Schutz der Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln 2011
Inhaltsübersicht (43)
Gesetzestext (43 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Schutz der Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln 2011
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 53/2011
Inkrafttretensdatum
19.07.2011
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2011 über den Schutz der Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln 2011 (L-AM-V 2011)
StF
LGBl. Nr. 53/2011
[CELEX Nr. 32009L0104]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5, 6, 8, 11, § 13 Abs. 2, §§ 16, 37 Abs. 1 und 2 sowie § 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37, wird verordnet
Landschaftsschutzgebiet „Aichwaldsee“
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
[organ]
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Kurztitel
Grundwasserschongebiet zur Sicherung und zum Schutz der Wasserversorgung der Stadtgemeinde Schladming
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 52/2013
Inkrafttretensdatum
01.06.2013
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. April 2013, mit der ein Grundwasserschongebiet zur Sicherung und zum Schutz der Wasserversorgung der Stadtgemeinde Schladming bestimmt wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 52/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, wird verordnet
Dänemark erklärt einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a betreffend das Kupieren des Schwanzes.
Deutschland erklärt, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sich die Vertragsbeziehungen zwischen ihm und den übrigen Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht auf die Art. 6 (Altersgrenze für den Erwerb von Heimtieren) und Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a (Verbot des Kupierens des Schwanzes) dieses Übereinkommens erstrecken werde.
Finnland erklärt gemäß Art. 21 des Übereinkommens und vorbehaltlich der in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtung, dass es von dem Vorbehalt zu Art. 6 Gebrauch macht.
Die Niederlande haben am 15. Dezember 2022 ihre Annahmeurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt und anlässlich dessen erklärt, dieses Übereinkommen für den europäischen Teil der Niederlande anzunehmen.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a nicht annimmt.
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das gegenständliche Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens, erklärt die Tschechische Republik folgende Vorbehalte
(1 ) Der Ausdruck Heimtier bezeichnet ein Tier, das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder das für diesen Zweck bestimmt ist.
(2) Der Ausdruck Handel mit Heimtieren bezeichnet alle in größerem Umfang getätigten, auf Gewinnerzielung gerichteten ordentlichen Handelsgeschäfte, die mit einem Wechsel des Eigentums an Heimtieren verbunden sind.
(3) Der Ausdruck gewerbsmäßige Zucht und Haltung bezeichnet die überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtete Zucht oder Haltung in größerem Umfang.
(4) Der Ausdruck Tierheim bezeichnet eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können. Soweit es die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsmaßnahmen zulassen, kann eine solche Einrichtung auch streunende Tiere aufnehmen.
(5) Der Ausdruck streunendes Tier bezeichnet ein Heimtier, das entweder kein Zuhause hat oder sich außerhalb der Grenzen des Haushalts seines Eigentümers oder Halters aufhält und nicht unter der Kontrolle oder unmittelbaren Aufsicht eines Eigentümers oder Halters befindet.
(6) Der Ausdruck zuständige Behörde bezeichnet die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde.
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 (Bgld. BSchG 2001). Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 260 vom 03.10.2009 S. 5, umgesetzt.
Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teil der Gemeinden Wiener Neustadt, Bad Fischau-Brunn, Wöllersdorf-Steinabrückl, Katzelsdorf und Weikersdorf am Steinfelde sind in diesem Gebiet
Zur Sicherung und zum Schutz der Wasserversorgung der Stadtgemeinde Schladming (Grubegg-Bannwald-Quellen und Prinzenquelle) wird innerhalb der Stadtgemeinde Schladming und der Gemeinde Rohrmoos-Untertal ein Grundwasserschongebiet bestimmt.
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu treffen in bezug auf
(2) Dieses Übereinkommen läßt die Durchführung anderer Übereinkünfte zum Schutz von Tieren oder zur Erhaltung bedrohter wildlebender Tierarten unberührt.
