Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 51 - Laternser Straße als Landesstraße
Inhaltsübersicht (66)
Gesetzestext (66 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 51 - Laternser Straße als Landesstraße
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Rauchwart
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 43/2011
Inkrafttretensdatum
15.06.2011
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Mai 2011 über die Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Rauchwart
StF
LGBl. Nr. 43/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 und 4 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2008, wird verordnet
Landschaftsschutzgebiet „Faaker See – West“
Landesrecht
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Kurztitel
Kurbezirk - St. Veit im Pongau
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 36/2013
Inkrafttretensdatum
27.04.2013
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. April 2013, mit der der Kurbezirk des heilklimatischen Kurortes St. Veit im Pongau festgesetzt wird
StF: LGBl Nr 36/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997, LGBl Nr 101, in der geltenden Fassung wird verordnet
Steiermark
Zum Inkrafttreten beachte § 4 LGBl. Nr. 47/1949.
08.02.2014
Verjährungsverzicht des Landes Tirol gegenüber Opfern von psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt in Heimen der Jugendwohlfahrt
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Kurztitel
Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 273/2000
Inkrafttretensdatum
01.09.2000
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Justiz nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz
StF: BGBl. II Nr. 273/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1990, wird verordnet
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 14/2020.
(Anm.: Der Ausweis ist als PDF dokumentiert.)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 51 - Laternser Straße als Landesstraße
Die Gegenseitigkeit mit der kanadischen Provinz Manitoba ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.
Für die Gemeinde Rauchwart wird die Neuwahl des Bürgermeisters ausgeschrieben.
(1) Der westliche Teil des Faaker Sees und seine Umgebung wird zum Landschaftsschutzgebiet „Faaker See – West“ erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet „Faaker See – West“ befindet sich im Westen des Faaker Sees und nördlich der Ortschaft Faak am See und umfasst Gebietsteile der Stadt Villach und der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
Der Kurbezirk des heilklimatischen Kurortes St. Veit im Pongau umfasst das Gebiet der KG 55117 Lehen, und zwar von West nach Ost von einem Punkt südlich der südlichen Parzellengrenze des Grundstücks 573 beginnend beim nordwestlichen Eckpunkt der GP 325 bis zum Schnittpunkt der GP 573, 572 und 569, weiter bis zum Schnittpunkt der GP 572, 571/1 und 569, in weiterer Folge entlang der südlichen Parzellengrenze der GP 569 bis zum Schnittpunkt der GP 569 und 535 und weiter in östlicher Richtung entlang der südlichen Parzellengrenzen der GP 535, 522/1 und 522/2 bis zur KG-Grenze KG 55117 Lehen und KG 55120 Oberlehen. Anschließend verläuft die Grenze von West nach Ost entlang der gesamten südlichen Grenze der KG Oberlehen und umschließt das Gebiet der KG St. Veit mit Ausnahme des südlich der St. Veiter Landesstraße gelegenen Teils sowie eines nördlich davon anschließenden, im Wesentlichen 25 bis 100 m breiten Streifens und das Gebiet der KG Schwarzach II mit Ausnahme jenes Teils, der südlich einer vom Wimmgut in Richtung Ost-Nord-Ost verlaufenden Linie liegt.
Die Ausübung der Bienenzucht steht unter Beobachtung der in diesem Gesetze enthaltenen Vorschriften jedermann frei.
(1) Dieses Gesetz findet auf zivilrechtliche Ansprüche Anwendung, die von Personen aufgrund der Behauptung, während ihrer Unterbringung in einem Heim (Abs. 2 und 3) Opfer von psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt geworden zu sein, gegen das Land Tirol geltend gemacht werden.
(2) Heim im Sinn dieses Gesetzes sind folgende stationäre Einrichtungen der Jugendwohlfahrt, deren Träger das Land Tirol war
(3) Die Kinderbeobachtungsstation Nowak-Vogl am A.ö. Landeskrankenhaus Innsbruck gilt vom 1. Dezember 1954 bis zum 31. Dezember 1987 als Heim im Sinn dieses Gesetzes.
Die L 51 – Laternser Straße ist eine Landesstraße.
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(1) Als Wahltag wird der 11. September 2011 festgelegt.
(2) Als Tag der engeren Wahl wird der 9. Oktober 2011 bestimmt.
