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20000871 AT

Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2012

37 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

Landesrecht Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2012

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2012

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 15/2012

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Februar 2012, mit der die Aufwertungsfaktoren, die Höchstbeitragsgrundlage und die Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2012 festgesetzt werden

StF

LGBl. Nr. 15/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 2, § 17 Abs. 5 und § 19 Abs. 4 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2011, des § 25 Abs. 5 und § 38 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, und des § 39 Abs. 5 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird verordnet

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Großfragant

Landschaftsschutzgebiet Großfragant

Landesrecht Berufsjägerprüfungsgesetz

Steiermark

08.02.2014

Landesrecht Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz

Tirol

Dieses Gesetz wird durch die Verordnung LGBl. Nr. 69/2021 in Kraft gesetzt.

Der Abs. 1 des § 13 lautet

„(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Landarbeitsgesetz 2021 des Bundes in Kraft. Die Landesregierung hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Verordnung festzustellen.“

05.05.2021

Bundesrecht Festgesetzte Beträge in Schilling-Berechnung in Euro

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Landesrecht Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2012

Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 LBPG 2002 betragen für das Kalenderjahr 2012

Landesrecht Berufsjägerprüfungsgesetz

(1) Personen, welche als Berufsjäger tätig werden sollen, haben sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Berufsjägerprüfung zu unterziehen. Nach positiver Ablegung der Prüfung steht ihnen das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Berufsjäger“ zu.

(2) Für die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan gelten die Bestimmungen des § 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, in der jeweils geltenden Fassung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008

Landesrecht Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz

Zur Vollziehung des Bundesgesetzes über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021), BGBl. I Nr. 78/2021, werden folgende Organe eingerichtet

Bundesrecht Festgesetzte Beträge in Schilling-Berechnung in Euro

§ 1. Im Falle einer Selbstberechnung von bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben in Euro ist – ausgenommen in den in § 2 angeführten Fällen – der jeweils angeführte Schillingbetrag in Euro umzurechnen und auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.

Landesrecht Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2012

Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 19 Abs. 4 LBPG 2002 beträgt für das Kalenderjahr 2012 141,00 Euro.

Landesrecht Berufsjägerprüfungsgesetz

Zur Prüfung werden nur Personen zugelassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen

Landesrecht Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.

Bundesrecht Festgesetzte Beträge in Schilling-Berechnung in Euro

§ 2. Im Falle der Selbstberechnung nachstehender Abgaben in Euro sind anstelle der in Schilling festgesetzten Steuersätze die folgenden Eurobeträge anzuwenden

GESETZESBESTIMMUNG

SCHILLINGBETRAG

EUROBETRAG

Versicherungssteuergesetz

§ 6 Abs. 2

0,20

0,2%

der Versicherungssumme in Euro

§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. a

0,22

0,015988

§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. b

5,50

55,00

600,00

0,399701

3,997010

43,603701

§ 6 Abs. 3 Z 2 lit. a

0,216

0,212

0,20

0,015697

0,015407

0,014535

§ 6 Abs. 3 Z 2 lit. b

5,40

54,00

590,00

5,30

53,00

580,00

5,00

50,00

550,00

0,392433

3,924330

42,876972

0,385166

3,851660

42,150244

0,363364

3,633640

39,970059

Kraftfahrzeugsteuergesetz

§ 5 Abs. 1 Z 1

0,22

0,33

0,015988

0,023982

§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa

5,50

55,00

600,00

0,399701

3,997010

43,603701

§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb

8,30

83,00

910,00

0,603185

6,031850

66,132279

§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. cc

70,00

600,00

75,00

85,00

3 230,00

2 550,00

100,00

5,087098

43,603701

5,450463

6,177191

234,733254

185,315727

7,267283

Straßenbenützungsabgabegesetz

§ 3 Abs. 2b

80,00

440,00

1 670,00

16 700,00

8 350,00

5,814

31,976

121,364

1 213,640

606,820

§ 3 Abs. 2c Z 1

110,00

7,994

§ 3 Abs. 2c Z 2

440,00

400,00

358,00

688,00

620,00

564,00

31,976

29,069

26,017

49,999

45,057

40,987

§ 3 Abs. 2c Z 3

1 320,00

1 168,00

1 032,00

2 132,00

1 926,00

1 720,00

95,928

84,882

74,998

154,938

139,968

124,997

§ 3 Abs. 3

62,00

4,506

Elektrizitätsabgabegesetz

§ 4 Abs. 2

0,10

0,007267

Erdgasabgabegesetz

§ 5 Abs. 2

0,60

0,04360

Mineralölsteuergesetz

§ 6 Abs. 1

3,20

2,58

3,89

0,233

0,188

0,283

§ 7 Abs. 1

2,94

0,214

§ 8 Abs. 1

2,94

0,214

Biersteuergesetz

§ 3 Abs. 1

20

1,453

28,70

2,080

Alkohol – Steuer und Monopolgesetz

§ 2 Abs. 1

10 000

13 800

726,728342

1 002,885112

§ 2 Abs. 2

5 400

7 452

(= 54 vH von 13 800)

