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20000858 AT

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Pöttsching und Bad Sauerbrunn

49 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (49)

Gesetzestext (49 Artikel)

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Pöttsching und Bad Sauerbrunn

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Pöttsching und Bad Sauerbrunn

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2011

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. November 2011 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Pöttsching (KG 30113 Pöttsching) und Bad Sauerbrunn (KG 30115 Sauerbrunn)

StF

LGBl. Nr. 63/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2010, wird verordnet

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Burg Hochosterwitz“

Landschaftsschutzgebiet „Burg Hochosterwitz“

Landesrecht Ablagerungsverbot Abfallstoffe Donau

Gemäß § 48 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969 wird verordnet

Landesrecht Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

Steiermark

Gilt ab 1. Jänner 2020 als partikuläres Bundesrecht weiter (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

07.07.2016

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

Landesrecht Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

Die Durchführung der Fällung nach der Variante mit mehreren Personen im Gefahrenbereich darf ohne Anleitung (z. B. in forstlichen Ausbildungsstätten oder bei innerbetrieblicher Ausbildung) nur von geübten/ausgebildeten Forstfacharbeitern/Forstfacharbeiterinnen ausgeführt werden.

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Ablauf der Arbeitsschritte

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Pöttsching und Bad Sauerbrunn

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Pöttsching und Bad Sauerbrunn wird nach Maßgabe des § 2 geändert.

Landesrecht Ablagerungsverbot Abfallstoffe Donau

Die Ablagerung von Schutt, Kehricht und anderen, die Beschaffenheit des Wassers gesundheitsschädlich oder sonst nachteilig beeinflussenden Stoffen an den Uferböschungen und an den Treppelwegen der Donau im Bereiche des Bundeslandes Niederösterreich ist untersagt.

Landesrecht Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Kinder sind minderjährige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht. Endet die Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, so gelten die Ausnahmen von den Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weiter.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

(3) Für die Ausbildung vorgesehene Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.

(4) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei einer bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 99 STLAO die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 102 STLAO) zu treffen.

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

(1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi (§ 3 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 18/2022) sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Gästewagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996).

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Pöttsching und Bad Sauerbrunn

(1) Die Grundstücke Nr. 5683/41, 5683/42 und 5683/43 der KG Pöttsching werden von dieser abgetrennt und dem Gebiet der KG Sauerbrunn eingegliedert.

(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage ersichtlich.

Landesrecht Ablagerungsverbot Abfallstoffe Donau

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des § 1 dieser Verordnung werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.

Landesrecht Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

(1) Folgende Arbeiten sind verboten

(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden (beispielsweise in einer Apparatur), dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.

(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 3 Z 1 STLAO. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015.

(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 4 Z 1 und 2 STLAO

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2016

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

(1) Die Lenker müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen und dürfen keine unpassende Freizeitkleidung tragen.

(2) Der Lenker hat sich gegenüber den Fahrgästen und den anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

(3) Der Lenker hat den Fahrgästen beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und hilfsbedürftige Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen zu unterstützen. Der Lenker hat weiters auf Verlangen die Fenster und/oder das Schiebedach zu öffnen oder zu schließen, es sei denn, es wäre ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.

(4) Der Lenker hat dem Fahrgast auf Verlangen vor Fahrtantritt Auskunft über die Fahrtstrecke, die Dauer der Fahrt, den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben. Bei Fahrten außerhalb des Tarifgebietes hat der Lenker unaufgefordert Auskunft über den Fahrpreis zu geben, es sei denn dieser wurde vorab im Zuge der Bestellung bereits kommuniziert.

(5) Der Lenker hat jenen Weg zu wählen, der für den Fahrgast am kürzesten und preisgünstigsten ist, es sei denn, dieser hätte etwas anderes bestimmt.

(6) Der Lenker hat nach der Beendigung einer Fahrt festzustellen, ob Fahrgäste unbeabsichtigt Gegenstände zurückgelassen haben. Diese sind nach einer angemessenen Frist der nächstgelegenen für Fundsachen zuständigen Stelle zu übergeben.

