Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Kukmirn
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Gesetzestext (23 Artikel)
Landesrecht
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Kurztitel
Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Kukmirn
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 18/2012
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. März 2012 betreffend die Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bocksdorf (KG 31001 Bocksdorf), Heugraben (KG 31019 Heugraben) und Kukmirn (KG 31007 Eisenhüttl)
StF
LGBl. Nr. 18/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2010, wird verordnet
Landschaftsschutzgebiet „Haidensee – Hardegg“
NÖ Brucellose- und Rinderleukoseverordnung
Steiermark
08.02.2014
Verordnung über die Führung von Staatsbürgerschaftsverbänden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände
Folgende Staaten haben bis zum 4. August 1950 das Protokoll vom 4. Mai 1949 entweder vorbehaltlos unterzeichnet oder angenommen
Ägypten, Australien, Canada, Ceylon, China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Norwegen, Schweiz, Südafrikanische Union, Türkei, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Die durch das vorliegende Protokoll am Abkommen vom 4. Mai 1910 durchgeführten Abänderungen sind gemäß Artikel 5, Abs. 2 des Protokolls am 1. März 1950 in Kraft getreten.
In der Erwägung, daß die Regierung der französischen Republik gemäß dem in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Abkommen, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, gewisse Funktionen ausübte, und in der Erwägung, daß die erwähnte Regierung den Antrag gestellt hat, die von ihr gemäß dem obenerwähnten Abkommen ausgeübten Funktionen den Vereinten Nationen zu übertragen; und in der Erwägung, daß es zweckmäßig ist, daß diese Funktion von nun an von den Vereinten Nationen übernommen werden, kommen die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls über folgendes überein
Anhang zum Protokoll, betreffend die Abänderung des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Internationalen Abkommens, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen.(Anm.: es folgt der Text der Änderungen)
Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls den im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen zu dieser Vertragsurkunde volle Rechtskraft und Wirkung zu verleihen und sie ordnungsgemäß anzuwenden.
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Kukmirn wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
Die Jagdzeiten für Wild im Sinne des § 2 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 werden wie folgt festgesetzt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1988, LGBl. Nr. 20/1991, LGBl. Nr. 33/1993, LGBl. Nr. 36/1994, LGBl. Nr. 17/1999, LGBl. Nr. 41/2006, LGBl. Nr. 17/2008, LGBl. Nr. 69/2009, LGBl. Nr. 68/2012, LGBl. Nr. 114/2016, LGBl. Nr. 122/2020, LGBl. Nr. 38/2021, LGBl. Nr. 129/2024
Die kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 gebildeten Staatsbürgerschaftsverbände und die nach § 5 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, mit Verordnung des Landeshauptmannes über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, LGBl. Nr. 135/2013, gebildeten Standesamtsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013) geführt.
Der Generalsekretär bereitet den in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten Text des Abkommens vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, vor und übermittelt Abschriften hievon der Regierung jedes Mitglieds der Vereinten Nationen und jedes Nichtmitgliedstaates, dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung oder Annahme offensteht, zur Kenntnisnahme. Ebenso lädt er die Partner des obenerwähnten Abkommens ein, den abgeänderten Text dieser Vertragsurkunde anzuwenden, sobald die Abänderungen in Kraft sind, auch dann, wenn sie noch nicht in der Lage waren, Vertragspartner des vorliegenden Protokolls zu werden.
(1) Die neue Gemeindegrenze im ersten Teilbereich zwischen den Gemeinden Bocksdorf (KG 31001 Bocksdorf) und Heugraben (KG 31019 Heugraben) verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 201 KG Bocksdorf jeweils geradlinig über die Grenzpunkte der KG Bocksdorf Nr. 202, 7637, 15103, 15102, 15101 bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 15104 der KG Bocksdorf sowie weiter vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 203 KG Bocksdorf jeweils geradlinig über den Grenzpunkt der KG Bocksdorf Nr. 15469 bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 205 der KG Bocksdorf sowie weiter vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 207 KG Bocksdorf jeweils geradlinig über den Grenzpunkt der KG Bocksdorf Nr. 15471 bis zum Grenzpunkt Nr. 15470 der KG Bocksdorf sowie weiter vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 7667 KG Bocksdorf jeweils geradlinig über die Grenzpunkte der KG Heugraben Nr. 13063, 13062, 12773 bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 212 der KG Bocksdorf weiter vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 7670 KG Bocksdorf jeweils geradlinig über die Grenzpunkte der KG Bocksdorf Nr. 15100, 15099, 15098, 15097, 215, 15096, 15095, 217 weiter über den Grenzpunkt Nr. 12198 KG Heugraben bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 3055 der KG Bocksdorf sowie weiter vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 2892 KG Bocksdorf jeweils geradlinig über die Grenzpunkte der KG Bocksdorf Nr. 15090, 224 bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 226 der KG Bocksdorf.
