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20000869 AT

Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

40 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (40)

Gesetzestext (40 Artikel)

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Goggausee“

Landschaftsschutzgebiet „Goggausee“

Landesrecht Verfassungswidrigkeit der §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 sowie einer Wortfolge im § 6 Abs. 5 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989

Verfassungswidrigkeit der §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 sowie einer Wortfolge im § 6 Abs. 5 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

Steiermark

08.02.2014

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

Landesrecht Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der San-José-Schildlaus

Auf Grund des § 9a des Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 32/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 24/1998, wird verordnet

Bundesrecht Errichtung einer vierten Notarstelle in Wien-Penzing

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Kurztitel

Errichtung einer vierten Notarstelle in Wien-Penzing

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Index

27/02 Notare

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer vierten Notarstelle in Wien-Penzing

StF: BGBl. II Nr. 276/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Notariatsordnung wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20000869

Dokumentnummer

NOR30000932

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

Landesrecht Verfassungswidrigkeit der §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 sowie einer Wortfolge im § 6 Abs. 5 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2008, G 84/08-6, festgestellt, dass die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800–3, sowie die Wortfolge “und Abs. 4” im § 6 Abs. 5 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800–3, verfassungswidrig waren.

Das Erkenntnis wurde dem Landeshauptmann von Niederösterreich am 29. Dezember 2008 zugestellt.

Bundesrecht Errichtung einer vierten Notarstelle in Wien-Penzing

Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien-Penzing errichtet.

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz landwirtschaftlicher Böden vor einem die Produktionskraft gefährdenden Schadstoffeintrag, der Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit und der Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung.

(2) Landwirtschaftliche Böden im Sinne dieses Gesetzes sind Böden, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden oder genutzt werden könnten, einschließlich der alpinen Grünflächen. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Böden, die Wald im Sinne des Forstgesetzes, BGBl. Nr. 440/1975, sind.

(3) Eine nachhaltige Bodenfruchtbarkeit ist gegeben, wenn der Boden

(4) Bodenerosion ist die Abschwemmung oberflächlicher Bodenteile durch Wasser oder ihre Auswehung durch Wind.

(5) Bodenverdichtung ist die Verringerung des Porenvolumens und somit die zu dichte Lagerung der festen Bodenbestandteile.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

(1) Das in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 1 bis 41 (Detailkarten) planlich dargestellte grün hinterlegte Gebiet in den Gemeinden Fließ, Kaunerberg, Kaunertal, Jerzens, St. Leonhard im Pitztal und Wenns mit einem Flächenausmaß von 13.032,2 ha wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt (Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat).

(2) Die in den Anlagen kundgemachte planliche Darstellung wird zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Imst und Landeck und bei den Gemeinden Fließ, Kaunerberg, Kaunertal, Jerzens, St. Leonhard im Pitztal und Wenns während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der San-José-Schildlaus

Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, zur Verhinderung des Auftretens und der Ausbreitung sowie zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.) gebotenen Maßnahmen.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

(1) Die Steiermärkische Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung des durch Schadstoffeintrag, Erosion und Verdichtung gegebenen Belastungsgrades und der möglichen Belastbarkeit landwirtschaftlicher Böden mit Schadstoffen laufend Zustandskontrollen zu veranlassen.

(2) Zu diesem Zweck ist unter Berücksichtigung der bodenkundlichen Verhältnisse, der gegebenen Schadstoffquellen und der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete ein Netz ständiger Prüfstandorte einzurichten. Der Beurteilung der bodenkundlichen Verhältnisse sind die Ergebnisse der Österreichischen Bodenkartierung zugrundezulegen, weiters ist bei der Festlegung dieser Prüfstandorte auch auf die ortsübliche Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen.

(3) Der Zustand des Bodens solcher Prüfstandorte ist durch Wiederholungsuntersuchungen zu kontrollieren. Die Erst- und Wiederholungsuntersuchungen des Bodens dieser Prüfstandorte haben sich auf Bodenproben und, falls erforderlich, auch auf Pflanzenproben zu erstrecken. Jedenfalls sind Pflanzenproben zu nehmen, wenn auf den Prüfstandorten Klärschlamm oder Müllkompost aufgebracht wurde.

(4) Wird in einer Bodenprobe eines Prüfstandortes ein überhöhter Schadstoffgehalt gemäß der nach § 12 erlassenen Verordnung festgestellt, sind umgehend zwecks Feststellung der Ausdehnung des durch Schadstoffe belasteten Bereiches zusätzliche Proben (einschließlich Pflanzenproben) zu nehmen und zu untersuchen. Vom Untersuchungsergebnis ist die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark zu benachrichtigen.

