Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 12 - Fluher Straße als Landesstraße
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 12 - Fluher Straße als Landesstraße
Naturschutzgebiet Sablatnigmoor bei Eberndorf
Oberösterreich
31.12.2028
13.07.2015
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Kurztitel
Landschaftsschutzgebiet Nr. 22 - Gebiete des Stuhlecks und der Pretul
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 33/2007
Inkrafttretensdatum
11.05.2007
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 2007 über die Erklärung des Gebietes des Stuhlecks und der Pretul zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 22
Stammfassung: LGBl. Nr. 33/2007
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 lit. a und c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 97/2006, wird verordnet
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 12 - Fluher Straße als Landesstraße
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 12 - Fluher Straße als Landesstraße
Ziel dieses Landesgesetzes ist die Sicherstellung der raschen Unterbringung von Personen, die auf Grund von unerwarteten oder unabwendbaren Ereignissen voraussichtlich befristet eine menschenwürdige Unterkunft benötigen.
Im Bereich des Stuhlecks und der Pretul wird ein in den Gemeinden Ganz, Langenwang, Spital am Semmering, Ratten und Rettenegg gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 22, Gebiete des Stuhlecks und der Pretul“ bezeichnet.
Die L 12 – Fluher Straße ist eine Landesstraße.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 12 - Fluher Straße als Landesstraße
(1) Soweit die Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen auf Grund von unerwarteten oder unabwendbaren Ereignissen, insbesondere Naturereignissen oder technischen Unfällen oder in deren Folge oder auf Grund völkerrechtlicher, unionsrechtlicher oder Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund oder aus humanitären Gründen notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass Bauwerke und Anlagen, die im öffentlichen Interesse zur Unterbringung von Personen und Sachen benötigt werden, im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) und auf geeigneten sonstigen Flächen (§ 29 und § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) errichtet und für diese Zwecke verwendet werden dürfen; dies gilt auch für Änderungen des Verwendungszwecks, Umbauten und sonstige Änderungen von bestehenden Gebäuden. In einer solchen Verordnung können allgemein oder für einzelne Widmungen oder Gebiete nähere Festlegungen insbesondere darüber getroffen werden, welche Typen von Bauwerken und Anlagen bis zu welcher Größe und Höhe und welchen Höchstflächen für welche Höchstdauer und welche Personenzahl je Unterbringungsstandort höchstens zulässig sind. (Anm: LGBl.Nr. 100/2022)
(2) Für Bauwerke und Anlagen nach Abs. 1 gilt die Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) für die Errichtung und die Dauer dieser Verwendung nicht. Auf die an die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit zu stellenden allgemeinen Anforderungen ist Bedacht zu nehmen; besondere bautechnische Anforderungen gelten nicht. Die Herstellung der notwendigen Ver- und Entsorgungsanschlüsse ist im unbedingt erforderlichen Ausmaß zuzulassen. Für Neu-, Zu- und Umbauten oder sonstige Änderungen von Gebäuden (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994) nach Abs. 1, in denen die Unterbringung von Personen im Sinn des Abs. 1 dauerhaft beendet ist, gilt § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994, im Fall von Änderungen, die einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 Z 3 oder einer Anzeige nach § 25 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 bedürfen, § 50 Abs. 4 Oö. BauO 1994 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 100/2022)
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1, die sich auf konkrete Standorte in einzelnen Gemeinden bezieht, hat die Landesregierung, außer bei gegebener besonderer Dringlichkeit zur Unterbringung, die Gemeinde, in deren Gebiet diese Standorte liegen, sowie den Oberösterreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, anzuhören. Kann keine Anhörung stattfinden, ist die Gemeinde vor Erlassung der Verordnung zu informieren.
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der Landschaft als Erholungsraum für die Allgemeinheit. Geschützt werden insbesondere
Der Verlauf der Straßenachse der L 12 – Fluher Straße ist in den Anlagen 1 bis 3 in gelber Farbe dargestellt.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 12 - Fluher Straße als Landesstraße
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 100/2022)
(2) Nach Außerkrafttreten dieses Landesgesetzes ist eine Verwendung von Bauwerken und Anlagen nach § 2 Abs. 1, für welche eine Ausnahme auf Grund dieses Landesgesetzes bestimmt wurde, im Einzelfall weiterhin zulässig, solange dies für die im § 2 Abs. 1 genannten Zwecke notwendig ist. § 2 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1 : 40.0000.
(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 97/2015, tritt am 1.12.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 97/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015 und Nr. 96/2015, der Ausdruck „12 Fluher Straße von der Langener Straße in Bregenz über Fluh bis zur Langener Straße in Langen-Wirtatobel 6,0“ außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Mai 2007, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft