Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
Inhaltsübersicht (48)
Gesetzestext (48 Artikel)
Der Bund - vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend - und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau - im Folgenden Vertragspartner genannt - sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen
Landschaftsschutzgebiet „Faaker See-Ost“
Oberösterreich
Link zum konsolidierten Text der Vereinbarung (RIS-Bundesrecht)
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Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Tierseuchenkassengesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 59/1972
Inkrafttretensdatum
12.07.1972
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1972 über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes
Stammfassung: LGBl. Nr. 59/1972
Änderung
LGBl. Nr. 43/1977
LGBl. Nr. 13/1979
LGBl. Nr. 59/1980
LGBl. Nr. 13/1983
LGBl. Nr. 85/1987
LGBl. Nr. 29/1988
LGBl. Nr. 79/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß §§ 3 und 9 des Tierseuchenkassengesetzes vom 8. Juni 1949, LGBl. Nr. 38, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1957, wird verordnet
Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen
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Kurztitel
Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/2000
Inkrafttretensdatum
01.09.2000
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung
StF: BGBl. II Nr. 270/2000 [CELEX-Nr.: 398L0006]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10c Abs. 1 bis Abs. 3 und 14 Z 2 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2000, wird verordnet
(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen.
(2) Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende elementare Kinderbildung und -betreuung besonders zu berücksichtigen ist.
(3) Drei- bis Sechs-Jährige sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen werden.
(4) Die Bildungs- und Betreuungsqualität für Kinder bis zum Schuleintritt soll weiterentwickelt werden.
(1) Die Verwaltung der Tierseuchenkasse ist dem zuständigen Regierungsmitglied unterstellt, dem ein Beirat, bestehend aus drei Personen, und zwar zwei Vertretern der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark und einem Amtstierarzt, zur Seite steht. Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen.
(2) Die Beiratsmitglieder und Ersatzmänner sind von der Landesregierung auf 5 Jahre zu berufen.
(3) Die Beiratsmitglieder und Ersatzmänner erhalten. für die Teilnahme :an den Sitzungen Reisegebühren der Landesbeamten;der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII.
(1) Diese Verordnung gilt für sozialpädagogische Einrichtungen und sozialpädagogisch-sozialtherapeutische Einrichtungen. Auf Einrichtungen, deren Träger das Land Tirol ist, sind die §§ 9, 10 und 12 nicht anzuwenden.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen oder sozialpädagogisch-sozialtherapeutische Einrichtungen sind Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen im Rahmen einer Erziehungshilfe bestimmt sind, über entsprechend ausgebildetes Personal verfügen und geeignet sind, Minderjährige im Rahmen von stationären oder teilstationären Angeboten zu betreuen. Das Leistungsangebot dieser Einrichtungen kann auch das Eltern-Kind Wohnen im Rahmen der Gewährung von Erziehungshilfen sowie ein Innen- oder Außenwohnen vorsehen. Nicht als sozialpädagogische Einrichtungen gelten Schülerheime nach Art. 14 und 14a B-VG.
(3) Sozialpädagogische Einrichtungen können auch in der Form des betreuten Wohnens betrieben werden.
(4) Sozialpädagogische Einrichtungen können, wenn sie Minderjährige nicht selbst übernehmen, zur Betreuung auch Bereitschaftspflegerinnen und sozialpädagogische Pflegestellen heranziehen. Für die Begründung von sozialpädagogischen Pflegestellen und Bereitschaftspflegeverhältnissen gilt § 24 Abs. 1 TKJHG.
§ 1. Bei nachstehend genannten Nicht-Lebensmitteln ist der Grundpreis auszuzeichnen
Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible elementare Kinderbildung und -betreuung besonders gefördert wird. Als Schwerpunkt gilt der Ausbau des elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots für die Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung durch die Tagesmütter und -väter im Sinne des Art. 4 Z 2 in besonderem Maße unterstützt werden soll.
Der Beirat ist mindestens einmal jährlich vom zuständigen Regierungsmitglied. einzuberufen und in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Erstellung des Voranschlages, vor Festsetzung der Höhe der Tierseuchenkassenbeiträge und bei finanzieller Unterstützung von Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, zu hören.
(1) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden.
(2) Die beabsichtigte Inbetriebnahme oder Auflassung einer Wohnung im betreuten Wohnen (§ 22a Abs. 2 TKJHG) und im Innen- und Außenwohnen (§ 22b Abs. 2 TKJHG) ist der Landesregierung spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder Auflassung schriftlich anzuzeigen. Die Inbetriebnahme oder Auflassung einer Wohnung darf nur nach schriftlicher Kenntnisnahme der Landesregierung erfolgen.
