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20000830 versöhnungsfonds-gesetz AT

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 3 - Hofsteigstraße als Landesstraße (versöhnungsfonds-gesetz)

71 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (71)

Gesetzestext (71 Artikel)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 3 - Hofsteigstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 3 - Hofsteigstraße als Landesstraße

Landesrecht Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberwart

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberwart

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2011

Inkrafttretensdatum

04.03.2011

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21. Feber 2011 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberwart vom 21. Oktober 2010, mit der Trennstücke von Grundstücken der KG Oberwart aus dem öffentlichen Gut entwidmet werden

StF

LGBl. Nr. 19/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 64 und 89 Abs. 2 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55 (Wiederverlautbarung), idF LGBl. Nr. 75/2008 und LGBl. Nr. 33/2010, wird verfügt

Landesrecht Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“

Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“

Landesrecht Beschränkungen der Schiffahrt auf den Kampstauseen

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2001 aufgrund der §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 42 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998, verordnet

Landesrecht Oö. Wettgesetz

Oberösterreich

09.07.2015

Landesrecht BHHF - Naturschutzgebiet Bad Waltersdorf - Lichtenwalder Moor in der KG. Hohenbrugg

BHHF - Naturschutzgebiet Bad Waltersdorf - Lichtenwalder Moor in der KG. Hohenbrugg

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 3 - Hofsteigstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 3 - Hofsteigstraße als Landesstraße

Bundesrecht Versöhnungsfonds-Gesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Landesrecht Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“

Die Anlage zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 62/2016.

Landesrecht BHHF - Naturschutzgebiet Bad Waltersdorf - Lichtenwalder Moor in der KG. Hohenbrugg

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 3 - Hofsteigstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 3 - Hofsteigstraße als Landesstraße

Landesrecht Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberwart

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberwart vom 21.Oktober 2010, Zahl: 031/19-2/2010, mit der Trennstücke der Grundstücke Nr. 20621 und Nr. 7827/2 der KG Oberwart aus dem öffentlichen Gut entwidmet werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Landesrecht Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“

(1) Ein Teil des Möchlinger Auwaldes sowie der Möchlinger Altarm werden zum Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“ erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Gemeinden St. Kanzian am Klopeiner See und Gallizien (beide politischer Bezirk Völkermarkt) im Ausmaß von 63,09 ha und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Stein und Möchling gelegen.

(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage A festgelegt.

Landesrecht Beschränkungen der Schiffahrt auf den Kampstauseen

(1) Das Befahren der Kampstauseen bei Thurnberg, Dobra und Ottenstein mit Wasserfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in Ausübung der Sportschiffahrt und der Sportfischerei ist verboten.

(2) Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserskischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten.

Landesrecht Oö. Wettgesetz

(1) Dieses Landesgesetz regelt den Betrieb von Wettunternehmen.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(3) Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 und das Oö. Glücksspielautomatengesetz werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

Landesrecht BHHF - Naturschutzgebiet Bad Waltersdorf - Lichtenwalder Moor in der KG. Hohenbrugg

(1) Die Grundstücke Nr. 1915/9, 1915/10 und 1915/17, je KG. Hohenbrugg, Marktgemeinde Bad Waltersdorf, werden zwecks Erhaltung des Lichtenwalder Moors als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen zum Naturschutzgebiet (Moorgebiet) in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 3 - Hofsteigstraße als Landesstraße

Die L 3 – Hofsteigstraße ist eine Landesstraße.

Bundesrecht Versöhnungsfonds-Gesetz

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird ein Fonds zur Erbringung von Leistungen an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien.

(2) Der Fonds hat zum Ziel, durch eine freiwillige Geste der Republik Österreich gegenüber natürlichen Personen, die durch das nationalsozialistische Regime zu Sklaven- oder Zwangsarbeit auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich gezwungen wurden, einen Beitrag zu Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit zu leisten.

(3) Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 3 - Hofsteigstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 3 - Hofsteigstraße als Landesstraße

