Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 203 - Rheinstraße als Landesstraße
Inhaltsübersicht (70)
Gesetzestext (70 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 203 - Rheinstraße als Landesstraße
Landschaftsschutzgebiet „Schrottkogel“
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Moor bei Mitterhölbling in St. Georgen am Walde
Salzburg
31.07.2026
20.07.2022
[organ]
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Kurztitel
Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 84/1987 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/1994
Inkrafttretensdatum
09.07.1994
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Oktober 1987 über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 50/1994)
Stammfassung: LGBl. Nr. 84/1987
Änderung
LGBl. Nr. 50/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 46 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 203 - Rheinstraße als Landesstraße
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Kurztitel
Grenzabfertigung - Grenzübergang Gaißau/Rheineck (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 133/2000
Inkrafttretensdatum
01.07.2000
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Gaißau/Rheineck
StF: BGBl. III Nr. 133/2000
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 mit 1. Juli 2000 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt
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) wird folgende Vereinbarung abgeschlossen
____________________________
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) Kundgemacht in BGBl. Nr. 10/1965
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 16/2020.
V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Moor bei Mitterhölbling in St. Georgen am Walde
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 203 - Rheinstraße als Landesstraße
(1) Am Grenzübergang Gaißau/Rheineck werden auf österreichischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die schweizerische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Rheineck zugeordnet.
(1) Der Schrottkogel wird zum Landschaftsschutzgebiet „Schrottkogel“ erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet „Schrottkogel“ befindet sich südlich der Ostbucht des Wörthersees am Rande des Sattnitzzuges und umfasst Gebietsteile der Gemeinden Keutschach, Maria Wörth und Klagenfurt Stadt.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 WRG 1959, BGBl.Nr. 215 in der Fassung BGBl.Nr. 390/1983 wird verordnet
Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teilen der Gemeinden Breitenau, Neunkirchen, St. Egyden am Steinfeld, Schwarzau am Steinfelde, Weikersdorf am Steinfelde und Wiener Neustadt sind in diesem Gebiet
(1) Das „Moor bei Mitterhölbling“ in der Gemeinde St. Georgen am Walde, politischer Bezirk Perg, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Außengrenze des Naturschutzgebiets sowie die Abgrenzung der Zone A und der Zone B durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie das Campieren außerhalb von Campingplätzen unbeschadet der Anwendung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
(2) Von diesem Gesetz werden nicht erfasst
(1) Alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber sowie alle zusammen mit Rindern gehaltenen Ziegen im Alter von einem Jahr und darüber sind in periodischen Zeitabständen von eindreiviertel Jahren bis zweieinviertel Jahren durch einen Tierarzt auf Tuberkulose zu untersuchen. Von den Untersuchungen sind Rinder in Mastbetrieben ausgenommen, wenn die Rinder ausschließlich aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen.
(2) Der Beginn und das Ende der periodischen Untersuchungen in den Gemeinden ist vom Landeshauptmann anzuordnen und von der Behörde in geeigneter Weise kundzumachen.
(3) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der Landeshauptmann freiberufliche Tierärzte zu bestellen.
(4) Der Tierhalter und die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betrauten Personen haben die Untersuchungen zu ermöglichen und die dabei erforderliche Hilfe zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1994
Die L 203 – Rheinstraße ist eine Landesstraße.
V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Moor bei Mitterhölbling in St. Georgen am Walde
V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Moor bei Mitterhölbling in St. Georgen am Walde
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 203 - Rheinstraße als Landesstraße
(1) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
(2) Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens Dienst habender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertragsstaaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.
(1) Das Landschaftsschutzgebiet „Schrottkogel“ weist einen für das Klagenfurter Becken hohen Grad an Naturbelassenheit auf. Das Gebiet verfügt über ein abwechslungsreiches Oberflächenrelief und ein vielfältiges Mosaik aus Trocken- und Feuchtwäldern, stehenden und fließenden Gewässern, extensiv genutzten Wiesenflächen und intensiv genutzten Ackerflächen mit einer hohen Zahl kartierter Biotope (Hecken, Feldgehölze, Feuchtflächen, Gewässer, Extensivgrünland und Streuobstbestände).
