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20000867 AT

Schongebietsverordnung Neufeld an der Leitha 2011

48 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (48)

Gesetzestext (48 Artikel)

Landesrecht Schongebietsverordnung Neufeld an der Leitha 2011

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Schongebietsverordnung Neufeld an der Leitha 2011

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/2012

Inkrafttretensdatum

24.01.2012

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. Jänner 2012, mit der das Schongebiet Neufeld an der Leitha zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland bestimmt wird (Schongebietsverordnung Neufeld an der Leitha 2011)

StF

LGBl. Nr. 4/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2011, wird verordnet

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Farchtner See“

Landschaftsschutzgebiet „Farchtner See“

Landesrecht Wasserversorgung Schongebiet Amstetten

Wasserversorgung Schongebiet Amstetten

Landesrecht Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung

Landesrecht

Salzburg

Landesrecht

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Kurztitel

Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 76/2013

Inkrafttretensdatum

01.12.2013

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Oktober 2013, mit der der Kostenbeitrag aus dem Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen für Eingliederungshilfen festgesetzt wird (Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung)

StF: LGBl Nr 76/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs 2 Z 2 des Salzburger Behindertengesetzes 1981, LGBl Nr 93/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet

Landesrecht Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

[organ]

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Kurztitel

Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 89/2007

Inkrafttretensdatum

31.10.2007

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2007, über die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden (Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007)

Stammfassung: LGBl. Nr. 89/2007 (Celex-Nr. 31986L0278, 32003R0807)

Änderung

LGBl. Nr. 94/2007 (KB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1987, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2004, wird verordnet

Landesrecht Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Landesrecht Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

(Anm: Der Klärschlammuntersuchungsbefund/Klärschlammprüfbericht ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Schongebietsverordnung Neufeld an der Leitha 2011

Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen in Neufeld an der Leitha des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in den Gemeinden Neufeld an der Leitha, Steinbrunn und Zillingtal das in den im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Anlagen dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

Landesrecht Wasserversorgung Schongebiet Amstetten

(1) Zum Schutze der auf den Grundstücken Nr. 13/1 und Nr. 447/7, Kat. Gemeinde Schönbichl, gelegenen Brunnen der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Amstetten Wasserwerk I Allersdorf und Wasserwerk Wasserring“ sind in dem im § 2 bezeichneten Schongebiet – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligung – folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden

(2) Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde vor ihrer Durchführung unter Anschluß geeigneter Planunterlagen anzuzeigen

Landesrecht Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung

(1) Menschen mit Behinderung haben bei Maßnahmen des Wohnens und der Tagesstrukturierung aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen einen Beitrag zu den Kosten einer ihnen gewährten Eingliederungshilfe in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Höhe zu leisten.

(2) Keine Beitragspflicht besteht

(3) Der Kostenbeitrag ist monatlich in Form eines pauschalierten Geldbetrages zu leisten. Für die Tage, an denen eine Beitragsleistung nach Abs 2 entfällt, ist der Kostenbeitrag unter Zugrundelegung von 30 Tagen pro Monat entsprechend zu kürzen. Das Vorliegen des Ruhens des Pflegegeldes (Abs 2 Z 2) oder einer häuslichen Pflege wegen Krankheit (Abs 2 Z 4) ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.

Landesrecht Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

(1) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgegeben werden soll, ist im Aufbringungszustand auf folgende Parameter zu untersuchen

Wassergehalt, Trockensubstanz, abbaubare organische Substanz, Gesamtstickstoff, Nitrat-Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Gesamtgehalte an Phosphor, Kalium, Kalzium, Magnesium, Natrium, Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel und Quecksilber sowie pH-Wert und seuchenhygienische Unbedenklichkeit (Salmonellen, Helminthen und fäkalcoliforme Bakterien).

(2) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgegeben werden soll und aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten stammt, ist zusätzlich auf folgende organische Schadstoffe zu untersuchen

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe – PAK (16 EPA-Leitsubstanzen) und adsorbierbare organisch gebundene Halogene – AOX.

(3) Probenentnahme, Probenvorbereitung und Untersuchung sind von einer anerkannten Untersuchungsanstalt oder von einem zu Klärschlammuntersuchungen befugten Ziviltechniker nach den einschlägigen Önormen durchzuführen. Für die Bestimmung der AOX ist die DIN 38 414, Teil 18 zu verwenden.

(4) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Untersuchungsbefund (Prüfbericht) nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen.

(5) Die Untersuchungen sind bei Abwasserreinigungsanlagen mit einem Abwasseranfall im Ausmaß bis einschließlich 2000 Einwohnergleichwerten im Abstand von höchstens sechs Monaten, bei mehr als 2000 bis einschließlich 10.000 Einwohnergleichwerten im Abstand von höchstens vier Monaten, bei mehr als 10.000 bis 30.000 Einwohnergleichwerten im Abstand von höchstens drei Monaten und darüber hinaus im Abstand von höchstens zwei Monaten vorzunehmen. Auf stark schwankende Belastungen durch gewerbliche und industrielle Betriebe ist durch kürzere Untersuchungszeiträume Bedacht zu nehmen. Stehen zur Lagerung von stabilisiertem Klärschlamm Stapelräume oder Abgabebecken zur Verfügung und erfolgt innerhalb der im ersten Satz genannten Zeiträume keine Abgabe von Klärschlamm, so ist eine Untersuchung unabhängig von diesen Zeiträumen erst vor der beabsichtigten Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden durchzuführen.

(6) Klärschlammkompost darf auf landwirtschaftlichen Böden nur aufgebracht werden, wenn die Anforderungen und Anwendungsempfehlungen der Kompostverordnung, BGBl. Nr. II 292/2001 für Qualitätsklärschlammkompost gemäß Kompostverordnung erfüllt sind und eingehalten werden.

Landesrecht Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

(1) Diese Verordnung gilt für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ausgenommen sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 22 TKJHG.

(2) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Einrichtungen, die soziale Dienste gemäß § 20 TKJHG anbieten sowie Einrichtungen, die im Rahmen der Unterstützung der Erziehung gemäß § 41 TKJHG aufgrund eines Auftrages der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Erstellung eines Hilfeplanes herangezogen werden.

(3) Soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe sind Dienste, die Hilfen zur Deckung gleichartiger Bedürfnisse für werdende Eltern, Minderjährige und deren Eltern und sonstige Bezugspersonen sowie für junge Erwachsene anbieten und die von diesen Personen in Anspruch genommen werden können. Diese Leistungen können auch im Rahmen der Gewährung von Erziehungshilfen, insbesondere auch bei jenen nach § 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB in Anspruch genommen werden. Das Leistungsangebot sozialer Dienste umfasst insbesondere Beratung sowie Dienste mit stationären und teilstationären Angeboten.

Landesrecht Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

Probenentnahme: Die Probenentnahme kann jederzeit (aber vor der nächsten Düngung oder Beschlammung) durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt oder einen befugten Ziviltechniker erfolgen.

Eine repräsentative Probe ist aus einer bodenkundlich einheitlichen Fläche mit dem Bohrstock oder Spaten zu entnehmen: auf Acker aus 0-25 cm Tiefe (liegt die Tiefe der Ackerbodenschicht unter 25 cm liegt, dann darf die Einstichtiefe nicht weniger als 10 cm betragen), auf Grünland 0-10 cm (stark durchwurzelter Horizont). Es ist eine Mischprobe (etwa 1 kg) aus mindestens 25 Einzelproben je Hektar zu entnehmen, wobei die beprobte Fläche nicht größer als 3 Hektar sein darf.

Probenvorbereitung: Starke Erwärmung beim Trocknen der Proben ist unbedingt zu vermeiden; bei künstlicher Trocknung sollen 40° C nicht überschritten werden. Die Abtrennung des Grobbodens vom Feinboden muss so erfolgen, dass mürbe Gesteinsteile nicht zerrieben, harte Aggregate (Zusammenballungen feiner Primärteilchen) aber zerlegt werden. Dabei ist dafür zu sorgen, dass von den verwendeten Siebgeräten kein „Abrieb“ (Schwermetallteilchen) in die Proben gelangt. Die trockenen, auf eine Korngröße von 2 mm gesiebten Feinproben sind vor der Analyse sorgfältig zu mischen. Es muss gewährleistet sein, dass die zu den Analysen verwendeten Einwaagen dem Durchschnitt der Probenzusammensetzung entsprechen. Zusätzlich sind Standardproben mit zu untersuchen, ihre Ergebnisse sind statistisch auszuwerten und zu dokumentieren.