Landesrecht Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“

Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“ vorkommenden Schutzgüter (zB seltene, geschützte und gefährdete Tier- und Pflanzenarten sowie verschiedene gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen zB Silberweidenau, Grauerlenau, Röhrichtbestände, Seggenrieder, Kalktuffquellen oder mesophile Laubwaldbestände etc. – Lebensraum für Angang I – Arten der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) zB Eisvogel, Silberreiher, Nachtreiher, Purpurreiher, Seidenreiher, Moorente, Tüpfelsumpfhuhn etc.; sonstige seltene und geschützte Vogelarten zB Pirol, Kleinspecht, Grauspecht, Gartenbaumläufer etc.; relativ große Amphibienpopulationen zB die Würfelnatter etc.; gefährdete und geschützte wirbellose Tiere zB. Libellen, Wasserkäfer, Schmetterlinge etc.). Zur Erreichung einer hohen Artenvielfalt ist vor allem die Entwicklung totholzreicher Altholzbestände erforderlich, weshalb im Bereich des Möchlinger Altarmes ein Teil des Waldbestandes aus der Nutzung genommen wird. Der Altarm dient auch für viele Vogelarten als Brut- und Raststätte, deren ungestörte Entwicklung und Erhaltung als weiteres Ziel gilt. Auch ist die weitgehende Ursprünglichkeit des Auwaldes (als artenreichstes Ökosystem in Mitteleuropa und Teil des größten Auwaldkomplexes von Kärnten, dessen darin befindlicher Altarm das größte noch in seiner Ursprünglichkeit erhaltene Auengewässer und einer der naturschutzfachlich wertvollsten Altarme an der gesamten Drau in Kärnten ist) zu erhalten.

Landesrecht Beschränkungen der Schiffahrt auf den Kampstauseen

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Oö. Wettgesetz

Im Sinn dieses Landesgesetzes sind

Landesrecht BHHF - Naturschutzgebiet Bad Waltersdorf - Lichtenwalder Moor in der KG. Hohenbrugg

Das Schutzziel ist das Sicherstellen des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte und die Entwicklung zu einem ungestörten Moorgebiet mit angepasster Pflanzen- und Tierwelt, welche nur von den natürlichen Standortbestimmungen abhängig ist. Der Schutzzweck ist auch die Erhaltung des Lichtenwalder Moors in seiner weitgehenden Ursprünglichkeit, seines Moorcharakters und die Sicherung seiner ökologischen Funktionen sowie der typischen Vegetationseinheiten.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 3 - Hofsteigstraße als Landesstraße

Der Verlauf der Straßenachse der L 3 – Hofsteigstraße ist in den Anlagen 1 bis 5 in gelber Farbe dargestellt.

Bundesrecht Versöhnungsfonds-Gesetz

§ 2. (1) Der Fonds erbringt einmalige Geldleistungen an natürliche Personen, die vom nationalsozialistischen Regime

(2) Der Fonds erbringt weiters einmalige Geldleistungen an natürliche Personen, die vom nationalsozialistischen Regime ohne die Bedingung des Einleitungssatzes des Abs. 1 Z 1 zu erfüllen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität oder im Zusammenhang mit medizinischen Experimenten auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich unter Bedingungen arbeiten mussten, die jenen des Abs. 1 Z 1 lit. a oder b gleichkamen.

(3) An ehemalige Kriegsgefangene werden Leistungen nicht erbracht.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 3 - Hofsteigstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 3 - Hofsteigstraße als Landesstraße

Landesrecht Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“

Im Naturschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, untersagt

Landesrecht Oö. Wettgesetz

(1) Die Tätigkeit als Wettunternehmen in einer Wettannahmestelle darf nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgeübt werden.

(2) Die Bewilligung ist natürlichen Personen auf schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn diese

(3) Die Bewilligung ist juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften auf schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn diese

(4) Die Verlässlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten der Person die Annahme rechtfertigt, dass sie von der Bewilligung in einer diesem Landesgesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person

(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung sowie ein Auszug aus der Insolvenzdatei oder gleichwertige Bestätigungen der Behörden des Herkunftsstaats der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungswerbers beizulegen; werden dort solche Bestätigungen nicht ausgestellt, sind die Nachweise durch eine eidesstattliche Erklärung zu ersetzen.

(6) Die Bewilligung ist unter Bedingungen und Auflagen (insbesondere auch die Bestellung einer bzw. eines Präventionsbeauftragten bzw. einer bzw. eines Geldwäschebeauftragten) zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten und sonstige öffentliche Interessen, insbesondere den Schutz der Nachbarn vor Lärm, zu wahren. Sie darf befristet, längstens jedoch für die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsleistung erteilt werden.

(7) Die Bewilligung ist nach ihrer Rechtskraft der Wirtschaftskammer für Oberösterreich und der Standortgemeinde zu übermitteln.

(8) Ergibt sich bei einem bewilligten Wettunternehmen, dass mangels entsprechender behördlicher Bedingungen und Auflagen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen den Anforderungen dieses Landesgesetzes nicht entsprochen wird, hat die Landesregierung die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben.