(2) Die Verordnung dient der Bewahrung der besonderen landschaftlichen Eigenart, der Vielfalt der Landschaft sowie der Naturbelassenheit des Landschaftsschutzgebietes „Schrottkogel“.
(1) Die Grenzen dieses Schongebietes verlaufen entlang der Landeshauptstraße 137, beginnend bei der Bundesstraße 26 in Weikersdorf am Steinfelde bis südlich der Ortschaft Mollram (Stadtgemeinde Neunkirchen) etwa 950 m vor der Einmündung in die Landesstraße 4112, von dort den abzweigenden Feldweg (Parzelle 524, Katastralgemeinde Peisching) in südöstlicher Richtung folgend, die Trasse der Südbahn kreuzend und in geradliniger Verlängerung weiter den Feldweg (Parzelle 532/2, Katastralgemeinde Peisching) bis zur Bundesstraße 17, etwa 500 m südöstlich des südlichen Basisendpunktes der Vermessungsbasis, dann der Bundesstraße 17 in nordöstlicher Richtung entlang bis zur Kreuzung mit der Landesstraße 4110 und dieser entlang in Richtung Südwest bis zur Autobahn A 2, sodann Autobahn A 2 in Richtung Wien folgend bis zur zweiten Wegunterführung zwischen Autobahnkilometer 53 und 54, dem sogenannten „Personalweg“ (Parzelle 5152/1, Katastralgemeinde Wiener Neustadt) entlang in Richtung Bundesstraße 17, beim NEWAG-Krafthaus (Kote 302) vorbei den von der Waldschule kommenden Weg (Parzelle 5155/1, Katastralgemeinde Wiener Neustadt) über die B 17 und der Trasse der Südbahn folgend bis zur Katastralgemeindegrenze zwischen Wiener Neustadt und Weikersdorf. Ab dort stellt der Güterweg (Parzelle 1901, Katastralgemeinde Weikersdorf) bis zur Bundesstraße 26 bei Kote 296 und schließlich die Bundesstraße 26 folgend in westlicher Richtung bis zur Kreuzung der Landeshauptstraße 137 in Weikersdorf am Steinfelde die Grenze dar.
(2) Soweit die angeführten Grenzen entlang von Straßen und Wegen führen, bleibt Straßen- bzw. Weggrund außerhalb des Grundwasserschongebietes.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
Im Sinn dieses Gesetzes gilt als
(1) Die periodischen Untersuchungen sind mittels intrakutaner Tuberkulinprobe durchzuführen. Erforderlichenfalls sind zusätzlich klinische Untersuchungen (wie z. B. Auskultation der Lunge, Anwendung von aviärem Tuberkulin) durchzuführen. Das Untersuchungsergebnis hat zu lauten: Tuberkulose positiv, Tuberkulose zweifelhaft oder Tuberkulose negativ.
(2) Rinder und Ziegen, die vom Tierarzt einer periodischen Untersuchung unterzogen werden, sind mit einer amtlichen Ohrmarke zu versehen, falls sie ohne amtliche Ohrmarke oder ohne eine von einer anerkannten Leistungskontrollorganisation eingezogenen Lebensnummermarke angetroffen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1994
Der Verlauf der Straßenachse der L 203 – Rheinstraße ist in den Anlagen 1 bis 10 in gelber Farbe dargestellt.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 203 - Rheinstraße als Landesstraße
(1) Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft. Gleichzeitig wird die Vereinbarung vom 27. Oktober 1967 über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Gaissau/Rheineck 1) aufgehoben.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. Mai 2000, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.
(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, einer Bewilligung
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen sind die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, soweit damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
Der in § 2 beschriebene Grenzverlauf ist auf der Österreichischen Karte 1:50.000, (ÖK 1:50.000, Blatt 76 “Wiener Neustadt” und Blatt 106 “Aspang”, jeweils aufgenommen 1960, vollständige Kartenrevision 1975) ersichtlich gemacht. Solche Karten liegen beim Amt der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsabteilung), bei den Bezirkshauptmannschaften Neunkirchen und Wiener Neustadt, beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt sowie bei den Gemeindeämtern Breitenau, Neunkirchen, St. Egyden am Steinfeld, Schwarzau am Steinfelde und Weikersdorf am Steinfelde auf.
Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist die Aufrechterhaltung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von moortypischen Pflanzen-, Pilz- und Tierarten einschließlich deren Lebensräume.
Die Errichtung und die wesentliche Änderung eines Campingplatzes bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(1) Bestand im Sinne dieser Verordnung ist die Gesamtheit der Rinder und die mit diesen zusammen gehaltenen Ziegen eines Tierhaltungsbetriebes, die wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellt.
(2) Ein Bestand gilt als anerkannt tuberkulosefreier Bestand, wenn dessen untersuchungspflichtige Tiere bei zwei aufeinanderolgenden Untersuchungen, die mindestens 4 Monate und höchstens 2 1/4 Jahre auseinanderliegen dürfen, tuberkulosenegativ reagiert haben. Das Ergebnis jeder Untersuchung ist vorn Tierarzt festzuhalten (Bestandsliste) und der Behörde zu übermitteln. Auf Verlangen des Tierhalters hat die Behörde zu bestätigen, daß Rinder oder Ziegen aus einem anerkannt tuberkulosefreien Bestand stammen. Diese Bestätigung verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, ihre Gültigkeit.
(3) In einen als anerkannt tuberkulosefreien Bestand dürfen nur Tiere aus anderen anerkannt tuberkulosefreien Beständen verbracht werden. Der Nachweis, daß die verbrachten Tiere aus einem anerkannt tuberkulosefreien Bestand stammen, ist durch eine diesbezügliche behördliche Bestätigung (Abs. 1) zu erbringen. Der Tierhalter hat diese Bestätigung 3 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.
(4) Werden in einem anerkannt tuberkulosefreien Bestand tuberkulosezweifelhafte Tiere festgestellt, ruht die Anerkennung als tuberkulosefreier Bestand. Für die Zeit des Ruhens der Anerkennung dürfen Rinder oder Ziegen dieses Bestandes nur zur Schlachtung abgegeben werden. Das tuberkulosezweifelhafte Tier ist frühestens nach zwei und spätestens nach vier Monaten einer Wiederholungsuntersuchung zu unterziehen, die bei einem weiteren tuberkulosezweifelhaften Befund zu wiederholen ist. Tiere, die bei drei aufeinanderfolgenden Untersuchungen tuberkulosezweifelhaft beurteilt werden, gelten als Tuberkulosereagenten (§ 4 Abs. 1).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1994
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 113/2015, tritt am 1.12.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 113/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015 und Nr. 112/2015, der Ausdruck „203 Rheinstraße von der Vorarlberger Straße in Götzis über Lustenau bis zur Schweizer Straße in Hard 16,8“ außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 203 - Rheinstraße als Landesstraße
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
Übertretungen des § 1 werden gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt
(1) Das Ansuchen um Bewilligung gemäß § 3 ist grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Dem Ansuchen sind anzuschließen, im Falle einer physischen Vorlage in zweifacher Ausfertigung
(2) Die Behörde kann von einzelnen der im Abs 1 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
(3) Parteien des Verfahrens sind
(4) Wenn das Ansuchen nicht zurück- oder wegen offenkundiger Nichterfüllung von Bewilligungsanforderungen (§ 5) abzuweisen ist, hat die Behörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
(1) Tuberkulosepositive Tiere (Tuberkulosereagenten) sind durch Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen. Tuberkulosereagenten sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab erfolgter Feststellung der Tuberkulose, zu schlachten. Die Schlachtung ist durch die Behörde unverzüglich anzuordnen. Wird das Bekämpfungsverfahren nicht beeinträchtigt, kann der Landeshauptmann über Antrag des Tierhalters die Frist von 14 Tagen bis zu 3 Monaten erstrecken.
(2) Wenn in einem Bestand die Zahl der tuberkulosepositiven oder tuberkulosezweifelhaften Tiere die Anzahl von 40 % aller Rinder und Ziegen des Bestandes erreicht oder überschreitet, kann der Landeshauptmann die Kennzeichnung und Schlachtung der weiteren Rinder und Ziegen des Bestandes anordnen, wenn dies aus seuchenhygienischen Erwägungen geboten ist.
(3) Nach der Schlachtung der Tuberkulosereagenten hat der Tierhalter den Stall zu reinigen und zu desinfizieren.
