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20000868 AT

VfGH - Aufhebung des § 2 Abs. 1 erster Satz der Verordnung der Gemeinde Jois - Kanalbenützungsgebühr

24 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Landesrecht VfGH - Aufhebung des § 2 Abs. 1 erster Satz der Verordnung der Gemeinde Jois - Kanalbenützungsgebühr

Burgenland

21.02.2012

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Flatschacher See-Krahkogel“

Landschaftsschutzgebiet „Flatschacher See-Krahkogel“

Landesrecht Festsetzung der Marke des behördlichen Waldhammers

Festsetzung der Marke des behördlichen Waldhammers

Landesrecht Bodenschutzprogrammverordnung

[organ]

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Kurztitel

Bodenschutzprogrammverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/1987

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987, mit der ein landwirtschaftliches Bodenschutzprogramm erlassen wird (Bodenschutzprogrammverordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 87/1987

Änderung

LGBl. Nr. 11/1988 (KB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 2 Abs. 6 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes, LGBI. Nr. 66/1987, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Landarbeiterkammer verordnet

Landesrecht Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

Bundesrecht Errichtung einer fünften Notarstelle in Wien-Favoriten

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Kurztitel

Errichtung einer fünften Notarstelle in Wien-Favoriten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 275/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Index

27/02 Notare

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer fünften Notarstelle in Wien

StF: BGBl. II Nr. 275/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Notariatsordnung wird verordnet

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20000868

Dokumentnummer

NOR30000931

Landesrecht Bodenschutzprogrammverordnung

Ennstal

Moorböden

Auböden

Kalkböden

Braunerdeboden

Mur-Mürz-Furche

II. 1. Mur

Auböden an der Mur

Braunerden (Murterrassen)

Braunerden auf Schiefergesteinen

II. 2. Mürz

Auböden an der Mürz

Braunerden in der Niederung

Braunerden auf Schiefergesteinen

Inneralpine Gebiete

Veitsch

Palten- und Liesingtal

Breitenau

Neumarkt

Murtal (Frohnleiten bis Staatsgrenze)

Graue Auböden

Braune Auböden

Braunerden auf Terrassen

Pseudogleye

Steirischer Randgebirgszug (Raum Soboth bis Wechselgebiet)

V. 1. Weststeirisches Becken

Auböden

leichte Gleyböden

schwere Gleyböden

Pseudogleye – Quartär

Pseudogleye – Tertiär

Braunerden – Tertiär

kalkige Braunerden – leicht

kalkige Braunerden – schwer

kalkfreie Braunerden – leicht

kalkfreie Braunerden – schwer

Braunerden auf Tonen

Braunerden auf Schiefergesteinen

Braunlehme auf Kalk

V. 2. Oststeirisches Becken

Auböden

mittelschwere Gleyböden

schwere Gleyböden

Pseudogleye – Quartär

Pseudogleye – Tertiär

kalkfreie Braunerden – leicht

kalkfreie Braunerden – schwer

Braunerden auf Schiefergesteinen

Braunlehm auf Kalk

Landesrecht VfGH - Aufhebung des § 2 Abs. 1 erster Satz der Verordnung der Gemeinde Jois - Kanalbenützungsgebühr

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. September 2011, V 43-45/10-17, in Verbindung mit der Berichtigung vom 29. November 2011, V 43-45/10-20, § 2 Abs. 1 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 22. April 1993 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr als gesetzwidrig aufgehoben.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

(1) Aufbauend auf die seit 2009 erfolgende Zusammenarbeit an einem österreichweit einheitlichen Verkehrsreferenzsystem für Verkehrsinformation, Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung in allen Verwaltungseinheiten kommen die Vertragsparteien überein, die gemeinsamen Interessen im Bereich der österreichweiten Verkehrsdateninfrastruktur durch verwaltungsübergreifende Kooperation beim dauerhaften Betrieb und der Weiterentwicklung der Österreichischen Graphenintegrationsplattform GIP – im Folgenden als GIP bezeichnet – als multimodales österreichweites Verkehrsreferenzsystem wahrzunehmen.

(2) Zur Erreichung des Ziels der Vereinbarung gründen die Vertragsparteien einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015, der die Bezeichnung „Österreichisches Institut für Verkehrsdateninfrastruktur“ – im Folgenden als Verein bezeichnet – trägt. Als Aufgaben dieses Vereins sind jedenfalls vorzusehen

(3) Die Vertragsparteien räumen sich wechselseitig das Recht zur unentgeltlichen nicht exklusiven Nutzung der GIP-Daten – sofern nicht besondere Geheimhaltungsinteressen bestehen – ein. Die Eigentums- und Urheberrechte an den GIP-Daten verbleiben bei den jeweiligen Vertragsparteien.

