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20000863 AT

Landesentwicklungsprogramm 2011

69 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (69)

Gesetzestext (69 Artikel)

Landesrecht Landesentwicklungsprogramm 2011

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Landesentwicklungsprogramm 2011

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/2011

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. November 2011, mit der das Landesentwicklungsprogramm 2011 erlassen wird (LEP 2011)

StF

LGBl. Nr. 71/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 7 und 10 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2010, wird verordnet

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Eggerteich und Umgebung

Landschaftsschutzgebiet Eggerteich und Umgebung

Landesrecht Wasserversorgung Schongebiet NÖSIWAG Bisamberg Langenzersdorf

Wasserversorgung Schongebiet NÖSIWAG Bisamberg Langenzersdorf

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Steyrschlucht" in Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln

Oberösterreich

11.03.2016

Landesrecht Steiermärkisches Hybridsaatgutvermehrungsgesetz

Steiermark

16.02.2026

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass § 13 des Regionalradiogesetzes verfassungswidrig war

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Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass § 13 des Regionalradiogesetzes verfassungswidrig war

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2000

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.08.2000

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 13 des Regionalradiogesetzes verfassungswidrig war

StF: BGBl. I Nr. 98/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Schlagworte

BGBl. Nr. 85/1953

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021

Gesetzesnummer

20000863

Dokumentnummer

NOR30000926

Landesrecht Landesentwicklungsprogramm 2011

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Landesentwicklungsprogramm 2011

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/2011

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Text

Anlage

Anlage A zur Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. November 2011, mit der das Landesentwicklungsprogramm 2011 erlassen wird (LEP 2011)

1. Grundsätze der räumlichen Entwicklung des Burgenlandes

1.1.

Allgemeine Grundsätze

1.2.

Regionale Identitäten aus Vielfalt stärken

1.3.

Kooperation als Mehrwert entwickeln

1.4.

Soziale Vielfalt als Potenzial erkennen

1.5.

Nachhaltige Raumnutzung mit hoher Versorgungs- und Mobilitätsqualität erreichen

1.6.

Erneuerbare Energieproduktion forcieren und effizientere Siedlungsstrukturen schaffen

1.7.

Wissen und Forschung als Wirtschaftskapital nutzen und weiterentwickeln

1.8.

Kooperationen zwischen Natur- und Kulturlandschaftsschutz, Land- und Forstwirtschaft und

dem Tourismus ausbauen

1.9.

Naturraum nachhaltig nutzen

2. Ziele zur Ordnung und Entwicklung der Raumstruktur

2.1.

Arbeit, Bildung, soziale Infrastruktur

2.1.1.

Arbeit

2.1.2.

Bildung und Forschung

2.1.3.

Gesundheit und Vorsorge

2.1.4.

Wohnen im Alter – Betreuung und Pflege

2.1.5.

Soziale Infrastruktur

2.2.

Energie und Rohstoffe

2.2.1.

Energie

2.2.2.

Rohstoffe

2.3.

Wirtschaft, Infrastruktur und Mobilität

2.3.1.

Wirtschaft

2.3.2.

Infrastruktur und Mobilität

2.4.

Natur und Umwelt

2.4.1.

Natur- und Kulturlandschaft

2.4.2.

Land- und Forstwirtschaft

2.5.

Tourismus und Kultur

2.5.1.

Tourismus

2.5.2.

Kultur

2.6.

Siedlungsstruktur

3. Standörtliche und zonale Festlegungen

3.1.

Standorte

3.1.2.

Zentrale Standorte

3.1.3.

Betriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte

3.1.4.

Tourismusstandorte

3.2.

Zonen

3.2.1.

Tourismus-Eignungszonen

3.2.2.

Schutzzonen

3.2.3.

Sonderzone Neusiedler See

3.2.4.

UNESCO Welterbe Kulturlandschaft Fertö/ Neusiedler See

3.2.5.

Windkraft-Eignungszonen

4. Grundsätze der örtlichen Raumplanung

4.1.

Flächenwidmungsplan

4.1.1.

Örtliches Entwicklungskonzept

4.1.2.