(4) Nach der Schlachtung der Tuberkulosereagenten ist der Bestand einer zweimaligen Nachuntersuchung zu unterziehen, Die erste Nachuntersuchung ist frühestens zwei Monate nach dem Ausscheiden der Tuberkulosereagenten aus dem Bestand, die zweite Nachuntersuchung frühestens vier Monate nach der ersten Nachuntersuchung durchzuführen. Den Nachuntersuchungen unterliegen alle Rinder des Bestandes im Alter von 6 Wochen und darüber und alle Ziegen im Alter von 6 Monaten und darüber.
(5) Solange der Bestand nicht als tuberkulosefrei anerkannt gilt, dürfen Rinder und Ziegen dieses Bestandes nur zur Schlachtung abgegeben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1994
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 203 - Rheinstraße als Landesstraße
(1) Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung LGBl. Nr. 71/1970, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2003, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Campingplätze dürfen nur auf Grundflächen errichtet oder wesentlich geändert werden, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland/Campingplatz (§ 36 Abs 1 Z 4 ROG 2009) gewidmet sind.
(2) Campingplätze haben aufzuweisen
(3) Campingplätze dürfen nur so errichtet, geändert und betrieben werden, dass sie
(1) Ergibt sich bei der Schlachttier und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, der Verdacht der Tuberkulose, haben die Fleischuntersuchungsorgane unverzüglich die Anzeige bei der örtlich zuständigen Behörde zu erstatten.
(2) Verdächtige Proben sind von den Fleischuntersuchungsorganen an die nach der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über den Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 43/1984, örtlich zuständigen Anstalt einzusenden. Wird durch diese Anstalt Tuberkulose nachgewiesen, sind die Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung auf den Bestand anzuwenden.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 203 - Rheinstraße als Landesstraße
Bei der Entscheidung über das Bewilligungsansuchen sowie bei der behördlichen Aufsicht (§ 11) sind mitanzuwenden
Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 203 - Rheinstraße als Landesstraße
(1) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen, wenn
(2) Die Bewilligung erlischt, wenn das Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtkraft verwirklicht ist.
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß §§ 63 und 64 des Tierseuchengesetzes zu bestrafen.
Auf dem Stellplatz eines Campingplatzes dürfen bestehen
Etwaige behördliche Bewilligungserfordernisse nach anderen Gesetzen und die Vorgaben dieses Gesetzes sind zu beachten.
(1) Zelte, Wohnmobile und Wohnwagen sowie ihr handelsübliches Zubehör müssen auf den Stellplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsbeweglich sind.
(2) Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen wie feste An-, Unter- oder Überbauten dürfen auf den Stellplätzen nicht errichtet werden. Ausgenommen sind feste Unterbauten innerhalb von Vorzelten im Eingangsbereich von Wohnmobilen und Wohnwagen, sofern die Unterbauten keine Fundamente haben, leicht auf- und abbaubar sind und aus Gründen der Standsicherheit des Vorzeltes bei Winterbetrieb bzw Winterabstellung notwendig sind; weiters ausgenommen sind feste Schutzdächer über Wohnmobile, Wohnwagen und Vorzelte, sofern die Schutzdächer keine Fundamente haben, leicht auf- und abbaubar sind und zum Schutz vor Schneelasten bei Winterbetrieb bzw Winterabstellung notwendig sind.
(3) Die von Zelten, Wohnmobilen oder Wohnwagen samt ihrem handelsüblichen Zubehör und den zulässigen Anlagen gemäß Abs 2 zweiter Satz überdeckte Fläche darf pro Stellplatz insgesamt nicht mehr als 45 m2 betragen.
(1) Mobilheime dürfen auf höchstens 30 % der Gesamtanzahl an Stellplätzen aufgestellt werden.
(2) Mobilheime sowie ihr handelsübliches Zubehör müssen auf den Stellplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsbeweglich sind. Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Mobilheimen dürfen auf den Stellplätzen nicht errichtet werden. Mobilheime müssen freistehend und eingeschossig sein und dürfen nicht unterkellert werden, außerdem dürfen sie kein Vorzelt haben.
(3) Die von Mobilheimen samt ihrem handelsüblichen Zubehör überdeckte Fläche darf pro Stellplatz insgesamt nicht mehr als 60 m2 betragen.
