnungsblatt für Tirol verlautbart, so hindert dies die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht. Gleiches gilt, wenn Verordnungen, für die zumindest eines dieser Kriterien vorliegt, im Landesgesetzblatt verlautbart werden.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Die Aufsicht über die Durchführung der Energieeffizienz-Aktionspläne, die Messung der Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Überprüfung ihres Beitrags zur Erreichung des festgelegten Energieeinsparrichtwertes nach den Art. 3 bis 5 obliegen im Wirkungsbereich des Bundes dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und im Wirkungsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung.

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen oder von einer Vertragspartei beauftragte Dritte überprüfen jährlich die in ihrem Wirkungsbereich erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich bereits getroffener Energieeffizienzmaßnahmen, erreicht wurden und fassen die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen. Die Berichte sind in geeigneter Weise (z. B. im Internet) zu veröffentlichen.

Landesrecht Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

Die Agrarbehörde führt einen Almkataster, in dem alle diesem Gesetz unterworfenen Almen (§ 1) der Steiermark verzeichnet sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

Im Verordnungsblatt für den Bezirk sind zu verlautbaren

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Im Sinne dieser Vereinbarung bilden Bund, Länder und Gemeinden den öffentlichen Sektor, dem eine Vorbildfunktion bei der anzustrebenden Erreichung des Energieeinsparrichtwertes zukommt. Die Vertragsparteien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass die Gemeinden die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anwenden.

(2) Die Vertragsparteien werden die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 informieren.

(3) Die Vertragsparteien haben als Träger von Privatrechten – unbeschadet der einzuhaltenden vergaberechtlichen Vorschriften – in Erfüllung der in Abs. 1 genannten Vorbildfunktion jedenfalls zwei der folgenden Maßnahmen zu treffen

(4) Die Vertragsparteien werden in ihrem Wirkungsbereich Leitlinien zur Berücksichtigung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (z. B. im Rahmen der Zuschlagskriterien, bei der Festlegung technischer Spezifikationen u.a.) erarbeiten und in geeigneter Weise (z. B. im Internet) veröffentlichen.

(5) Die Vertragsparteien erleichtern und ermöglichen den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors, insbesondere zu energieeffizienten öffentlichen Beschaffungspraktiken, und zwar sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene. Zu diesem Zweck arbeiten die in Art. 6 genannten Stellen im Hinblick auf den Austausch der vorbildlichen Praxis nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie mit der Europäischen Kommission zusammen.

(6) Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister nach dem Bundesministeriengesetz 1986 oder anderen Bundesgesetzen in der jeweils geltenden Fassung, obliegt die Verantwortung für die Verwaltung, Leitung und Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie sowie dieser Vereinbarung im Wirkungsbereich des Bundes dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, im Wirkungsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung. Dabei können sich die Vertragsparteien zur Durchführung dieser Aufgaben Dritter bedienen.

Landesrecht Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Agrarbehörde.

(2) Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen den Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes 1950.

(3) Bescheide, die dem § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG).

(4) Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für Tirol und im Verordnungsblatt für den Bezirk enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. § 3 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen des Landeshauptmannes hinsichtlich des Verordnungsblatts für den Bezirk dem jeweiligen Bezirkshauptmann obliegen.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Die Vertragsparteien haben den relevanten Marktteilnehmern auf geeignete Weise transparente Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes (Art. 2) festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Sie schaffen geeignete Bedingungen und Anreize, damit die Marktbeteiligten den Endkunden mehr Information und Beratung über Endenergieeffizienz zur Verfügung stellen.

Landesrecht Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

(1) Wer

(2) Unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens hat die Behörde Personen, die ohne Bewilligung im Sinne des § 4 oder § 5 eine Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft vorgenommen oder veranlaßt haben, mit Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den früheren Zustand wieder herzustellen. Trifft die Verpflichtung aus dem Bescheid nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

(1) Die Landesregierung hat als Amtsblatt für Tirol den „Bote für Tirol“ herauszugeben.

(2) Die einzelnen Verlautbarungen sowie die Seiten und Stücke des Bote für Tirol sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.

Landesrecht Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Die in Art. 6 genannten Stellen haben vorhandenen oder potentiellen Abnehmern von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für diese Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.

Landesrecht Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Almschutzgesetz, LGBl. Nr. 49/1948, außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren betreffend Kulturumwandlungen von Almen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe weiterzuführen, daß die vorliegenden Anträge auf Kulturumwandlung binnen 8 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne des § 3 Abs. 1 unter Bezeichnung des zur Änderung vorgesehenen Wirtschaftsobjektes kundzumachen sind. Für solche Verfahren findet § 2 dieses Gesetzes keine Anwendung.

(4) Der bisherige Almkataster gilt als Kataster im Sinne dieses Gesetzes (§ 6).

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

(1) Im Bote für Tirol sind die in Rechtsvorschriften zur Verlautbarung im Bote für Tirol vorgesehenen Kundmachungen zu verlautbaren.