(1) Das Landschaftsschutzgebiet „Faaker See – West“ weist einen für das inneralpine Klagenfurter Becken hohen Grad an Naturbelassenheit auf. Das Gebiet verfügt über ein abwechslungsreiches Oberflächenrelief und ein vielfältiges Mosaik aus Trocken- und Feuchtwäldern, stehenden und fließenden Gewässern, extensiv genutzten Wiesenflächen und intensiv genutzten Ackerflächen mit zumindest 50 kartierten Biotopen (Hecken, Feldgehölze, Feuchtflächen, Gewässer, Extensivgrünland und Streuobstbestände).
(2) Die Verordnung dient der Bewahrung der besonderen landschaftlichen Eigenart, der Vielfalt der Landschaft sowie der Naturbelassenheit des Landschaftsschutzgebietes „Faaker See – West“.
Die Grenzen des heilklimatischen Kurortes St. Veit im Pongau sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet. Der Lageplan liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau sowie im Gemeindeamt St. Veit im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Andere Vorschriften, so insbesondere über einzuhaltende Abstände von öffentlichen Verkehrswegen, den Flurschutz sowie über veterinärpolizeiliche Maßnahmen, werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Wird ein zivilrechtlicher Anspruch gegen das Land Tirol im Sinn des § 1 geltend gemacht, so ist die Landesregierung ermächtigt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf die Einrede der Verjährung und auf den Einwand eines allfällig abgeschlossenen Pauschalvergleiches zu verzichten
Die Voraussetzungen nach lit. a, b und c sind durch einen Erfahrungsbericht glaubhaft zu machen.
(2) Ein Verzicht kann entweder vorprozessual, nach Vorliegen eines Aufforderungsschreibens, mit dem ein zivilrechtlicher Anspruch gegen das Land Tirol im Sinn des § 1 geltend gemacht wird, oder nach Einbringung einer Klage gegen das Land Tirol erklärt werden.
(3) Ein Verzicht kann befristet erklärt werden.
Der Verlauf der Straßenachse der L 51 – Laternser Straße ist in den Anlagen 1 bis 10 in gelber Farbe dargestellt.
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Stichtag für die Neuwahl des Bürgermeisters ist der 14. Juni 2011.
(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, einer Bewilligung
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen sind die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, soweit damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
Diese Verordnung tritt mit 27. April 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Oktober 1989, mit der der Kurbezirk des heilklimatischen Kurortes St. Veit im Pongau festgesetzt wird, LGBl Nr 93/1989, außer Kraft.
(1) Als Bienenstände im Sinne dieses Gesetzes gelten auch einzeln aufgestellte Bienenstöcke; als Hausbienenstände gelten Bienenstockaufstellungen, die als ordentlicher, dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere auch für die Überwinterung bestimmt sind und vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten errichtet werden (Standvölker). Alle anderen Aufstellungen gelten als Wanderbienenstände.
(2) Der Wiederaufbau und die Wiederbesiedlung eines Hausbienenstandes innerhalb von zehn Jahren nach Auflassung sowie geringfügige räumliche Erweiterungen gelten nicht als Neuaufstellung.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 110/2015, tritt am 1.12.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 110/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015 und Nr. 109/2015, der Ausdruck „51 Laternser Straße von der Walgaustraße in Rankweil über Batschuns – Laterns – Furkajoch bis zur Faschinastraße in Damüls 29,1“ außer Kraft.
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Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
(1) Bei Neuaufstellung von Hausbienenständen, deren Flugöffnungen gegen ein fremdes Grundstück (Verkehrsweg) gerichtet sind, ist ein Mindestabstand von 7 m von der Grenze bis zum Hausbienenstand einzuhalten, falls nicht der Grundeigentümer eine geringere Entfernung gestattet.
(2) Ein geringerer Abstand als 7 m ist zulässig, wenn
(3) In Berücksichtigung besonderer Örtlichkeiten oder Geländeverhältnisse kann der Bürgermeister über Antrag oder von Amts wegen nach Anhören eines Sachverständigen (§ 10) und des betroffenen Anrainers Abweichungen von den Entfernungsbestimmungen (Abs.2) verfügen.