Untersuchungen: Die Untersuchungen haben – soweit vorhanden – entsprechend den geltenden Önormen zu erfolgen, anderenfalls sind die entsprechenden Euronormen (EN) heranzuziehen.

Landesrecht Schongebietsverordnung Neufeld an der Leitha 2011

(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinden Neufeld an der Leitha, Steinbrunn und Zillingtal. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebiets durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets ist in den als Anlage 2 und 3 bezeichneten Lageplänen (Teilgebiet 1, Katastralgemeinde Neufeld an der Leitha, und Teilgebiet 2, Katastralgemeinde Steinbrunn und Katastralgemeinde Zillingtal) dieser Verordnung im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Die Größe des Schongebiets beträgt 2,60 km2.

(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2011, mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.

Landesrecht Wasserversorgung Schongebiet Amstetten

(1) Das Schongebiet (§ 1) hat folgende Begrenzung: Ausgehend vom E-Werk der Stadtwerke Amstetten ab der Kreuzung mit der Schillerstraße führt die Grenze am rechten Ufer des Werkskanales der Wasserkraftanlage bzw. des E-Werkes der Stadtwerke Amstetten nach Südwesten bis zur Überquerung des Gemeindeweges bei Parzelle Nr. 522/1, Katastralgemeinde Winklarn, sodann entlang dieses bis zu dem Feldweg, der zugleich die nordöstliche Begrenzung der Parzellen Nr. 408, 413/2, 413/1, 412/2, 910/10, 917/23, 917/12, 917/14, 917/16, 917/15, 917/1, 917/26, 917/3, 917/9, 916/2 und 919/2, alle Katastralgemeinde Winklarn, bildet, und bei der Parzelle Nr. 919/2 die Landesstraße L 6125 erreicht. Die Grenze verläuft von hier südöstlich entlang dieser Landesstraße bis zur Südostgrenze der Parzelle Nr. 983, weiter entlang der Südostgrenzen der Parzellen Nr. 983, 893/1, 889, 880 und dann nach Süden bzw. Osten entlang der Grenzen der Parzelle Nr. 986 bis zum Schnittpunkt der Katastralgemeinde Winklarn – Schönbichl – Haag Dorf. Von diesem Schnittpunkt führt die Begrenzung in nordöstlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze Schönbichl – Haag Dorf bis zu einem Gemeindeweg bei Parzelle Nr. 224/31. In weiterer Folge verläuft die Grenze entlang dieses Weges nach Süden, wobei die Parzellen Nr. 224/31, 224/33, 224/27 und 224/26 die östliche Begrenzung bilden. Die Grenze überbrückt sodann den Gemeindeweg und führt ungefähr in östlicher Richtung entlang der südlichen Grenze der Parzellen Nr. 224/21, 224/20 und 224/34 bis zu einem Feldweg und dann umbiegend nach Südosten entlang der Westgrenze der Parzelle Nr. 198 (alle Katastralgemeinde Haag Dorf) bis zur Einmündung in die Landesstraße L 6129. Ab Parzelle Nr. 198 verläuft die Grenze entlang dieser Landesstraße in ungefähr östlicher Richtung bis zur Einmündung in die Landeshauptstraße 90. Sodann führt die Grenze entlang der LH 90 nach Osten bis zur östlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 113/1. Von dort verläuft die Grenze entlang eines Weges nach Norden, der zugleich die östliche Begrenzung der Parzellen Nr. 52 und 53/1 bildet, bis zur Katastralgemeindegrenze Haag Dorf – Schönbichl. Im weiteren Verlauf führt sie entlang der Katastralgemeindegrenze nach Westen bis zur Parzelle Nr. 545/2 (KG Schönbichl), sodann nach Nordosten entlang eines Weges, wobei die Parzellen Nr. 545/1, 545/3, 544, 543, 545/4, 542 die südöstliche Begrenzung bilden. Die Grenze verläuft sodann entlang des nach Norden bzw. Nordwesten führenden Weges und erreicht entlang der Ostgrenze der Parzelle Nr. 466/3 den Ybbsfluß. Hiebei bilden nachstehende Parzellen die östliche bzw. nördliche Begrenzung, Nr. 517/2, 511/5, 511/1, 509/1, 477/1, 485 und 468. Im weiteren Verlauf führt die Grenze entlang des südlichen Ufers des Ybbsflußes aufwärts bis zur Einmündung des Werkskanals des E-Werkes Amstetten in die Ybbs bei Parzelle Nr. 120. Schließlich verläuft sie entlang der südlichen Grenze des Werkskanals nach Westen, bis sie den vorbeschriebenen Ausgangspunkt erreicht.

