Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 19 - Gaißauer Straße als Landesstraße
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 19 - Gaißauer Straße als Landesstraße
Naturschutzgebiet „Türkenmoos“ (Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz)
Vollziehung StVO 1960 Schwechat
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Kurbezirk - Bad St Barbara in Vigaun
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 21/2013
Inkrafttretensdatum
23.03.2013
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. März 2013, mit der der Kurbezirk des Kurortes "Bad St Barbara in Vigaun" festgesetzt wird
StF: LGBl Nr 21/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997, LGBl Nr 101, in der geltenden Fassung wird verordnet
Steiermark
06.02.2014
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 19 - Gaißauer Straße als Landesstraße
1.
ÖNORM EN ISO 9001:2008
Österreichische Norm, Europäische Norm, International Organisation for Standardization 9001:2008
2.
EFQM
European Foundation for Quality Management: “committed to”, “recognised for excellence”
3.
LQW
Lernerorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung
4.
QVB
Qualitätsentwicklung im Verbund von Bildungseinrichtungen
5.
EduQua
Schweizerisches Qualitätszertifikat für Weiterbildungsinstitutionen
6.
OÖ-EBQS
Qualitätssiegel der Oberösterreichischen Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen
7.
CERT-NÖ
CERT-Niederösterreich, Zertifizierungsstelle für Aus- und Weiterbildungsanbieter Donau-Universität Krems
8.
S-QS
Salzburger Qualitätssicherungs-/Qualitätsentwicklungsverfahren
9.
wien-cert
Qualitäts-Zeichen für Wiener Bildungsträger. Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds – ein Fonds der Stadt Wien
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 19 - Gaißauer Straße als Landesstraße
(1) Der Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (im Folgenden „Ö-Cert“ genannt) hat das Ziel, die österreichweite Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren in der Erwachsenenbildung zwischen den einzelnen Ländern sowie zwischen dem Bund und den Ländern sicher zu stellen.
(2) Durch Ö-Cert soll Klarheit für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen, Fördergeber und Erwachsenenbildungsorganisationen darüber geschaffen werden, welche Qualitätsmanagement-Systeme und Qualitätssicherungsverfahren in der Erwachsenenbildung im gesamten Bundesgebiet von den Vertragsparteien anerkannt sind, sowie eine Verwaltungsvereinfachung für Fördergeber und Erwachsenenbildungsorganisationen bewirkt werden.
(3) Zur Erreichung der im Abs. 1 und 2 festgelegten Ziele verpflichten sich die Vertragsparteien, bei der Vergabe von Förderungen entsprechend ihren jeweiligen Bestimmungen, sofern diese für Erwachsenenbildungsorganisationen ein Qualitätsmanagement-System oder ein Qualitätssicherungsverfahren vorsehen, die Erfüllung von Ö-Cert jedenfalls als ausreichenden Nachweis anzuerkennen.