(4) Würden durch die Verlegung eines öffentlichen Verkehrsweges die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Abstände von bestehenden Hausbienenständen unterschritten, sind diese gegen Ersatz der hiefür anfallenden Kosten entsprechend den genannten Bestimmungen abzurücken.
(5) Sind die Flugöffnungen von den in Abs. 1 genannten Örtlichkeiten abgewendet, können Hausbienenstände auch in beliebig geringerer Entfernung und ohne ein Scheidemittel aufgestellt werden.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 51 - Laternser Straße als Landesstraße
(1) Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung LGBl. Nr. 39/1970, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2003, außer Kraft.
Der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1), auf dessen Grund gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen Bienenvölker aufgestellt werden, hat unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen Rechte eingeräumten Klagemöglichkeiten das Recht, sie auf Kosten des Aufstellers wegzubringen und auf einem vom Bürgermeister zu bestimmenden Platz unter entsprechender Aufsicht aufzustellen, sofern ein Grundstück hiefür zur Verfügung steht.
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Häusliche Bienenschwärme sind kein Gegenstand des freien Tierfanges, vielmehr hat der Eigentümer das Recht, sie auf fremdem Grunde zu verfolgen; doch soll er dem Grundbesitzer den ihm etwa verursachten Schaden ersetzen. Im Falle, daß der Eigentümer des Mutterstockes den Schwarm durch zwei Tage nicht verfolgt hat, kann ihn auf gemeinem Grunde jedermann, auf dem seinigen der Grundeigentümer für sich nehmen und behalten (§ 384 ABGB).
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(1) Zum Schutze der Bienen gegen fremde Raubbienen sind die Halter der Bienenvölker verpflichtet, die Ursachen der Näscherei und Räuberei, soweit sie bei dem eigenen Stande liegen, unverzüglich selbst zu beseitigen.
(2) Ein Recht zur Tötung der Raubbienen besteht nicht.
(3) Sofern den Halter der raubenden Bienen kein Verschulden trifft, steht dem Halter der beraubten Bienen ein Entschädigungsanspruch nicht zu.
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Der Transport von Bienen auf der Straße oder mit der Bahn darf nur in bienendicht verschlossenen Behausungen mit genügender Luftzufuhr erfolgen.
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(1) Zur Handhabung dieses Gesetzes und zum Zwecke von Förderungsmaßnahmen ist alljährlich von den Gemeinden anläßlich einer amtlichen Viehzählung auch eine Zählung der Bienenvölker vorzunehmen
(2) Die Halter der Bienenvölker (Eigentümer, Besitzer, Nutzungsberechtigte und sonstige verantwortliche Personen) sind verpflichtet, innerhalb der festgesetzten Frist die angeforderten Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen.
(3) Den Zählern und Erhebungsorganen ist die Besichtigung der Örtlichkeiten, an welchen Bienen gehalten werden oder gehalten werden können, zu gestatten. Die getroffenen Feststellungen unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
(4) Die Ergebnisse der Zählung sind mit Angabe der Anschriften der Bienenhalter der Landesregierung und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft mitzuteilen.
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(1) Die bestehenden Landesvereine für Bienenzucht haben nach Möglichkeit der Landesregierung jährlich zwei erfahrene Bienenzüchter als Sachverständige für das Land und einen Sachverständigen für jeden politischen Bezirk namhaft zu machen. Die Sachverständigen werden von der Landesregierung nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft als Bienenzuchtsachverständige bestellt und stehen den Behörden zur Abgabe von Gutachten zur Verfügung.
(2) Die Bienenzuchtsachverständigen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben aber Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) In Zweifelsfällen ist auf Wunsch des beteiligten Imkers auch ein Sachverständiger seiner Landesorganisation oder ein von ihm genannter gerichtlich beeideter Sachverständiger beizuziehen.
Die Wanderung von Bienen (Wanderbienen, Wandervölker, Wanderimkerei) zur Ausnützung honigender Gewächse ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit des Hausbienenstandes und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010
(1) Die Wanderung mit Bienen unterliegt zeitlich keiner Beschränkung. Um aber eine Schädigung der örtlichen Bienenzüchter durch Massierung von Bienenvölkern in einem Ortsbereich zu verhindern, sind Wandervölker in einem genügend weiten Abstand von den besiedelten Ortsbienenständen aufzustellen.
