Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 46 - Diepoldsauer Straße als Landesstraße
Inhaltsübersicht (34)
Gesetzestext (34 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 46 - Diepoldsauer Straße als Landesstraße
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Burgenländische Sägeräteverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 41/2011
Inkrafttretensdatum
04.06.2011
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Mai 2011 betreffend Sägeräte (Burgenländische Sägeräteverordnung)
StF
LGBl. Nr. 41/2011
[CELEX Nr. 32010L0021]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes w2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2010, wird verordnet
Naturschutzgebiet „Wolayersee und Umgebung“
Laichschonstätte Winklinger Altarm der Donau
Steiermark
15.06.2026
COVID-19-Verordnung Kundmachungen, Tiroler
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 46 - Diepoldsauer Straße als Landesstraße
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Kurztitel
Errichtung einer dritten Notarstelle in Wien-Brigittenau
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.09.2000
Index
27/02 Notare
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer dritten Notarstelle in Wien-Brigittenau
StF: BGBl. II Nr. 274/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Notariatsordnung wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
20000844
Dokumentnummer
NOR30000906
Laichschonstätte Winklinger Altarm der Donau
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 46 - Diepoldsauer Straße als Landesstraße
Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien-Brigittenau errichtet.
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen im Rahmen der Vorbeugung des Auftretens von Schadorganismen.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten, durch die Verhinderung einer Kontamination von Pflanzbeständen mit Beizmittelstaub im Sinne eines integrierten Pflanzenschutzes.
(1) Die von einer zusammenhängenden Wasserfläche bedeckten Teile der in der Katastralgemeinde Kollmitzberg (Gemeinde Ardagger) gelegenen Grundstücke Nr. 369/4, 372/2, 375/2, 378/2, 379/2, 392/2, 393/1, 396/1, 397/2, 403/1, 404/2, 415/2, 416/2, 428/2, 429/2, 441/2, 442/2, 449, 450, 457, 458 (teilweise) und 463 (teilweise) werden zur Laichschonstätte für Fische erklärt. Im Osten wird die Laichschonstätte durch eine Linie begrenzt, die vom Punkt mit den Koordinaten 112532.76/340425.48, System MGI M31, ausgehend rechtwinkelig zur bestehenden Katastergrenze zu jenem Punkt, der vom rechten Ufer des Altarmes zwei Drittel der Gesamtbreite des Altarmes entfernt ist, und sodann zum Punkt mit den Koordinaten 112481.70/340493.46, System MGI M31, verläuft.
(1) Zur Vollziehung in Angelegenheiten der Bodenreform wird als Behörde die Agrarbezirksbehörde für Steiermark mit dem Sitz in Graz eingerichtet.
(2) Die Landesregierung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Dienstanweisung verfügen, dass für Teile des Agrarbezirkes nach regionalen und sachlichen Erfordernissen Außenstellen eingerichtet werden. In dieser Dienstanweisung sind der örtliche und sachliche Wirkungsbereich sowie die Grundsätze der Organisation der Außenstellen festzusetzen. Jedenfalls sind Außenstellen in Stainach und Leoben einzurichten. Die Einheit der Agrarbezirksbehörde für Steiermark und das Weisungsrecht des Amtsvorstandes werden dadurch nicht berührt.
(3) Zu den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 gehören insbesondere
(4) Die Agrarbezirksbehörde kann über die unmittelbaren Angelegenheiten der Bodenreform hinaus auch mit anderen die Land- und Forstwirtschaft betreffende Angelegenheiten betraut werden und auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit den Instrumenten der Bodenreform Hilfestellung im Bereich anderer Aufgaben, wie beispielsweise Raumordnung oder der Planung von Infrastrukturmaßnahmen, leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 41/2026
(1) Der Zeitraum, während dessen die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes als gegeben anzunehmen sind, beginnt mit 17. November 2020 und endet mit dem Ablauf des 10. Juli 2021.
(2) Der weitere Zeitraum, während dessen die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes als gegeben anzunehmen sind, beginnt mit 15. November 2021 und endet mit dem Ablauf des 30. April 2022.
Die L 46 – Diepoldsauer Straße ist eine Landesstraße.
Die Agrarbezirksbehörde untersteht in den Angelegenheiten des Inneren Dienstes der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2026
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 46 - Diepoldsauer Straße als Landesstraße
Im Sinne dieser Verordnung liegt eine staubabtriftmindernde Technik dann vor, wenn im Vergleich zu unmodifzierten Standardgeräten eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabtrift erreicht wird.
(1) Die Laichschonstätte gliedert sich in zwei Zonen
(2) Die Abgrenzung zwischen Zone I und Zone II wird durch eine Linie gebildet, welche im Punkt mit den Koordinaten 112143.67/339963.85, System MGI M31, beginnend, zum Punkt mit den Koordinaten 112123.81/340001.67, System MGI M31, und in weiterer Folge entlang dem südlichen Ufer der größeren Insel, die im Winklinger Altarm gelegen ist, bis zu jenem östlichen Punkt dieser Insel mit den Koordinaten 112428.31/340283.97, System MGI M31, verläuft. Die weitere Grenze wird gebildet durch eine Gerade zwischen dem zuletzt genannten Punkt und jenem westlichen Punkt der kleineren Insel, die im Winklinger Altarm gelegen ist, mit den Koordinaten 112437.09/340300.79, System MGI M31, und verläuft sodann entlang dem südlichen Ufer der kleineren Insel bis zu jenem östlichen Punkt mit den Koordnaten 112484.82/340382.94, System MGI M31, und schließlich in gerader Linie bis zu jenem Punkt des Grundstückes Nr. 458, Katastralgemeinde Kollmitzberg, mit den Koordinaten 112519.62/340373.08, System MGI M31.