§ 2. Bei nachstehend genannten Lebensmitteln ist der Grundpreis pro Stück auszuzeichnen
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist
(2) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2015 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro und in den Jahren 2016 und 2017 einen Zweckzuschuss in der Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist
(3) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2018 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 52,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist
(4) Die Länder stellen für die Maßnahmen gemäß Art. 5 in den Jahren 2014 bis 2018 Finanzmittel in folgender Höhe entsprechend dem Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 bis 3 zur Verfügung
(5) Die Kofinanzierung erfolgt in dem Kalenderjahr, in dem der Zweckzuschuss des Bundes verwendet wird. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, und die Hälfte der Finanzmittel, die von privaten Erhaltern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für Zwecke gemäß Art. 5 eingesetzt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen.
(6) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne des Abs. 1 und 2 entsprechend.
Der Sachaufwand der Tierseuchenkasse und die Reisegebühren sind aus Mitteln der Tierseuchenkasse zu bestreitenden übrigen Aufwand der Verwaltung der Tierseuchenkasse hat das Land zu tragen.
(1) Unbeschadet der einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist die Lage der sozialpädagogischen Einrichtung so zu wählen, dass Beeinträchtigungen der betreuten Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch Immissionen möglichst vermieden werden.
(2) Die soziale Struktur der Umgebung hat der Zielsetzung der sozialpädagogischen Einrichtung zu entsprechen, insbesondere sollen die für die Minderjährigen wichtigen infrastrukturellen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen und Freizeiteinrichtungen von diesen möglichst selbständig und mit möglichst geringem Aufwand erreichbar sein.
(3) Bei sozialpädagogischen Einrichtungen zur Übernahme von Minderjährigen muss eine Grünfläche oder ein Spielplatz in der Nähe zur Verfügung stehen.
§ 3. (1) Bei nachstehend genannten Sachgütern kann als Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, jeweils 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden
(2) Bei Bier ist die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, 0,5 Liter.
(3) Bei Zwirnen ist die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, 1 000 Meter.
(4) Bei Waschmitteln kann als Maßeinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe
Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1980, LGBl. Nr. 13/1983,
(1) Sozialpädagogische Einrichtungen für Minderjährige und junge Erwachsene haben den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit zu entsprechen. Die baurechtlichen Vorschriften sind jedenfalls einzuhalten.
(2) Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen von Minderjährigen sowie dem sozialpädagogischen Konzept der Einrichtung entsprechen. Minderjährigen muss entsprechend ihrer Bedürfnisse die Wahrung ihrer Privatsphäre möglich sein.
(3) Die Räumlichkeiten müssen so beschaffen sein, dass Unfälle möglichst vermieden werden. Die Brandfrüherkennung ist sicherzustellen. Insbesondere sind abhängig vom Alter und Entwicklungsstand der betreuten Minderjährigen Steckdosen mit einer Kindersicherung zu versehen, Absturzsicherungen bei Fenstern und Türen anzubringen und ist für einen Verbrennungs- und Verbrühungsschutz Sorge zu tragen. In der Küche ist eine Löschdecke an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
(4) Für das Betreuungspersonal muss eine räumliche Möglichkeit vorhanden sein, um Besprechungen abzuhalten und die Verwaltungsarbeit zu erledigen. Abhängig von der Konzeption und Größe müssen sozialpädagogische Einrichtungen zudem über einen eigenen Schlaf- und Sanitärbereich für das Betreuungspersonal verfügen.
(5) Die Beiziehung von bautechnischen Sachverständigen ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Aufsicht nur im Einzelfall sowie beim Verdacht von offenkundigen Mängeln erforderlich.
(6) Auf sozialpädagogische Einrichtungen des Betreuten Wohnens, des Innen- und des Außenwohnens sind die Abs. 1, 2, 4 und 5 anzuwenden. Die Brandfrüherkennung ist sicherzustellen. In der Küche ist eine Löschdecke an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
§ 4. Nachstehend genannte Lebensmittel werden von der Verpflichtung zur Auszeichnung des Grundpreises ausgenommen
(1) Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 3 für folgende Zwecke verwenden
(2) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 können in folgender Höhe verwendet werden
(3) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Schaffung zusätzlicher Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in folgender Höhe verwendet werden
(4) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten in folgender Höhe verwendet werden
(5) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 3 können in der Höhe von maximal 30.000 Euro pro Gruppe verwendet werden.
(6) Einmalige Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 4 können in der Höhe von maximal 20.000 Euro verwendet werden.
