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20000887 AT

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 60 - Nofler Straße als Landesstraße

26 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 60 - Nofler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 60 - Nofler Straße als Landesstraße

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Leonstain“

Landschaftsschutzgebiet „Leonstain“

Landesrecht NÖ Ausgleichsabgabenverordnung

NÖ Ausgleichsabgabenverordnung

Landesrecht Straßenumlegungsverordnung – Umfahrung Eisenbahnkreuzung Bad Vigaun

Salzburg

Zu LGBl Nr 60/2015: DFB

Im Titel der Verordnung hat das Datum anstelle „24. Jänner 2014“ richtig „22. Jänner 2014“ zu lauten.

Landesrecht Wiederbesiedelung

[organ]

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Kurztitel

Wiederbesiedelung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 60/1974

Inkrafttretensdatum

22.02.1974

Langtitel

Gesetz über die Durchführung der Wiederbesiedlung und über die Fortführung des Wiederbesiedlungsfonds

Stammfassung: LGBl. Nr. 60/1974 (WV)

Präambel/Promulgationsklausel

Gesetz über die Durchführung der Wiederbesiedlung und über die Fortführung des Wiederbesiedlungsfonds

Stammfassung: LGBl. Nr. 60/1974 (WV)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 60 - Nofler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 60 - Nofler Straße als Landesstraße

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Wundschuh im Bereich der Gemeinde Wundschuh

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Wundschuh im Bereich der Gemeinde Wundschuh

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 288/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.09.2000

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Wundschuh im Bereich der Gemeinde Wundschuh

StF: BGBl. II Nr. 288/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Gesetzesnummer

20000887

Dokumentnummer

NOR30000952

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 60 - Nofler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 60 - Nofler Straße als Landesstraße

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Wundschuh im Bereich der Gemeinde Wundschuh

Die Anschlussstelle “Wundschuh” (urspr. “Werndorf-Terminal”) der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Wundschuh wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen AB-km 197,180 und AB-km 197,829 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der Landesstraße L 381 her.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Wundschuh aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. G 2172 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. -

Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Zl. 816.509/20-VI/B/5/99 vom 30. September 1999 genehmigten Einreichprojektes 1999 “Autobahnanschlussstelle Werndorf-Terminal”.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Landesrecht NÖ Ausgleichsabgabenverordnung

Der Marktpreis für elektrische Energie für die Monate Oktober des jeweiligen Jahres bis einschließlich September des Folgejahres ergibt sich aus dem arithmetischen Durchschnitt der für diese Monate im Vorhinein gebildeten Preise (Futures) für Grundlast (Baseload) der European Energy Exchange (EEX, Frankfurt; www.eex.de). Der Durchschnitt ist aus den Notierungen des letzten Handelstages dieser Strombörse vor dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres zu ermitteln.

Landesrecht Straßenumlegungsverordnung – Umfahrung Eisenbahnkreuzung Bad Vigaun

Die Landesstraße L 210 St Kolomaner Straße wird im Bereich Langwies in der Gemeinde Bad Vigaun wie folgt umgelegt: Die neue Straße beginnt mit Straßenkilometer 0,0 bei der Kreuzung (Kreisverkehr) mit der Landesstraße B 159 Salzachtal Straße, verläuft zuerst nördlich parallel zur Bahnstrecke Salzburg-Wörgl, schwenkt in der Folge Richtung Nord-Osten und bindet bei Straßenkilometer 0,282 wieder in den Bestand der L 210 ein.

Landesrecht Wiederbesiedelung

(1) Die Bestimmungen des Wiederbesiedlungsgesetzes vom 31. Mai 1919, StGBl. Nr. 310, in der Fassung der Kundmachung vom 25. November 1921, BGBl. Nr. 688, sowie der Durchführungsverordnung vom 25. November 1921, BGBl. Nr. 689, haben, insoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf alle nach dem bezogenen Wiederbesiedlungsgesetz bis 30.September 1928 eingebrachten, sowie nach diesem Zeitpunkt infolge Abstiftung eines Bewerbers gestellten Enteignungsanträge Anwendung zu finden.

(2) Die Wiederbesiedlung bleibt auf die im Abs. 1 bezeichneten Fälle beschränkt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 60 - Nofler Straße als Landesstraße

Die L 60 – Nofler Straße ist eine Landesstraße.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 60 - Nofler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 60 - Nofler Straße als Landesstraße

Landesrecht NÖ Ausgleichsabgabenverordnung

Die durchschnittlichen Produktionskosten für Ökoanlagen werden mit 6,42 Cent/kWh festgelegt.

Landesrecht Straßenumlegungsverordnung – Umfahrung Eisenbahnkreuzung Bad Vigaun

Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrasse der L 210 aus den beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Gemeinde Bad Vigaun aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr 2628.116 im Maßstab 1 : 1.000) zu ersehen.

Landesrecht Wiederbesiedelung

(1) Liegenschaften, die auf Grund der Gesetze vom 31. Mai 1919, StGBl. Nr. 310, vom 15. Juli 1921, BGBl. Nr. 404, und dieses Landesgesetzes enteignet oder durch ein vom Landesagrarsenat bzw. von der Agrarbezirksbehörde genehmigtes Übereinkommen wiederbesiedelt wurden oder noch werden, dürfen durch 50 Jahre, spätestens jedoch bis 31. März 1974 vom Tage der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Enteignungswerbers an gerechnet, ohne Zustimmung der Agrarbezirksbehörde an andere Personen als den Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in auf und absteigender Linie, Geschwister oder Miteigentümer durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden weder ganz noch teilweise veräußert, zur Fruchtnießung überlassen, verpachtet oder belastet, oder der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung unterzogen werden.