(2) Bei Aufstellung von Wanderbienenständen ist bei einer Anzahl bis zu 50 Völkern ein Abstand von 500 m, bei einer Anzahl von über 50 Völkern ein solcher von 1000 m Luftlinie vom nächsten besiedelten Ortsbienenstand einzuhalten.
(3) Geringere Abstände können mit Einverständnis der benachbarten Ortsimker vereinbart werden.
(1) Die Aufstellung von Wandervölkern auf fremden Grund und Boden ist nur mit Zustimmung des Grundbesitzers zulässig.
(2) Die Zustimmung der Nachbargrundbesitzer ist dann erforderlich, wenn die Aufstellung in einer geringeren Entfernung der Flugfront des Bienenstandes als 25 m von ihrer Grundgrenze erfolgen soll.
(1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wandervölkern ist der für den Wanderplatz zuständigen Gemeinde vor der Zuwanderung schriftlich zu melden. Der Meldung ist ein Nachweis über die Freiheit von Seuchen nach den bienenseuchenrechtlichen Bestimmungen sowie der Nachweis der Zustimmung des Grundbesitzers zur Aufstellung (§ 13) anzuschließen.
(2) Der Nachweis der Seuchenfreiheit ist durch eine Bestätigung einer fachlich qualifizierten Untersuchungsstelle zu erbringen. Die Wanderimker haben überdies im Frühjahr des Wanderjahres vor dem ersten Reinigungsflug die Winter-Fallbienen von jedem Stock durch eine fachlich qualifizierte Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Den Nachweis über die durchgeführte Untersuchung haben die Wanderimker stets bei sich zu führen.
(3) Die Gemeinde hat die Zuwanderung zu untersagen, wenn
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010
Der Wanderimker hat vor Antritt der Wanderung eine Haftpflichtversicherung für Schäden, welche aus der Bienenhaltung, dem Transport der Völker und an den Wanderplätzen an Personen, Tieren und Sachwerten entstehen können, abzuschließen.
(1) Die Aufstellung der Wandervölker hat ohne Rücksicht auf deren Zahl so zu erfolgen, daß sie wenigstens 100 m nach beiden Seitenrichtungen von anderen Wanderbienenständen und mindestens 200 m von der Flugfront bereits stehender Wanderbienenstände entfernt sind. Geringere Entfernungen können im Einverständnis mit den unmittelbar benachbarten Wanderimkern vereinbart werden.
(2) Von öffentlichen Verkehrswegen muß die Flugfront der Wanderbienenstände bei der Wanderung in die Waldtracht mindestens 10 m und bei der Wanderung in die Spättracht mindestens 50 m entfernt sein.
(3) Die Zuwanderung zu Trachtgelegenheiten, die als solche durch den Anbau oder die Anpflanzung honigender Gewächse im Ausmaß von mindestens 1 ha bewußt geschaffen wurden, ist im Umkreis von 3 km nur mit Zustimmung der über sie Verfügungsberechtigten gestattet.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht in Waldtrachtgebieten während der direkten Waldtracht, in Buchweizen-, Raps-, Rübsen- und Obsttrachtgebieten während der Blüte.
(5) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(1) Der Wanderimker hat die Aufsicht über den Wanderbienenstand selbst oder durch einen Beauftragten auszuüben.
(2) Zur Aufsicht gehört insbesondere die Obsorge für eine geeignete Bienentränke.
(3) Jeder Wanderimker hat auf dem Wanderbienenstand seinen Namen und seinen Wohnort sowie die Zahl der aufgestellten Völker deutlich zu verzeichnen.
Wanderimkern ist es nur mit Zustimmung der Gastgemeinde gestattet, innerhalb ihres Bereiches Honig im Kleinverschleiß zu verkaufen.
(1) Wanderimker, welche unter Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes Bienenstände aufgestellt haben, sind, unbeschadet ihrer allfälligen Bestrafung gemäß § 24, auf Antrag eines Ortsimkers oder des örtlichen Bienenzuchtvereines sogleich von der Gemeinde aufzufordern, den Stand binnen einer Woche nach Zustellung der Aufforderung zu entfernen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Bienenstand an einem anderen Orte des Gemeindegebietes abzustellen, sofern ein Grundstück hiefür zur Verfügung steht und der Grundbesitzer zustimmt, oder in die Herkunftsgemeinde zurückzustellen.