(7) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 5 können in der Höhe von maximal 750 Euro für jede zusätzliche Tagesmutter und jeden zusätzlichen Tagesvater verwendet werden.
(8) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 6 können in folgender Höhe verwendet werden
(9) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 7 können in folgender Höhe verwendet werden
(10) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 8 können bis zu 50.000 Euro pro Bundesland und Kalenderjahr verwendet werden.
(11) Das jeweilige Land kann für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Drei- bis Sechsjährige bis zu 35 % des Zweckzuschusses des Bundes und für die Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bis Z 7 bis zu 40 % des Zweckzuschusses des Bundes verwenden.
(1) Die Tierseuchenkasse hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 lit. a und § 3 Abs. 3 des Tierseuchenkassengesetzes Beihilfen für Rinder und Haustiere zu leisten
(2) Die Bewilligung des Amtes der Landesregierung nach Abs. 1 lit. b, i und k ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1977, LGBl. Nr. 13/1979, LGBl. Nr. 59/1980, LGBl. Nr. 13/1983, LGBl. Nr. 85/1987, LGBl. Nr. 29/1988
(1) Sozialpädagogische Einrichtungen haben ihre Tätigkeit aufgrund eines nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten sozialpädagogischen bzw. sozialpädagogisch-sozialtherapeutischen Konzeptes vorzunehmen. Die Konzeption von Einrichtungen für Minderjährige ist auf bestmögliche Pflege und Erziehung der Minderjährigen auszurichten. Sie soll die Verselbständigung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur friedlichen Konfliktlösung fördern. Den Minderjährigen und jungen Erwachsenen ist, um eine Beteiligung und Mitgestaltung zu ermöglichen, jedenfalls regelmäßig Gelegenheit zu geben, Vorschläge insbesondere für die Alltagsgestaltung einzubringen.
(2) Das sozialpädagogische bzw. sozialpädagogisch-sozialtherapeutische Konzept hat zu enthalten
§ 5. Unternehmer, die Warenautomaten betreiben, können den Grundpreis der Sachgüter, die mittels Automaten vertrieben werden, auch mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste auszeichnen.
(1) Das Land hat dem Bundesministerium für Familien und Jugend sowie dem Bundesministerium für Bildung und Frauen bis 30. Juni eines Kalenderjahres, letztmalig zum 30. Juni 2019, jährlich eine Bestätigung über die Verwendung der vom Bund im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Zuschüsse zu übermitteln. Aus der Bestätigung müssen die Anzahl der zusätzlich geschaffenen Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen aufgeschlüsselt nach Öffnungszeiten und Altersgruppen, die Maßnahmen zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels, zur Verlängerung der Öffnungszeiten, zur räumlichen Qualitätsverbesserung, zur Erreichung der Barrierefreiheit, zur Weiterentwicklung des Tagesmütter/-väterangebots und zur Bewusstseinsbildung sowie die dafür jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Art. 5 aufgewendeten Landesmittel darzustellen.
(2) Zweckzuschüsse des Bundes, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können im darauffolgenden Kalenderjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen. Die Hälfte der Zweckzuschüsse des Bundes, die im Jahr 2014 gewährt werden, können darüber hinaus auch im Jahr 2016 verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen. Zweckzuschüsse, die von öffentlichen oder privaten Erhaltern elementarer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zurückgezahlt werden, sind den Zweckzuschüssen jenes Jahres gleichzuhalten, in dem sie vereinnahmt werden.
(3) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zweckzuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr
(4) Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien und Jugend und dem Bundesministerium für Bildung und Frauen berufen.
(5) Das vom Bundesministerium für Familien und Jugend aufgelegte Formular für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes ist zu verwenden.
Die Tierseuchenkasse hat gemäß § 2 lit. b des Tierseuchenkassengesetzes nach Maßgabe der vorhandenen Mittel die Kosten für nachstehende Leistungen zu übernehmen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1980, LGBl. Nr. 13/1983, LGBl. Nr. 85/1987, LGBl. Nr. 79/2000
(1) Die sozialpädagogischen Einrichtungen umfassen insbesondere folgende Leistungsarten
(2) Sozialpädagogische Pflegestellen und Bereitschaftsfamilien müssen in einem Anstellungsverhältnis bei einem Träger einer sozialpädagogischen oder sozialpädagogisch-sozialtherapeutischen Einrichtung stehen.