(2) Im Bote für Tirol können verlautbart werden

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, zur Umsetzung der Art. 5, 6, 7 Abs. 2, 8, 9 Abs. 1, 10, 12 und 13 der Richtlinie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich entsprechend Art. 18 der Richtlinie alle jene Vorschriften zu erlassen oder Maßnahmen zu setzen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind.

(2) Der Bund wird an die Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen mit dem Ziel herantreten, freiwillige Vereinbarungen gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. b der Richtlinie abzuschließen, die Maßnahmen zur Erhöhung der Endenergieeffizienz zum Inhalt haben.

Landesrecht Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

(1) Die Neufassung des § 8 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 6, § 7 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 lit. b durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

(1) Die Kundmachung der im Bote für Tirol enthaltenen Verlautbarungen hat im Rahmen des Internetauftrittes des Landes Tirol unter der Adresse „www.tirol.gv.at/bote“ zu erfolgen.

(2) Die Kundmachung wird mit der Freigabe zur Abfrage bewirkt. Bei jedem Stück ist der Tag der Freigabe zur Abfrage als Tag der Kundmachung anzugeben und auf die Internetadresse nach Abs. 1 hinzuweisen.

(3) Die im Bote für Tirol enthaltenen Verlautbarungen können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.

(4) Wenn und solange die Bereitstellung der im Bote für Tirol kundzumachenden Verlautbarungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in einer Weise zu erfolgen, durch die sichergestellt ist, dass die Verlautbarungen allgemein zugänglich sind und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die so kundgemachten Verlautbarungen sind ehestmöglich unter der im Abs. 1 genannten Adresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens bzw. den Beginn eines Fristenlaufes zu enthalten.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie und die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen und andere Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG bleiben – soweit nicht in dieser Vereinbarung Abweichendes geregelt ist – unberührt.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

(1) Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk und im Bote für Tirol enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Verlautbarungen im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.

(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Von jedem Dokument, das eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt enthält, sind mindestens drei elektronische Sicherungskopien und vier beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Diese sind zu übergeben

(4) Von jedem Dokument, das eine Verlautbarung im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk oder im Bote für Tirol enthält, sind mindestens zwei elektronische Sicherungskopien und drei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind dem Tiroler Landesarchiv und der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol, ein weiterer beglaubigter Ausdruck der Landesamtsbibliothek zu übergeben und von diesen zu archivieren. Abs. 3 vierter Satz gilt sinngemäß.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Sofern für die Durchführung dieser Vereinbarung die Erlassung von Vorschriften notwendig ist, sind diese von der jeweils zuständigen Vertragspartei zu erlassen.

(2) Jeweils zwölf Monate vor der Erstellung eines Energieeffizienz-Aktionsplanes gemäß Art. 5 Abs. 1 sind zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen aufzunehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik sowie die bislang erzielten Ergebnisse bei der Erhöhung der Energieeffizienz mittels weiterer akkordierter Schritte in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können. Sofern die im Art. 2 Abs. 2 bestimmte Zielsetzung nicht erreicht wird, sind weitere Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu vereinbaren.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

(1) Enthält eine im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk oder im Bote für Tirol zu verlautbarende Rechtsvorschrift Pläne, Karten oder andere Teile, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk oder im Bote für Tirol wegen ihres Umfanges, ihres Formats oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so können diese Teile durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei geeigneten Dienststellen bzw. Organisationseinheiten des Landes oder der Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für die Dauer der Geltung der Rechtsvorschrift kundgemacht werden. Dasselbe gilt, wenn durch deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk oder im Bote für Tirol der Zugang zu den Rechtsvorschriften im Sinn des § 11 Abs. 1 nicht hinreichend sichergestellt werden könnte.

(2) Werden Teile einer Rechtsvorschrift nach Abs. 1 kundgemacht, so sind in der Rechtsvorschrift die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, genau zu bezeichnen.

(3) Wurden Teile einer Rechtsvorschrift nach Abs. 1 kundgemacht, so hat jedermann das Recht, bei den Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme erfolgt, gegen angemessenes Entgelt eine Kopie der durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme verlautbarten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen.

(4) Werden durch eine Rechtsvorschrift nach Abs. 1 technische Regelwerke, die aus Erkenntnissen der Wissenschaft und Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hierzu berufenen Stelle herausgegeben worden sind und bei dieser von jedermann bezogen werden können, zur Gänze oder zum Teil für verbindlich erklärt, so bedürfen sie nicht der Verlautbarung im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk und im Bote für Tirol und sind für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. In der Rechtsvorschrift sind die Regelwerke, deren Gegenstand und die Stelle, von der sie herausgegeben wurden, unter Angabe ihrer Adresse, sowie die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, zu bezeichnen. Die Landesregierung bzw. im Hinblick auf das Verordnungsblatt für den Bezirk der Bezirkshauptmann hat diese Informationen mit elektronischer Signatur versehen auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen und auf die Auflegung hinzuweisen.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk und im Bote für Tirol haben, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unter Anführung der Funktion und des Familiennamens der Unterzeichner nach den Abs. 2 bis 6 zu erfolgen.