Landesrecht BHHF - Naturschutzgebiet Bad Waltersdorf - Lichtenwalder Moor in der KG. Hohenbrugg

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 3 - Hofsteigstraße als Landesstraße

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 94/2015, tritt am 1.12.2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 94/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015 und Nr. 93/2015, der Ausdruck „3 Hofsteigstraße von der Schweizer Straße in Hard über die Vorarlberger Straße – Lauterach – Wolfurt – Schwarzach – Schwarzachtobelstraße – Dornbirn – Achrainstraße – Ludwig-Kofler-Straße – bis zur Vorarlberger Straße in Dornbirn 11,7“ außer Kraft.

Bundesrecht Versöhnungsfonds-Gesetz

§ 3. (1) Die Höhe der Leistungen beträgt

(2) Die im § 2 Abs. 1 Z 3 angesprochenen Härtefälle können Leistungen bis zum Höchstbetrag der ihrem Einsatz entsprechenden Kategorie (Abs. 1 Z 2 oder 3) erhalten.

(3) Personen, die die Voraussetzungen für mehrere Kategorien erfüllen, erhalten den jeweils höchsten Betrag.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 3 - Hofsteigstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 3 - Hofsteigstraße als Landesstraße

Landesrecht Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“

Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen

Landesrecht Oö. Wettgesetz

(1) Der Betrieb des Wettunternehmens hat gemäß den im Bewilligungsverfahren vorgelegten Wettbedingungen und Wettscheinen zu erfolgen.

(2) Die Wettbedingungen sind mit einem Bewilligungsvermerk zu versehen und an gut sichtbarer Stelle in den ortsgebundenen oder mobilen Wettannahmestellen auszuhängen, bei sonstigen Wettannahmestellen in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Eine Kopie der Wettbedingungen ist auf Verlangen der Kundin bzw. des Kunden auszuhändigen bzw. ein Ausdruck ist zu ermöglichen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

(3) Die Wettbedingungen haben jedenfalls zu enthalten

(4) Die Wettscheine müssen den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung gemäß § 3 sowie die Bewilligungsdaten, Tag und Zeit des Wettabschlusses, die Wettscheinnummer, den Wettgegenstand, den Einsatz und den möglichen Gewinn (Wettquote) und bei eingerichtetem Wettkonto auch den persönlichen Code sowie einen Hinweis auf die Wettbedingungen enthalten.

(5) Änderungen der Wettbedingungen und Wettscheine sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die dem Abs. 3 entsprechenden Wettbedingungen sind von der Landesregierung mit einem Bewilligungsvermerk zu versehen.

Landesrecht BHHF - Naturschutzgebiet Bad Waltersdorf - Lichtenwalder Moor in der KG. Hohenbrugg

Ausnahmen von den im § 3 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg nach Einbringung eines schriftlichen Antrages bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Bundesrecht Versöhnungsfonds-Gesetz

§ 4. (1) Artikel 21 und 26 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht daher nicht.

(2) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind höchstpersönlich und als solche zu beantragen. Sie sind weder pfändbar noch verpfändbar. Sie können nur gewährt werden, wenn der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen durch Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft macht. Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach dem jeweiligen nationalen Recht.

(3) Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis spätestens 31. Dezember 2003 bei der zuständigen Partnerorganisation oder, sofern es sich um Personen handelt, die von keiner Partnerorganisation erfasst werden, unmittelbar beim Fonds einlangen. Anträge, die unmittelbar beim Fonds einzubringen sind, können auch gesammelt durch Organisationen erfolgen, die, ohne eine der in § 7 Abs. 4 genannten Partnerorganisationen zu sein, die Interessen von Personen gemäß § 2 vertreten. Die Leistungen werden in diesen Fällen vom Fonds direkt an die Leistungsberechtigten erbracht.

(4) Anbringen an den Fonds sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

(5) Personen, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 eine Leistung aus der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, sind von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen. Personen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 können Leistung nach diesem Bundesgesetz nur dann erhalten, wenn ihr Zwangsarbeitseinsatz zum überwiegenden Teil auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich stattfand. Der Fonds hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Anträge, für deren Behandlung er nicht zuständig ist, direkt an die Abwicklungsstelle der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet werden bzw. Anträge, die der Stiftung zukamen, entgegengenommen werden können. Andererseits ist sicherzustellen, dass es bei Leistungen an Zwangsarbeiter zu keinen Doppelzahlungen seitens der Stiftung bzw. des Fonds kommt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 3 - Hofsteigstraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 3 - Hofsteigstraße als Landesstraße

Landesrecht Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, wenn das öffentliche Interesse am in Aussicht genommenen Eingriff in das Naturschutzgebiet unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes und außerdem eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. Die §§ 9 Abs. 8 und 11 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 gelten sinngemäß.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt

Landesrecht Oö. Wettgesetz

(1) Eine ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle darf nur an für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglichen Orten betrieben werden. Das Wettunternehmen hat die Tätigkeit in weiteren, nicht in der Bewilligung genannten Wettannahmestellen der Landesregierung unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts zur Kenntnis zu bringen, dem ist eine Stellungnahme der Standortgemeinde anzuschließen. Die Beibringung der Stellungnahme kann bei sonstigen Wettannahmestellen entfallen.