Der Stadtgemeinde Schwechat wird zur Vollziehung hinsichtlich der Bundes- und Landesstraßen im Gemeindegebiet Schwechat übertragen
Der Kurbezirk des Kurortes „Bad St Barbara in Vigaun“ (Kundmachung LGBl Nr 105/2001), umfasst das innerhalb der folgenden Grenzlinien befindliche Gebiet der Gemeinde Bad Vigaun
Die Grenzlinie führt auf dem Liedererweg südwestlich des Kurzentrums in nördlicher Richtung bis zur St Margarethener-Straße, weiter über den Bruderlochweg nach Norden bis zur nördlichen Ecke des zum Haus Nr 13 (Neureiter) gehörenden Grundstücks. Von dort verläuft sie südöstlich über den Fuß der Daxerleiten quer über den Kreuzangerweg wieder zur St Margarethener-Straße in Richtung Riedl bis zu deren Kurve nach Nordosten. An dieser Stelle verlässt die Grenzlinie den Straßenverlauf und führt westlich vorbei am Gebäudekomplex Kleinstocker bis zur nördlichen Grenze der Gemeinde Bad Vigaun zur Gemeinde Adnet. Sie nimmt ihren weiteren Verlauf entlang der Gemeindegrenze (nördlich des Großstocker, Wallmann- und Holzerguts) nach Osten und weiter entlang der nordöstlichen Gemeindegrenze bis zum Gst 245 KG 56227. Dann verläuft sie von der nördlichsten (Richtung Osten) Ecke des Gst 245 weiter in gerader Linie in südlicher Richtung zum Schnittpunkt der Gst 238, 244 und 254, dann in gerader Linie in südlicher Richtung zum Schnittpunkt der Gst 255, 256, 258 und 291 und weiter in gerader Linie in Richtung Rengerbergstraße (Obere Langgasse) zum Schnittpunkt der Gst 299, 301, 310 und 696/2, entlang der Oberen Langgasse, östlich vorbei am Gebäude Steinhauser, bis Vorderbichl, wo sie den Güterwegverlauf nach West-Südwesten verlässt; von dort verläuft sie in einem 100-m-Abstand in nördlicher Richtung parallel zur L 210 und führt unter Einschluss der Liegenschaft Vigaun Nr 166 entlang dem Waldrand nach Nord-Nordwesten bis einschließlich Winterbichl; sie verläuft weiter entlang der Waldgrenze nach Nordwesten bis zur südöstlich vom Obersamhof gelegenen Siedlung und dann südwestlich bzw einschließlich dieser Siedlung nach Nordwesten einschließlich des Obersamhofes. Weiter führt sie in westlicher Richtung bis zum Eckpunkt des Liedererweges beim Kurzentrum.
Die L 19 – Gaißauer Straße ist eine Landesstraße.
A.) Allgemeine Grundvoraussetzungen – Leitende Paradigmen der Erwachsenenbildungseinrichtung
B.) Organisationsbezogene Grundvoraussetzungen
*Unter Organisation werden in Folge auch Organisationseinheiten verstanden, die über ein hohes Maß an Autonomie, finanzielle und qualitätsrelevante Verantwortlichkeiten und Handlungsbefugnisse verfügen. Die Organisationseinheiten müssen daher wesentliche Elemente einer eigenständigen Organisation aufweisen.
C.) Angebotsbezogene Grundvoraussetzungen
D.) Grundvoraussetzungen hinsichtlich ethischer und demokratischer Prinzipen
E.) Grundvoraussetzungen hinsichtlich Qualität
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 19 - Gaißauer Straße als Landesstraße
(1) Es wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien Ö-Cert vereinbart.
(2) Ö-Cert ist von einer Erwachsenenbildungsorganisation erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen
(3) Die Erfüllung von Ö-Cert wird durch den Eintrag in ein Verzeichnis der Qualitätsanbieter, unter Beachtung des Datenschutzes, kenntlich gemacht. Der Eintrag in das Verzeichnis erfolgt für die Dauer der jeweiligen Zertifizierung zuzüglich sechs Monate. Dieses Verzeichnis wird über die Website www.oe-cert.at veröffentlicht.
(4) Eine Aberkennung von Ö-Cert und eine Streichung aus dem Verzeichnis erfolgt bei Überschreitung der sechsmonatigen Toleranzgrenze nach Ablauf des jeweiligen Zertifikats oder wenn die Grundvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren die Kriterien für die Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren gemäß Anlage 3 als Grundlage für allfällige Aktualisierungen der Anlage 1.
(6) Zur Umsetzung von Ö-Cert werden eine Lenkungs- und eine Akkreditierungsgruppe eingerichtet.
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
Die Grenzen des Kurbezirkes sind im Lageplan Kurort „'Bad St. Barbara in Vigaun' Neufestsetzung des Kurbezirks 14.11.2012“ im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt, der wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung ist. Er liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein sowie im Gemeindeamt Bad Vigaun während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Der Verlauf der Straßenachse der L 19 – Gaißauer Straße ist in den Anlagen 1 bis 3 in gelber Farbe dargestellt.