(3) Dieses Übereinkommen läßt die Befugnis der Vertragsparteien unberührt, strengere Maßnahmen zum Schutz von Heimtieren zu treffen oder die Bestimmungen des Übereinkommens auf Tierkategorien anzuwenden, die in dieser Übereinkunft nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
(1) Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anhänge A, B und C der Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
soweit im
auf Bestimmungen der
diese Verweisungen als solche
auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der
§ 3 Abs. 5
§ 5
§ 12
§ 4 Abs. 1 und 3
§ 12
§ 11 Abs. 4 und 5
§ 5 Abs. 1
§ 14
§§ 6 und 8
§ 5 Abs. 2
§ 14 Abs. 2 Z 1 und 3
§ 7
§ 5 Abs. 4
§ 14 Abs. 2
§ 5
§ 11 Abs. 4
§ 37 Abs. 5
§ 11 Abs. 3
§ 14 Abs. 2 Z 1
§ 5
§ 62 Abs. 4 Z 6
§ 15 Abs. 1
§ 35 Abs. 1 Z 2
§ 33 Abs. 1 Z 2
§ 15 Abs. 2
§ 35 Abs. 1 Z 2
§ 33 Abs. 1 Z 2
§ 15 Abs. 4
§ 35 Abs. 1 Z 4 und 5
§ 33 Abs. 1 Z 4 und 5
§ 16 Abs. 1
§ 38 Abs. 1
§ 36 Abs. 1
§ 17 Abs. 2
§ 35 Abs. 1 Z 2
§ 33 Abs. 1 Z 2
§ 18 Abs. 2
§ 35 Abs. 1 Z 2
§ 33 Abs. 1 Z 2
§ 21 Abs. 5
§ 35 Abs. 1 Z 2
§ 33 Abs. 1 Z 2
§ 22 Abs. 4 Z 9
§ 62 Abs. 2
§ 59 Abs. 2
§ 23 Abs. 7
§ 35 Abs. 1 Z 2
§ 33 Abs. 1 Z 2
§ 24 Abs. 2
§ 35 Abs. 1 Z 2
§ 33 Abs. 1 Z 2
§ 25 Abs. 1 bis 3
§ 35 Abs. 1 Z 2
§ 33 Abs. 1 Z 2
§ 26 Abs. 4
§ 14
§ 8
§ 26 Abs. 4 Z 5
§ 35 Abs. 3 Z 1
§ 33 Abs. 3 Z 1
§ 31
§ 35 Abs. 1 Z 2
§ 33 Abs. 1 Z 2
§ 32
§ 35 Abs. 1 Z 2
§ 33 Abs. 1 Z 2
§ 34 Abs. 1
§ 33 Abs. 3 Z 2
§ 31 Abs. 3 Z 2
§ 35 Abs. 1
§ 33 Abs. 3 Z 2
§ 31 Abs. 3 Z 2
§ 36 Abs. 1
§ 35 Abs. 1 Z 2
§ 33 Abs. 1 Z 2
§ 37 Abs. 1
§ 33 Abs. 3 Z 2
§ 31 Abs. 3 Z 2
§ 37 Abs. 2
§ 35 Abs. 1 Z 2
§ 33 Abs. 1 Z 2
§ 38 Abs. 1
§ 33 Abs. 3 Z 2
§ 31 Abs. 2 Z 2
§ 38 Abs. 2
§ 35 Abs. 1 Z 2
§ 33 Abs. 1 Z 2
§ 39 Abs. 1
§ 35 Abs. 1 Z 2
§ 33 Abs. 1 Z 2
AM-VO
ASchG verwiesen wird,
Bgld. BSchG 2001 zu
verstehen sind und
(2) Verweisungen auf die AM-VO beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden genannten Grenzen umschlossene Gebiet (Grenzbeschreibung nach der ÖK 1 : 50.000, Blatt 76, Wiener Neustadt; aufgenommen 1960, Kartenrevision 1975)
(1) Die Abgrenzung des Schongebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Katasterplanes im Maßstab 1:2.500 (Anlage A).