(3) In der Anlage ist die Zonierung planlich dargestellt.
(1) Die einheitliche Leitung der Behörde obliegt dem Amtsvorstand.
(2) Die Agrarbezirksbehörde gliedert sich in Referate. Nach Bedarf können die Referate zu Referatsgruppen zusammengefasst werden. Jedenfalls ist eine Referatsgruppe „Agrartechnischer Dienst“ einzurichten.
(3) Die Zahl der Referate bzw. Referatsgruppen, ihre Aufgabenbereiche und Bezeichnung hat der Amtsvorstand in einer Geschäftseinteilung festzusetzen. Die Landesregierung hat durch Dienstanweisung Grundsätze für die Einrichtung der Referate und für die Aufteilung der Aufgaben auf sie festzusetzen.
(4) Die Regelung über die Geschäftsführung in der Agrarbezirksbehörde hat die Landesregierung durch Dienstanweisung festzusetzen. In dieser ist auch zu bestimmen, inwieweit sich der Amtsvorstand bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch die Referenten oder andere der Agrarbezirksbehörde zugeteilte Bedienstete unbeschadet seines Weisungsrechtes vertreten lassen kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 41/2026
Diese Verordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft.
Der Verlauf der Straßenachse der L 46 – Diepoldsauer Straße ist in den Anlagen 1 und 2 in gelber Farbe dargestellt.
Bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen gilt Folgendes
(1) In der Zone I des Laichschongebietes ist
(2) In der Zone II des Laichschongebietes ist
(1) Zum Amtsvorstand darf nur ein rechtskundiger Bediensteter bestellt werden. Zum Leiter der Referatsgruppe „Agrartechnischer Dienst“ darf nur ein Absolvent der Universität für Bodenkultur, entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung bestellt werden.
(2) Für eine Funktion nach Abs. 1 ist eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2026
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 108/2015, tritt am 1.12.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 108/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015 und Nr. 107/2015, der Ausdruck „46 Diepoldsauer Straße von der Vorarlberger Straße in Hohenems über die Rheinstraße bis zur Landesgrenze in Hohenems 1,7“ außer Kraft.
(1) Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch die Agrarbezirksbehörde bestimmt sind, dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden.
(2) Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Abs. 1 betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Durchführung von Sicherheitskontrollen kann vertraglich auf hiefür geeignete Unternehmer übertragen werden (Sicherheitsunternehmer).
(3) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, finden sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2019, LGBl. Nr. 41/2026
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2011/0058/A).
Ausgenommen von den Verboten gemäß § 3 sind Maßnahmen im Zuge
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2003, in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Steiermärkische Agrarbezirksbehördengesetz 1981, LGBl. Nr. 114, i. d. F. LGBl. Nr. 47/1993, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren bei den Agrarbezirksbehörden Graz, Leoben und Stainach sind als solche der Agrarbezirksbehörde für Steiermark weiterzuführen.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gilt bis zur Erlassung einer Dienstanweisung gem. § 1 Abs. 2 und zur erstmaligen Bestellung des Amtsvorstandes und des technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark
(5) Bis zur erstmaligen Bestellung der erforderlichen Dienststellenleiter durch den Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde für Steiermark obliegt die Leitung dieser Dienststellen dem ranghöchsten, in der jeweiligen Dienststelle beschäftigten Bediensteten der Verwendungsgruppe „allgemeine Verwaltung“. Die technischen Bediensteten der Dienststelle sind unter dem ranghöchsten, in der Dienststelle beschäftigten technischen Bediensteten vereinigt. Die Befugnisse des Amtsvorstandes und des technischen Leiters werden dadurch nicht eingeschränkt.
(1) Die Dienstanweisungen nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und 4 sowie die Geschäftseinteilung nach § 2 Abs. 3 sind binnen eines Monats nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 41/2026 zu erlassen. Bis dahin bleiben die Organisationsstruktur der Agrarbezirksbehörde (§ 1 Abs. 2, § 2) und allfällig getroffene innerorganisatorische Verfügungen bestehen. Mit der Einrichtung der Referatsgruppe „Agrartechnischer Dienst“ übernimmt der bisherige technische Leiter der Agrarbezirksbehörde für Steiermark deren Leitung.
(2) Soweit sich aus den Dienstanweisungen nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und 4 sowie der Geschäftseinteilung nach § 2 Abs. 3 kein Anpassungsbedarf ergibt, bleiben die bis dahin bestehenden Referate und Referatsleitungen unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2026
(1) Die Änderung des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 1 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2019 tritt § 3a mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 4 mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 und 2, §§ 1a, 2, 3, § 3a Abs. 3 und § 5a mit 21. Mai 2026 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 63/2019, LGBl. Nr. 41/2026