(2) Diese Veräußerungs, Belastungs und Verfügungsbeschränkungen sind im Grundbuch anzuverleiben; deren Löschung kann in berücksichtigungswürdigen Fällen, jedoch nur mit Zustimmung,des Landesagrarsenates, auch vor Ablauf der im Abs. 1, bezeichneten Frist bewilligt werden.

(3) Wird bloß für einen einzelnen Fall eine Ausnahme von der allgemeinen Veräußerungs, Belastungs oder Verfügungsbeschränkung bewilligt, so ist dies vom Landesagrarsenat auf der Urkunde, auf Grund welcher die grundbücherliche Durchführung erfolgen soll, zu bescheinigen.

(4) Die Exekutionsbeschränkungen des Abs. 1 finden keine Anwendung

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 60 - Nofler Straße als Landesstraße

Der Verlauf der Straßenachse der L 60 – Nofler Straße ist in den Anlagen 1 bis 4 in gelber Farbe dargestellt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 60 - Nofler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 60 - Nofler Straße als Landesstraße

Landesrecht Wiederbesiedelung

Ebenso können, spätestens jedoch bis 31. März 1974, Liegenschaftsbestandteile (Grundstücke, Anteilrechte oder Dienstbarkeiten) ohne Zustimmung der Agrarbezirksbehörde von dem Gute, mit welchem sie im Wege der Wiederbesiedlung vereinigt wurden, nicht abgetrennt, gesondert zur Fruchtnießung überlassen oder verpachtet werden. Diese Veräußerungs und Verfügungsbeschränkung ist im Grundbuch einzuverleiben.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 60 - Nofler Straße als Landesstraße

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 14/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 14/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016, Nr. 7/2016, Nr. 8/2016, Nr. 9/2016, Nr. 10/2016, Nr. 11/2016, Nr. 12/2016 und Nr. 13/2016, der Ausdruck „60 Nofler Straße von der Meininger Straße in Feldkirch-Gisingen – Bangser Straße bis zur Landesgrenze in Feldkirch-Nofels 4,6“ außer Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 60 - Nofler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 60 - Nofler Straße als Landesstraße

Landesrecht Wiederbesiedelung

Wurden im Wege der Wiederbesiedlung zwischen den Parteien Vereinbarungen abgeschlossen, die eine Pachtung oder Nutznießung von Grundstücken zum Gegenstand haben, so sind die Verkehrsbeschränkungen der §§ 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Wiederbesiedelung

(1) Der Inhaber eines im Wiederbesiedlungsverfahren erworbenen Grundstückes hat dieses in zweckmäßiger und nachhaltiger Weise zu bewirtschaften, die Wohn und Wirtschaftsgebäude ordentlich instandzuhalten und gegen Brandschaden entsprechend zu versichern, sowie in der Regel auf der behausten Liegenschaft zu wohnen. Zu Veränderungen, welche über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgehen (größere Bauführungen, Holzschlägerungen, welche den Haus und Gutsbedarf überschreiten u. dgl.), ist die Genehmigung der Agrarbezirksbehörde einzuholen. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn durch die Veränderung die Nachhaltigkeit des Betriebes gefährdet würde.

(2) Wenn der Erwerber diesen wirtschaftlichen Verpflichtungen ungeachtet wiederholter Ermahnung durch die Agrarbezirksbehörde nicht nachkommt und dadurch den Wert des Besitzes wesentlich gefährdet oder die auf Grund eines Darlehens aus dem Wiederbesiedlungsfonds bestehenden Zahlungsverpflichtungen ohne stichhältigen Grund nicht erfüllt, kann der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung innerhalb der im § 2 Abs. 1 festgesetzten Frist die Abstiftung und die Enteignung zugunsten eines anderen geeigneten Bewerbers veranlassen. Diese Bestimmungen über die Abstiftung finden auf die nach § 16 des Wiederbesiedlungsgesetzes (BGBl. Nr. 688/1921) erworbenen Grundstücke und Rechte keine Anwendung.

(3) Nach dem 31. März 1974 ist eine Genehmigung nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich; eine, Abstiftung und Enteignung hat nach diesem Termin nicht mehr stattzufinden.

Landesrecht Wiederbesiedelung

Alle Veräußerungs, Belastungs und Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 2, § 3 letzter Satz und § 4 betreffenden Eintragungen im Grundbuch sind mit Ablauf des 31. März 1974 aufgehoben; diese, sowie Eintragungen, die die Einleitung und den Abschluß des Verfahrens betreffen, sind im Grundbuch von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, zu löschen.

Landesrecht Wiederbesiedelung

(1) Der Wiederbesiedlungsfonds für das Land Steiermark ist mit Ablauf des 31. März 1974 aufgelöst

(2) Die im Grundbuch auf den wiederbesiedelten Liegenschaften zur Sicherstellung der Darlehen aus dem Fonds eingetragenen Pfandrechte sind aufgehoben; diesbezügliche Eintragungen im Grundbuch sind von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, zu löschen.

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