(5) Bestätigt sich die Überschreitung der Grenzwerte in der erweiterten Untersuchung, hat die Steiermärkische Landesregierung als Grundlage für behördliche Maßnahmen die Erstellung eines Gutachtens über die Herkunft der Schadstoffe zu veranlassen. Dabei ist auch zu prüfen, ob durch einen Übergang der Schadstoffe in die Pflanze eine Beeinträchtigung des Bodens für die Erzeugung von Nahrungsmitteln gegeben ist. Dieses Gutachten ist auch der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.

(6) Die Steiermärkische Landesregierung hat nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Landarbeiterkammer innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung ein Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzprogramm zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Errichtung der Untersuchungsstandorte, die Untersuchungsparameter sowie die Art und Häufigkeit der Probenziehung festzulegen. Über das Ergebnis der Untersuchungen gemäß Abs. 1 bis 4 ist alle fünf Jahre ein „Bodenschutzbericht“ zu erstellen und dem Steiermärkischen Landtag zur Kenntnis zu bringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist

(2) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung

Landesrecht Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der San-José-Schildlaus

Wer immer an irgend einem Ort des Landes die San-José-Schildlaus feststellt oder Anzeichen wahrnimmt, die mit Grund auf das Vorhandensein der San-José-Schildlaus schließen lassen, hat dies dem für diesen Ort zuständigen Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Hierüber ist die Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu informieren.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

(1) Die Steiermärkische Landesregierung hat als Grundlage für Empfehlungen an die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden im Rahmen des landwirtschaftlichen Versuchswesens Versuche bezüglich bodenschonender Anbautechnik und Bearbeitung, bodengarefördernder Fruchtfolgen und Optimierung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Hinblick auf eine nachhaltige Bodenfruchtbarkeit gemäß § 1 Abs. 3 sowie der Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung zu veranlassen. Bei der Auswahl der Versuchsstandorte ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vorkommenden Böden Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Versuche sind agrarbiologische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen letzten Stand der Wissenschaft heranzuziehen.

(2) Die gemäß Abs. 1 erarbeiteten Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen der landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung sowie durch die landwirtschaftliche Fachberatung den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden insbesondere durch Demonstrationsversuche zu vermitteln.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der San-José-Schildlaus

Die Bezirkshauptmannschaft hat das Befallsgebiet sowie eine Sicherheitszone, die groß genug ist, um den Schutz der benachbarten Gebiete zu gewährleisten, abzugrenzen.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden haben bei der Zuführung von organischen und anorganischen Düngemitteln folgende Grundsätze zu beachten

(2) Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft hat die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden hinsichtlich der Düngung im Sinne des Abs. 1 zu beraten. Insbesondere sind Hilfsmaßnahmen zu veranlassen und nach Möglichkeit zu fördern, wie z. B. die Errichtung von Meßstellen für die Feststellung des mineralischen Stickstoffgehaltes im Boden und Einrichtungen zur überbetrieblichen Verteilung von Gülle (Güllebanken).

Landesrecht Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der San-José-Schildlaus

(1) Im Befallsgebiet und in der Sicherheitszone sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus und der Verhinderung seiner Ausbreitung zu treffen.

(2) Insbesondere sind alle befallenen Pflanzen, die sich in Baumschulen befinden, zu vernichten. Alle sonstigen Pflanzen, die in einem Befallsgebiet wachsen, sind so zu behandeln, dass diese Pflanzen und ihre frischen Früchte nicht mehr befallen sind, wenn sie in Verkehr gebracht werden.

(3) Alle in einem Befallsgebiet wachsenden, bewurzelten Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus und die in diesem Gebiet abgetrennten Teile dieser Pflanzen, die zur Vermehrung bestimmt sind, dürfen nur dann innerhalb des Befallsgebietes verpflanzt oder aus diesem Gebiet verbracht werden, wenn an ihnen kein Befall festgestellt worden ist und wenn sie so behandelt worden sind, dass etwa vorhandene San-José-Schildläuse vernichtet sind.

(4) Aus allen Partien von Pflanzen, die nicht mit dem Erdboden verwurzelt sind, und von frischen Früchten, ausgenommen frische Früchte mit geringfügigem Befall, an denen ein Befall festgestellt worden ist, sind die befallenen Pflanzen und Früchte zu vernichten und die übrigen Pflanzen und Früchte der Partie so zu behandeln oder zu verarbeiten, dass die etwa noch vorhandenen Schildläuse vernichtet werden.

(5) In den Sicherheitszonen sind die Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus von der Landwirtschaftskammer, im Falle einer diesbezüglichen besonderen Anordnung durch die Behörde von der Lebensmitteluntersuchungsanstalt, zu überwachen und mindestens einmal jährlich daraufhin zu kontrollieren, ob die San-José-Schildlaus aufgetreten ist.