(2) Die Verlautbarungen der Gesetzesbeschlüsse des Landtages sowie der Beschlüsse des Landtages über den Landesvoranschlag und die mehrjährige Finanzplanung bedürfen der Unterschriften des Landtagspräsidenten, des Landeshauptmannes, eines weiteren Mitglieds der Landesregierung und des Landesamtsdirektors.

(3) Die Verlautbarungen der Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes bedürfen der Unterschriften des Landeshauptmannes und des Landesamtsdirektors. Abweichend davon können, wenn diese nach § 5 Abs. 1 lit. a oder b im Verordnungsblatt für Tirol verlautbart werden,

(4) Die Verlautbarungen der sonstigen Kundmachungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes bedürfen der Unterschriften des Landeshauptmannes und des Landesamtsdirektors. Abweichend davon können, wenn diese im Verordnungsblatt für Tirol oder im Bote für Tirol verlautbart werden,

(5) Die Verlautbarungen der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften bedürfen der Unterschrift des Bezirkshauptmannes; behält sich dieser die Beurkundung nicht selbst vor, können diese auch mit der Unterschrift jenes Organwalters, der die Verordnung nach den organisationsrechtlichen Vorschriften genehmigt hat, verlautbart werden.

(6) Die Verlautbarungen aller übrigen Verordnungen und Kundmachungen bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Unterschrift des Leiters der betreffenden Behörde bzw. im Fall des § 5 Abs. 1 lit. d der Unterschrift der zur Vertretung des Selbstverwaltungskörpers bzw. der Körperschaft öffentlichen Rechts nach außen befugten Person(en).

(7) Anstelle durch Unterschrift nach den Abs. 2 bis 6 kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) erfolgen.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

(1) Wird in einem Gesetzesbeschluss auf einen anderen, noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen, so hat der Landeshauptmann anlässlich der Kundmachung die Zitierung zu ergänzen.

(2) Wird in einer Verordnung auf eine andere, noch nicht kundgemachte Rechtsvorschrift verwiesen, so haben

(3) Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk oder im Bote für Tirol vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblattes, des Verordnungsblatts für Tirol, des Verordnungsblatts für den Bezirk oder des Bote für Tirol unterlaufen sind, sind

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk und im Bote für Tirol müssen allgemein, unentgeltlich und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Verlautbarung Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.

(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk und im Bote für Tirol erhalten kann.

(3) Wenn und solange die Bereithaltung der im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk oder im Bote für Tirol kundzumachenden Verlautbarungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Bereithaltung in einer anderen, dem Art. 41a Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 entsprechenden Weise zu erfolgen.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Diese Vereinbarung ist in Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG vom Bund der Europäischen Kommission zu notifizieren.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

(1) Alle im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol und im Bote für Tirol enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet.

(2) Alle im Verordnungsblatt für den Bezirk enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für den betreffenden politischen Bezirk.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

(1) Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol und im Verordnungsblatt für den Bezirk beginnt, wenn in der Verlautbarung oder durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Soweit den Verlautbarungen im Bote für Tirol aufgrund von Rechtsvorschriften rechtsverbindliche Wirkung zukommt, beginnt diese, wenn in der Verlautbarung oder in der betreffenden Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung.

(2) Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Landesgesetzblatt, das Verordnungsblatt für Tirol, das Verordnungsblatt für den Bezirk oder der Bote für Tirol, das (der) die Verlautbarung enthält, zur Abfrage im Internet frei gegeben wird (§ 3 Abs. 3, § 7 zweiter Satz in Verbindung mit § 3 Abs. 3, § 10 Abs. 2). Bei Verlautbarungen nach § 3 Abs. 5, allenfalls in Verbindung mit § 7 zweiter Satz, und nach § 10 Abs. 4 ist dies der Tag, an dem das Landesgesetzblatt, das Verordnungsblatt für Tirol, das Verordnungsblatt für den Bezirk oder das Stück des Bote für Tirol ausgegeben wird.

(3) Das Inkrafttreten der Verlautbarungen von Bundesbehörden richtet sich, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, nach dem in der Verlautbarung bestimmten Zeitpunkt.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

(1) In anderen Gesetzen enthaltene Bestimmungen über Verlautbarungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Pläne, Karten oder andere Teile von Rechtsvorschriften, die aufgrund der im Zeitpunkt ihrer Verlautbarung geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht wurden, dürfen für die Dauer ihrer Geltung weiterhin auf diese Art und Weise kundgemacht werden.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz 2021

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Landes-Verlautbarungsgesetz 2013, LGBl. Nr. 125, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, außer Kraft.

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