(2) Der im Abs. 1 beschriebene Grenzverlauf ist in Karten 1:2880 ersichtlich gemacht, die beim Amte der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsbehörde), bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und beim Gemeindeamt Amstetten während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen.

Landesrecht Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung

(1) Der Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des monatlichen Bezugs der pflegebezogenen Geldleistungen und beträgt in Prozenten davon

(2) Übersteigt die Summe aus dem Kostenbeitrag nach Abs 1 und einem gesetzlich gebührenden Taschengeld im Sinn des § 13 BPGG den monatlichen Bezug der pflegebezogenen Geldleistungen, ist der Kostenbeitrag entsprechend zu kürzen.

(3) Der Kostenbeitrag gemäß den Abs 1 und 2 ist auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag kaufmännisch ab- oder aufzurunden.

Landesrecht Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

(1) Klärschlamm darf nur auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen

(2) Landwirtschaftliche Böden, die nach Abs. 1 für die Beschlammung geeignet sind und auf denen erstmals Klärschlamm aufgebracht werden soll, sind auf folgende Parameter des Oberbodens zu untersuchen

pH-Wert, organische Substanz, pflanzenverfügbarer Phosphor, pflanzenverfügbares Kalium, pflanzenverfügbares Magnesium, Karbonate, Kalkbedarf (bei pH-Wert unter 6), austauschbare Kationen (Kalzium, Magnesium, Kalium, Natrium), lösliche Mikronährstoffe (Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Bor) und die Gesamtgehalte von Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber.

(3) Vor jeder weiteren Aufbringung von Klärschlamm ist eine weitere Untersuchung durchzuführen, sofern die letzte Untersuchung mehr als vier Jahre zurückliegt. Diese Untersuchung hat nur mehr folgende Parameter zu umfassen

pH-Wert, Karbonate, Kalkbedarf (bei pH-Wert unter 6), pflanzenverfügbarer Phosphor, pflanzenverfügbares Kalium, pflanzenverfügbares Magnesium, Gesamtgehalte von Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel und Quecksilber.

(4) Probenentnahme, Probenvorbereitung und Untersuchung sind von einer anerkannten Untersuchungsanstalt oder von einem zu Bodenuntersuchungen befugten Ziviltechniker nach den einschlägigen Önormen durchzuführen (Anlage 2).

(5) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Untersuchungsbefund (Prüfbericht) nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen

Landesrecht Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Der Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Träger über eine Niederlassung in Tirol verfügen, ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Landesrecht Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

(Anm: Der Bodenuntersuchungsbefund/Bodenprüfbericht ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Schongebietsverordnung Neufeld an der Leitha 2011

Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde

Landesrecht Wasserversorgung Schongebiet Amstetten

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.