(7) Der Lenker darf nicht umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben. Der Lenker darf jedoch Fahrgäste aufnehmen, die ihn während der Fahrt anhalten.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Pöttsching und Bad Sauerbrunn

(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 63/2011 tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Pöttsching, bei der Gemeinde Bad Sauerbrunn, bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

Landesrecht Ablagerungsverbot Abfallstoffe Donau

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. März 1955, LGBl. Nr. 32, betreffend das Verbot der Ablagerung von Abfallstoffen an der Donau außer Kraft.

Landesrecht Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

(1) Verboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte nach der Verordnung über den Schutz der DienstnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV LuFw), LGBl. Nr. 127/2006, in der jeweils geltenden Fassung, für Jugendliche überschritten werden, sowie Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen nicht ionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen. Diese Arbeiten sind nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht zulässig.

(2) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des § 2 Abs. 22 und 37 des Strahlenschutzgesetzes.

(3) Verboten sind Arbeiten

(4) Abs. 3 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung des im § 1 angeführten Gewerbes nur Personenkraftwagen verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi eingesetzten Kraftfahrzeuge müssen zudem dem Fahrgast einen bequemen und gefahrlosen Ein- und Ausstieg und Aufenthalt ermöglichen und den erforderlichen freien Kopf- und Fußraum sowie ausreichend Platz für eine sichere Unterbringung des Gepäcks der Fahrgäste aufweisen.

(3) Im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi dürfen nur Personenkraftwagen im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171, S 1, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. Nr. L 188, S 1, verwendet werden, wenn sie den Euro-6-Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen. Es dürfen auch Fahrzeuge mit alternativen Antrieben verwendet werden, diese müssen aber die oben angeführten Emissionsgrenzwerte ebenfalls einhalten.

(4) Personenkraftwagen, welche bereits im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendet werden und die im Abs. 3 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen, können durch den bisherigen Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin verwendet werden. Erfolgte die Abmeldung auf Grund der Verlegung des dauernden Standorts des Fahrzeuges in einen anderen Bezirk oder auf Grund der Zuweisung eines neuen Kennzeichens so ist die Weiterverwendung ebenfalls zulässig.

(5) Von den in § 3 Abs. 3 angeführten EURO-6-Emissionsgrenzwerten kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Konzessionsinhabers in Ausnahmefällen für bestimmte Fahrzeuge befreien, wenn auf Grund der Besonderheit des Fahrzeuges und der damit im Zusammenhang stehenden besonderen Ausstattung das Gewerbe insgesamt oder einzelne Beförderungen nicht durchgeführt werden könnten. Dies hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Ausnahmegenehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

(6) Alle im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi eingesetzten Fahrzeuge, müssen über funktionierende Einrichtungen zur bargeldlosen Bezahlung mittels Kredit-, Debit- bzw. Bankomatkarte verfügen. Davon ausgenommen sind

(7) Das Taxifahrzeug und die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Sicherheitsgurten, Kleiderhaken, Gepäcksträger und dergleichen) müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Sie dürfen über die jeweiligen witterungsbedingten Verschmutzungen hinaus nicht verunreinigt sein und dürfen keine wesentlichen Schäden oder sichtbehindernden Verklebungen oder Bemalungen aufweisen.

Landesrecht Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu Letzteren zählen insbesondere

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen für Taxifahrzeuge des § 3, ist im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi im Schadensfall nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen für maximal 30 Kalendertage erlaubt. Die Ersatzfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Beide Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das genannte Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges von außen gut sichtbar ist für die Dauer dessen Verwendung zusätzlich eine Aufschrift nach dem Muster der Anlage dieser Verordnung anzubringen. Über den Einsatz eines Ersatzfahrzeuges ist die zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Tirol schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(3) Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Personenverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt.

(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 4 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendet, ist der Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Landesrecht Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrenstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere

(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 13 und 21 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.

(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 nur dann beschäftigt werden, wenn diese ausdrücklich in der Bedienungsanleitung berücksichtigt sind und dies gefahrlos möglich ist.

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

(1) Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift „Taxi“ zu kennzeichnen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 × 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.