(2) Die neue Gemeindegrenze im zweiten Teilbereich zwischen den Gemeinden Bocksdorf (KG 31001 Bocksdorf) und Heugraben (KG 31019 Heugraben) verläuft vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 7603 KG Bocksdorf jeweils geradlinig über den Grenzpunkt der KG Heugraben Nr. 12244 bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 247 der KG Bocksdorf sowie weiter vom Grenzpunkt Nr. 12243 KG Heugraben jeweils geradlinig über die Grenzpunkte der KG Heugraben Nr. 12794, 13232, 13231, 13230, 12796 bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 4419 der KG Heugraben.
(3) Die neue Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Kukmirn (KG 31007 Eisenhüttl) und Heugraben (KG 31019 Heugraben) verläuft vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 12738 KG Rohr im Burgenland jeweils geradlinig über die Grenzpunkte der KG Heugraben Nr. 12227, 13326, 13325, 12226, 12223, 12221, 12220, 13322, 13321, 13320, 12215, 12212, 13319, 12209, 12947, 12946, 13309, 12202, 12200, 13308, 12197, 13307, 12195, 13306, 13305, 11853, 13304, 11852, 11844, 13303, 11784, 4901, 11778, 11777, 4902 weiter über die Grenzpunkte der KG Eisenhüttl Nr. 9693, 12230, 12231, 12451, 12232, 12233, 12709, 12710, 12454, 12455, 12711 weiter über die Grenzpunkte der KG Heugraben Nr. 12959, 12919, 13275, 13274, 12920, 13273, 12921, 13272, 13271, 13270, 13269, 13268, 12922, 12923, 13089, 12956, 12924, 12925, 12926, 13266 weiter über die Grenzpunkte der KG Eisenhüttl Nr. 8486, 7717, 11643, 11642 weiter über den Grenzpunkt der KG Heugraben Nr. 13561 weiter über die Grenzpunkte der KG Eisenhüttl Nr. 7719, 11006, 7721, 7723, 7725, 7727 bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 231 der KG Eisenhüttl sowie weiter vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 7731 der KG Eisenhüttl jeweils geradlinig über die Grenzpunkte der KG Eisenhüttl Nr. 7729, 7735 bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 199 der KG Eisenhüttl.
(4) Der neue Grenzverlauf und die Koordinaten der Grenzpunkte, die im Gauß-Krüger-System berechnet und im Koordinatenverzeichnis des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 4b - Hauptreferat Agrartechnik, ausgewiesen sind, sind zu Abs. 1 und 2 in der Anlage 1 und zu Abs. 3 in der Anlage 2 ersichtlich.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL), ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115, umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 129/2024
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Das vorliegende Protokoll steht jedem der Vertragspartner des Abkommens vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, dem der Generalsekretär zu diesem Zwecke eine Abschrift des vorliegenden Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder Annahme offen.
(1) Die Verordnung LBGl. Nr. 18/2012 tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 4 genannten Anlagen werden gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und sind für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Gemeinde Bocksdorf, bei der Gemeinde Heugraben, bei der Marktgemeinde Kukmirn, bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
(1) Die Änderung des § 1 Z 30 und Z 35 durch LGBl. Nr. 22/1988 ist am 23. April 1988 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung des § 1 Z 7 und die Einfügung des § 1 Z 7a durch LGBl. Nr. 20/1991 sind am 1. März 1991 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 1 Z 37 durch LGBl. Nr. 33/1993 ist am 14. April 1993 in Kraft getreten.