(3) Sozialpädagogische Einrichtungen sind in folgendem Rahmen einzurichten
(4) Bei Unterbringung von Minderjährigen in Bereitschaftsfamilien und sozialpädagogischen Pflegestellen sind höchstens je zwei Betreuungsplätze zu bewilligen. Eine höhere Anzahl an Betreuungsplätzen darf nur dann bewilligt werden, wenn in einer derartigen Einrichtung Geschwister untergebracht werden. Es ist auf eine enge organisatorische und sozialpädagogische Anbindung der Bereitschaftsfamilien und sozialpädagogischen Pflegestellen an den Träger zu achten.
(5) Die bewilligte Anzahl an Betreuungsplätzen von Einrichtungen nach Abs. 1 lit. a bis f darf bei Bedarfsspitzen des Kinder- und Jugendhilfeträgers vorübergehend bis zu 30 v.H. der bewilligten Anzahl überschritten werden, sofern eine ausreichende Anzahl an fachlich qualifizierten Personen im Sinn des § 7 Abs. 2 TKJHG sowie die räumlichen Voraussetzungen zur Verfügung stehen. Eine Überschreitung der bewilligten Anzahl an Betreuungsplätzen ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 6. Die Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus der elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Höchstanzahl an Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht reduzieren.
Auf die gewährten Beihilfen sind anzurechnen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1983
(1) Das Personalkonzept einschließlich der Stellenbeschreibung muss dem sozialpädagogischen bzw. sozialpädagogisch-sozialtherapeutischen Ziel der Einrichtung entsprechen. Für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen muss eine ausreichende Anzahl von fachlich qualifizierten Personen bezogen auf Art und Ausmaß der beauftragten Leistung zur Verfügung stehen.
(2) Für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen dürfen nur persönlich geeignete und fachlich qualifizierte Betreuungspersonen eingesetzt werden. Leitung, fachlich qualifizierte Personen sowie das darüber hinaus verwendete Personal dürfen keine physische oder psychische Beeinträchtigung aufweisen, die einer fachgerechten Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen entgegensteht. Die Trägerin einer Einrichtung hat sich vor dem Dienstantritt von der Vertrauenswürdigkeit des Einrichtungspersonals zu überzeugen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertiger Nachweise des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erbringen. Die Vertrauenswürdigkeit ist gegeben, wenn in den Strafregisterbescheinigungen bzw. in gleichwertigen Nachweisen keine Verurteilungen oder Eintragungen aufscheinen, die das Wohl der Minderjährigen gefährden. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gelten jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß dem 1. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 75 bis 95 StGB) sowie eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220b StGB). Die Strafregisterbescheinigungen bzw. die gleichwertigen Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Trägerin einer Einrichtung nicht älter als drei Monate sein und sind zumindest alle drei Jahre zu aktualisieren.
(3) Als fachlich qualifiziert gelten insbesondere
(4) Als fachlich qualifiziert gelten auch
(5) Die Trägerin einer Einrichtung kann höchstens drei Personen, die noch in der Ausbildung zu einem der in Abs. 3 genannten Berufe stehen, zur Erbringung von höchstens 20 v. H. der vorzuhaltenden Fachleistungsstunden heranziehen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet ist. Der Einsatz in der fallführenden Bezugsbetreuung ist jedoch unzulässig. Haben diese Personen bereits zwei Drittel einer Ausbildung zu einem Beruf nach Abs. 3 erfolgreich abgeschlossen, so können sie auch für die Haupt- und Nachtdienste herangezogen werden; dies gilt für Nachtdienste jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine zusätzliche Rufbereitschaft von einer fachlich qualifizierten Person eingerichtet ist.
(6) Als Zusatzqualifikation gelten insbesondere Fortbildungen, Lehrgänge und Kurse, die eine weiter gehende Qualifizierung, insbesondere zu Bindung, Entwicklung von Minderjährigen, Kinderschutz, Umgang mit Trauma und Krisen, Deeskalations- und Konfliktmanagement sowie Familien-, Erlebnis- und Inklusionspädagogik, nach fachlich anerkannten Standards, vermitteln. Die Ausbildung zur Vermittlung der Zusatzqualifikation muss einen Umfang von mindestens 100 Ausbildungsstunden aufweisen. Die Zusatzqualifikation ist durch Zeugnisse oder geeignete Nachweise glaubhaft zu machen
(7) Die mit leitenden Tätigkeiten im pädagogischen Bereich betrauten Personen müssen neben den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 eine einschlägige Praxis vorweisen.
(8) Der Leitung obliegt die Sicherstellung des Betriebes der Einrichtung und eine umfassende Aufsichtspflicht hinsichtlich der Wahrnehmung des Betreuungsauftrages.