(2) Wird das Taxifahrzeug im liniengebundenen Personennahverkehr als Anruf-Sammel-Taxi (AST-Verkehr) oder in einem vergleichbaren bedarfsgesteuerten Personennahverkehrssystem verwendet, so ist es entsprechend den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens zu kennzeichnen.

(3) Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild mit der Aufschrift “TAXI” bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrziel abzunehmen. Ferner ist dieses Schild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde abzunehmen, wenn es sich um Beförderungen zu besonderen Anlässen (z. B. Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse) handelt.

(4) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 sind Fahrten im Sinne des § 14 Abs. 1a Z 1 bis 4 und Z 6 bis 8 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996.

Landesrecht Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

Verboten sind folgende Arbeiten

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

Im Fahrzeug sind der Name und der Standort des Gewerbeinhabers für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.

Landesrecht Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann über die Verbote nach den §§ 2 bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat vor Bewilligung von Ausnahmen die Landarbeiter- und die Landwirtschaftskammer als zuständige gesetzliche Interessenvertretungen zu hören.

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

(1) Sofern im § 14 Abs. 1a, 1b und 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 und in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, richtet sich in Standortgemeinden mit einem verordneten Taxitarif der Fahrpreis nach diesem Tarif. Dieser ist für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.

(2) Bei Fahrten, die nach § 14 Abs. 1b und 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Wege eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, finden, falls in der jeweiligen Tarifverordnung Mindestentgelte festgelegt sind, diese Anwendung.

(3) In Standortgemeinden ohne einen verordneten Tarif gilt freie Preisvereinbarung.

Landesrecht Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

ArbeitgeberInnen, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 7 an geeigneter, für die ArbeitnehmerInnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

(1) Taxifahrzeuge müssen in Gemeinden, für die ein Taxitarif festgelegt worden ist, mit einem geeichten und beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Von der Einbauverpflichtung eines Fahrpreisanzeigers sind lediglich jene Taxifahrzeuge ausgenommen, die ausschließlich für Fahrten verwendet werden, auf die § 14 Abs. 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 Anwendung findet.

(2) Sofern in der Verordnung, mit der ein Taxitarif festgelegt wird, nichts anderes bestimmt ist, muss der Fahrpreisanzeiger bei der Ausführung eines Fahrtauftrages im Tarifgebiet ständig eingeschaltet sein.

(3) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Preis darf nicht verrechnet werden, es sei denn, der Fahrgast hätte die Fortsetzung der Fahrt nach Abs. 6 verlangt.

(4) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Der Fahrpreisanzeiger ist bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.

(5) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge innerhalb des Tarifgebietes nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.

(6) Der Lenker hat dem Fahrgast den Eintritt einer Funktionsstörung des Fahrpreisanzeigers sogleich mitzuteilen und die Fahrt abzubrechen, sofern der Fahrgast nicht die Fortsetzung der Fahrt verlangt.

Landesrecht Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

Verweise in dieser Verordnung auf Bundgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 76/2016

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

Der Lenker hat jederzeit Wechselgeld in ausreichender Höhe mitzuführen, sodass es ihm möglich ist, Geldscheine bis 50,– Euro wechseln zu können.

Landesrecht Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216/12 vom 20.8.1994, S. 12, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S. 1, umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2016

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

(1) Innerhalb des Landes Tirol besteht die Verpflichtung zur Beförderung von Personen, soweit die Fahrt ihren Ausgangspunkt in der Standortgemeinde des Gewerbeinhabers nimmt und im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Beförderungspflicht besteht nicht, wenn die Erfüllung eines Auftrages

Landesrecht Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2008, in Kraft.

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

Der Lenker hat dem Fahrgast die Einzelvergabe von Sitzplätzen vor dem Antritt der Fahrt mitzuteilen. Die Fahrt ist zu allen von den Fahrgästen verlangten Zielen durchzuführen, es sei denn, dass eine Zufahrt zum angegebenen Fahrtziel aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder für die anderen Fahrgäste nicht zumutbar ist.

Landesrecht Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

(1) Die Änderung des § 9 Z 2 und die Einfügung des § 3 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 2 Abs. 2 bis 4, § 9, § 10, § 11a und § 11b mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2016, in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/2016 tritt § 3 Abs. 3 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2017, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 76/2016, LGBl. Nr. 157/2016

Landesrecht Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 2 dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2016

Landesrecht Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 100/2003, außer Kraft.