(2) Jede ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen, die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Namen des Wettunternehmens zu enthalten. Für sonstige Wettannahmestellen gilt dies sinngemäß.

(3) Ortsgebundene oder mobile Wettannahmestellen sind in der Zeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr geschlossen zu halten. Befindet sich eine ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle in der Betriebsanlage eines gewerblich bewilligten Betriebs, so gelten die Betriebszeiten für den Gewerbebetrieb auch für diese Wettannahmestelle. Die gewerblich genehmigten Betriebszeiten sind im Zuge der Mitteilung gemäß Abs. 1 der Landesregierung nachzuweisen.

Landesrecht BHHF - Naturschutzgebiet Bad Waltersdorf - Lichtenwalder Moor in der KG. Hohenbrugg

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 3. Oktober 2008, in Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 25. Februar 2008, GZ. 6.3-77/07 außer Kraft.

Bundesrecht Versöhnungsfonds-Gesetz

§ 5. (1) Die Auszahlung der Leistung hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auf die Geltendmachung von Forderungen für Sklaven- und Zwangsarbeit gegen die Republik Österreich oder österreichische Unternehmen unwiderruflich zu verzichten. Der Fonds hat sicherzustellen, dass Sklaven- und Zwangsarbeiter, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 oder Z 1 Leistung aus der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten, auch den unwiderruflichen Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen für Sklaven- und Zwangsarbeit gegenüber der Republik Österreich und österreichischen Unternehmen abgeben. Umgekehrt haben die Sklaven- und Zwangsarbeiter, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 oder Z 1 Leistung auf Grund dieses Bundesgesetzes erhalten, in ihrer Erklärung gegenüber dem Fonds auch auf die Geltendmachung von Forderungen für Sklaven- und Zwangsarbeit gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen unwiderruflich zu verzichten.

(2) Österreichische Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Unternehmen, die ihren Sitz auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich hatten oder haben, sowie deren Muttergesellschaften, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben. Österreichische Unternehmen sind weiters außerhalb des Gebietes der heutigen Republik Österreich gelegene Unternehmen, an denen österreichische Unternehmen gemäß Satz 1 unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vH beteiligt waren oder sind.

Landesrecht Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Naturschutzgebiet Möchlinger Au“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig

Landesrecht Oö. Wettgesetz

(1) Wettterminals dürfen nur in ortsgebundenen oder mobilen Wettannahmestellen aufgestellt und betrieben werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

(2) Das Wettunternehmen hat die geplante Aufstellung eines Wettterminals unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Voraussetzung nach Abs. 4 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Für jeden Wettterminal ist auch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 4 vorzulegen.

(4) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die

(5) Die Landesregierung hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige dem Wettunternehmen

(6) Wettterminals dürfen erst betrieben werden, wenn die Landesregierung innerhalb der im Abs. 5 genannten Frist die Aufstellung und den Betrieb eines Wettterminals nicht untersagt oder schon zuvor eine schriftliche Bestätigung gemäß Abs. 5 Z 1 ausgestellt oder einen Bescheid gemäß Abs. 5 Z 2 erlassen hat. (Anm: LGBl.Nr. 85/2021)

Bundesrecht Versöhnungsfonds-Gesetz

§ 6. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über Mittel im Betrag von 6 Milliarden Schilling. Diese stammen aus

(2) Der Fonds ist mit dem in Abs. 1 genannten Gesamtbetrag abschließend dotiert. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

(3) Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder ähnlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder gleicher Wirkung.

Landesrecht Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002 (WV), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, bestraft.

