Marktüberwachung von Bauprodukten, Beitritt Salzburg
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
Burgenland
30.11.2011
Landschaftsschutzgebiet Burgberg Straßfried
Badeverbot Donau Neue Donau
Oberösterreich
Verordnungen betreffend Einreihung bzw. Aufhebung der Einreihung als Landesstraße bzw. Gemeindestraße sind in der RIS-Datenbank "Landesrecht Oberösterreich" nicht dokumentiert.
Sie sind in der RIS-Datenbank "Landesgesetzblätter Oberösterreich" abrufbar.
01.02.2016
Steiermark
07.02.2014
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2021
Tirol
Anlage in der Fassung der Kundmachung des Landeshauptmannes vom 23. Dezember 2020, LGBl. Nr. 150/2020
21.01.2021
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marküberwachung von Bauprodukten, LGBl. Nr. 69/2010, tritt für das Land Salzburg gemäß Art. 13 Abs. 3 der genannten Vereinbarung mit 11. Dezember 2011 in Kraft.
Zur Vermeidung einer Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen ist das Baden
(1) Zur Förderung von Maßnahmen gemäß § 2 des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen SiedlungsLandesgesetzes, LGBl. Nr. 1/1970, wird ein Fonds geschaffen. Er führt den Namen „Landwirtschaftlicher GrundauffangFonds für das Land Steiermark“ und hat seinen Sitz in Graz. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Fonds ist ein Siedlungsträger im Sinne des § 3 Abs. 6 des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen SiedlungsLandesgesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1970
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 wird mit 1,035 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin 949,46 Euro.
Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 550 cm, gemessen am Pegel Wien-Reichsbrücke ist darüber hinaus in der Neuen Donau im Bereich zwischen Gerinne-km 21,240 (Strom-km 1937,950) und Gerinne-km 19,290 (Strom-km 1936,000) “Landesgrenze NÖ-Wien” das Baden verboten.
Der Fonds erhält seine Mittel aus
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Übertretungen der §§ 1 und 2 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.
Der Fonds erfüllt seine Aufgaben
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1970
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Juni 1979 über die Erlassung eines Badeverbotes in Langenzersdorf, am linken Donauufer und im Entlastungsgerinne des Donauhochwasserschutzes Wien, LGBl. 6950/11-0, wird aufgehoben.
(1) Die Verwaltung des Fonds obliegt einem Kuratorium.
(2) Das Kuratorium besteht kraft Gesetzes aus dem für die Land und Forstwirtschaftsangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzenden und dem Vorstand der Rechtsabteilung für Land und Forstwirtschaft des Amtes der Landesregierung. Die weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt, und zwar je ein Vertreter der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft und zwei Mitglieder nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung vom Vorstand der Rechtsabteilung für Land und Forstwirtschaft als Vorsitzender vertreten. Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Ersatzmann) und mindestens drei Mitglieder (oder dessen Stellvertreter) anwesend sind. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung, für welche der Vorsitzende gestimmt hat.
(4) Die Vertretung des Fonds nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden des Kuratoriums (Ersatzmann). Rechtsverbindliche Erklärungen sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums zu unterfertigen.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Führung der Geschäfte des Fonds und den Abschluß der ihm obliegenden Rechtsgeschäfte trifft das Kuratorium durch eine von ihm zu beschließende Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Diese ist zu versagen, wenn die Bestimmungen der Geschäftsordnung den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.
(6) Die Geschäftsführung des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung.
(7) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Den durch die Geschäftsführung entstehenden Sachaufwand trägt der Fonds.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1970
Das Kuratorium hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte über die Gebarung zu geben und jährlich die Fondsabrechnung und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
Der Fonds hat die nach dem Steiermärkischen Landwirtschaftlichen. Siedlungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1965, angefallenen Förderungsanträge und Geschäfte zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1970
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.