(4) Dem Verein werden die GIP-Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner statutarischen Aufgaben überlassen.

Bundesrecht Errichtung einer fünften Notarstelle in Wien-Favoriten

Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien-Favoriten errichtet.

Landesrecht Festsetzung der Marke des behördlichen Waldhammers

Die Marke des behördlichen Waldhammers hat entsprechend der nachstehenden Abbildung einen Kreis mit 35 mm Durchmesser und darin den Buchstaben “N” und eine Kennzahl darzustellen.

/Dokumente/Landesnormen/LNO40008537/image001.png

Landesrecht Bodenschutzprogrammverordnung

(1) Zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung des durch Schadstoffeintrag, Erosion und Verdichtung gegebenen Belastungsgrades und der möglichen Belastbarkeit landwirtschaftlicher Boden mit Schadstoffen sind laufend Zustandskontrollen zu veranlassen.

(2) Zu diesem Zweck ist unter Berücksichtigung der bodenkundlichen Verhältnisse, der gegebenen Schadstoffquellen und der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete ein Netz ständiger Untersuchungsstandorte einzurichten. Der Beurteilung der bodenkundlichen Verhältnisse sind die Ergebnisse der Österreichischen Bodenkartierung zugrundezulegen. Weiters ist bei der Festlegung der Untersuchungsstandorte auch auf die ortsübliche Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

(1) Die Vereinsstatuten haben vorzusehen, dass die Vertragsparteien dem Verein gemäß Art. 1 Abs. 2 als ordentliche Mitglieder angehören. Die Vereinsstatuten können vorsehen, dass neben den Vertragsparteien in den Verein weitere Mitglieder aufgenommen werden können, wenn dies der Erreichung des in Art. 1 genannten Ziels förderlich ist.

(2) Die Festlegung der Vereinsstatuten obliegt nach Maßgabe des Vereinsgesetzes 2002 der Mitgliederversammlung.

(3) In den Vereinsstatuten ist ferner vorzusehen, dass die Organe des Vereins zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel verpflichtet sind und sie ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung wahrzunehmen haben.

Landesrecht Festsetzung der Marke des behördlichen Waldhammers

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Jänner 1964, LGBl. Nr. 39, außer Kraft.

Landesrecht Bodenschutzprogrammverordnung

(1) Die landwirtschaftlichen Böden in Steiermark sind gemäß der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage in Untersuchungsregionen einzuteiIen. In jeder Untersuchungsregion sind mindestens 10 Standorte einzurichten. Dabei sind die regional vorherrschenden 2 Bodentypen mit zumindest je 3 Untersuchungsstandorten zu berücksichtigen.

(2) Von jedem Untersuchungsstandort sind 2 Jahre hindurch Proben zu ziehen. Im ersten Jahr ist ein Bodenprofil aufzunehmen, wobei die Bodenproben von 3 verschiedenen Bodenhorizonten zu entnehmen sind. Im zweiten Jahr ist die Probe zumindest aus dem Oberboden zu ziehen.

(3) Der Zustand des Bodens der Untersuchungsstandorte ist nach der Zustandserhebung gemäß Abs. 2 durch Wiederholungsuntersuchungen zu kontrollieren. Die Wiederholungsuntersuchungen haben zumindest jene Untersuchungsparameter gemäß § 5 zu umfassen, welche eine steigende Tendenz aufweisen oder sehr nahe an den Bodengrenzwerten gemäß § 3 Abs. 2 der Klärschlammverordnung, LGBI. Nr. 89/1987, liegen.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

(1) Zur Unterstützung und Finanzierung des Vereins stellen die Vertragsparteien dem Verein fachliche Ressourcen und finanzielle Mittel in Form von Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen und Leistungsentgelten zur Verfügung.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem Verein zur Erfüllung der statutenmäßigen Aufgaben jährlich finanzielle Mittel in der Höhe von insgesamt max. EUR 750.000,-- zur Verfügung zu stellen. Ergibt eine Evaluierung einen Bedarf an weiteren Mitteln, so kann die Mitgliederversammlung diese Mittel einstimmig beschließen. Die anteilig zu leistenden finanziellen Mittel werden von der Mitgliederversammlung einstimmig festgelegt.

(3) Werden über den Verein sonstige Mittel oder Einnahmen erzielt, so sind diese ausschließlich zur Finanzierung des Vereins und zur Erreichung des Vereinszwecks heranzuziehen.