(2) Der Plan (Anlage A) wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
(3) Zusätzlich wird der Plan (Schongebietsbereich) im Internet unter „www.gis.steiermark.at – Kartencenter – Digitaler Atlas 3.0 – Gewässer Wasserinformation – Grundwasser“ zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
(1) Niemand darf unnötig einem Heimtier Schmerzen oder Leiden zufügen oder es in Angst versetzen.
(2) Niemand darf ein Heimtier aussetzen.
Soweit in den durch diese Verordnung für anwendbar erklärten Bestimmungen der AM-VO samt deren Anhänge A, B und C auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Februar 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
Soweit die im § 2 angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen und Eisenbahnlinien führen, bleiben Straßen- und Bahngrund außerhalb des Grundwasserschongebietes, während Grenzen entlang von Gewässern diese in das Grundwasserschongebiet einbeziehen.
Im Schongebiet sind folgende Maßnahmen unzulässig
(1 ) Wer ein Heimtier hält oder sich bereit erklärt hat, es zu betreuen, ist für dessen Gesundheit und Wohlbefinden verantwortlich.
(2) Wer ein Heimtier hält oder betreut, sorgt für Unterkunft, Pflege und Zuwendung, die den ethologischen Bedürfnissen des Tieres entsprechend seiner Art und Rasse Rechnung tragen; insbesondere
(3) Ein Tier darf nicht als Heimtier gehalten werden,
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. September 2006 über den Schutz der Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (L-AM-V), LGBl. Nr. 49/2006, außer Kraft.
Der im § 2 beschriebene Grenzverlauf ist auf der Österreichischen Karte 1 : 50.000 (ÖK 1 : 50.000, Blatt 76 Wiener Neustadt, aufgenommen 1960, Kartenrevision 1975) ersichtlich gemacht. Solche Karten liegen beim Amt der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsabteilung), bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt sowie bei den Gemeindeämtern Bad Fischau-Brunn, Wöllersdorf-Steinabrückl, Katzelsdorf und Weikersdorf am Steinfelde auf.
Im Schongebiet sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten zusätzlich wasserrechtlich bewilligungspflichtig
Wer ein Heimtier zur Zucht auswählt, ist gehalten, die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen, die Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft oder des weiblichen Elternteils gefährden könnten.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
Das Ausfließen von wassergefährdenden Stoffen, wie Mineralöle innerhalb des Schongebietes ist unverzüglich vom Verursacher oder vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Bezirks-verwaltungsbehörde und der Stadtgemeinde Schladming anzuzeigen. Dasselbe gilt für das Ausfließen von Gülle und Jauche.
Ein Heimtier darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, welche die elterliche Gewalt innehaben, an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2013 in Kraft.
Ein Heimtier darf nicht in einer Weise abgerichtet werden, die seine Gesundheit und sein Wohlbefinden beeinträchtigt, insbesondere dadurch, daß es gezwungen wird, seine natürlichen Fähigkeiten oder Kräfte zu überschreiten, oder daß künstliche Hilfsmittel angewendet werden, die Verletzungen oder unnötige Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen.
(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens mit Heimtieren handelt oder sie gewerbsmäßig züchtet oder hält oder ein Tierheim betreibt, teilt dies der zuständigen Behörde innerhalb eines von jeder Vertragspartei festzusetzenden angemessenen Zeitraums mit. Wer die Absicht hat, eine dieser Tätigkeiten aufzunehmen, teilt dies der zuständigen Behörde mit.
(2) Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten
(3) Die obigen Tätigkeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn
(4) Die zuständige Behörde stellt anhand der Mitteilung nach Absatz 1 fest, ob die in Absatz 3 aufgeführten Auflagen erfaßt sind. Sind diese Auflagen nicht in angemessener Weise erfüllt, so empfiehlt sie Maßnahmen und verbietet, wenn dies für das Wohlbefinden der Tiere notwendig ist, die Aufnahme oder Fortführung der Tätigkeit.
