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20000848 AT

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

44 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (44)

Gesetzestext (44 Artikel)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“

Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“

Landesrecht Wasserversorgung Grundwasser Erlauf Golling an der Erlauf Bergland

Wasserversorgung Grundwasser Erlauf Golling an der Erlauf Bergland

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

Steiermark

02.09.2025

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“

Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 15/2020.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“

(1) Der Hörzendorfer See und seine Umgebung wird zum Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“ erklärt.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“ befindet sich im Süden der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan und umfasst Flächenanteile der Katastralgemeinden Projern, Galling und Tanzenberg. Das 455,92 ha große Gebiet wird durch die in Nord-Süd-Richtung verlaufende L 71a Karnburger Straße in zwei Hälften geteilt.

(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.

Landesrecht Wasserversorgung Grundwasser Erlauf Golling an der Erlauf Bergland

Zum Schutze des Grundwassers sind in den im § 2 bezeichneten Teilen der Marktgemeinde Erlauf, der Marktgemeinde Golling an der Erlauf und der Gemeinde Bergland

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

Die Unternehmerin/Der Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 4 LMSVG sowie die Rückstandskontrollen gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 5 LMSVG Gebühren zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 66/2022

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

Die L 202 – Schweizer Straße ist eine Landesstraße.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“

(1) Das Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“ weist einen hohen Grad an Naturbelassenheit auf. Das Gebiet verfügt über ein abwechslungsreiches Oberflächenrelief und ein vielfältiges Mosaik aus Trocken- und Feuchtwäldern, stehenden und fließenden Gewässern, extensiv genutzten Wiesenflächen sowie Biotopen (Hecken, Feldgehölze, Feuchtflächen, Gewässer, Extensivgrünland und Streuobstbestände). Das Gebiet ist geprägt durch das Schloss Tanzenberg sowie den Hörzendorfer See und den Tanzenberger See. Besonders hervorzuheben ist auch die Naturlandschaft südlich des Hörzendorfer Sees und westlich der Karnburger Straße.

(2) Die Verordnung dient der Bewahrung der besonderen landschaftlichen Eigenart, der Vielfalt der Landschaft sowie der historisch bedeutsamen Landschaftsteile des Landschaftsschutzgebietes „Hörzendorfer See – Tanzenberg“.

Landesrecht Wasserversorgung Grundwasser Erlauf Golling an der Erlauf Bergland

(1) Die Grenzen dieses Grundwasserschongebietes verlaufen, beginnend beim Talübergang der Westautobahn über das Erlauftal (Südgrenze), von dort der Landesstraße 5317 folgend Richtung Erlauf, ab der Unterführung durch die A 1 (Westautobahn) bis zur Kreuzung der B 1 und weiter die Landesstraße 5324 bis zum Bahnhof Erlauf. Der ÖBB-Linie Erlauf-Pöchlarn entlang Richtung Pöchlarn bis zur Kreuzung mit einem Karrenweg bei km 3,0, diesen entlang bis 100 m unterhalb des Erlauf-Wehres (Ostgrenze) und weiter vom Karrenweg Richtung Erlauf, die Erlauf überquerend vom Krafthaus des Wehres und weiter zu dem dort beginnenden Karrenweg, diesem entlang und dann Richtung Westen bis zur Kreuzung mit der Landesstraße 5318 bei km 1,4 (Nordgrenze) und die Landesstraße 5318 folgend in südlicher Richtung bis zur Kreuzung nach Wolfring bei km 3,7 und von dort entlang dem Fuß des Hanges weiter bis zur B 1 bei km 107. Von dort zu dem rechtwinkelig zur B 1 abzweigenden Fahrweg in Richtung Südost folgend bis zum alten Mühlbach und diesem entlang stromaufwärts bis zur Unterführung durch die Westautobahn (Westgrenze).

(2) Soweit die angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen führen, bleibt Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes. Wenn Grenzen entlang von Gewässern führen, sind diese in das Grundwasserschongebiet einzubeziehen.

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

(1) Die Höhe der Gebühr ist, soweit diese nicht gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG von der zuständigen Bundesministerin/dem zuständigen Bundesminister festgelegt wird, von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Gebühr ist auf die Art der Tiere und auf die Verordnung (EU) 2017/625, Kapitel VI und Anhang IV, Bedacht zu nehmen.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte zu hören.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich mit Beginn eines Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus einer Erhöhung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Erhöhung mehr als 2 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, verändern sich die Gebühren erst im Folgejahr bzw. in den Folgejahren in dem Maß, in dem diese Indexerhöhung einschließlich der Indexerhöhung für das folgende Jahr bzw. die folgenden Jahre mehr als 2 % beträgt. Die sich ändernden Beträge sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2018, LGBl. Nr. 66/2022

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

Der Verlauf der Straßenachse der L 202 – Schweizer Straße ist in den Anlagen 1 bis 6 in gelber Farbe dargestellt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, einer Bewilligung

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen sind die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, soweit damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.