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Kurztitel
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 105/2012
§/Artikel/Anlage
Anl. 3
Inkrafttretensdatum
01.12.2011
Text
Anlage 3
Kriterien für die Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren als Grundlage für allfällige Aktualisierungen der Anlage 1
1.
Kriterium Externe Begutachtung
Es erfolgt eine externe Begutachtung, die rechtlich und faktisch trägerunabhängig durchgeführt wird und eine Vor-Ort-Begehung (zumindest prinzipiell) vorsieht.
2.
Kriterium Verbreitung
Das Verfahren findet in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung allgemein Anwendung, es ist nicht auf einzelne Bereiche oder Organisationen beschränkt.
3.
Kriterium Zertifikatsbefristung und Folgeverfahren
Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf maximal vier Jahre begrenzt. Es gibt klare Aussagen zur Überwachung und zu Folgeverfahren.
4.
Kriterium Qualitätsbegriff (v.a. Teilnehmer- und Teilnehmerinnenbezug sowie Teilnehmer- und Teilnehmerinnenschutz)
Es liegt ein expliziter Qualitätsbegriff vor, der Teilnehmer- und Teilnehmerinnenbezug sowie Teilnehmer- und Teilnehmerinnenschutz aufweist.
5.
Kriterium Entwicklungsbezug (Bestandteil der Organisations- und Personalentwicklung)
Es wird im Verfahren Bezug auf künftige Entwicklungen genommen; dieser Entwicklungsbezug ist Bestandteil der Organisations- und Personalentwicklung.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 19 - Gaißauer Straße als Landesstraße
(1) Der Lenkungsgruppe gehören als Mitglieder eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Land und vier Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes an; Fachexpertinnen oder Fachexperten können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Länder werden von den jeweiligen Ländern nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes werden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nominiert.
(2) Die Aufgaben der Lenkungsgruppe sind
(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 2, 3 und 4 werden bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 1 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Lenkungsgruppe. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden wählt die Lenkungsgruppe aus ihrer Mitte.
Diese Verordnung tritt mit 23. März 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Oktober 2001, LGBl Nr 106, mit der der Kurbezirk des Kurortes „Bad St Barbara in Vigaun“ festgesetzt wird, außer Kraft.
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 102/2015, tritt am 1.12.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 102/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015 und Nr. 101/2015, der Ausdruck „19 Gaißauer Straße von der Schweizer Straße in Höchst bis zur Landesgrenze in Gaißau 4,7“ außer Kraft.
(1) Der Akkreditierungsgruppe gehören fünf Mitglieder an, die wissenschaftlich im Bereich der Erwachsenenbildung tätig oder Expertinnen oder Experten im Bereich der Erwachsenenbildung sind. Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Entscheidungen werden bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern einstimmig getroffen.
(2) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind
Die Geschäftsstelle als operative Ebene wird von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet und finanziert. Die Geschäftsstelle stellt auch die Infrastruktur für die Tätigkeit der Lenkungs- und Akkreditierungsgruppe bereit. Die Kosten für die Akkreditierungsgruppe trägt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
Die Dienstreisekosten der Ländervertreterinnen oder Ländervertreter in der Lenkungsgruppe werden von den entsendenden Ländern getragen.
Von dieser Vereinbarung bleibt § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2010 unberührt.
(1) Diese Vereinbarung tritt für alle Vertragsparteien, deren Mitteilungen über die Erfüllung der nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen für das In-Kraft-Treten erforderlichen Voraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingelangt sind, mit 1. Dezember 2011 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die Mitteilungen des Bundes und von zumindest sechs Ländern eingelangt sind. Ist dies nicht der Fall, tritt sie zu jenem folgenden Monatsersten in Kraft, an dem die Mitteilungen des Bundes und von zumindest sechs Ländern eingelangt sind.
(2) Für jede andere Vertragspartei tritt diese Vereinbarung mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilung in Kraft.
(3) Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur informiert die Länder über das In-Kraft-Treten.
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die verbleibenden Vertragsparteien aufrecht, sofern der Bund und mindestens sechs Länder Vertragsparteien bleiben.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.