Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mischendorf und Jabing
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 33/2012
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. April 2012 betreffend die Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mischendorf (KG 34066 Rohrbach an der Teich) und Jabing (KG 34031 Jabing)
StF
LGBl. Nr. 33/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2010, wird verordnet
Landschaftsschutzgebiet „Kleinsee“
NÖ Kfz-Zulassungsstellenverordnung
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 9 Abs. 2 mit 3. Jänner 2009 in Kraft getreten.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße
Zur Beratung in Angelegenheiten der Tierzucht wird eine gemeinsame Sachverständigenkommission eingerichtet. Sie wird im Folgenden Tierzuchtrat genannt.
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mischendorf und Jabing wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
Im Sprengel nachfolgender Bezirksverwaltungsbehörden und der Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für die Gebiete der Gemeinden St. Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die Gebiete der in den Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat werden Versicherer auf Antrag ermächtigt, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. Die Versicherer müssen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 anbieten. Die Ermächtigung wird erst mit nachstehendem Zeitpunkt erteilt
Behörde
Zeitpunkt
Bezirkshauptmannschaft Amstetten
2. November 1999
Bezirkshauptmannschaft Baden
15. November 1999
Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha
15. November 1999
Bezirkshauptmannschaft
Gänserndorf
18. Oktober 1999
Bezirkshauptmannschaft Gmünd
4. Oktober 1999
Bezirkshauptmannschaft
Hollabrunn
18. Oktober 1999
Bezirkshauptmannschaft Horn
4. Oktober 1999
Bezirkshauptmannschaft
Korneuburg
18. Oktober 1999
Bezirkshauptmannschaft Krems
4. Oktober 1999
Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld
2. November 1999
Bezirkshauptmannschaft Melk
2. November 1999
Bezirkshauptmannschaft
Mistelbach
18. Oktober 1999
Bezirkshauptmannschaft Mödling
15. November 1999
Bezirkshauptmannschaft
Neunkirchen
15. November 1999
Bezirkshauptmannschaft St. Pölten
2. November 1999
Bezirkshauptmannschaft Scheibbs
Inkrafttreten dieser Verordnung
Bezirkshauptmannschaft Tulln
18. Oktober 1999
Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya
4. Oktober 1999
Bezirkshauptmannschaft
Wiener Neustadt
15. November 1999
Bezirkshauptmannschaft Zwettl
4. Oktober 1999
Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde St. Pölten
1. September 2012
Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat
1. September 2012
Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Wiener Neustadt
1. September 2012
Magistrat Krems an der Donau
4. Oktober 1999
Magistrat Waidhofen an der Ybbs
2. November 1999
Die L 54 – Jagdbergstraße ist eine Landesstraße.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße
(1) Der Tierzuchtrat hat auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei ein Gutachten darüber zu erstatten, ob
(2) Im Gutachten hat der Tierzuchtrat ausdrücklich festzuhalten, ob die jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen bzw. nicht vorliegen, und die dafür maßgeblichen Gründe anzuführen.
(3) Der Tierzuchtrat kann weiters von einer Behörde der Vertragsparteien um Stellungnahme bzw. Gutachtenserstellung in anderen tierzuchtfachlichen Angelegenheiten ersucht werden.
(4) Die Behörden der Vertragsparteien nehmen auf Gutachten bzw. Stellungnahmen des Tierzuchtrates Bedacht.
(1) Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mischendorf (KG 34066 Rohrbach an der Teich) und Jabing (KG 34031 Jabing) verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 1731 (KG Jabing) über den neuen Grenzpunkt Nr. 22020 (KG Jabing), den neuen Schnittpunkt Nr. 10888 (KG Rohrbach) bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 1735 (KG Jabing), weiters - ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 1724 (KG Jabing) über den neuen Schnittpunkt 13506 und die neuen Grenzpunkte Nr. 12201, 13507, 13508, 12203, 12204, 12207, 12208, 12211, 12212 (alle KG Rohrbach) zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 9596 (KG Jabing).
(2) Der neue Grenzverlauf und die Koordinaten der Grenzpunkte, die im Gauß-Krüger-System berechnet und im Koordinatenverzeichnis des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 4b - Hauptreferat Agrartechnik, ausgewiesen sind, sind in der Anlage 1 ersichtlich.
(1) Die Zulassungsstellen müssen an den Werktagen zumindest zu folgenden Zeiten geöffnet sein
(2) Abs. 1 gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.
Der Verlauf der Straßenachse der L 54 – Jagdbergstraße ist in den Anlagen 1 bis 6 in gelber Farbe dargestellt.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße
(1) Jede Vertragspartei entsendet ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied in den Tierzuchtrat.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Tierzuchtrates sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
(3) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Tierzuchtrates im Sinne des § 7 AVG befangen, ist es von der Begutachtung ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Geschäftsstelle (Artikel 8) anzuzeigen.
(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 33/2012 tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990 kundgemacht und ist bei der Gemeinde Mischendorf, bei der Gemeinde Jabing, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
§ 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 8/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 8/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016 und Nr. 7/2016, der Ausdruck „54 Jagdbergstraße von der Vorarlberger Straße in Frastanz über die Walgaustraße – Satteins – Röns – Schnifis bis zur Faschinastraße in Thüringerberg 13,8“ außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße
(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land entsandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der Sitzung nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser Sitzung das von der in der Reihe nächstfolgenden Vertragspartei entsandte Mitglied (Ersatzmitglied) den Vorsitz.
(2) Der Vorsitz hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Tierzuchtrates festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und die Niederschriften zu unterfertigen.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße
(1) Der Tierzuchtrat ist nach Bedarf und grundsätzlich am Sitz der Geschäftsstelle (Artikel 8) einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind grundsätzlich mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.
(3) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls auch Nichtmitglieder, insbesondere Vertreter der Behörde nach Artikel 2, als Auskunftspersonen beigezogen werden.
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(1) Der Tierzuchtrat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.
(2) Beschlüsse des Tierzuchtrates über Aufgaben gemäß Artikel 2 bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung (Artikel 7) und deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).
(1) Der Tierzuchtrat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über seine Tätigkeit und die Besorgung seiner Geschäfte getroffen werden. Diese Geschäftsordnung sowie ihre Abänderung bedürfen der Zustimmung der Landesamtsdirektorenkonferenz.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die den Ersuchen gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen, Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsstelle, die Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände und über die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der Niederschrift sind jedenfalls die Beratungsgegenstände, die Stellungnahmen der einzelnen Ländervertreter und der beigezogenen Auskunftspersonen zu den behandelten Beratungsgegenständen, aber auch besondere Vorkommnisse festzuhalten.
Die Geschäfte des Tierzuchtrates werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Ersuchen gemäß Artikel 2, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr.
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.
(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.