(5) Die zuständige Behörde überwacht in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, ob die oben genannten Auflagen erfüllt werden.
(1) Heimtiere dürfen nicht für Werbungs- oder Unterhaltungszwecke oder für Ausstellungen, Wettkämpfe oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden, es sei denn, daß
(2) Heimtieren dürfen keine Mittel verabreicht werden, sie dürfen keinen Behandlungen unterzogen werden, und es dürfen keine Verfahren auf sie angewendet werden, die darauf abzielen, ihr natürliches Leistungsniveau zu steigern oder herabzusetzen
(1) Chirurgische Eingriffe zur Veränderung der äußeren Erscheinung eines Heimtiers oder zu anderen nicht der Heilung dienenden Zwecken sind verboten, insbesondere
(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet,
(1) Nur ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person darf ein Heimtier töten, außer in einem Notfall, wenn ein Tier von seinen Leiden erlöst werden muß und die Hilfe eines Tierarztes oder einer anderen sachkundigen Person nicht umgehend erlangt werden kann, oder in einem anderen in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Notfall. Das Töten muß mit einem in Anbetracht der Umstände möglichst geringen Maß an physischen und psychischen Leiden erfolgen. Die gewählte Methode muß außer in einem Notfall
(2) Folgende Tötungsmethoden sind zu verbieten
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Anzahl streunender Tiere ein Problem darstellt, so trifft sie die Gesetzgebungsund/oder Verwaltungsmaßnahmen, die notwendig sind, um diese Anzahl durch Methoden zu verringern, die keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen.
Ausnahmen von den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen für das Fangen, Halten und Töten streunender Tiere können nur gemacht werden, wenn sie im Rahmen staatlicher Programme zur Bekämpfung von Krankheiten unvermeidbar sind.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Erarbeitung von Information- und Erziehungsprogrammen anzuregen, um bei Organisationen und Einzelpersonen, die mit der Haltung, Zucht, Abrichtung und Betreuung von Heimtieren sowie dem Handel damit befaßt sind, das Bewußtsein für die Bestimmungen und Grundsätze dieses Übereinkommens und die Kenntnis dieser Bestimmungen und Grundsätze zu fördern. In diesen Programmen ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen
(1) Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens und danach alle fünf Jahre sowie jederzeit auf Antrag der Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarates ab mit dem Ziel, die Anwendung des Übereinkommens sowie die Zweckmäßigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen desselben zu prüfen. Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des Europarates anberaumt werden.
(2) Jede Vertragspartei hat das Recht, einen Vertreter zur Teilnahme an diesen Konsultationen zu benennen. Jeder Mitgliedstaat des Europarates, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat das Recht, sich bei diesen Konsultationen durch einen Beobachter vertreten zu lassen.
(3) Nach jeder Konsultation legen die Vertragsparteien dem Ministerkomitee des Europarates einen Bericht über die Konsultationen sowie über die Wirkungsweise des Übereinkommens vor, der, falls sie dies für notwendig halten, auch Vorschläge zur Änderung der Artikel 15 bis 23 des Übereinkommens enthält.
(4) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens geben sich die Vertragsparteien für die Konsultationen eine Geschäftsordnung.
(1) Jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Artikel 1 bis 14 wird dem Generalsekretär des Europarates übermittelt und von ihm an die Mitgliedstaaten des Europarates, an jede Vertragspartei und an jeden nach Artikel 19 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat weitergeleitet.
(2) Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem sie vom Generalsekretär weitergeleitet wurde, im Rahmen einer multilateralen Konsultation geprüft, auf der sie von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien angenommen werden kann. Der angenommene Wortlaut wird den Vertragsparteien zugeleitet.
(3) Eine Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme im Rahmen einer multilateralen Konsultation in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat.
Diese Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach dem Tag folgt, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 17 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarates vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von einem oder mehreren Vorbehalten zu Artikel 6 und zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
(1 ) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär das Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist,
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN ZU Straßburg am 13. November 1987 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.