Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 16 - Wälderstraße als Landesstraße
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Gesetzestext (56 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 16 - Wälderstraße als Landesstraße
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 28/2011
Inkrafttretensdatum
02.04.2011
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. März 2011, mit der zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien nach dem Bundesluftreinhaltegesetz zugelassen werden (Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV)
StF
LGBl. Nr. 28/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des §
3 Abs.
4 des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl.
I Nr.
137/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl.
I Nr.
77/2010, wird verordnet
Erklärung des Gebietes der Trögener Klamm in der Gemeinde Vellach zum Naturschutzgebiet
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Land Oberösterreich und das Land Salzburg, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, auf der Grundlage der Art 15a Abs 2 und 116a Abs 6 B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau, – im folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG) zu schließen
Steiermark
07.02.2014
Naturschutzgebiet Sinesbrunn und Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet Sinesbrunn
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 16 - Wälderstraße als Landesstraße
Naturschutzgebiet Sinesbrunn und Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet Sinesbrunn
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 16 - Wälderstraße als Landesstraße
(1) Gemeinden des Landes Oberösterreich und des Landes Salzburg können sich zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.
(2) Eine Vereinbarung nach Abs 1 bedarf der Genehmigung der Landesregierung jenes Landes, in dem der Gemeindeverband seinen Sitz hat. Die Genehmigung ist nach Herstellung des Einvernehmens mit der Landesregierung des anderen Landes durch Verordnung zu erteilen, wenn eine den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften (Art 2) entsprechende Vereinbarung vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes
Die Vertragspartner kommen überein, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG zu erhöhen.
(1) Folgende ganzjährig geltende Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien werden festgelegt
(2) Das Entfachen von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die allgemein zugänglich sind, ist zulässig.
(3) Das Verbrennen von Rebholz ist in schwer zugänglichen Lagen im Monat April erlaubt.
(4) Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist zulässig, wenn dies nachweislich zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden nachweislich auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist. Diese schriftlichen Nachweise sind seitens jener Person, die das Verbrennen beabsichtigt, vor dem Verbrennen einzuholen und spätestens am Tag vor dem beabsichtigten Abbrennen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Das Datum des beabsichtigten Abbrennens ist auf dem Nachweis anzugeben.
(5) Die Erstellung bzw. das Einholen der Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 kann auch von Gemeinden oder Weinbauvereinen in die Wege geleitet werden.
Der Stadtgemeinde Amstetten wird zur Vollziehung hinsichtlich der Landesstraßen im Gemeindegebiet Amstetten übertragen
Das Land Steiermark errichtet eine Historische Landeskommission für die Steiermark (HLK). Diese hat die Aufgabe, die Erforschung der Geschichte der Steiermark in jeder Hinsicht zu fördern.
(1) Das in der Anlage planlich dargestellte, grün hinterlegte Gebiet in der Gemeinde Tarrenz mit einem Flächenausmaß von 51,84 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Sinesbrunn).
(2) Zweck der Verordnung ist der Schutz des Gebietes als Lebensraum für die Bileks Azurjungfer (Coenagrion hylas; Art gemäß Anhang II der Habitat-Richtlinie, EU-Code 1045), insbesondere durch Erhaltung und Förderung der im Gebiet befindlichen Moortümpel und Moorweiher sowie Hochmoor- und Niedermoorflächen.
Die L 16 – Wälderstraße ist eine Landesstraße.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 16 - Wälderstraße als Landesstraße
Auf einen nach Art 1 gebildeten Gemeindeverband ist das Organisationsrecht für Gemeindeverbände jenes Landes anzuwenden, in dem der betreffende Gemeindeverband seinen Sitz hat.
Die Erhöhung beträgt bei den nachfolgenden Kostenhöchstsätzen des Art 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG inklusive aller Steuern und Abgaben
1. bei Art 9 Z 1
€ 2,-
2. bei Art 9 Z 2 für Erwachsene
€ 20,-
3. bei Art 9 Z 2 für Minderjährige
€ 10,-
4. bei Art 9 Z 3 für eine Einzelperson
€ 10,-
5. bei Art 9 Z 3 für Familien (ab zwei Personen)
€ 20,-
6. bei Art 9 Z 7 in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 10)
€ 2,-
7. bei Art 9 Z 7 in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15)
€ 2,-
8. bei Art 9 Z 7 in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20),
€ 2,-.