Besondere Bestimmungen zu ausgewählten Widmungskategorien

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Steyrschlucht" in Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln

Oberösterreich

01.12.2023

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben der Vertragsparteien getragen, für Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen einen bestmöglichen Start ihrer Bildungslaufbahn sicherzustellen und ihre Bildungschancen zu verbessern. Der beitragsfreie Besuch soll Familien weiter entlasten.

(2) Ziele dieser Vereinbarung sind

(3) Zur Erreichung dieser Ziele sollen insbesondere folgende Umsetzungsmaßnahmen ergriffen werden

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass § 13 des Regionalradiogesetzes verfassungswidrig war

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, dem Bundeskanzler zugestellt am 13. Juli 2000, ausgesprochen, dass § 13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr. 506/1993, sowohl in der Fassung BGBl. I Nr. 41/1997 als auch in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1999 verfassungswidrig war.

Landesrecht Landesentwicklungsprogramm 2011

Das in den Anlagen A und B enthaltene Landesentwicklungsprogramm 2011 erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes Burgenland. Die Anlagen A und B bilden integrierende Bestandteile dieser Verordnung.

Landesrecht Wasserversorgung Schongebiet NÖSIWAG Bisamberg Langenzersdorf

Zum Schutze der auf den Grundstücken Nr. 266, 267 und 278/1 der Kat. Gemeinde Bisamberg gelegenen Brunnen der Wasserversorgungsanlage der Niederösterreichischen Siedlungswasserbau Gesellschaft mbH (NÖSIWAG) sind in dem im § 2 bezeichneten Teil des Einzugsgebietes (“Grundwasserschongebiet”)

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Steyrschlucht" in Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln

(1) Die „Steyrschlucht“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebiets ist im Übersichtsplan in der Anlage 1 im Maßstab 1 : 20.000 sowie in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/5) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenze des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der gestatteten forstwirtschaftlichen Nutzung, des Inselbereichs oder des Flusstauch- und Bootsfahrverbots, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 91/2023)

Landesrecht Steiermärkisches Hybridsaatgutvermehrungsgesetz

(1) Mit der Sicherung der Hybridsaatgutvermehrung in bestimmten Anbaugebieten wird die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (im Folgenden als „Kammer“ bezeichnet) betraut.

(2) Die Vermehrer von Hybridsaatgut (im Folgenden als „Saatgut“ bezeichnet), das sind landwirtschaftliche Betriebe (Vermehrerlandwirte), die für Vermehrerorganisationen Saatgut vermehren, sowie Saatgutzüchter, Saatbaugenossenschaften und Saatgutvereine (alle im Folgenden als „Saatgutvermehrer“ bezeichnet), haben der Kammer in jedem Anbaujahr bis zum nachstehenden Ende der Meldefrist jene Saatgut-Anbaugebiete, deren Vermehrungsflächen das folgende Mindestausmaß überschreiten, unter Anführung der zugehörigen Feldstücke (Feldstück-Name, Schlag-Nummer, Fläche in Hektar, Katastralgemeinden-Nummer, Grundstücks-Nummer) und die Kulturart sowie ihre Kontaktdaten schriftlich zu melden

Kulturart

Mindestausmaß

Ende der Meldefrist

Mais

4 ha

1. Februar

Roggen

20 ha

1. Juli

Gerste

20 ha

1. Juli

Winterkörnerraps

4 ha

1. Juli

Weizen

20 ha

1. Juli

Triticale

20 ha

1. Juli

(3) Die Kammer hat über die nach Abs. 2 gemeldeten Saatgut-Anbaugebiete eine Liste zu erstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2026

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Steyrschlucht" in Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln

Oberösterreich

01.12.2023

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Steyrschlucht" in Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln

Oberösterreich

01.12.2023

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Steyrschlucht" in Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln

Oberösterreich

01.12.2023

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Steyrschlucht" in Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln

Oberösterreich

01.12.2023

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Steyrschlucht" in Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln

Oberösterreich

01.12.2023

Landesrecht Landesentwicklungsprogramm 2011

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Landesentwicklungsprogramm 2011

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/2011

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen

Landesrecht Landesentwicklungsprogramm 2011

(1) Regionale Entwicklungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Bebauungsrichtlinien der Gemeinden haben diesem Entwicklungsprogramm zu entsprechen.