(4) Mobilheime müssen sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 203 - Rheinstraße als Landesstraße
(1) Mit der Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Errichtungsbewilligung entspricht, kann der Betrieb des Campingplatzes aufgenommen werden.
(2) Die Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes ist der Behörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Unterlagen anzuschließen
(3) Die Abs 1 und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen in Bezug auf die davon erfassten Teile.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft
(1) An einem oder auch mehreren einzelnen Stellplätzen dürfen lediglich Bestandrechte zu ausschließlich touristischen Zwecken eingeräumt werden. Dies gilt nicht für Eigentümer, die fünf oder weniger Stellplätze des Campingplatzes in ihrem Eigentum haben. Rechtsgeschäfte von Todes wegen werden von der Beschränkung des ersten Satzes nicht berührt.
(2) Rechtsgeschäfte, die der Einräumung anderer Rechte als solcher nach Abs 1 dienen, sind nichtig.
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(1) Der Campingplatzinhaber hat eine Campingplatzordnung zu erlassen und diese in deutscher und zumindest auch in englischer Sprache deutlich sichtbar anzuschlagen. Die Campingplatzordnung hat den Namen, den Aufenthaltsort und die Telefonnummer des Campingplatzinhabers oder des Verantwortlichen (Abs 2) sowie die Notrufnummern von Feuerwehr, Polizei und Rettung zu enthalten.
(2) Der Campingplatzinhaber hat für die Gäste entweder selbst erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, dass eine verlässliche, für die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes verantwortliche Person (Verantwortlicher) erreichbar ist.
(3) Der Campingplatzinhaber oder dessen Verantwortlicher hat die Einrichtungen betriebsbereit und sauber zu halten sowie insbesondere die Abfallbehälter regelmäßig zu entleeren.
(4) Der Campingplatzinhaber oder dessen Verantwortlicher ist befugt, Personen, von denen bekannt oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt auf dem Campingplatz störend oder Ärgernis erregend wirken wird, von vornherein den Zutritt zum Campingplatz zu verbieten. Der Campingplatzinhaber oder dessen Verantwortlicher ist weiters befugt, Gästen, die durch Trunkenheit oder durch ihr sonstiges Verhalten die Ruhe und Ordnung auf dem Campingplatz – insbesondere die Nachtruhe – stören oder bei anderen Gästen berechtigtes Ärgernis erregen, den weiteren Aufenthalt auf dem Campingplatz zu verwehren. Zur Beseitigung eines dabei entgegen gestellten Widerstandes kann um die Unterstützung der zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angesucht werden.
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(1) Der Campingplatzinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Campingplatz während der Dauer seines Betriebs diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entspricht. Er ist zur Beseitigung von Mängeln, insbesondere betreffend Hygiene, Brandsicherheit und Erscheinungsbild des Campingplatzes, auch ohne besonderen Auftrag verpflichtet.
(2) Der Campingplatz ist alle fünf Jahre durch eine Einrichtung oder Person im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 darauf zu überprüfen, ob die Vorgaben dieses Gesetzes, der gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 eingehalten werden. Die überprüfende Einrichtung bzw Person hat dem Campingplatzinhaber eine Prüfbescheinigung auszustellen, in die insbesondere die wahrgenommenen Mängel und gegebenenfalls die Vorschläge zu deren Behebung aufgenommen werden müssen. Solche Mängel sind unverzüglich zu beheben. Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.
(1) Die Organe der Behörde, die Naturschutzbeauftragten sowie die Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind befugt, Campingplätze während der Öffnungszeiten zu betreten und daraufhin zu überprüfen, ob sie diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entsprechen. Dies gilt auch für die von der Behörde damit beauftragten Personen.
(2) Stellt die Behörde fest, dass diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 nicht entsprochen wird, hat sie dem Campingplatzinhaber die Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Nach Maßgabe des § 46 NSchG kann auch ein Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erteilt werden. Die zur Behebung von baulichen Mängeln erforderlichen Maßnahmen haben unter Anwendung des Baupolizeigesetzes zu erfolgen, vorausgesetzt, dass auch die Besorgung der Maßnahmen zur Behebung von baulichen Mängeln durch Verordnung der Landesregierung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden ist.
(3) Die Behörde kann die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs anordnen, wenn
(4) Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Campingplatzinhabers selbst vornehmen oder vornehmen lassen.