(1) Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 1 erfolgt im Dezember 2014 auf das vom Land bekannt gegebene Konto. Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 erfolgt in zwei gleich großen Raten, jeweils im Juni und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 3) aufgerechnet werden.
Zur bescheidmäßigen Festsetzung der Höhe der Beihilfe ist die Krankheit des Tieres durch amtstierärztliches Gutachten (Sektion oder Sektion und bakteriologische Untersuchung) und der gemeine Wert des Tieres sowie der Wert der dem Eigentümer bzw. Besitzer verbleibenden Teile durch Schätzung zu erheben. Für das Schätzungsverfahren ist § 51 des Tierseuchengesetzes anzuwenden.
Die Leitung der Einrichtung hat Qualitätsmanagement als aktiven Prozess, der gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen weiterentwickelt wird, zu betreiben. Eine Beteiligung von Minderjährigen sowie deren Eltern ist vorzusehen. Die Leistungen müssen den aktuellen Qualitätsstandards sozialpädagogischer Einrichtungen entsprechen.
Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkung der Förderung werden im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern einer Evaluierung unterzogen. Der Bund hat das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel sowie die Aufbringung zusätzlicher Mittel durch die Länder jederzeit zu überprüfen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1966, LGBl. Nr. 242, über die Durchführung des Dezember 1966, LGBl. Nr. 242, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes außer Kraft.
Die Rechtsträgerin der Einrichtung muss zur Errichtung und zum Betrieb derselben wirtschaftlich in der Lage sein. Die Einnahmen aus dem Leistungsentgelt nach § 10 Abs. 2 müssen die zu erwartenden Ausgaben decken. Dies muss jedenfalls anhand eines Planes zur Finanzierung der zu bewilligenden Leistungsarten für ein Wirtschaftsjahr (Finanzierungsplan) nachgewiesen werden.
Die Vertragsparteien kommen überein, über die Weiterentwicklung der Qualität der elementaren Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen (bundeseinheitlicher Qualitätsrahmen) zu beraten und bis längstens 31. März 2018 eine Einigung anzustreben. Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, über die Fortführung der Kostenbeteiligung des Bundes für den weiteren Ausbau der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen und die Ausweitung des kostenlosen und verpflichtenden Kindergartenbesuchs bis längstens 31. August 2018 eine Einigung anzustreben.
(1) Mit dem Land Tirol ist ein schriftlicher Leistungsvertrag abzuschließen. Die Leistungsabgeltung erfolgt entsprechend der übernommenen Leistung sowie der dafür hinterlegten Leistungsentgelte.
(2) Das Leistungsentgelt wird insbesondere nach dem Personalbedarf im Hinblick auf den Bedarf der Zielgruppe sowie die kalkulierte Auslastung, die Personalkosten insbesondere im Hinblick auf die Einstufung in die Verwendungsgruppe und die Sachkosten sowie die Höhe der Verwaltungskosten im Verhältnis zu den Personal- und Sachkosten kalkuliert und festgelegt.
(3) Die Berechnung der Personalkosten für die einheitliche Leistungsabgeltung erfolgt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV).
(4) Für die Dauer der Betreuung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen können folgende Leistungsabgeltungen verrechnet werden
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten bis zum Ablauf des 30. November 2011 erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 30. November 2011 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 30. November 2011 die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung zwischen dem Bund und zumindest einem Land gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend
(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2012 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
(1) Der Antrag auf Bewilligung des Betriebs einer sozialpädagogischen Einrichtung ist von der Trägerin der Einrichtung schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Einem Antrag auf Bewilligung des Betriebs einer Einrichtung sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit der Einrichtung nach den Vorschriften des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Art. 6 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
Zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der Leistungsabgeltung sind der Landesregierung als Aufsichtsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert eine Aufstellung, aus der der Gewinn bzw. Verlust des Vorjahres hervorgeht sowie eine Auflistung der Mitarbeiterinnen vorzulegen. Der Jahresabschluss einschließlich eines vorhandenen Prüfberichtes, eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung sind bis zum 30. September des folgenden Jahres unaufgefordert vorzulegen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots am 17. November 2011 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(1) Trägerinnen von sozialpädagogischen Einrichtungen haben der Behörde unverzüglich alle die Bewilligung berührenden Änderungen und wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse schriftlich mitzuteilen.
(2) Die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer sozialpädagogischen Einrichtung ist der Behörde sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die Einrichtung weiter zu betreiben, außer die Landesregierung stimmt einer früheren Betriebseinstellung zu.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 11. November 2014, mit der Richtlinien für den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen erlassen werden, LGBl. Nr. 169/2014, außer Kraft.