(2) Bestehende Flächenwidmungspläne, die diesem Landesentwicklungsprogramm widersprechen, sind binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Landesentwicklungsprogramm anzupassen (§ 19 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes).

(3) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten diesem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.

Landesrecht Wasserversorgung Schongebiet NÖSIWAG Bisamberg Langenzersdorf

Als Grundwasserschongebiet der in § 1 genannten Wasserversorgungsanlage gilt jenes Gebiet, das begrenzt ist durch die Grundstücke Nr. 379 (Znaimer Straße, Bundesstraße Nr. 2), 378 und 1424/3 der Kat. Gemeinde Bisamberg, die Verbindungslinie zwischen den Grenzpunkten der Grundstücke Nr. 1424/3 und 1377 im Bereiche des Grundstückes Nr. 1424/1 der Kat. Gemeinde Bisamberg, die Grundstücke Nr. 1377, 1387 (Landesstraße Nr. 1119), 1388, 1395/1 (Landeshauptstraße Nr. 12), die Verlängerungslinie des Grundstückes Nr. 1395/1 im Bereiche des Grundstückes Nr. 1424/1 der Kat. Gemeinde Bisamberg, die Grundstücke Nr. 1424/1 und 1389/1 der Kat. Gemeinde Bisamberg, das Grundstück Nr. 2355 der Kat. Gemeinde Leobendorf, die Grenze zwischen den Kat. Gemeinden Leobendorf und Tresdorf, die Grundstücke Nr. 2170/5, 398/2 und 2170/1 (Laaer Straße, Bundesstraße Nr. 6) der Kat. Gemeinde Tresdorf, das Grundstück Nr. 2351 (Laaer Straße, Bundesstraße 6) der Kat. Gemeinde Leobendorf, die Grenze der Kat. Gemeinden Korneuburg und Leobendorf, die Grundstücke Nr. 447, 1390, 1384, 1383 und 1382 der Kat. Gemeinde Bisamberg, die Grenze der Kat. Gemeinden Bisamberg und Korneuburg, das Grundstück Nr. 1381/1 der Kat. Gemeinde Bisamberg, die Grenze der Kat. Gemeinden Bisamberg und Korneuburg und das Grundstück Nr. 1381/3 der Kat. Gemeinde Bisamberg.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Steyrschlucht" in Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Steiermärkisches Hybridsaatgutvermehrungsgesetz

(1) Die Kammer hat rund um die gemeldeten Saatgut-Anbaugebiete einen Schutzstreifen je Kulturart mit folgender Mindestbreite gemäß den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz, BGBl. I Nr. 72/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, zu benachbarten Pollenquellen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können und im Anbaujahr nicht angebaut werden dürfen oder bis zum nachstehenden Zeitpunkt entfernt werden müssen, festzulegen

Kulturart

Mindestbreite des Schutzstreifens

Entfernung bis

Mais

200 m

1. Juni

Roggen

500 m

1. April

Gerste

50 m

1. April

Winterkörnerraps

300 m

15. März

Weizen

25 m

1. April

Triticale

25 m

1. April

(2) Mit der Festlegung des Schutzstreifens gilt das Saatgut-Anbaugebiet als ausgewiesen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2026

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Steyrschlucht" in Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln

Oberösterreich

01.12.2023

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Steyrschlucht" in Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln

Oberösterreich

01.12.2023

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung zu fördern und nach empirisch belegten Methoden der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bildungssprache Deutsch angewendet und gefördert wird. Weiters haben sie die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstandes der Kinder zu unterstützen. Darüber hinaus haben sie den Kindern die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln. Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist in elementaren Bildungseinrichtungen Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung zu verbieten, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist. Dies dient der erfolgreichen sozialen Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau. Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten entsprechende Maßnahmen zu setzen, um Verstöße gegen ein solches Verbot gegenüber den Erziehungsberechtigten zu sanktionieren.

