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20000856 AT

Landschaftsschutzgebiet „Bodensdorf“

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Bodensdorf“

Landschaftsschutzgebiet „Bodensdorf“

Landesrecht Wasserversorgung Schongebiet St. Pölten

Niederösterreich

05.12.2014

Landesrecht RIS-Information: Raumordnungsprogramm über die Verwendung von Grundstücken als Gebiet für Geschäftsbauten

Oberösterreich

Verordnungen betreffend Raumordnungsprogramme über die Verwendung von Grundstücken als Gebiet für Geschäftsbauten sind in der RIS-Datenbank "Landesrecht Oberösterreich" nicht dokumentiert.

Sie sind in der RIS-Datenbank "Landesgesetzblätter Oberösterreich" abrufbar.

01.02.2016

Landesrecht Wasserversorgung Schongebiet St. Pölten

(1) Zum Schutze der auf den Grundstücken Nr. 123, KG Völtendorf, 30/1, 30/4, 184, 195, 303/1 und 1282, KG Spratzern, gelegenen Wasserspender (Brunnen) der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde St. Pölten wird ein Grundwasserschongebiet mit folgender Umgrenzung bestimmt

(2) Die im Absatz 1 beschriebenen Grenzen des Schongebietes sind in Karten 1 : 50.000 ersichtlich gemacht, die beim Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung III/1-Wasserrecht), bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, beim Magistrat der Stadt St. Pölten sowie bei den Gemeindeämtern Phyra und Ober-Grafendorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen.

Landesrecht Wasserversorgung Schongebiet St. Pölten

(1) Im Grundwasserschongebiet (§ 1) bedürfen die Errichtung und Erweiterung von Schotter- und Lehmgewinnungsbetrieben, von Tanklagern und Leitungen für flüssige Brenn- und Treibstoffe, von Halden, Müllablagerungsplätzen und Abwassersammelbehältern sowie unterirdische Sprengungen jeder Art vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.

(2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 werden zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde St. Pölten im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffene Anordnungen (Brunnenschutzgebiete) nicht berührt.

Landesrecht Wasserversorgung Schongebiet St. Pölten

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 werden nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.

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