Landesrecht Bodenschutzprogrammverordnung

Die gemäß § 2 Abs. 3, 4 und 5 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes erforderlichen Pflanzenproben sind vor der Ernte zu ziehen. Sie haben Proben von 3 typischen Kulturgattungen der Untersuchungsregion zu umfassen. Bei Grünland sind zumindest 2 Schnitte zu nehmen; die Proben haben in Art und Menge der Pflanzen die gleiche Zusammensetzung aufzuweisen.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

(1) Die Vertragsparteien verzichten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.

(2) Die Vereinbarung kann nach Ablauf dieser Frist von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien gekündigt werden. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung unverändert in Kraft.

Landesrecht Bodenschutzprogrammverordnung

(1) Die genaue Festlegung der Untersuchungsstandorte in den Untersuchungsregionen hat ein beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzurichtender Koordinationsausschuß, bestehend aus je einem Vertreter der Bundesanstalt für Bodenwirtschaft, Außenstelle Graz, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, der Fachabteilung für das Forstwesen, der für allgemeine technische Angelegenheiten zuständigen Fachabteilung der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion und einem Vertreter der Landwirtschaftlich-chemischen Landes-Versuchs- und Untersuchungsanstalt als Vorsitzenden vorzunehmen. Die Bestellung der Mitglieder des Koordinationsausschusses erfolgt durch die Steiermärkische Landesregierung auf die Dauer von 5 Jahren.

(2) Die Sitzungen des Koordinationsausschusses werden vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie sind nicht öffentlich. Die Geschäftsführung obliegt der Landwirtschaftlich-chemischen Landes-Versuchs- und Untersuchungsanstalt.

(3) Die Mitglieder des Koordinationsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf die den Landesbeamten der Dienstklasse VII zustehenden Reisegebühren.

(4) Der Koordinationsausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, der der Vorsitzende beigetreten ist.

(5) Der Koordinationsausschuß hat die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu regeln.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

(1) Diese Vereinbarung steht jenen Ländern, die die Vereinbarung im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.

(2) Der Beitritt wird binnen 30 Tagen nach dem Einlangen der Beitrittserklärung und der Mitteilung über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für den Beitritt beim Bundeskanzleramt gegenüber den bisherigen Vertragsparteien wirksam. Das Bundeskanzleramt hat dem beitretenden Land und den bisherigen Vertragsparteien den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts mitzuteilen.

Landesrecht Bodenschutzprogrammverordnung

(1) Bei Bodenprobcn sind folgende Parameter zu untersuchen

pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares Kalium, pflanzenverfügbares Magnesium in mg je 100 g Feinboden

pH-Wert

Karbonate (in Prozenten)

Humus (in Prozenten)

Korngrößenverteilung (in Prozenten; im ersten Untersuchungsjahr)

austauschbare Kationen in mg je 100 g Feinboden (Kalzium, Magnesium, Kalium, Natrium)

Spurenelemente in mg je 1000 g Feinboden

Azetat-Auszug: Bor

EDTA-Auszug: Kupfer, Zink, Mangan, Eisen

zusätzlich Königswasseraufschluß: Kupfer und Zink

Schwermetalle und Schadstoffe in mg je 1000 g Trockensubstanz

Blei, Chrom, Nickel, Kobalt, Cadmium, Molybdän, Quecksilber, Arsen, Fluor (wasserlöslich)

organische Schadstoffe

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Hexachlorbenzol,

chlorierte Kohlenwasserstoffe, an Hand von ausgesuchten Leitsubstanzen

zusätzlich bei Standorten mit überwiegendem Maisanbau Triazinherbizidrückstände

(2) Bei Standorten, deren Böden mit Müllkompost versetzt oder mit Klärschlamm aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten beschlammt wurden, ist zusätzlich auf polychlorierte Biphenyle zu untersuchen.

(3) Bei Pflanzenproben sind folgende Parameter zu untersuchen

Spurenelemente in mg je 1000 g Trockensubstanz

Zink und Kupfer

Schwermetalle und Schadstoffe in mg pro 1000 g Trockensubstanz

Blei, Chrom, Nickel, Kobalt, Cadmium, Molybdän, Quecksilber, Arsen, Fluor (gesamt)

organische Schadstoffe

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Hexachlorbenzol,

chlorierte Kohlenwasserstoffe, an Hand von ausgesuchten Leitsubstanzen

zusätzlich bei Standorten mit überwiegendem Maisanbau

Triazinherbizidrückstände bei Silomais

Bei Pflanzenproben von Standorten, deren Böden mit Müllkompost versetzt oder mit Klärschlamm aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten beschlammt wurden, ist zusätzlich auf polychlorierte Biphenyle zu untersuchen.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem

(2) Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 eingetreten sind, Mitteilungen eines weiteren Landes über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesem Land 30 Tage nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft.

(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

Landesrecht Bodenschutzprogrammverordnung

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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