(2) Geeignete elementare Bildungseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter im Falle des Art. 5 Abs. 6 haben die pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Art. 2 Z 6 sowie allfällige weitere ergänzende Instrumente anzuwenden. Darüber hinaus haben Tagesmütter und -väter ausgenommen im Fall des Art. 5 Abs. 6 jedenfalls den Werte- und Orientierungsleitfaden gemäß Art. 2 Z 6 lit. d sowie den Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern gemäß Art. 2 Z 6 lit. e anzuwenden.

(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen oder Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

Landesrecht Landesentwicklungsprogramm 2011

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung nachfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Landesentwicklungsprogramm - LEP 1994, LGBl. Nr. 48/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2000, außer Kraft.

(3) Die in § 1 genannte Anlage B wird gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990 verlautbart. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für Raumordnung zuständigen Organisationseinheit im Amt der Bgld. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Unabhängig von dieser Kundmachung ist die Anlage B auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

Landesrecht Wasserversorgung Schongebiet NÖSIWAG Bisamberg Langenzersdorf

Beim Amte der NÖ Landesregierung (Abteilung III/1), bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg und bei den Gemeindeämtern Bisamberg und Leobendorf sind Karten, aus denen die im § 2 beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes ersichtlich sind, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Steyrschlucht" in Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Hybridsaatgutvermehrungsgesetz

(1) Die Saatgutvermehrer haben Landwirte, die Ackerflächen im Schutzstreifen mit sortenfremdem Saatgut bewirtschaften/zu bewirtschaften beabsichtigen, über die ausgewiesenen Saatgut-Anbaugebiete sowie über die Festsetzung des Schutzstreifens zu verständigen und möglichst ein Einvernehmen über das Verbot gemäß § 2 herzustellen.

(2) Die Saatgutvermehrer haben der Kammer schriftlich jene Landwirte zu melden, mit welchen kein Einvernehmen hergestellt werden konnte. Die Kammer hat darauf hinzuwirken, dass zwischen den Saatgutvermehrern und den Landwirten ein Übereinkommen über das Verbot gemäß § 2 geschlossen und, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 vorliegen, ein Vorschlag für geeignetes Ersatzsaatgut erstattet wird. Ein solches Übereinkommen ist der Kammer zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/1969, LGBl. Nr. 7/2026

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Zur Umsetzung der Ziele gemäß Art. 1 werden folgende Maßnahmen ergriffen

Landesrecht Wasserversorgung Schongebiet NÖSIWAG Bisamberg Langenzersdorf

Übertretungen des § 1 werden gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.

Landesrecht Steiermärkisches Hybridsaatgutvermehrungsgesetz

Wird kein Übereinkommen nach § 3 abgeschlossen, hat die Kammer die Bezirksverwaltungsbehörde hiervon unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Name, Adresse und Geburtsdatum der Landwirte, Feldstück-Name, Schlag-Nummer, Fläche in Hektar, Katastralgemeinden-Nummer, Grundstücks-Nummer der betroffenen Grundstücke im Schutzstreifen) in Kenntnis zu setzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Aussaat von sortenfremdem Saatgut zu untersagen und/oder die Entfernung von bereits ausgesätem sortenfremden Saatgut bis zum Entfernungszeitpunkt nach § 2 aufzutragen. Beschwerden gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2026

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Zum Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Die Besuchspflicht dauert bis zum 31. August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder, die die Schule vorzeitig besuchen, sind von der Besuchspflicht ausgenommen.

(2) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die im Sinne des Abs. 1 im September besuchspflichtig werden, über die halbtägige beitragsfreie Besuchspflicht in geeigneter Form informiert werden. Die Erziehungsberechtigten haben ihre Kinder innerhalb der festgelegten Anmeldefrist zum Besuch einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung anzumelden.

(3) Der verpflichtende Besuch der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen hat an mindestens vier Tagen pro Woche für 20 Stunden zu erfolgen. Die Besuchspflicht gilt während des gesamten Kindergartenjahres mit Ausnahme der landesgesetzlich geregelten schulfreien Tage gemäß Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985.

(4) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub im Ausmaß von höchstens 5 Wochen pro Kindergartenjahr, bei Erkrankung des Kindes oder der Erziehungsberechtigten sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.

(5) Die Länder haben die Einhaltung der Besuchspflicht sicherzustellen. Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind Verwaltungsstrafen gegen die Erziehungsberechtigten zu verhängen, die sich an der Höhe der Verwaltungsstrafen für Schulpflichtverletzungen gemäß § 24 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, zu orientieren haben. Diese sind durch die Länder möglichst einheitlich festzulegen.

(6) Auf Antrag von Erziehungsberechtigten kann das Land verfügen, dass die Besuchspflicht eines Kindes im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei Tagesmüttern und -vätern erfüllt werden kann. Dies setzt voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist.

(7) Auf Antrag von Erziehungsberechtigten können Kinder von der Besuchspflicht befreit werden, denen auf Grund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen, auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen der Besuch nicht zugemutet werden kann.

Landesrecht Wasserversorgung Schongebiet NÖSIWAG Bisamberg Langenzersdorf

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ vom 26. November 1968, LGBl. Nr. 19/1969, zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der NÖ Siedlungswasserbau Gesellschaft mbH (NÖSIWAG) in Bisamberg und Langenzersdorf außer Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Hybridsaatgutvermehrungsgesetz

(1) Die von der Anbaubeschränkung betroffenen Landwirte haben Anspruch auf Vermittlung eines Saatgutes, das ohne Gefährdung der Saatgutvermehrung innerhalb des Schutzstreifens ausgesät werden kann (Ersatzsaatgut), wenn die Verlegung des von ihnen im Schutzstreifen geplanten Anbaues eines sortenfremden Saatgutes (Normalsaatgut) aus dem Schutzstreifen nicht möglich oder wirtschaftlich untragbar ist.

(2) Die Saatgutvermehrer sind verpflichtet, das Ersatzsaatgut zu vermitteln, den Unterschiedsbetrag zwischen diesem und dem Normalsaatgut zu tragen und für Mindererträge aus dem Anbau des vermittelten Saatgutes gegenüber dem ortsüblichen Durchschnittsertrag Entschädigung zu leisten; Saatbaugemeinschaften, Saatbauvereine oder Saatbaugenossenschaften haben diese Kosten anteilsmäßig nach den Vermehrungsflächen der Mitglieder aufzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2026

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Länder verpflichten sich, einen beitragsfreien Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht gemäß Art. 5 sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist jeweils von jenem Bundesland zu erfüllen, in dem die Besuchspflicht erfüllt wird.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.

Landesrecht Steiermärkisches Hybridsaatgutvermehrungsgesetz

(1) Die Notwendigkeit und den Umfang einer Regelung nach § 5 Abs. 1 hat die Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark nach Anhören der zuständigen Gemeinde sowie der betroffenen Saatgutvermehrer und Landwirte zu ermitteln, wenn zwischen den Beteiligten kein Übereinkommen zustande kommt; das Anhörungsrecht der Gemeinde wird im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.

(2) Sie hat gleichzeitig mit der Anerkennung des Anbaugebietes für die betroffenen Landwirte die Menge und die Kosten des Ersatzsaatgutes sowie bis zum 1. Dezember des Anbaujahres die Höhe der Entschädigung für die Mindererträge zu bemessen.

(3) Einwände der Saatgutvermehrer oder der betroffenen Landwirte gegen die Bemessung des Saatgutersatzes oder der Höhe der Entschädigung für Mindererträge sind binnen 4 Wochen bei der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark schriftlich vorzubringen und von dieser mit einem begründeten Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die über die Ansprüche bescheidmäßig abspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/1969, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2026

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 Prozent der unter Dreijährigen Plätze in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Insbesondere ist dabei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbildung und -betreuung zu berücksichtigen.

(2) Zur Umsetzung dieses Ziels sind die Anzahl der Plätze für unter Dreijährige in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen und bei Tagesmüttern und -vätern zu erhöhen und die Öffnungszeiten zu erweitern und zu flexibilisieren. Weiters ist der Betreuungsschlüssel zu verbessern.

(3) Für drei- bis sechsjährige Kinder sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen und Betreuungsschlüssel verbessert werden.

(4) Zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf können die Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen abgestufte Betreuungszeitmodelle und altersübergreifende Gruppen anbieten.

Landesrecht Steiermärkisches Hybridsaatgutvermehrungsgesetz

Auf das Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung sind die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2026

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Jedes Kind ist durch eine entsprechende Werteerziehung zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen. Zur Gewährleistung dessen haben die elementaren Bildungseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter einen bundesweiten Werte- und Orientierungsleitfaden anzuwenden und diesen in ihren Grundsätzen, Statuten und Regelungen zu vertreten.

Landesrecht Steiermärkisches Hybridsaatgutvermehrungsgesetz

(1) Wer sortenfremdes Saatgut innerhalb des festgesetzten Schutzstreifens eines Saatgut-Anbaugebietes anbaut und/oder nicht bis zum Entfernungszeitpunkt nach § 2 entfernt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Ersatz des verursachten Schadens an den Feldbeständen eines anerkannten Saatgutanbaugebietes ist im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 7/2026

Landesrecht Steiermärkisches Hybridsaatgutvermehrungsgesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 7/2026

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Geeignete elementare Bildungseinrichtungen haben von Beginn der Betreuung an den gesamten Entwicklungsstand und insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zu fördern, damit deren Potentiale bestmöglich unterstützt und eine gute entwicklungsbezogene Grundlage für den Eintritt in die Schule gelegt wird. Eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt soll jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattfinden.

(2) Kinder, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen von Beginn der Betreuung an, insbesondere aber in den letzten beiden Kindergartenjahren, im Sinne des Art. 2 Z 8 lit. a so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Die Überprüfung dieser Kompetenzen findet durch die Schule im Zuge der Schülereinschreibung statt.

(3) Der Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule ist anzuwenden.

Landesrecht Steiermärkisches Hybridsaatgutvermehrungsgesetz

Die Stammfassung des Gesetzes ist mit 6. Juni 1968 in Kraft getreten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 7/2026

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Zur Feststellung der Sprachkompetenzen haben geeignete elementare Bildungseinrichtungen Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststellungen sind durch Fachkräfte gemäß Art. 2 Z 2 anhand eines bundesweiten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen.

(2) Für das Kindergartenjahr 2018/2019 gelten folgende Beobachtungszeiträume

(2a) Ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 gelten folgende einheitliche Beobachtungszeiträume

Kinder, die im Alter von drei Jahren (vorvorletztes Kindergartenjahr) geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen.

Kinder im Alter von vier Jahren, die erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen.

Die Kinder, die im Alter von vier Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dazu kommen auch jene Kinder im Alter von fünf Jahren, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen.

(3) Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.

(4) Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.

Landesrecht Steiermärkisches Hybridsaatgutvermehrungsgesetz

(1) Die Neufassung des § 3 und des § 6 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 154/1969 ist am 10. Oktober 1969 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung des § 8 Abs.1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die Änderung des § 6 Abs. 3 und des § 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 8a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2026 treten der Gesetzestitel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1, 2, 3, 4 und § 8 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Jänner 2026, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2026

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Ausbildungserfordernisse bzw. Anstellungsvoraussetzungen sind

(2) Fort- und Weiterbildungen der Fachkräfte gemäß Art. 2 Z 2 sowie von Tagesmüttern und -vätern sind jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen oder an anderen tertiären Bildungseinrichtungen angeboten oder von den Ländern organisiert werden. Folgende Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung sind zu erfüllen

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Bund verpflichtet sich,

(2) Im Bereich des letzten verpflichtenden Kindergartenjahres verpflichtet sich der Bund darüber hinaus zur Bereitstellung von pädagogischen Instrumenten zur Dokumentation der Entwicklung des einzelnen Kindes.

(3) Der Bund verpflichtet sich im Rahmen der frühen sprachlichen Förderung darüber hinaus, den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellung zur Feststellung eines Sprachförderbedarfs zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Länder verpflichten sich,

(2) Im Bereich des letzten verpflichtenden Kindergartenjahres verpflichten sich die Länder darüber hinaus, den beitragsfreien halbtägigen Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im letzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht gemäß Art. 6 landesgesetzlich zu gewährleisten.

(3) Im Bereich der frühen sprachlichen Förderung verpflichten sich die Länder darüber hinaus,

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Bund gewährt den Ländern für die Maßnahmen gemäß Abschnitt II im Kindergartenjahr 2018/19 Zweckzuschüsse in der Höhe von 125 Millionen Euro und in den Kindergartenjahren 2019/20 bis 2021/22 Zweckzuschüsse in der Höhe von jeweils 142,5 Millionen Euro, hiervon 70 Millionen Euro für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, pro Kindergartenjahr, welche wie folgt auf die Länder aufzuteilen sind

(2) Der Zuschuss, mit Ausnahme der Mittel für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, und die Kofinanzierung sind für folgende Bereiche nach folgenden Anteilen zu verwenden

(2a) Die nach Finanzierung der Besuchspflicht nach Art. 5 überschüssigen Zweckzuschüsse für die Besuchspflicht können von den Ländern ebenfalls für die Zwecke gemäß Abs. 2 flexibel eingesetzt werden.

(3) Finanzmittel der Gemeinden, die für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Die Finanzmittel, die von privaten Trägern von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen für Zwecke des Ausbaus des geeigneten elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots eingesetzt werden, sind zur Hälfte bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Zweckzuschüsse, die von öffentlichen oder privaten Trägern geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen zurückgezahlt werden, sind den Zweckzuschüssen jenes Kindergartenjahres gleichzuhalten, in dem sie vereinnahmt werden.

(4) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.

(5) Zweckzuschussmittel, die mit Ende der Geltungsdauer dieser Vereinbarung nicht abgerechnet werden können, sind dem Bund vom jeweiligen Land rückzuerstatten.

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Folgende Zielzustände, die aus den Zielen gemäß Art. 1 abgeleitet werden, sind im Rahmen des Ausbaus bis zum Ende der Vereinbarungsperiode zu erreichen

(2) Folgende Zielzustände sind im Rahmen der Sprachförderung zu erreichen

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Länder verpflichten sich, Maßnahmen im Bereich der Sprachförderung und des Ausbaus des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots derart vorzusehen und Ressourcen derart einzusetzen, dass die Zielzustände gemäß Art. 15 erreicht werden. Diese Planung haben sie in Konzepten festzuhalten, die auf den Zeitraum der Vereinbarung ausgerichtet sind. Das Konzept ist gemäß Anlage A zu erstellen und hat zu enthalten

(2) Die Konzepte sind bis 31. Jänner 2019 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Koordination zu übermitteln, das diese in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzleramt und dem Österreichischen Integrationsfonds prüft und genehmigt.

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Zweckzuschuss für den Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots kann für folgende Zwecke verwendet werden

(2) Plätze in elementaren Bildungseinrichtungen, die mit Zweckzuschüssen gemäß Z 1 lit. a finanziert wurden, müssen mindestens 5 Jahre ab Inbetriebnahme zur Verfügung stehen, es sei denn, dass durch Änderung der Wohnbevölkerung der Bedarf nachweislich nicht mehr gegeben ist.

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Zweckzuschuss für die Sprachförderung ist bedarfsgerecht einzusetzen und kann für folgende Zwecke verwendet werden

(2) Von den Zweckzuschussmitteln können – sofern nötig – in den Kindergartenjahren 2018/19 bis 2021/22 jeweils bis zu 25 Prozent dafür verwendet werden, dass neben der Bildungssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 lit. b gefördert wird.

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung führt mit der nach dem Landesgesetz zuständigen Behörde im zweiten, dritten und vierten Jahr der Vereinbarung Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräche durch, die den Grad der Zielerreichung (Art. 15) durch die Länder zum Inhalt haben. Die Länder haben dafür den Ist-Stand und die Meilensteine

(2) Das Land hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine jährliche Abrechnung über die Verwendung der vom Bund im Vereinbarungszeitraum gewährten Zuschüsse nach Abschluss jedes Kindergartenjahres bis spätestens 31. Dezember, zu übermitteln.

(3) Die Abrechnung hat gemäß Anlage B zu erfolgen. Sie hat sich auf das jeweilige Kindergartenjahr zu beziehen und Aufschluss über die widmungsgemäße Verwendung gemäß Art. 17 und 18 inklusive der erfolgten Kofinanzierung gemäß Art. 14 zu geben. Weiters hat die Abrechnung Angaben zum Grad der Zielerreichung (Art. 15) zum Ende des Vereinbarungszeitraums zu enthalten.