Landesrecht Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

(1) Im Klärschlamm darf der Schadstoffgehalt keinen der nachstehend angeführten Grenzwerte überschreiten

Zink

1200 mg/kg Trockensubstanz

Kupfer

300 mg/kg Trockensubstanz

Chrom

70 mg/kg Trockensubstanz

Blei

100 mg/kg Trockensubstanz

Nickel

60 mg/kg Trockensubstanz

Cadmium

2 mg/kg Trockensubstanz

Quecksilber

2 mg/kg Trockensubstanz

In Klärschlamm, der aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten stammt, müssen zusätzlich folgende Grenzwerte eingehalten werden

AOX

500 mg/kg Trockensubstanz

PAK (16 EPA-Leitsubstanzen)

6 mg/kg Trockensubstanz

Die seuchenhygienische Unbedenklichkeit ist gegeben, wenn in 1 g Klärschlamm Salmonellen und ansteckungsfähige Wurmeier nicht vorkommen und nicht mehr als 100 KBE Escherichia coli nachweisbar sind.

(2) In landwirtschaftlichen Böden darf der Schadstoffgehalt keinen der nachstehend angeführten Grenzwerte überschreiten (bezogen auf lufttrockenen Feinboden)

Zink

150 mg/kg

Kupfer

60 mg/kg

Chrom

100 mg/kg

Blei

100 mg/kg

Nickel

60 mg/kg

Cadmium

0,5 mg/kg

Quecksilber

0,5 mg/kg

Landesrecht Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

(1) Unbeschadet der einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist die Lage der stationären und teilstationären Angebote so zu wählen, dass Beeinträchtigungen der betreuten Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch Immissionen möglichst vermieden werden.

(2) Die Infrastruktur hat der Zielsetzung des Leistungsangebotes zu entsprechen, insbesondere sollen die für die Minderjährigen wichtigen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen und Freizeiteinrichtungen von diesen möglichst selbständig und mit möglichst geringem Aufwand erreichbar sein.

(3) Bei Angeboten zur stationären und teilstationären Betreuung von Minderjährigen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr muss eine Grünfläche oder ein Spielplatz in der Nähe zur Verfügung stehen.

(4) Stationäre und teilstationäre Angebote für Minderjährige und junge Erwachsene haben den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit zu entsprechen. Die baurechtlichen Vorschriften sind jedenfalls einzuhalten.

(5) Die Räumlichkeiten zur Betreuung und deren Ausstattung müssen dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen von Minderjährigen und jungen Erwachsenen entsprechen. Minderjährigen muss entsprechend ihrer Bedürfnisse die Wahrung ihrer Privatsphäre möglich sein.

(6) Die Räumlichkeiten zur Betreuung vom Minderjährigen und jungen Erwachsenen müssen so beschaffen sein, dass Unfälle möglichst vermieden werden. Die Brandfrüherkennung ist sicherzustellen. Insbesondere sind abhängig vom Alter und Entwicklungsstand der betreuten Minderjährigen Steckdosen mit einer Kindersicherung zu versehen, Absturzsicherungen bei Fenstern und Türen anzubringen und ist für einen Verbrennungs- und Verbrühungsschutz Sorge zu tragen. In der Küche ist eine Löschdecke an gut sichtbarer Stelle vorzusehen.

(7) Für das Betreuungspersonal muss eine räumliche Möglichkeit vorhanden sein, um Besprechungen abzuhalten und die Verwaltungsarbeit zu erledigen. Abhängig von der Konzeption und Größe sind zudem ein eigener Schlaf- und Sanitärbereich für das Betreuungspersonal vorzusehen.

(8) Im Rahmen der Ausübung der Aufsicht ist die Beiziehung von bautechnischen Sachverständigen nur im Einzelfall sowie beim Verdacht von offenkundigen Mängeln erforderlich.

Landesrecht Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

(Anm: Das Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung )ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Schongebietsverordnung Neufeld an der Leitha 2011

Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht

Landesrecht Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

(1) Jährlich dürfen auf landwirtschaftlichen Böden höchstens folgende Frachten an Schadstoffen in Gramm pro Hektar über Klärschlamm (Alternativ dazu: und Klärschlammkompost) aufgebracht werden

Ackerland

Grünland

Zink ……………………………………

3000

1500

Kupfer …………………………………

750

375

Chrom …………………………………

175

88

Blei ........................................................

250

125

Nickel ....................................................

150

125

Cadmium ...............................................