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

(1) Soweit es sich nicht um die Einzelvergabe von Sitzplätzen handelt, dürfen andere Personen, Tiere oder Sachen nur mit Zustimmung des Auftraggebers mitbefördert werden.

(2) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden.

(3) Assistenzhunde und Therapiebegleithunde nach § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2022, sind zu befördern, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines solchen Hundes angewiesen ist. Für diese Hunde besteht keine Maulkorb- und Leinenpflicht.

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

In den Fahrzeugen besteht generelles Rauchverbot.

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 129/2023, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre aufgrund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder im Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt. Unter Auffahren ist das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen.

(2) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 StVO 1960 festgesetzt worden und gilt in dieser Gemeinde ein verordneter Taxitarif gemäß § 14 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 so dürfen ausschließlich Taxifahrzeuge mit Fahrpreisanzeiger auf diesen Standplätzen auffahren.

(3) Bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, dürfen Taxifahrzeuge in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Veranstaltung auch außerhalb von Standplätzen auffahren.

(4) Taxifahrzeuge sind auf den Standplätzen den vorhandenen Taxifahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.

(5) Sofern das Taxischild nach § 5 Abs. 1 letzter Satz zu beleuchten ist, darf die Beleuchtung auf Standplätzen nicht abgeschaltet werden.

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

(1) Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur an öffentlichen Orten innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind.

(2) Weiters dürfen bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 3.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, auch Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten von unmittelbar angrenzenden Gemeinden oder aus demselben Verwaltungsbezirk auffahren.

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

(1) Taxifahrzeuge können am Standplatz nachrücken, wenn eines den Standplatz verlassen hat. Vor nicht nachgerückten Taxifahrzeugen darf eingereiht werden.

(2) Die Lenker der ersten beiden Taxifahrzeuge haben sich in unmittelbarer Nähe ihres Fahrzeuges aufzuhalten. Die Lenker der übrigen Taxifahrzeuge haben sich in leicht erreichbarer Nähe mit Blickkontakt zum Fahrzeug aufhalten.

(3) „Außer Dienst“ stehende oder besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht parken.

(4) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug wählen.

(5) Der Motor ist auf den Standplätzen abzuschalten. Das Laufenlassen des Motors eines Taxifahrzeuges ist als Übertretung des § 102 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 129/2023 zu qualifizieren und daher nicht gestattet.

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

(1) Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des § 24 StVO 1960 halten oder parken, wenn

(2) Eine „außer Dienst“-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im Abs. 1 angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig.

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

Für das Gästewagen-Gewerbe gelten die §§ 3 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

(1) Personenkraftwagen, die im Rahmen des Gästewagen-Gewerbes verwendet werden, sind hinten mit einer grünen, quadratischen Tafel, Klebefolie oder Aufschrift zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss eine Seitenlänge von 150 mm, einen 10 mm breiten schwarzen Rand und in der Mitte in schwarzer Schrift den Buchstaben „G“ für Personenkraftwagen im Gästewagen-Gewerbe in der Höhe von 75 mm haben.

(2) Tafeln, Zeichen oder sonstige bildliche Darstellungen, die mit der Kennzeichnung nach Abs. 1 verwechselt werden können, dürfen nicht verwendet werden.

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

(1) Für die Dauer der Durchführung von Schülertransporten ist an Personenkraftwagen mit mehr als fünf Sitzplätzen einschließlich des Fahrers vorne und hinten je eine Tafel im Sinn der Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung, BGBl. Nr. 792/1994, anzubringen. Außerhalb von Schülertransporten sind die Tafeln zu entfernen oder abzudecken. Bei Leerfahrten im Zusammenhang mit Schülertransporten dürfen die Tafeln entfernt oder abgedeckt werden.

(2) Der Lenker hat bei Schülertransporten die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

(1) Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zu bestrafen.

(2) Abgesehen von den im § 15 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,- Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

Landesrecht Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Zugleich tritt die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 133/2016, außer Kraft.

(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2020/0537/A).

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