(5) Wird ein Campingplatz errichtet oder wesentlich geändert, ohne dass die dafür erforderliche Bewilligung vorliegt, hat die Behörde dem Campingplatzinhaber oder, wenn dieser nicht feststeht, dem Grundeigentümer die Herstellung des ursprünglichen Zustands innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
(6) Stellt die Behörde fest, dass ein Campingplatz trotz Einhaltung aller maßgeblichen Bestimmungen einschließlich jener der Bewilligung gemäß Abs 1 nicht ausreichend gegen Gefahren und allfällige Schäden gesichert ist, kann sie nachträglich entsprechende Auflagen vorschreiben.
(1) Das Recht zum Betrieb eines Campingplatzes erlischt, wenn
(2) Mit dem Erlöschen des Betriebsrechts hat der Campingplatzinhaber oder, wenn dieser nicht feststeht, der Grundeigentümer einen hygienisch einwandfreien Zustand auf der betreffenden Liegenschaft herzustellen. Die Einrichtungen sind binnen angemessener Frist, längstens jedoch binnen drei Jahren ab Erlöschen des Betriebsrechts zu beseitigen.
(3) Die Fristen gemäß Abs 1 lit c und Abs 2 können über Ansuchen einmalig um zwei Jahre verlängert werden, wenn dafür besonders berücksichtigungswürdige Gründe glaubhaft gemacht werden.
(1) Das Campieren außerhalb von Campingplätzen kann vom Bürgermeister – unbeschadet anderer gesetzlicher Verbote – untersagt werden, wenn Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit von Menschen, des Schutzes der örtlichen Gemeinschaft, der Landwirtschaft, der Tourismuswirtschaft oder des Schutzes des Naturhaushaltes sowie des Landschafts- und Ortsbildes erheblich verletzt werden.
(2) Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) kann aus den im Abs 1 genannten Gründen durch Verordnung bestimmen, dass Campieren außerhalb von Campingplätzen nur an bestimmten Orten zulässig oder an bestimmten Orten unzulässig ist.
(3) Die der Gemeinde auf Grund des Abs 1 und 2 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Campingplatzgesetz, LGBl Nr 66/1966, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 60/1991, 46/2001 und 20/2010 sowie der Kundmachung LGBl Nr 83/1991 außer Kraft.
(2) Bestehende Bewilligungen bleiben unberührt.
(3) Auf Verfahren, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 anhängig sind, finden die bisherigen Vorschriften weiter Anwendung.
(4) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2013 ist dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff „Wohnwagen“ alle Objekte zu verstehen sind, die mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet, einteilig und ortsbeweglich sind. Dies ist von allen Behörden und Gerichten in laufenden und künftigen Verfahren zu beachten.
(5) Die §§ 2, 4 Abs 1 und 3, (§) 6, 7a bis 7c, 8a, 11 Abs 2 und (§) 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 5 anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl Nr 44/2013, zu beenden.
(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 5 auf Campingplätzen bestehenden Wohnmobile und Wohnwagen sowie deren Zubehör, die den bisher geltenden Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl Nr 44/2013, entsprechen, haben die Vorgaben der §§ 7a, 7b und 7c Abs 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem im Abs 5 genannten Zeitpunkt zu erfüllen.
(8) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 5 bestehenden und betriebenen Campingplätze, die die Grenze des § 7c Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 zu diesem Zeitpunkt bereits überschritten haben, haben die Vorgabe des § 7c Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem im Abs 5 genannten Zeitpunkt zu erfüllen.
(9) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(10) Die §§ 2, 4 Abs 3, 7c Abs 1a und 5, 8 Abs 2, 10, 11 Abs 3, 12a, 15 sowie 16 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(11) Auf Verfahren, die im Zeitpunkt gemäß Abs 10 anhängig sind, finden die bisherigen Vorschriften weiter Anwendung.
(12) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 10 bestehenden und betriebenen bewilligungsfreien Campinganlagen, die auf Grund von § 2 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2026 nun als bewilligungspflichtige Campingplätze angesehen werden, haben um die entsprechende Bewilligung innerhalb von 4 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 10 anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das fristgerecht eingebrachte Ansuchen gilt der Betrieb des Campingplatzes als vorläufig zulässig.