Landesrecht Oö. Wettgesetz

(1) Nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf die Teilnahme an einer Wette ermöglicht werden und nur diese dürfen als Wettkunden vermittelt werden. Im Zweifelsfall ist das Vorliegen dieser Voraussetzung durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 41/2018, 86/2019)

(1a) Das Wettunternehmen hat vor dem Eingang zu Wettannahmestellen, auf mobilen Wettannahmestellen sowie auf jedem Wettterminal auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 85/2021)

(2) Das Wettunternehmen hat für jede Wettkundin bzw. jeden Wettkunden für das Wetten an einem Wettterminal und für Live-Wetten unabhängig von der Höhe des Wetteinsatzes eine laufend nummerierte Wettkundenkarte auszustellen. Das gilt auch für sonstige Wetten, sofern deren Wetteinsatz einen Betrag von 50 Euro übersteigt. Dabei ist die Identität der Wettkundin bzw. des Wettkunden durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG entspricht, nachzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 85/2021)

(2a) Die Ausstellung einer physischen Wettkundenkarte gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenen Wettkundenkarte zumindest gleichwertig sind. (Anm: LGBl. Nr. 41/2018)

(3) Auf Wettkundenkarten ist der Name des Wettunternehmens sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild der Wettkundin bzw. des Wettkunden sowie das (Erst-)Ausstellungsdatum anzubringen; dabei ist sicherzustellen, dass pro Wettkundin bzw. Wettkunden nur eine Karte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Karten für eine Wettkundin bzw. Wettkunden ausgestellt wurden, jeweils nur eine Karte gültig ist und nur diese Karte zur Teilnahme an der Wette berechtigt. Die Wettkundin oder der Wettkunde darf seine Wettkundenkarte keiner anderen Person überlassen.

(4) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Jugend, der Wettkundinnen und Wettkunden sowie der Geldwäschevorbeugung hat jedes Wettunternehmen ein Verzeichnis der gültigen Wettkundenkarten sowie der Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, zu führen und über Verlangen der Landesregierung zu übermitteln.

(5) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden sowie der Geldwäschevorbeugung hat jedes Wettunternehmen über Wetten, die den Einsatz einer Wettkundenkarte oder biometrischer Erkennungsverfahren erfordern, ein elektronisches Wettbuch zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2019, 85/2021)

(6) Im Wettbuch sind folgende personenbezogene Daten über einen Zeitraum von drei Jahren zu verarbeiten, über Verlangen der Landesregierung zu übermitteln und nach Ablauf von drei Jahren zu löschen

(7) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Wettunternehmen. Das Wettunternehmen kann Personen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an einer Wette ausschließen.

(8) Entsteht bei einer Wettkundin oder einem Wettkunden die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer bzw. seiner Teilnahme an einer Wette für den Zeitraum, in welchem sie bzw. er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat das Wettunternehmen mit der betroffenen Person ein Gespräch zu führen. In diesem ist über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Wettsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in geeigneten Einrichtungen zu informieren sowie auf die Möglichkeit einer Sperre hinzuweisen.

(9) Kann die betroffene Person die begründete Annahme, dass das Existenzminimum gefährdet ist, nicht glaubhaft widerlegen, oder verweigert sie das Beratungsgespräch oder wird durch das Beratungsgespräch bestätigt, dass der Verdacht begründet ist, so hat das Wettunternehmen die betroffene Person zu sperren.

(10) Das Wettunternehmen hat sicherzustellen, dass ihm Gründe für die Annahme im Sinn des Abs. 8 von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.

(11) Über die durchgeführten Gespräche und Sperren sowie Spielerschutzschulungen ist der Landesregierung alle sechs Monate in anonymisierter Form zu berichten.

(12) Für die Tätigkeit von Wettunternehmen an sonstigen Wettannahmestellen gelten die Abs. 1 bis 11 mit der Maßgabe, dass

Bundesrecht Versöhnungsfonds-Gesetz

§ 7. (1) Die Erbringung einer Leistung gemäß § 3 an die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Personen erfolgt entweder durch die in Abs. 4 genannten Partnerorganisationen, mit deren Staaten hierüber bilaterale Abkommen bestehen, oder direkt durch den Fonds, soweit die Personen nicht von den in Abs. 4 genannten Partnerorganisationen erfasst sind.

(2) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

(3) In Österreich unterliegen Zuwendungen des Fonds oder der Partnerorganisationen weder der Erbschafts- und Schenkungssteuer noch beim Empfänger der Zuwendung einer Steuer vom Einkommen und Ertrag.

(4) Partnerorganisationen sind

(5) Der Fonds sorgt in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für eine angemessene weltweite Bekanntmachung der nach diesem Bundesgesetz möglichen Leistungen. Diese beinhaltet insbesondere Informationen über den Fonds und die Partnerorganisationen, die Leistungsvoraussetzungen, Anmeldefristen und über in diesem Zusammenhang notwendige Datenüberprüfungen.

(6) Nähere Vorschriften über die Erbringung der Leistungen werden in den Richtlinien des Fonds erlassen und sind in die zwischen dem Fonds und den Partnerorganisationen zu schließenden Verträge (§ 8 Abs. 2) aufzunehmen.

Landesrecht Oö. Wettgesetz

(1) Die Wettunternehmen haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihre