Landschaftsschutzgebiet Danielsberg
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Landschaftsschutzgebiet Danielsberg
Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Krems /Donau Erhebung Wasserversorgungsabgaben Wassergebühren
Salzburger Finanzgebarungsgesetz
Steiermark
08.02.2014
Der Kostenbeitrag in der allgemeinen Gebührenklasse gemäß § 57 Bgld. KAG 2000 beträgt für das Kalenderjahr 2012 7 Euro pro Verpflegstag.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 2009, V 452/08-9, die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau über die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 17. September 2003, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 23. September 2003 bis 21. Oktober 2003 als gesetzwidrig aufgehoben.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 30. März 2009 zugestellt.
(1) Dieses Gesetz dient der Sicherstellung einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung von bestimmten Rechtsträgern insbesondere bei der Aufnahme von Schulden, bei der Veranlagung öffentlicher Mittel, beim Schuldenportfoliomanagement und beim Risikomanagement.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf solche Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die von einem Dritten im Namen und auf Rechnung eines Rechtsträgers durchgeführt werden.
(3) Die in anderen landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über das bei der Durchführung von bestimmten Maßnahmen der Finanzgebarung zu beachtende Verfahren bleiben unberührt.
Nachstehende Rebsorten sind zur Auspflanzung zugelassen
1. Empfohlene Rebsorten
a)
Weißweinrebsorten
Chardonnay (Morillon, Feinburgunder)
Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer)
Müller-Thurgau (Rivaner)
Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller)
Muscaris
Sauvignon Blanc
Souvignier gris
Scheurebe (Sämling 88)
Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer)
Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner, Grobburgunder)
Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling)
Welschriesling
b)
Rotweinrebsorten
Blauer Wildbacher
St. Laurent
Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger)
2. Zugelassene Rebsorten
Alphonse-Lavalle
Aron
Attila
Bacchus
Bianca
Blauburger
Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder,
Blauburgunder, Pinot Noir)
Blaufränkisch
Blauer Portugieser
Blütenmuskateller
Bouvier
Bronner
Cabernet blanc
Cabernet Franc
Cabernet Jura
Cabernet Sauvignon
Cardinal
Donauriesling
Donauveltliner
Dornfelder
Fanny
Frühroter Veltliner (Malvasier)
Furmint
Gloria Hungaria
Goldburger
Goldmuskateller
Grüner Veltliner (Weißgipfler)
Gutedel
Huxelrebe
Johanniter
Jubiläumsrebe
Kadarka
Kerner
Kocsis Irma
Königin der Weingärten
Lilla
Mädchentraube
Medina
Merlot
Muscaris
Muskat bleu
Muskat-Ottonel
Nero
Neuburger
Oliver Irsay
Palatina
Pannonia
Perle von Csaba
Perle von Zala
Perlette
Phönix
Pinot Nova
Pölöskei Muskataly
Puchljakovski
Ráthay
Regent
Roesler
Rosenmuskateller
Roter Veltliner
Rotgipfler
Sauvignac
Schwarzriesling
Seifert
Siegerrebe
Souvignier gris
Sylvaner (Grüner Sylvaner)
Syrah (Shiraz)
Terez
Zierfandler (Spätrot)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2012, LGBl. Nr. 85/2018, LGBl. Nr. 49/2024
Von den klassifizierten Rebsorten nach § 1 werden folgende Rebsorten ausdrücklich für den Tafeltraubenanbau zugelassen
Alphonse Lavalle
Angela
Arkadia
Aron
Attila
Bianca
Birstaler Muskat
Cardinal
Centenial-Seedless
Fanny
Galanth
Gloria Hungaria
Gutedel
Katharina
Kocsis Irma
Königin der Weingärten
Königliche Esther
Lakemont
Lidi
Lilla
Muskat bleu
Nero
Palatina
Pannonia
Perle von Csaba
Perle von Zala
Perlette
Pölöskei Muskataly
Prim/Palatina
Puchljakovski
Romulus
Suzi
Terez
Vanessa
Venus
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2012, LGBl. Nr. 49/2024
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als
Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgepflanzten und nicht klassifizierten Rebsorten, mit Ausnahme der Rebsorten Noah, Othello, Isabella, Jacquez, Clinton und Herbémont, gelten bis 31. Dezember 2030 als vorübergehend zugelassene Rebsorten.