Landesrecht Wasserversorgung Grundwasser Erlauf Golling an der Erlauf Bergland

Beim Amt der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsabteilung), bei der Bezirkshauptmannschaft Melk und bei den Gemeindeämtern Erlauf, Golling an der Erlauf und Bergland sind Karten, aus denen die im § 2 beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes ersichtlich sind, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt.

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

Gebührenpflichtig sind die Unternehmerinnen/Unternehmer, die über den Untersuchungsgegenstand verfügungsberechtigt sind.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 112/2015, tritt am 1.12.2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 112/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015 und Nr. 111/2015, der Ausdruck „202 Schweizer Straße von der Vorarlberger Straße in Bregenz bis zur Landesgrenze bei Höchst 10,5“ außer Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

Landesrecht Wasserversorgung Grundwasser Erlauf Golling an der Erlauf Bergland

Übertretungen des § 1 werden gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ende der Untersuchung oder Kontrolle. Die Gebühr wird mit Ablauf eines Monats nach der Zustellung des Bescheides der Abgabenbehörde fällig.

(2) Eine direkte Verrechnung zwischen der/dem Gebührenpflichtigen und dem nach dem LMSVG zuständigen Aufsichtsorgan ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 66/2022

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“

(1) Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung LGBl. Nr. 36/1970, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2003, außer Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

(1) Das nach dem LMSVG zuständige Aufsichtsorgan hat die getätigten Untersuchungen/Kontrollen zu protokollieren. Die Protokollierung hat derart zu erfolgen, dass die Abgabenbehörde die zu entrichtende Gebühr unter Zugrundelegung der gemäß § 2 von der Landesregierung oder gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG von der zuständigen Bundesministerin/dem zuständigen Bundesminister erlassenen Verordnung bemessen kann. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Form des Protokolls, die Art und den Zeitpunkt der Übermittlung an die Abgabenbehörde festlegen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Die Abgabenbehörde hat anhand der Protokolle gemäß Abs. 1 die Abgabe zu bemessen und bescheidmäßig vorzuschreiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 66/2022

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

(1) Die Behörde kann der Unternehmerin/dem Unternehmer von Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG die Zahlung eines angemessenen Vorschusses vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Zahlung der Gebühr gefährdet ist. In diesem Fall wird die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur duchgeführt, wenn die Zahlung des vorgeschriebenen Vorschusses der Behörde spätestens am letzten Werktag vor der Schlachtung nachgewiesen wird.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten

(3) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 202 - Schweizer Straße als Landesstraße

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

Für die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Gebühr ist, soweit in diesem Gesetz keine Regelungen enthalten sind, die Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

(1) Die Gebühren sind zweckgewidmet für die Deckung des mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung verbundenen Aufwandes (§ 2 Abs. 1) zu verwenden.

(2) Der Ertrag der Gebühren fließt der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Fleischuntersuchungskasse zu und ist von dieser gesondert zu verwalten.

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

(1) Die gem. § 24 Abs. 4 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgane haben Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe die Landesregierung durch Verordnung festzulegen hat. Darin ist eine Abgeltung des Arbeits- und Zeitaufwands sowie ein pauschalierter Aufwandersatz vorzusehen.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte zu hören.

(3) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 verändert sich mit Beginn eines Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus einer Erhöhung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Erhöhung mehr als 2 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, verändert sich die Entschädigung erst im Folgejahr bzw. in den Folgejahren in dem Maß, in dem diese Indexerhöhung einschließlich der Indexerhöhung für das folgende Jahr bzw. die folgenden Jahre mehr als 2 % beträgt. Die sich ändernden Beträge sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren – der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten im erforderlichen Umfang zu verarbeiten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 66/2022

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

Aufsichtsorgane, die ihre Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 verletzen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 66/2022

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

(1) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. Nr. 34/2003, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 als Landesgesetz in Kraft.

(2) Abgabeverfahren betreffend eine Gebührenpflicht, die vor dem 1. Jänner 2008 entstanden ist, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

Leistungen von Aufsichtsorganen, die vor dem 1. Oktober 2022 erbracht, aber noch nicht abgerechnet worden sind, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslageabzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

Leistungen von Aufsichtsorganen, die vor dem 1. Oktober 2022 erbracht, aber noch nicht abgerechnet worden sind, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslageabzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 104/2018

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2010 ist § 6 mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2013 sind § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 5a Abs. 3, § 8 und der Überschrift des § 11 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2018 treten § 2 Abs. 3 und § 13 mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Grundlage für die erste Valorisierung ist auch die Erhöhung des Juniwertes 2018 gegenüber dem Juniwert 2017.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1, § 7a, § 9, § 11 und § 12a mit 1. Oktober 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 Abs. 2 außer Kraft. Verordnungen auf Grund des § 7a können ab dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2022 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2018, LGBl. Nr. 66/2022

Landesrecht Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 22/1995, außer Kraft.

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