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20000881 AT

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

32 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

Landesrecht Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mischendorf und Jabing

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mischendorf und Jabing

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 33/2012

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. April 2012 betreffend die Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mischendorf (KG 34066 Rohrbach an der Teich) und Jabing (KG 34031 Jabing)

StF

LGBl. Nr. 33/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2010, wird verordnet

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Kleinsee“

Landschaftsschutzgebiet „Kleinsee“

Landesrecht NÖ Kfz-Zulassungsstellenverordnung

NÖ Kfz-Zulassungsstellenverordnung

Landesrecht Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 9 Abs. 2 mit 3. Jänner 2009 in Kraft getreten.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

Zur Beratung in Angelegenheiten der Tierzucht wird eine gemeinsame Sachverständigenkommission eingerichtet. Sie wird im Folgenden Tierzuchtrat genannt.

Landesrecht Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mischendorf und Jabing

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mischendorf und Jabing wird nach Maßgabe des § 2 geändert.

Landesrecht NÖ Kfz-Zulassungsstellenverordnung

Im Sprengel nachfolgender Bezirksverwaltungsbehörden und der Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für die Gebiete der Gemeinden St. Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die Gebiete der in den Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat werden Versicherer auf Antrag ermächtigt, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. Die Versicherer müssen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 anbieten. Die Ermächtigung wird erst mit nachstehendem Zeitpunkt erteilt

Behörde

Zeitpunkt

Bezirkshauptmannschaft Amstetten

2. November 1999

Bezirkshauptmannschaft Baden

15. November 1999

Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha

15. November 1999

Bezirkshauptmannschaft

Gänserndorf

18. Oktober 1999

Bezirkshauptmannschaft Gmünd

4. Oktober 1999

Bezirkshauptmannschaft

Hollabrunn

18. Oktober 1999

Bezirkshauptmannschaft Horn

4. Oktober 1999

Bezirkshauptmannschaft

Korneuburg

18. Oktober 1999

Bezirkshauptmannschaft Krems

4. Oktober 1999

Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld

2. November 1999

Bezirkshauptmannschaft Melk

2. November 1999

Bezirkshauptmannschaft

Mistelbach

18. Oktober 1999

Bezirkshauptmannschaft Mödling

15. November 1999

Bezirkshauptmannschaft

Neunkirchen

15. November 1999

Bezirkshauptmannschaft St. Pölten

2. November 1999

Bezirkshauptmannschaft Scheibbs

Inkrafttreten dieser Verordnung

Bezirkshauptmannschaft Tulln

18. Oktober 1999

Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya

4. Oktober 1999

Bezirkshauptmannschaft

Wiener Neustadt

15. November 1999

Bezirkshauptmannschaft Zwettl

4. Oktober 1999

Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde St. Pölten

1. September 2012

Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat

1. September 2012

Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Wiener Neustadt

1. September 2012

Magistrat Krems an der Donau

4. Oktober 1999

Magistrat Waidhofen an der Ybbs

2. November 1999

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

Die L 54 – Jagdbergstraße ist eine Landesstraße.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

(1) Der Tierzuchtrat hat auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei ein Gutachten darüber zu erstatten, ob

(2) Im Gutachten hat der Tierzuchtrat ausdrücklich festzuhalten, ob die jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen bzw. nicht vorliegen, und die dafür maßgeblichen Gründe anzuführen.

(3) Der Tierzuchtrat kann weiters von einer Behörde der Vertragsparteien um Stellungnahme bzw. Gutachtenserstellung in anderen tierzuchtfachlichen Angelegenheiten ersucht werden.

(4) Die Behörden der Vertragsparteien nehmen auf Gutachten bzw. Stellungnahmen des Tierzuchtrates Bedacht.

Landesrecht Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mischendorf und Jabing

(1) Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mischendorf (KG 34066 Rohrbach an der Teich) und Jabing (KG 34031 Jabing) verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 1731 (KG Jabing) über den neuen Grenzpunkt Nr. 22020 (KG Jabing), den neuen Schnittpunkt Nr. 10888 (KG Rohrbach) bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 1735 (KG Jabing), weiters - ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 1724 (KG Jabing) über den neuen Schnittpunkt 13506 und die neuen Grenzpunkte Nr. 12201, 13507, 13508, 12203, 12204, 12207, 12208, 12211, 12212 (alle KG Rohrbach) zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 9596 (KG Jabing).

(2) Der neue Grenzverlauf und die Koordinaten der Grenzpunkte, die im Gauß-Krüger-System berechnet und im Koordinatenverzeichnis des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 4b - Hauptreferat Agrartechnik, ausgewiesen sind, sind in der Anlage 1 ersichtlich.

Landesrecht NÖ Kfz-Zulassungsstellenverordnung

(1) Die Zulassungsstellen müssen an den Werktagen zumindest zu folgenden Zeiten geöffnet sein

(2) Abs. 1 gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

Der Verlauf der Straßenachse der L 54 – Jagdbergstraße ist in den Anlagen 1 bis 6 in gelber Farbe dargestellt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

(1) Jede Vertragspartei entsendet ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied in den Tierzuchtrat.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Tierzuchtrates sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.

(3) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Tierzuchtrates im Sinne des § 7 AVG befangen, ist es von der Begutachtung ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Geschäftsstelle (Artikel 8) anzuzeigen.

Landesrecht Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mischendorf und Jabing

(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 33/2012 tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990 kundgemacht und ist bei der Gemeinde Mischendorf, bei der Gemeinde Jabing, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

Landesrecht NÖ Kfz-Zulassungsstellenverordnung

§ 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 8/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 8/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016 und Nr. 7/2016, der Ausdruck „54 Jagdbergstraße von der Vorarlberger Straße in Frastanz über die Walgaustraße – Satteins – Röns – Schnifis bis zur Faschinastraße in Thüringerberg 13,8“ außer Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land entsandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der Sitzung nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser Sitzung das von der in der Reihe nächstfolgenden Vertragspartei entsandte Mitglied (Ersatzmitglied) den Vorsitz.

(2) Der Vorsitz hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Tierzuchtrates festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und die Niederschriften zu unterfertigen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

(1) Der Tierzuchtrat ist nach Bedarf und grundsätzlich am Sitz der Geschäftsstelle (Artikel 8) einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind grundsätzlich mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.

(3) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls auch Nichtmitglieder, insbesondere Vertreter der Behörde nach Artikel 2, als Auskunftspersonen beigezogen werden.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 54 - Jagdbergstraße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

(1) Der Tierzuchtrat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.

(2) Beschlüsse des Tierzuchtrates über Aufgaben gemäß Artikel 2 bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung (Artikel 7) und deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).

Landesrecht Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

(1) Der Tierzuchtrat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über seine Tätigkeit und die Besorgung seiner Geschäfte getroffen werden. Diese Geschäftsordnung sowie ihre Abänderung bedürfen der Zustimmung der Landesamtsdirektorenkonferenz.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die den Ersuchen gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen, Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsstelle, die Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände und über die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der Niederschrift sind jedenfalls die Beratungsgegenstände, die Stellungnahmen der einzelnen Ländervertreter und der beigezogenen Auskunftspersonen zu den behandelten Beratungsgegenständen, aber auch besondere Vorkommnisse festzuhalten.

Landesrecht Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

Die Geschäfte des Tierzuchtrates werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Ersuchen gemäß Artikel 2, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr.

Landesrecht Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.

(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.

Landesrecht Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.

(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

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