(1) Rechtsträger haben ihre Finanzgebarung risikoavers auszurichten, insbesondere die damit notwendigerweise verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken und einer Risikominimierung jedenfalls den Vorrang vor einer Ertrags- oder Kostenoptimierung zu geben. Die Landesregierung hat nach Anhörung des Bundes durch Verordnung die dazu erforderlichen Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten, insbesondere für die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Reputationsrisiko, Rechtsrisiko und operationelles Risiko, festzulegen.
(2) Der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sowie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen zum Zweck einer mittel- oder langfristigen Veranlagung sind unzulässig.
(3) Ein Rechtsträger darf ein Finanzgeschäft nur abschließen, wenn
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und die Änderung der Verordnungen gemäß Abs 1 und 4 bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(6) Die Rechtsträger von Unternehmungen, an denen sie allein oder mit anderen Rechtsträgern zu mehr als 50 % beteiligt sind, haben in geeigneter Weise sicherzustellen, dass Finanzgeschäfte, die nicht zur ordentlichen Geschäftsgebarung des jeweiligen Unternehmens gehören, nur abgeschlossen werden, wenn sie dem Abs 3 entsprechen.
Ein Wiederbepflanzen oder Nachpflanzen von -vor-übergehend zugelassenen Rebsorten ist nicht zulässig.
Die Rechtsträger haben ihrem Schulden- und Liquiditätsmanagement eine strategische Jahresplanung zu Grunde zu legen.
Durch diese Verordnung wird der Artikel 81 der Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 durchgeführt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2010, LGBl. Nr. 96/2012, LGBl. Nr. 85/2018
(1) Die Rechtsträger haben für ihre Finanzgebarung eine Aufbau- und Ablauforganisation einzurichten, bei der die Bereiche Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge voneinander getrennt sind, und sicherzustellen, dass die mit deren Besorgung betrauten Personen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
(2) Die Landesregierung kann bestimmte Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 lit b bis e unter Bedachtnahme auf die ihnen jeweils zur Verfügung stehende Organisation, ihre jeweilige wirtschaftliche Situation sowie die Struktur und das Volumen der einzelnen Finanzgeschäfte durch Verordnung von der Einhaltung der Verpflichtung zur Trennung der Aufbau- und Ablauforganisation für alle oder einzelne genau zu bezeichnende Finanzgeschäfte entbinden.
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2004, in Kraft.
(2) Die Änderungen des § 1 Z 2 und des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 96/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Dezember 2010, in Kraft.
(3) Die Änderung des § 1 Z 2 und des § 4 sowie die Einfügung des § 1a durch die Novelle 96/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Oktober 2012, in Kraft.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2018 treten der § 1 Z 1 lit. a), der § 1 Z 2 und der § 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Dezember 2018, in Kraft.
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2024 treten § 1 Z 2 und § 1a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Mai 2024, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2010, LGBl. Nr. 96/2012, LGBl. Nr. 85/2018, LGBl. Nr. 49/2024
(1) Jeder Rechtsträger hat einmal jährlich bis 31. Mai einen Bericht über alle im Vorjahr neu getätigten Finanzgeschäfte zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts unter Angabe ihrer Art und der wesentlichen Vertragsinhalte wie Nominale, Laufzeit, Verzinsung und einen detaillierten Bericht zum jeweiligen Schuldenstand zu erstellen und dem Landtag bekannt zu geben. Dies gilt auch für Berichte gemäß Art 6 des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (VSKS) betreffend die Emissionspläne der Gebietskörperschaften.
(2) Die näheren Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte und darüber, ob und inwieweit die Berichte auf elektronischem Weg und über Datenschnittstellen zu legen sind, werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen.
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Salzburg, der sonstigen Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie und der Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 lit e, soweit es sich dabei um einen (nicht-territorialen) Selbstverwaltungskörper handelt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft und ist auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt ergriffen werden.
(2) Abweichend von Abs 1 können auch nach dem 1. Juli 2013 Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen von bestehenden Geschäften entgegen § 3 Abs 1 bis 3 vereinbart werden, wenn
(3) Abs 2 gilt in Bezug auf § 3 Abs 6 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle des Österreichischen Koordinationskomitees die Landesregierung und, wenn es sich um ein Unternehmen der Stadt Salzburg, einer anderen Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Land Salzburg handelt, der Gemeinderat der Stadt Salzburg, die Gemeindevertretung der jeweiligen Gemeinde bzw die Verbandsversammlung des jeweiligen Gemeindeverbandes tritt.
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 71/2020).
(5) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 3 Abs 4, längstens aber bis 31. Dezember 2013 dürfen risikoaverse Finanzgeschäfte auch ohne Zulässigkeitserklärung in einer solchen Verordnung abgeschlossen werden.
§ 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2020 tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2013 außer Kraft.