(6) Befalls- und Sicherheitszone sind erst aufzuheben, wenn kein Befall durch die San-José-Schildlaus mehr vorliegt.

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

Die Steiermärkische Landesregierung kann nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zur Verhinderung der Überdüngung durch Gülle mengenmäßige, örtliche und zeitliche Beschränkungen für die Gülleausbringung für einzelne Katastralgemeinden im Verordnungsweg erlassen. Hiebei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Tierbestand und der Aufbringungsfläche sowie auf die standortspezifischen Bodeneigenschaften Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus sind allfällige, von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft gemeinsam mit Landwirten einer Katastralgemeinde ausgearbeitete Pläne für die Düngung der Böden zu berücksichtigen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der San-José-Schildlaus

(1) Das Züchten, Halten und die Arbeit mit der San-José- Schildlaus sind verboten.

(2) Die Landesregierung kann für wissenschaftliche Zwecke, Testverfahren oder Züchtungsvorhaben Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn hiedurch die Bekämpfung der San-José-Schildlaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht.

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden sind verpflichtet, Bodenerosionen und Bodenverdichtungen durch pflanzenbauliche, kulturtechnische und landtechnische Maßnahmen zu vermeiden.

(2) Die Steiermärkische Landesregierung kann nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft für einzelne Katastralgemeinden nach einem Beobachtungszeitraum von wenigstens drei Jahren zur Verhinderung von Bodenerosionen, unter Berücksichtigung der in § 1 normierten Merkmale, örtlich und zeitlich beschränkte Bewirtschaftungsregeln im Verordnungsweg erlassen. Der Beginn des Beobachtungszeitraumes ist der Gemeinde zur unverzüglichen ortsüblichen Kundmachung bekanntzugeben.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der San-José-Schildlaus

Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirkshauptmannschaft, falls nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt wurde.

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

(1) Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Müllkompost ist der in Kompostierungsanlagen aus Hausmüll, allenfalls unter Beimengung von Klärschlamm gewonnene Kompost.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2004

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

(1) Die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden ist nur auf Grund und nach Maßgabe eines Zeugnisses nach Abs. 4 zulässig.

(2) Vor der erstmaligen Aufbringung von Klärschlamm hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine Bodenprobe unter Angabe der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer, der ortsüblichen Flurbezeichnung, des Flächenausmaßes, der Hangneigung, der Bodenart, der Nutzungsart und der Verwendung von Düngemitteln durch eine von der Steiermärkischen Landesregierung anerkannte Untersuchungsanstalt oder einen zu Bodenuntersuchungen befugten Ziviltechniker auf die Untersuchungsparameter gemäß § 12 untersuchen zu lassen. Vor jeder weiteren Aufbringung von Klärschlamm hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine weitere Untersuchung zu veranlassen, sofern die letzte Untersuchung mehr als vier Jahre zurückliegt.

(3) Vor der Abgabe von Klärschlamm zum Zweck der Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden hat der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage den Klärschlamm im Aufbringungszustand durch eine von der Steiermärkischen Landesregierung anerkannte Untersuchungsanstalt oder einen zu Klärschlammuntersuchungen befugten Ziviltechniker auf die Untersuchungsparameter gemäß § 12 untersuchen zu lassen. Die Untersuchungszeiträume sind unter Bedachtnahme auf die Größe und Art der Abwasserreinigungsanlage durch Verordnung festzulegen.

(4) Auf Grund der Untersuchungen des Bodens und des Klärschlammes hat die von der Steiermärkischen Landesregierung anerkannte Untersuchungsanstalt oder der zu Bodenuntersuchungen befugte Ziviltechniker dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sowie dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage ein Zeugnis auszustellen und eine Ausfertigung der Behörde zu übermitteln. Das Zeugnis hat unter Berücksichtigung der Angaben gemäß Abs. 2 und der gemäß § 12 erlassenen Verordnung, die Dauer der Gültigkeit, die zulässige Menge an Klärschlamm für das untersuchte Grundstück pro Jahr sowie den Schadstoffgehalt des Klärschlammes zu enthalten.

(5) Die Kosten für Bodenuntersuchung, Klärschlammuntersuchung und Zeugnisausstellung sind vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage zu tragen.

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

(1) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen, die Klärschlamm zur Aufbringung abgeben, sind verpflichtet, der Behörde über alle Belange der Abwasserreinigungsanlage sowie des Klärschlammes und seiner Verwendung Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie müssen den Organen und Hilfsorganen der Behörde zur Erfüllung dieser Aufgaben Zutritt zur Abwasserreinigungsanlage gewähren und die Durchführung von Messungen und Probenentnahmen gestatten.