392,4333

541,5580

(= 54 vH von 1 002,885112)

§ 2 Abs. 3

9 000

12 420

(= 90 vH von 13 800)

654,0555

902,5966

(= 90 vH von 1 002,885112)

Sicherheitsbeitrag

§ 13 Abs. 1

59,50

4,324

§ 13 Abs. 3

0,50

0,036

Landesrecht Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2012

Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 4 Z 1 LBPG 2002 beträgt für das Kalenderjahr 2012 376,26 Euro.

Landesrecht Berufsjägerprüfungsgesetz

(1) Die Prüfung findet mindestens einmal jährlich vor der von der Landesregierung bestellten Prüfungskommission statt.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem mit dem Jagdwesen vertrauten rechtskundigen Beamten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzenden und zwei jeweils auf die Dauer von drei Jahren bestellten Prüfungskommissären (Ersatzmännern), von denen einer dem Stande der Berufsjäger anzugehören hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008

Landesrecht Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist die Obereinigungskommission einzurichten.

(2) Der Obereinigungskommission gehören an

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b sind von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen, und zwar vier Mitglieder auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und vier Mitglieder auf Vorschlag der Landarbeiterkammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Die Landesregierung hat für den Vorsitzenden auf die Dauer von drei Jahren aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung einen Stellvertreter zu bestellen. Diesem obliegt die Vertretung des Vorsitzenden während der Dauer seiner Verhinderung.

(5) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(6) Die Funktion als Mitglied der Obereinigungskommission endet durch

(7) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(8) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.

(9) Die Abs. 6, 7 und 8 gelten auch für den Stellvertreter des Vorsitzenden und für die Ersatzmitglieder.

Bundesrecht Festgesetzte Beträge in Schilling-Berechnung in Euro

§ 3. Bei der Anrechnung der zeitabhängigen Maut nach dem BStFG 1996 auf die in Euro selbst berechnete Straßenbenützungsabgabe sind die entsprechenden Mautbeträge ebenfalls in Euro umzurechnen und auf drei Dezimalstellen auf- und abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.

Landesrecht Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2012

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Landesrecht Berufsjägerprüfungsgesetz

Der Prüfungsstoff hat zu umfassen

Landesrecht Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz

(1) Die Obereinigungskommission ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.

(2) Sitzungen der Obereinigungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

(3) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Obereinigungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten

(5) Die Mitglieder der Obereinigungskommission nach § 3 Abs. 2 lit. b haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

(6) Die Obereinigungskommission kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Obereinigungskommission mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen oder vom Vorsitzenden in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten und den übrigen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(7) Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

Bundesrecht Festgesetzte Beträge in Schilling-Berechnung in Euro

§ 4. Der in Euro selbst berechnete Abgabenbetrag oder die Summe der selbst berechneten Abgabenbeträge ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.

Landesrecht Berufsjägerprüfungsgesetz

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Prüfungsgebühr bis zu einem Betrage von EUR 15,– festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 77/2008

Landesrecht Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz

(1) Bei der Obereinigungskommission ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichter zu erfolgen, die in Tirol bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.

(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer namhaft zu machen, davon einen aus einer Beisitzerliste; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen, so hat sie der Vorsitzende der Obereinigungskommission aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), der der säumige Streitteil angehört, zu bestellen.

(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person des Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Nominierung der Beisitzer dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Dieser hat den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.

Bundesrecht Festgesetzte Beträge in Schilling-Berechnung in Euro

§ 5. Diese Verordnung ist auf Tatbestände anzuwenden, bei denen der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1998 entsteht.

Landesrecht Berufsjägerprüfungsgesetz

(1) Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Berufsjägerprüfung ist ein Zeugnis im Sinne des Artikels 11 lit. b der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).

(2) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen richtet sich nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB in der jeweils geltenden Fassung, dies mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz auch auf in einem anderen Bundesland absolvierte Ausbildungen anzuwenden ist.