(4) Auf Seiten des Bundes ist zur Prüfung und Genehmigung der Abrechnungen der Länder das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt zuständig.

(5) Die Länder sind verpflichtet, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes durch die Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen sowohl in wirtschaftlicher als auch in fachlich-pädagogischer Hinsicht zu überprüfen und im Anlassfall dem Bund über das Prüfergebnis zu berichten.

(6) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung behält sich das Recht vor, während des Kindergartenjahres unangekündigte Hospitationen durchzuführen und selbst Einsichtnahmen in die Abrechnungen gemäß Art. 17 zu nehmen. Die Durchführung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds. Sofern Zweifel bestehen, dass die in Art. 1 und Art. 3 definierten Zielsetzungen und Bildungsaufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden, behält sich das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor, eine Einzelfallprüfung unter Beiziehung anderer Einrichtungen durchzuführen.

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Ein negatives Prüfungsergebnis liegt vor, wenn

(2) Wenn die übermittelten Anlagen den Formvorschriften widersprechen, hat der Bund diese dem jeweiligen Land mit einem Verbesserungsauftrag zurückzuweisen.

(3) Bei Vorliegen eines negativen Prüfungsergebnisses hat der Bund den Betrag, der dem Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens entspricht, zum Ende des Vereinbarungszeitraums zurückzufordern.

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 14 für das Kindergartenjahr 2018/19 wird in zwei Raten im Dezember 2018 in Höhe von 35 Mio. Euro und im März 2019 in Höhe von 90 Mio. Euro auf die von den Ländern bekannt zu gebende Konten angewiesen.

(2) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 14 für die Kindergartenjahre 2019/20 bis 2021/22 wird in zwei Raten jeweils im September in Höhe von 52,5 Mio. Euro und im März des Kindergartenjahres in Höhe von 90 Mio. Euro auf die von den Ländern bekannt zu gebende Konten angewiesen.

(3) Der Bund behält sich das Recht vor, Zahlungen des Zweckzuschusses vorläufig einzustellen, sofern bei den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgesprächen die begründete Annahme entsteht, dass ein Tatbestand des Art. 20 Abs. 1 erfüllt wird oder kein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräch geführt wird.

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Länder sind verpflichtet, landesgesetzliche Regelungen zu erlassen, die es dem Land ermöglichen die erforderlichen Daten zur Vollziehung dieser Vereinbarung unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) BGBl. Nr. I 12/2017 idgF und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1 zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Länder verpflichten sich insbesondere zu ermöglichen, dass die elementaren Bildungseinrichtungen bestimmte vom Bund festgelegte Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur Sprachförderung auf Anfrage an die besuchten Schulen zu liefern haben.

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 15. März 2019 in Kraft zu setzen.

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. September 2018 in Kraft, sofern

(2) Liegen die Voraussetzungen für das rückwirkende Inkrafttreten gemäß Abs. 1 nicht vor, tritt die Vereinbarung zum nachfolgenden Monatsersten in Kraft nachdem vom Bund und zumindest einem Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt sind.

(3) Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 oder Abs. 2 eingetreten sind, Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – Verfassungsdienst ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesen Ländern mit dem Ersten des Folgemonats nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft.

(4) Nach dem 31. August 2019 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.

(5) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – Verfassungsdienst hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundeskanzleramt und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(6) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels gemäß Art. 14 Abs. 1.

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Diese Vereinbarung gilt für die Kindergartenjahre 2018/19, 2019/20, 2020/21 und 2021/22. Die Vereinbarung tritt zwischen Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über die vorzulegenden Berichte für das Kindergartenjahr 2021/22 durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung außer Kraft.

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – Verfassungsdienst hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Im Kindergartenjahr 2018/19 gilt Artikel 5 mit der Maßgabe, dass der Umfang des verpflichtenden Besuchs gemäß Abs. 3 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche beträgt.

Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2018 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 1 rückwirkend mit dem 1. September 2018 zwischen dem Bund und sämtlichen Ländern in Kraft getreten.

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