5

2,5

Quecksilber ............................................

5

2,5

(2) Die jährlich zulässigen Frachten können bei landwirtschaftlichen Böden verdoppelt werden, wenn im vorangegangenen Jahr eine Aufbringung von Klärschlamm oder Klärschlammkompost unterblieben ist.

(3) Die Aufbringung von Klärschlamm oder Klärschlammkompost und Gülle bzw. von Klärschlamm und Klärschlammkompost im selben Jahr ist verboten.

Landesrecht Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben ihre Tätigkeit aufgrund eines nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten sozialpädagogischen Konzeptes auszuüben. Die Konzeption von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ist auf bestmögliche zeitnahe Begleitung und Unterstützung der Minderjährigen sowie deren Familien auszurichten. Sie soll die Entwicklung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen fördern und die Handlungsspielräume von Eltern bei der Erziehung erweitern und die Eigenverantwortung aller stärken. Minderjährige und junge Erwachsene sollen bei der Lösung von Alltagsproblemen, Konflikten und Krisen nachhaltig unterstützt werden.

(2) Das Leistungsangebot hat möglichst die Betreuungskontinuität zu berücksichtigen.

(3) Das sozialpädagogische Konzept hat zu enthalten

(4) Für soziale Dienste mit stationären Angeboten sind je Einrichtung maximal 14 Betreuungsplätze zu bewilligen.

Landesrecht Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

(Anm: Die Klärschlammabgabebestätigung ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Schongebietsverordnung Neufeld an der Leitha 2011

Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig

Landesrecht Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

Auf Grund des Boden- und des Klärschlammuntersuchungsbefundes (Boden- und Klärschlammprüfberichtes) ist ein Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung) durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt oder einen zur Bodenuntersuchung befugten Ziviltechniker nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen. Die Aufbringungszeugnisse (Aufbringungsberechtigungen) sind zehn Jahre aufzubewahren.

Landesrecht Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

(1) Die sozialen Dienste nach § 20 TKJHG gliedern sich in Beratungsleistungen, aufsuchende Leistungen, stationäre Krisen- und Übergangswohneinrichtungen, Schulsozialarbeit sowie Angebote des Kinderschutzes.

(2) Im Rahmen der Unterstützung der Erziehung nach § 41 TKJHG werden insbesondere nachstehende Leistungen erbracht

Landesrecht Schongebietsverordnung Neufeld an der Leitha 2011

Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2011, bestraft.

Landesrecht Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

(1) Die nach dem Aufbringungszeugnis zulässige Menge an Klärschlamm ist unter Beachtung der Düngungsgrundsätze gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Bodenschutzgesetzes nach den Regeln der Düngepraxis aufzubringen. Auf Ackerland dürfen pro Einzelgabe maximal 50 m3 pro Hektar aufgebracht werden. Eine zweite Aufbringung ist nur zulässig, wenn die zuerst aufgebrachte Menge eingearbeitet wurde und der Boden so weit abgetrocknet ist, dass er ohne Verdichtungsgefahr befahrbar ist, und die gesamte jährlich zugelassene Trockenmassehöchstmenge und Schadstofffracht nicht überschritten wird. Auf landwirtschaftlichen Böden mit ausschließlicher Energiepflanzennutzung dürfen jährlich die für die Ackernutzung vorgesehenen Klärschlammhöchstmengen aufgeteilt auf zwei Einzelgaben aufgebracht werden.

(2) Auf Ackerflächen darf Klärschlamm nur aufgebracht werden, wenn er vor der Saat in den Boden eingearbeitet wird. Bei Silo- und Körnermais ist eine Aufbringung bis zu einer Wuchshöhe von 30 cm und bei Getreide bis vor dem Schossen zulässig.

(3) Bei der Aufbringung von Klärschlamm muss der Boden so weit abgetrocknet sein, dass Bodenverdichtungen tunlichst vermieden werden. Das zulässige Gesamtgewicht der Aufbringungsfahrzeuge darf 30 Tonnen nicht übersteigen.