(3) Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung nach Anhörung der Steirischen Landesjägerschaft und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer. Die näheren Bestimmungen für die Vorschreibung von Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgängen sind in der Berufsjäger Ausbildungsordnung zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG)

Landesrecht Berufsjägerprüfungsgesetz

(1) Die näheren Prüfungsvorschriften regelt die Landesregierung durch Verordnung.

(2) Die Prüfungs- und Einreichungstermine sind in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008

Landesrecht Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz

(1) Die Landesregierung hat aufgrund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmer zu erstellen. Bei der Erstattung der Vorschläge und der Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten.

(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.

(4) Die im Abs. 1 genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

Landesrecht Berufsjägerprüfungsgesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Berufsjägerprüfungsgesetz

(1) Die Neufassung des § 5 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Änderung der §§ 1 und 2, die Einfügung des § 5a und der Überschriften zu den §§ 3, 4, 5 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 77/2008

Landesrecht Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, verhandlungs- und beschlussfähig, wenn sowohl der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer anwesend sind. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Er gibt seine Stimme als Letzter ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Für die Durchführung von Sitzungen der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle in Form einer Videokonferenz gilt § 4 Abs. 2 sinngemäß.

(3) In dringenden Fällen können Beschlüsse der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle auch im Umlaufweg gefasst werden; § 4 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(4) Den Mitgliedern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle gebührt für jede angefangene Sitzungsstunde eine angemessene Vergütung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Zeitaufwand und die Mühewaltung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Außerdem haben sie gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barlauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

Landesrecht Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission einzurichten.

(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a, b und c sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c hat aufgrund von Vorschlägen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer zu erfolgen. Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a, b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein. Mindestens ein Mitglied und ein Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission müssen im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein.

(6) Die Gleichbehandlungskommission hat aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin der Vorsitzenden zu wählen.

(7) Die Funktion als Mitglied der Gleichbehandlungskommission endet durch

(8) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(9) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.

(10) Die Abs. 7, 8 und 9 gelten auch für die Ersatzmitglieder.

Landesrecht Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz

(1) Für die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nach § 8 Abs. 2 lit. a und d sowie deren Ersatzmitglieder gilt § 49 des Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2026, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die Mitglieder nach § 8 Abs. 2 lit. b und c haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

(2) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht jedoch nicht über Mitteilungen von Dienstnehmern, deren vertrauliche Behandlung von diesen Dienstnehmern gewünscht wurde.

(4) Für die Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission gilt § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2025, sinngemäß.

Landesrecht Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz

(1) Die Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.

(2) Für die Durchführung von Sitzungen der Gleichbehandlungskommission in Form einer Videokonferenz gilt § 4 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende und mindestens drei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden; § 4 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(5) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.

(6) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann die Gleichbehandlungskommission beschließen, Sachverständige oder sonstige geeignete Fachleute der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.

(7) Die Gleichbehandlungskommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen; diese hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten zu enthalten.

(8) Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

Landesrecht Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz

(1) Die Landesregierung hat aufgrund eines Dreiervorschlages der Gleichbehandlungskommission und nach Anhören der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und deren Stellvertreterin auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ihre Stellvertreterin müssen Landesbedienstete sowie persönlich und fachlich geeignet sein. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen wird im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreterin vertreten.

(3) Die Funktion als Anwältin für Gleichbehandlungsfragen oder deren Stellvertreterin endet durch

(4) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(5) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.

Landesrecht Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz

(1) Für die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und deren Stellvertreterin gilt § 49 des Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2026, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

(2) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht jedoch nicht über Mitteilungen von Dienstnehmern, deren vertrauliche Behandlung von diesen Dienstnehmern gewünscht wurde.

(4) Die Landesregierung hat der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen die für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die sich aus dem Stellenplan ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bei der Auswahl dieser Landesbediensteten zu hören.

Landesrecht Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU, ABl. L, 2024/1500, 29.05.2024, umgesetzt.

Landesrecht Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Landarbeitsgesetz 2021 des Bundes in Kraft. Die Landesregierung hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Verordnung festzustellen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 142/2019, mit Ausnahme jener Bestimmungen, die seit dem 1. Jänner 2020 als Bundesrecht gelten, außer Kraft.

(3) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der in diesem Gesetz geregelten Organe bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt. Dies gilt auch für den nach den bisher geltenden Vorschriften vorgesehenen Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission und seine Stellvertreterin.

(4) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion der im Abs. 3 genannten Organe gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

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