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20000877 AT

Landschaftsschutzgebiet „Jeserzer See“

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Jeserzer See“

Landschaftsschutzgebiet „Jeserzer See“

Landesrecht NÖ IBR/IPV-Verordnung

NÖ IBR/IPV-Verordnung

Landesrecht Landesentwicklungsprogramm

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Kurztitel

Landesentwicklungsprogramm

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 75/2009

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 2009, mit der das Landesentwicklungsprogramm – LEP 2009 erlassen wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 75/2009

Änderung

LGBl. Nr. 37/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2008, sowie des § 38a Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008, wird verordnet

Landesrecht Landesentwicklungsprogramm

Im Landesentwicklungsprogramm werden zur planmäßigen, vorausschauenden Gestaltung des Landes auf Grundlage und in Ergänzung der Raumordnungsgrundsätze und -ziele nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz festgelegt

Landesrecht Landesentwicklungsprogramm

(1) Regionen sind räumliche Einheiten, die jede für sich die erforderlichen räumlichen Voraussetzungen für möglichst alle Daseinsgrundfunktionen bieten sollen, so dass sie gut ausgestattete und funktionsfähige Lebensräume für ihre Bevölkerung darstellen. Daseinsgrundfunktionen sind die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Erholen, Bildung, Ver- und Entsorgung, soziale Kommunikation und Verkehr.

(2) Als Regionen werden festgelegt

(3) Innerhalb der Regionen können Planungsräume als Teilräume abgegrenzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2012

Landesrecht Landesentwicklungsprogramm

(1) Ziele der Ordnung der Raumstruktur sind

(2) Für die Entwicklung der Siedlungsstruktur ist eine gestreute Schwerpunktbildung (dezentrale Konzentration) durch eine Steuerung der Verdichtungstendenz nicht allein auf das Hauptzentrum des Landes, sondern auf ein abgestuftes Netz von zentralen Orten in geeigneten Gemeinden anzustreben. In den Gemeinden sind dazu Siedlungsschwerpunkte festzulegen. Damit soll eine günstige Versorgungsinfrastruktur auf kommunaler, kleinregionaler, regionaler und landesweiter Ebene erreicht werden.

(3) Das Netz zentraler Orte umfasst folgende Stufen

(4) Als Stadtregionen gelten räumlich funktionelle Einheiten um Kernstädte oder regionale Zentren, die sich aus dem städtisch verdichteten Agglomerationsraum und der zugeordneten Außenzone zusammensetzen. Die Abgrenzung der Stadtregionen mit dem Ziel einer gemeindeübergreifend abgestimmten räumlichen Entwicklung hat im Zuge der Erstellung des betreffenden regionalen Entwicklungsprogramms zu erfolgen.

(5) Es gelten beziehungsweise sind nach ihrer zentralörtlichen Einstufung zu entwickeln

(6) Die Festlegung von teilregionalen Versorgungszentren hat im Rahmen der Erstellung regionaler Entwicklungsprogramme zu erfolgen.

Landesrecht Landesentwicklungsprogramm

(1) Das Landesentwicklungsleitbild ergänzt das Landesentwicklungsprogramm als nicht rechtsverbindliches Instrument mit dem Ziel, die Position der Steiermark zum Nutzen der steirischen Bevölkerung, Wirtschaft und der europäischen Integration weiter zu entwickeln.

(2) Die Funktionen des Landesentwicklungsleitbildes sind

(3) Das Landesentwicklungsleitbild wird von der Landesregierung beschlossen.

Landesrecht Landesentwicklungsprogramm

(1) Regionale Entwicklungsleitbilder ergänzen die regionalen Entwicklungsprogramme als nicht rechtsverbindliche Instrumente. Sie haben eine integrierte, sektorübergreifende, inner- und außerregional abgestimmte regionale Entwicklungsstrategie mit zugehörigen Stärkefeldern zum Ziel. Sie dienen der Koordination aller Aktivitäten der Regionalentwicklung in der Region und als Grundlage für Entscheidungen und Förderungen des Landes zur Regionalentwicklung. Die regionalen Entwicklungsleitbilder sind für einen Zeitraum von zirka zehn Jahren auszulegen und regelmäßig, spätestens nach fünf Jahren, auf ihre Aktualität zu überprüfen und zu evaluieren.

(2) Die regionalen Leitbilder enthalten nachstehende Inhalte

(3) Die regionalen Entwicklungsleitbilder werden von den Regionalversammlungen beschlossen.

Landesrecht Landesentwicklungsprogramm

(1) Ziel der kleinregionalen Entwicklungskonzepte ist die Festlegung jener kommunalen Aufgaben, die in Zukunft von den Gemeinden der Kleinregion gemeinsam erledigt werden sollen. Grundlage dafür ist eine abgestimmte Entwicklungsstrategie mit Zielen und Maßnahmen. Durch Synergieeffekte sollen die kommunalen Leistungen verbessert, die Haushalte der Einzelgemeinden entlastet und der Handlungsspielraum für gemeinsame Projekte erweitert werden.

(2) Die kleinregionalen Entwicklungskonzepte enthalten nachstehende Inhalte

(3) Die Erarbeitung der gemeinsamen Entwicklungsstrategie sowie der Ziele und Maßnahmen sollen unter breiter Einbindung relevanter kleinregionaler AkteurInnen erfolgen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die erarbeitete Strategie und die definierten Ziele die tatsächlichen Bedürfnisse der Kleinregion abbilden.

(4) Die kleinregionalen Entwicklungskonzepte werden von der Kleinregionsversammlung nach Maßgabe der Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung beschlossen.

Landesrecht Landesentwicklungsprogramm

(1) In den regionalen Entwicklungsprogrammen sind insbesondere die nachstehend angeführten Landschaftsräume in den jeweiligen Planungsregionen planlich abzugrenzen und Ziele und Maßnahmen dazu festzulegen

(2) In den regionalen Entwicklungsprogrammen sind insbesondere nachstehende Vorrangzonen in den jeweiligen Planungsregionen planlich abzugrenzen und Ziele und Maßnahmen dazu festzulegen

Landesrecht Landesentwicklungsprogramm

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2009, in Kraft.

Landesrecht Landesentwicklungsprogramm

Die Änderung des § 2 Abs. 2 Z 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 37/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2012 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2012

Landesrecht Landesentwicklungsprogramm

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung außer Kraft

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