(4) Die Änderung des § 1 Z 14 durch LGBl. Nr. 36/1994 ist am 7. Juni 1994 in Kraft getreten.
(5) Die Änderung des § 1 Z 36 bis 38, der Entfall des § 1 Z 39 bis 41, die Änderung der Bezeichnung des § 1 in § 1 Abs. 1 und die Einfügung des § 1 Abs. 2 durch LGBl. Nr. 17/1999 sind am 13. März 1999 in Kraft getreten.
(6) Die Änderung des § 1 Z 14 und die Einfügung des § 3 durch LGBl. Nr. 41/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. März 2006, in Kraft.
(7) Die Änderung des § 1 Abs. 1 Z 15 und Z 36 und der Entfall des § 1 Abs. 1 Z 30 und Z 31 durch LGBl. Nr. 17/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Februar 2008, in Kraft.
(8) Der Entfall des § 1 Abs. 2 und der Absatzbezeichnung,(1)‘ durch LGBl. Nr. 17/2008 treten mit 31. März 2008 in Kraft.
(9) Die Änderung des § 1 Z 10, 11 und 15 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juli 2009, in Kraft.
(10) Die Änderung des § 1 Z 2, 3, 4 und 5 sowie die Einfügung des § 1 Z 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2012, in Kraft.
(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 114/2016 treten § 1 Z 33 und 34 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. September 2016, in Kraft.
(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 122/2020 tritt § 1 Z 39 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Dezember 2020, in Kraft.
(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2021 treten § 1 Z 6, 7, 7a, 8 und 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. März 2021, in Kraft.
(14) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 129/2024 treten die Überschriften der §§ 1 und 3, § 1 Z 5, 37 und 38 sowie § 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. November 2024, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1988, LGBl. Nr. 20/1991, LGBl. Nr. 33/1993, LGBl. Nr. 36/1994, LGBl. Nr. 17/1999, LGBl. Nr. 41/2006, LGBl. Nr. 17/2008, LGBl. Nr. 69/2009, LGBl. Nr. 68/2012, LGBl. Nr. 114/2016, LGBl. Nr. 122/2020, LGBl. Nr. 38/2021, LGBl. Nr. 129/2024
Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch
Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem zwei oder mehr Staaten Vertragspartner dieses Protokolls geworden sein werden.
Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen treten in bezug auf das Abkommen vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, in Kraft, wenn dreizehn Vertragspartner dieses Abkommens Partner des vorliegenden Protokolls geworden sein werden, und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner des Abkommens wird, nachdem die Abänderungen hiezu in Kraft getreten sind, Vertragspartner des hiemit abgeänderten Abkommens werden.
Nach Inkrafttreten der im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen wird die französische Regierung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen das Original des Abkommens zusammen mit den verschiedenen Urkunden hinterlegen, die sie auf Grund der von ihr ausgeübten Funktionen in Verwahrung hatte.
In Übereinstimmung mit Artikel 102 Abs. 1 der Satzung der Vereinten Nationen und den von der Generalversammlung demzufolge angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie der durch das vorliegende Protokoll am Abkommen durchgeführten Abänderungen an den entsprechenden Daten ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll und das abgeänderte Abkommen sobald als möglich nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
Das vorliegende Protokoll, dessen chinesische, englische, französische, spanische und russische Texte in gleicher Weise authentisch sind, wird in den Archiven des Sekretariates der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Da das in Übereinstimmung mit dem Anhang abzuändernde Abkommen nur in französischer Sprache abgefaßt ist, gilt der französische Text des Anhanges als authentisch und die chinesischen, englischen, russischen und spanischen Texte sind Übersetzungen.
Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls einschließlich des Anhanges wird vom Generalsekretär jedem der Vertragspartner des Abkommens vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, sowie allen Mitgliedern der Vereinten Nationen übermittelt werden.
Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichneten, hiezu von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll an dem Tage, der neben ihrer Unterschrift aufscheint, unterzeichnet.
Geschehen in Lake Success, New York, am vierten Mai eintausendneunhundertneunundvierzig.