Landschaftsschutzgebiet, Erklärung „Hemmaberg“
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Gesetzestext (25 Artikel)
Landschaftsschutzgebiet, Erklärung „Hemmaberg“
NÖ Auer- und Birkhahnenverordnung
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Kurztitel
Kennzeichnung von Wildschutzgebieten
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 24/1986
Inkrafttretensdatum
03.04.1986
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 1986 über die Kennzeichnung von Wildschutzgebieten
Stammfassung: LGBl. Nr. 24/1986
Änderung
LGBl. Nr. 129/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, wird verordnet
Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU, Grundsätze für die Methodik
(Anm: Das Wegegebot ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 129/2006
(1)Diese Verordnung gilt für Hahnen der jagdbaren Federwildarten
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für die in Abs.1 genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften in der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit verbunden sein können, durch
(1) Die Hinweistafeln für die Kennzeichnung der Wildschutzgebiete gemäß § 51 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 sind nach dem Muster der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage zu gestalten. Sie sind aus witterungsbeständigem Material mit den Ausmaßen von 50 x 25 cm herzustellen.
(2) Die Tafel hat Angaben über die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Geschäftszahl des Bescheides, mit dem das Wildschutzgebiet verfügt wurde, und die zeitliche Begrenzung der verfügten Sperre zu enthalten. Darüber hinaus ist durch die Aufschrift „Wildschutzgebiet“ auf den Zweck dieser Sperre hinzuweisen.
(3) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, auf den Tafeln unauslöschbar und unverwischbar die dem Inhalt des das Wildschutzgebiet verfügenden Bescheides entsprechenden Eintragungen (Abs. 2) vorzunehmen. Unvollständig beschriftete Tafeln stellen keinen verbindlichen Hinweis auf ein bestehendes Wildschutzgebiet dar.
Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundsätze für die Methodik, die Annahmen und den zeitlichen Rahmen zur Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse bei Anlagen nach § 2 Abs. 1 mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU.
(1) Ausnahmen von den Schonvorschriften in der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit dürfen von den Bezirksverwaltungsbehörden nur für männliche Exemplare (Hahnen) der jagdbaren Federwildarten Auerhuhn und Birkhuhn erteilt werden. Solche Ausnahmen dürfen nur im Rahmen der in § 3 festgelegten Höchstzahlen im Verfahren betreffend den Abschussplan in den folgenden Zeiträumen erteilt werden
(2) Dominante Hahnen dürfen nicht erlegt werden.
(3) Eine Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin durch eine Bestätigung des NÖ Landesjagdverbandes nachweisen kann, dass das Gebiet, für das die Ausnahme erteilt werden soll, ein zusammenhängendes Verbreitungsgebiet mit einer gesicherten Teilpopulation von mindestens 16 Hahnen vor der Balz bildet. Erstreckt sich das Verbreitungsgebiet über mehrere Jagdgebiete, sind die Ausnahmen für die einzelnen Jagdgebiete in abwechselnder Reihenfolge zu erteilen.
(4) Die Entnahme hat durch Abschuss zu erfolgen. Die jagdrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Der Einsatz von Jagdhunden vor dem Schuss, sowie der Fang sind nicht gestattet.
(1) Der Jagdberechtigte hat Wildschutzgebiete ausreichend zu kennzeichnen, wobei die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen sind, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen, örtlich übliche Schiführen, Schiabfahrten und Langlaufloipen in das Wildschutzgebiet führen.
(2) Die Tafeln sind gut sichtbar, nicht höher als 3 m Über dem Boden anzubringen. Es ist vorzusorgen, daß sie durch Gras, Äste und Unterwuchs nicht verdeckt werden.
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden
(2) Werden die Errichtung und der Betrieb einer neuen oder die erhebliche Modernisierung einer bestehenden Anlage nach Abs. 1 geplant, so wird die geplante Anlage oder die geplante erhebliche Modernisierung mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom oder Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben oder von nahe gelegenen Industrieanlagen verwendet wird.
Die Zahl der Exemplare, für die von den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt
Bezirksverwaltungsbehörde
Auerhahnen Anzahl
Birkhahnen Anzahl
BH Amstetten
0
0
BH Baden
0
0
BH Bruck an der Leitha
0
0
BH Gänserndorf
0
0
BH Gmünd
0
0
BH Hollabrunn
0
0
BH Horn
0
0
BH Korneuburg
0
0
BH Krems an der Donau
0
0
Statutarstadt Krems an der Donau
0
0
BH Lilienfeld
3
4
BH Melk
0
0
BH Mistelbach
0
0
BH Mödling
0
0
BH Neunkirchen
5
6
BH St. Pölten
1
1
Statutarstadt St. Pölten
0
0
BH Scheibbs
3
3
BH Tulln an der Donau
0
0
BH Waidhofen an derThaya
0
0
Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs
0
0
BH Wiener Neustadt
2
1
Statutarstadt Wiener Neustadt
0
0
BH Zwettl
0
0
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 77 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 zu bestrafen.