(2) Die Abnehmer von Klärschlamm sind verpflichtet, der Behörde über alle Belange der Abnahme und Aufbringung von Klärschlamm sowie die Bewirtschaftung der Aufbringungsflächen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie müssen den Organen und Hilfsorganen der Behörde zur Erfüllung dieser Aufgaben Zutritt zu den Aufbringungsflächen gewähren und die Entnahme von Bodenproben gestatten. Die Organe und Hilfsorgane der Behörde müssen dabei auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses bedacht sein.

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

(1) Die Abgabe von Klärschlamm zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden ist nur erlaubt, wenn sie unmittelbar vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden erfolgt.

(2) Bei jeder Abgabe von Klärschlamm zur Aufbringung ist eine Bestätigung in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Die Erstausfertigung verbleibt beim Betreiber der Anlage; die Zweitausfertigung ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden, auf denen Klärschlamm aufgebracht wird, auszuhändigen; die dritte Ausfertigung ist der Behörde zu übermitteln. Die Bestätigungen sind jeweils zehn Jahre aufzubewahren.

(3) Die Bestätigung hat zu enthalten: Die Bezeichnung der Abwasserreinigungsanlage, des Transporteurs, Namen und Anschrift des Verwenders, die abgegebene Klärschlammenge, das Datum der Abgabe sowie Nummer und Datum des Zeugnisses gemäß § 8 Abs.4 samt Bezeichnung des Ausstellers sowie die Übernahmebestätigung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten.

(4) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben die Bestätigungen gemäß Abs. 2 in einer grundstücksbezogenen Kartei evident zu halten. Diese -Kartei hat auch die Untersuchungsbefunde für Boden und Klärschlamm sowie die Aufbringungszeugnisse zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2004

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

(1) Jährlich darf höchstens eine Klärschlammenge von 1,25 Tonnen Trockensubstanz je Hektar Grünland und 2,5 Tonnen Trockensubstanz je Hektar Ackerland aufgebracht werden. Diese Trockensubstanzmenge kann auf das zweifache erhöht werden, wenn im vorangegangenen Jahr eine Klärschlammaufbringung unterblieben ist.

(2) Die Aufbringung von Klärschlamm ist verboten, wenn ein Zeugnis gemäß § 8 Abs. 4 nicht ausgestellt oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden, auf denen Klärschlamm aufgebracht werden soll, nicht übergeben wurde.

(3) Klärschlamm darf nicht in Güllegruben gelagert werden.

(4) Die Aufbringung von Klärschlamm ist außerdem verboten

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

(1) Die Steiermärkische Landesregierung hat nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik zur Herausfilterung von Schadstoffen aus Klärschlamm nähere Vorschriften über die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden durch Verordnung zu erlassen.

(2) Diese hat insbesondere zu enthalten

(3) Die Grenzwerte sind so zu bemessen, daß auch bei längjähriger Aufbringung von Klärschlamm in der aus dem Gesichtspunkt der Düngung zuträglichen Menge die Fruchtbarkeit des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Hiebei ist auf den gesamten Zeitraum, für den damit zu rechnen ist, daß die Abwasserbeseitigung in der heutigen Art erfolgen und Klärschlamm zur Aufbringung anfallen wird, abzustellen und auch auf die sonstigen allgemein zu erwartenden Einwirkungen auf den Boden Bedacht zu nehmen. Bei der Festsetzung der Anzahl und Art der Untersuchungsparameter sind darüber hinaus die Kriterien der Bodenempfindlichkeit zu berücksichtigen.

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

Für die Aufbringung von Müllkomposten auf landwirtschaftlichen Böden sind die Bestimmungen der §§ 8 bis 12 sinngemäß anzuwenden. Ausgenommen vom Verbot des § 11 Abs. 4 lit. d sind Maßnahmen zur Erosionsminderung.

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

Übertretungen der §§ 8 bis 11 sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden mit Geld bis zu EUR 7.500,– bestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

Eine Untersuchungsanstalt ist von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie auf Grund ihrer personellen und technischen Ausstattung in der Lage ist, die in diesem Gesetz vorgesehenen Untersuchungen ordnungsgemäß durchzuführen. Die erforderliche Ausstattung ist gegeben, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Untersuchungen von Personen, welche ein einschlägiges Studium einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben, durchgeführt werden können.

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

(1) Die Neufassung des § 14 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Der Entfall des § 7 Abs. 2 sowie die Neufassung des § 10 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. März 2004, in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 16a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(4) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 2 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 8/2004, LGBl. Nr. 19/2026

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