(1) Während des Abbrennens muss eine geeignete, zumindest volljährige Aufsichtsperson dauernd anwesend sein. Die Aufsichtsperson ist dann geeignet, wenn sie eigenberechtigt ist und in der Lage ist,
(2) Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben) ist das Abbrennen verboten.
(3) Es ist darauf zu achten, dass sich das Feuer mindestens in einem Abstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden befindet.
(4) Zum Entzünden des Feuers dürfen nur zugelassene Anzündhilfen verwendet werden. Die Verwendung von leicht flüchtigen oder wassergefährdenden Stoffen wie zB Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers ist verboten.
(5) Es ist zu vermeiden, dass Rauchentwicklung zu Beeinträchtigungen der Sicht auf benachbarten Straßen führt.
(6) Alle Sicherheitsvorkehrungen sind während des gesamten Abbrandvorganges einzuhalten. Für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen ist die Aufsichtsperson gemäß Abs. 1 verantwortlich.
Der Stadtgemeinde Amstetten werden die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 94b Abs. 1 lit.a) StVO 1960 zu besorgenden Angelegenheiten, die nur das Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten betreffen, zur Vollziehung hinsichtlich der Landes- und Gemeindestraßen im Gemeindegebiet Amstetten übertragen.
(1) Die Historische Landeskommission ist eine juristische Person mit dem Sitz in Graz.
(2) Die Historische Landeskommission hat folgende Organe
Im Naturschutzgebiet sind verboten
Der Verlauf der Straßenachse der L 16 – Wälderstraße ist in den Anlagen 1 und 2 in gelber Farbe dargestellt.
(1) Die Aufsicht über einen nach Art 1 gebildeten Gemeindeverband, der im eigenen Wirkungsbereich gelegene Angelegenheiten besorgt, ist, soweit es sich nicht um Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung handelt, von der Behörde jenes Landes, in dem der betreffende Gemeindeverband seinen Sitz hat, nach den für Gemeindeverbände maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Vorschriften desselben Landes wahrzunehmen.
(2) Die nach Abs 1 zuständige Aufsichtsbehörde hat vor der Erteilung der Genehmigung für ein unter Genehmigungsvorbehalt stehendes Rechtsgeschäft das Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde des anderen Landes herzustellen. Diese darf eine Einvernehmenserklärung für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes nur abgeben, wenn das Rechtsgeschäft auch nach den für ihr Land maßgeblichen Vorschriften zulässig ist.
(3) Die nach Abs 1 zuständige Aufsichtsbehörde hat die Aufsichtsbehörde des anderen Landes über alle Aufsichtsmaßnahmen zu informieren, die sie in Bezug auf einen nach Art 1 gebildeten Gemeindeverband trifft.
In Bezug auf die Kosten und die Kostentragung gelten die Art 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a
B-VG.
Ausnahmen gemäß §1 gelten nicht
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(1) Die für die Tätigkeit der Historischen Landeskommission erforderlichen Finanzmittel werden aufgebracht durch
(2) Die Historische Landeskommission ist zu jährlicher Rechnungslegung an die Steiermärkische Landesregierung verpflichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
(1) Nach § 21 Abs. 3 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sind von den in § 2 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 101/2015, tritt am 1.12.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 101/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015 und Nr. 100/2015, der Ausdruck „16 Wälderstraße von der Vorarlberger Straße in Lauterach bis zur Hofsteigstraße in Wolfurt 1,8“ außer Kraft.
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine davon ist für die Vertragsparteien bestimmt.
Die durch Art 2 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art 9 Z 1 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2012 gegenverrechnet werden.
Bestehende bundes- und landesgesetzliche Regelungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(1) Vorsitzender der Historischen Landeskommission ist der Landeshauptmann der Steiermark. Er wird vom Geschäftsführenden Sekretär vertreten.
(2) Der Vorsitzende vertritt die HLK nach außen, beruft die Vollversammlung ein und leitet diese.
Für das Natura 2000-Gebiet Sinesbrunn, kundgemacht durch LGBl. Nr. 75/2018, wird folgendes Erhaltungsziel festgelegt
Erhaltung und Förderung des Gebietes als Lebensraum für die Bileks Azurjungfer (Coenagrion hylas, EU-Code 1045), insbesondere durch Erhaltung und Förderung der im Gebiet befindlichen Moortümpel und Moorweiher sowie Hochmoor- und Niedermoorflächen.
Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem in beiden die Vereinbarung schließenden Ländern die landesverfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen und die Vertragsparteien das Vorliegen dieser Voraussetzungen einander mitgeteilt haben.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs 2 hat schriftlich zu erfolgen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Die Vollversammlung besteht aus dem Vorsitzenden, einem von der Steiermärkischen Landesregierung gewählten Regierungsmitglied und den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Kollegiums. Jedes Mitglied hat eine Stimme; diese ist nicht übertragbar.
(2) Die Vollversammlung ist von ihrem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiters einzuberufen, wenn der Geschäftsführende Sekretär oder ein Drittel der Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums dies verlangen.
(3) Der Vollversammlung obliegt
(4) Für einen Beschluß der Vollversammlung sind die Anwesenheit des Vorsitzenden (oder seines Stellvertreters) und die halbe Zahl der in der Steiermark wohnenden Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums sowie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist – außer bei Wahlen – zulässig.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung ist aber nur zulässig, wenn kein nach Art 1 gebildeter Gemeindeverband besteht.
(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
(2) Nach dem 30. Juni 2013 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
(1) Die wissenschaftlichen Aufgaben der Historischen Landeskommission werden vom Wissenschaftlichen Kollegium besorgt.
(2) Das Wissenschaftliche Kollegium besteht aus
(3) Die Mitglieder werden von der Vollversammlung aus hervorragenden Vertretern der für die Steiermark in Betracht kommenden Zweige der Geschichtswissenschaft einschließlich der Historischen Landeskunde in geheimer Wahl auf Lebenszeit gewählt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2010
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
(1) Der Geschäftsführende Sekretär wird von der Vollversammlung auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses aus ihrer Mitte auf fünf Jahre gewählt. Die Wahl ist geheim. Für seine Wahl ist die absolute Mehrheit der bei der Wahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Wahl ist wirksam, wenn sie von der Steiermärkischen Landesregierung bestätigt worden ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Geschäftsführende Sekretär führt die laufenden Geschäfte der HLK und vertritt sie, soweit er vom Vorsitzenden dazu ermächtigt ist, nach außen.
(3) Der Geschäftsführende Sekretär wird vom jeweiligen Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses vertreten.
(1) Der Ständige Ausschuß besteht aus dem Geschäftsführenden Sekretär und sieben Mitgliedern des Wissenschaftlichen Kollegiums. Diese werden von der Vollversammlung in geheimer Wahl auf jeweils fünf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl von Mitgliedern des Ständigen Ausschusses ist zulässig.
(2) Dem Ständigen Ausschuß obliegt die Beratung und Entscheidung aller Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind, und von allen Gegenständen, die ihm vom Geschäftsführenden Sekretär vorgelegt werden.
(3) Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses fungieren in alphabetischer Reihenfolge ihres Namens jeweils für ein halbes Jahr als dessen Vorsitzender.
(1) Die Vollversammlung kann über Vorschlag des Ständigen Ausschusses Personen, die durch einschlägige Tätigkeiten und Bemühungen ausgewiesen sind, auf die Dauer von fünf Jahren zu Korrespondenten der HLK wählen. Für die Wahl gelten die im § 5 Abs. 4 enthaltenen Regeln für die Wahl von Mitgliedern. Eine Wiederwahl ist zulässig. Korrespondenten, die ihre Aufgaben nicht hinreichend erfüllen, können durch die Vollversammlung abberufen werden.
(2) Korrespondenten der HLK haben die Aufgabe, zur Erfassung, Erforschung, Sicherung und Bewahrung historischer Denkmäler beizutragen.
Die Tätigkeit in der HLK ist grundsätzlich als Ehrenamt unentgeltlich. Für Aufwendungen, die in Erfüllung von Aufgaben getätigt worden sind, besteht ein Anspruch auf Ersatz. Die Vollversammlung kann beschließen, daß für Leistungen, die von Mitgliedern in Erfüllung ihrer Aufgaben erbracht werden, Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
Über die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Kollegiums und die Geschäftsführung der HLK ist von der Vollversammlung ein Statut zu beschließen.
(1) Die Historische Landeskommission ist von ihrem Vorsitzenden binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren.
(2) Zur Konstituierung sind jene Personen einzuladen, die derzeit auf Grund des von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossenen Statuts Mitglieder der Historischen Landeskommission sind. Diese Personen werden Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Die Änderung des § 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 12a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(3) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 3 Abs. 2 zweiter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2010, LGBl. Nr. 19/2026