(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Ausnahmebescheid den Antragsteller oder die Antragstellerin zu verpflichten, die Durchführung des Abschusses in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen (Grünvorlage).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Anwendung dieser Verordnung bis 31.August eines jeden Jahres einen Bericht an die Landesregierung zu erstatten.
In Wildschutzgebieten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 129/2006 bereits genehmigt sind, dürfen die gemäß LGBl. Nr. 24/1986 aufgestellten Hinweistafeln bis längstens 31. Dezember 2012 weiterverwendet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 129/2006
(1) Bei der Bewertung sind innerhalb festgelegter geografischer Grenzen (Systemgrenzen) die geplante Anlage und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärmebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden können, zu berücksichtigen, wobei den praktischen Möglichkeiten, wie beispielsweise der technischen Machbarkeit und Entfernung, Rechnung zu tragen ist.
(2) Die Systemgrenze wird so festgelegt, dass sie die geplante Anlage und die Wärmelasten umfasst, beispielsweise Gebäude und Industrieprozesse. Innerhalb dieser Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Strom für beide Fälle zu ermitteln und zu vergleichen.
(3) Die Wärmelasten umfassen bestehende Wärmelasten wie Industrieanlagen oder vorhandene Fernwärmesysteme sowie – in städtischen Gebieten – die Wärmelasten und –kosten, die bestehen würden, wenn eine Gebäudegruppe oder ein Stadtteil ein neues Fernwärmenetz erhielte und/oder an ein solches angeschlossen würde.
§ 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
Die Änderung der Anlage und des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 129/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Oktober 2006 in Kraft.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 129/2006
(1) Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf die Beschreibung der geplanten Neuerrichtung oder erheblichen Modernisierung einer bestehenden Anlage nach § 2 Abs. 1 mit einer gleichwertigen hocheffizienten Anlage.
(2) Die Anlagenbeschreibung hat insbesondere Angaben zu folgenden Kriterien zu enthalten
(3) Beim Anlagenvergleich sind der Wärmeenergiebedarf und die Arten der Wärme- und Kälteversorgung, die von den nahe gelegenen Wärmebedarfspunkten innerhalb der Systemgrenze genutzt werden können, zu berücksichtigen. In den Anlagenvergleich fließen ferner die infrastrukturbezogenen Kosten der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage ein.
(4) Die Kosten-Nutzen-Analyse umfasst eine wirtschaftliche Analyse unter Berücksichtigung einer Finanzanalyse einschließlich einer Sensitivitäts- und Risikoanalyse.
(1) Die Finanzanalyse hat Aufschluss über die zu erwartenden tatsächlichen Cashflows zu geben, die sich einerseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten der geplanten bzw. erheblich modernisierten Anlage, und andererseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten des Betriebs einer Vergleichsanlage für einen Zeitraum von 30 Jahren ergeben.
(2) Zur Ermittlung der zu erwartenden Erlöse aus der Strom-, Kälte- und Wärmeproduktion der geplanten bzw. erheblich modernisierten Anlage und der Vergleichsanlage, sind entsprechende marktkonforme Preiserwartungen über die im Abs. 1 festgelegte Nutzungsdauer zu ermitteln.
(3) Die Finanzanalyse hat dabei jedenfalls folgende Kriterien zu beinhalten
(1) In der Finanzanalyse sind sensible Kostenfaktoren mit einer Bandbreite in der Wirtschaftlichkeitsberechnung anzusetzen und deren Einfluss auf das Ergebnis darzustellen.
(2) Die Sensitivitäts- und Risikoanalyse ist für folgende Kostenfaktoren mit den jeweils angegebenen Bandbreiten durchzuführen
Im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse sind sowohl für die geplante Anlage oder die erhebliche Modernisierung einer Anlage als auch für die Vergleichsanlage die Barwerte zu ermitteln und einander gegenüber zu stellen. Ein positives Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse liegt vor, wenn in der wirtschaftlichen Analyse und in der Finanzanalyse der abgezinste Gesamtnutzen die abgezinsten Gesamtkosten übersteigt und der so ermittelte Barwert der Vergleichsanlage höher ist als jener für die geplante Anlage (positives Kosten-Nutzen-Ergebnis).
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. 2012 Nr. L 315, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2019/944/EU, ABl. 2019 Nr. L 158, S. 125, umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.