(2) Mit der Durchführung dieser Maßnahmen oder der Wartung der abgestellten Bienenvölker sind von der Gemeinde bienenkundige Personen oder der örtliche Bienenzuchtverein auf Kosten und Gefahr des Zuwanderers zu betrauen.
(1) Bestehende oder zu errichtende Belegstellen zur Wahlzucht von bestimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bienenvölkern gewährleistenden Königinnen und Drohnen der heimischen Rassen können zu anerkannten Belegstellen erklärt werden. Mit der Erklärung ist die Festlegung eines Schutzgebietes (§ 21) zu verbinden.
(2) Anerkannte Belegstellen müssen an abgelegenen und vor dem Zufluge fremder Drohnen möglichst gesicherten Plätzen gelegen sein.
(3) Die Anerkennung ist nur Belegstellen zu erteilen, deren Inhaber die Gewähr dafür bieten, die Zuchtarbeit fachgemäß und gewissenhaft durchzuführen.
(4) Die Erteilung der Anerkennung und die Festlegung des Schutzgebietes erfolgt nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft durch die Landesregierung.
(5) Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, welche nach Anhören des Landesverbandes für Bienenzucht Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften fachlicher und technischer Natur festlegen kann.
(6) Schutzgebiete für Belegstellen sollen in Waldtrachtgebieten, die vornehmlich von Wanderimkern besucht werden, nicht errichtet werden.
(1) Das Schutzgebiet umfaßt das Gelände im Umkreis von 4 km Halbmesser um die Belegstelle.
(2) Die zur Zeit der Erklärung eines Gebietes zum Schutzgebiete in demselben befindlichen Wandervölker sind sofort mit Beendigung der Tracht abzuziehen. Neue Wanderungen in das Schutzgebiet sind unzulässig.
(3) Standvölker sind innerhalb eines Jahres nach der Festlegung des Schutzgebietes (§ 20 Abs.4) aus diesem zu verbringen oder auf den Stamm umweiseln zu lassen, der auf der anerkannten Belegstelle gezüchtet wird. Die Umweiselung ist von der Belegstelle kostenlos durchzuführen. Auch jede nachträgliche Umweiselung bedarf der Zustimmung der Belegstelle.
(4) Jede Neuaufstellung von Standvölkern und jede Erweiterung bestehender Bestände im Schutzgebiete bedarf der Zustimmung des Belegstelleninhabers. Die Zustimmung kann an zweckentsprechende Bedingungen geknüpft werden. Wer sich durch die Verweigerung der Zustimmung oder die auferlegten Bedingungen beschwert erachtet, kann die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde anrufen, welche nach Anhören eines oder mehrerer Sachverständiger endgültig über die Zulassung entscheidet. Die Zulassung ist auszusprechen, wenn verbürgt ist, daß die neuaufzustellenden Völker dem auf der Belegstelle gezüchteten Stamme angehören.
(5) Sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker unterliegen der ständigen Kontrolle durch die Organe der anerkannten Belegstelle. Diese haben sich hiebei mit einem über Antrag der Belegstellenleitung von der Bezirksverwaltungsbehörde auszustellenden Ausweis (Beilage A) unaufgefordert auszuweisen.
Zum Schutze der heimischen Bienenzucht ist ausschließlich die Verbreitung der Carnica-Rasse mit allen Stämmen dieser Rasse zulässig.
(1) Zum Schutz der Bienen ist bei Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 gelten nicht für die Behandlung von Reben und Kartoffeln und für die wissenschaftlichen Versuche der für Pflanzenschutzaufgaben zuständigen Versuchsanstalten. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 können von der Landesregierung nach Anhören des Pflanzenschutzdienstes bewilligt werden.
(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsbestimmungen, ferner Beschädigungen von Einrichtungen für Bienenzucht oder deren Erzeugnisse sowie Störungen der Bienenvölker werden, insofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu EUR 750,– oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.
(2) Die Geldstrafen fließen den Gemeinden zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000
Die im § 4 Abs. 3, § 5 und § 18 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 20 Abs. 5 wahrzunehmenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Organe der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Die Neufassung des § 24 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Änderung der §§ 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und 2 sowie die Einfügung des § 25a durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 5/2010