(4) Die Aufbringung von Klärschlamm ist verboten

Anm.: in der Fassung Nr. 94/2007

Landesrecht Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

(1) Das Personalkonzept einschließlich der Stellenbeschreibung muss dem Leistungsangebot der Einrichtung entsprechen. Für die Übernahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe muss eine ausreichende Anzahl von Fachkräften bezogen auf Art und Ausmaß der beauftragten Leistung zur Verfügung stehen.

(2) Für die Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen dürfen nur persönlich geeignete und fachlich qualifizierte Betreuungspersonen eingesetzt werden. Leitung, fachlich qualifizierte Personen sowie das darüber hinaus verwendete Personal dürfen keine physische oder psychische Beeinträchtigung aufweisen, die einer fachgerechten Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen entgegensteht. Die Trägerin einer Einrichtung hat sich vor dem Dienstantritt von der Vertrauenswürdigkeit des Einrichtungspersonals zu überzeugen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertiger Nachweise des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erbringen. Die Vertrauenswürdigkeit ist gegeben, wenn in den Strafregisterbescheinigungen bzw. in gleichwertigen Nachweisen keine Verurteilungen oder Eintragungen aufscheinen, die das Wohl der Minderjährigen gefährden. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gelten jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß dem 1. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 75 bis 95 StGB) sowie eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220b StGB). Die Strafregisterbescheinigungen bzw. die gleichwertigen Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Trägerin einer Einrichtung nicht älter als drei Monate sein und sind zumindest alle drei Jahre zu aktualisieren.

(3) Als fachlich qualifiziert gelten insbesondere

(4) Als fachlich qualifiziert gelten auch

(5) Die Trägerin einer stationären Krisen- und Übergangseinrichtung kann höchstens drei Personen, die noch in der Ausbildung zu einem im Abs. 3 genannten Beruf stehen, zur Erbringung von höchstens 20 v. H. der vorzuhaltenden Fachleistungsstunden heranziehen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet ist. Der Einsatz in der fallführenden Bezugsbetreuung ist jedoch unzulässig. Haben diese Personen bereits zwei Drittel einer Ausbildung zu einem Beruf nach Abs. 3 erfolgreich abgeschlossen, so können sie auch für die Haupt- und Nachtdienste herangezogen werden; dies gilt für Nachtdienste jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine zusätzliche Rufbereitschaft von einer fachlich qualifizierten Person eingerichtet ist. Ist jedoch ein eigenes Nachtdienstteam mit ständiger Rufbereitschaft eingerichtet, so können auch mehr als drei dieser Personen für die Nachtdienste herangezogen werden.

(6) Als Zusatzqualifikation gelten insbesondere Fortbildungen, Lehrgänge und Kurse, die eine weiter gehende Qualifizierung, insbesondere zu Bindung, Entwicklung von Minderjährigen, Kinderschutz, Umgang mit Trauma und Krisen, Deeskalations- und Konfliktmanagement sowie Familien-, Erlebnis- und Inklusionspädagogik, nach fachlich anerkannten Standards, vermitteln. Die Ausbildung zur Vermittlung der Zusatzqualifikation muss einen Umfang von mindestens 100 Ausbildungsstunden aufweisen. Die Zusatzqualifikation ist durch Zeugnisse oder geeignete Nachweise glaubhaft zu machen.

(7) Personen, die bereits zwei Drittel einer Ausbildung zu einem Beruf nach Abs. 3 erfolgreich abgeschlossen haben, können zur Erbringung von Leistungen nach § 5 Abs. 2 lit. b herangezogen werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet ist.

(8) Die mit leitenden Aufgaben im pädagogischen Bereich betrauten Personen müssen neben den Voraussetzungen der Abs. 2 und 4 eine einschlägige Praxis vorweisen.

(9) Der Leitung obliegt die Sicherstellung des Betriebes der Einrichtung und eine umfassende Aufsichtspflicht hinsichtlich der Wahrnehmung der Leistungen.

Landesrecht Schongebietsverordnung Neufeld an der Leitha 2011

(1) Die Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(2) Zugleich mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Mai 1967, betreffend die Festlegung eines Grundwasserschongebietes in Neufeld an der Leitha, LGBl. Nr. 17/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983, außer Kraft.

(3) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1, 2 und 3 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990 verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Neufeld an der Leitha, Steinbrunn und Zillingtal, bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung sowie bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Unabhängig von dieser Kundmachung sind die Anlagen 1, 2 und 3 auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at./landesrecht abrufbar.

Landesrecht Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

Die Bestätigung über die Abgabe von Klärschlamm zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden ist nach dem Muster der Anlage 5 auszustellen. Der Bestätigung ist das gültige Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung) gemäß § 5 anzuschließen.

Landesrecht Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Die Leitung der Einrichtung hat Qualitätsmanagement als aktiven Prozess zu betreiben, indem sie mit den Mitarbeiterinnen an der Umsetzung der in dieser Verordnung formulierten Standards arbeitet. Eine Beteiligung von Minderjährigen sowie deren Eltern ist vorzusehen.

Landesrecht Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl. L 181 vom 4. Juli 1986, Seite 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. L 122 vom 16. Mai 2003, Seite 36, umgesetzt.

Landesrecht Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Die Rechtsträgerin der Einrichtung muss zur Errichtung und zum Betrieb derselben wirtschaftlich in der Lage sein. Die Einnahmen aus dem Leistungsentgelt nach § 9 Abs. 2 oder 3 müssen die zu erwartenden Ausgaben decken. Dies muss jedenfalls anhand eines Planes zur Finanzierung der zu bewilligenden Leistungsarten für ein Wirtschaftsjahr (Finanzierungsplan) nachgewiesen werden.

Landesrecht Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Untersuchungsbefunde (Prüfberichte) und Aufbringungszeugnisse behalten ihre Gültigkeit im Rahmen der dort angegebenen Befristung.

Landesrecht Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

(1) Mit dem Land Tirol ist ein schriftlicher Leistungsvertrag abzuschließen. Die Leistungsabgeltung erfolgt entsprechend der übernommenen Leistung sowie der dafür hinterlegten Leistungsentgelte.

(2) Zur einheitlichen Leistungsabgeltung im Rahmen der Unterstützung der Erziehung sind für jede Leistungsart vom Land Tirol Leistungsentgelte zu kalkulieren und festzulegen.

(3) Das Leistungsentgelt für soziale Dienste wird je nach Finanzierungsbedarf insbesondere nach den Personal-, Sach- und Verwaltungskosten festgelegt.

(4) Die Berechnung der Personalkosten für die einheitliche Leistungsabgeltung erfolgt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV).

Landesrecht Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Oktober 2007, in Kraft.

Landesrecht Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

(1) Der Antrag auf Bewilligung des Betriebs einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist von der Trägerin der Einrichtung schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.

(2) Einem Antrag auf Bewilligung des Betriebs einer Einrichtung sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit der Einrichtung nach den Vorschriften des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten

Landesrecht Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden, LGBl. Nr. 89/1987, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2003, außer Kraft.

Landesrecht Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

(1) Zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der Leistungsabgeltung sind der Landesregierung als Aufsichtsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert eine Aufstellung, aus der der Gewinn bzw. Verlust des Vorjahres hervorgeht sowie eine Auflistung der Mitarbeiterinnen vorzulegen. Der Jahresabschluss einschließlich eines vorhandenen Prüfberichtes, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung sind bis zum 30. September des folgenden Jahres unaufgefordert der Landesregierung vorzulegen.

(2) Im Zuge der jährlich gemäß § 16 TKJHG zu erhebenden statistischen Daten sind Auslastungszahlen bekannt zu geben.

Landesrecht Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

(1) Trägerinnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben der Behörde unverzüglich alle die Bewilligung berührenden Änderungen und wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse schriftlich mitzuteilen.

(2) Die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist der Behörde sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die Einrichtung weiter zu betreiben, außer die Landesregierung stimmt einer früheren Betriebseinstellung zu.

Landesrecht Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 11. November 2014, mit der Richtlinien für den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ausgenommen sozialpädagogische Einrichtungen, erlassen werden, LGBl. Nr. 168/2014, außer Kraft.

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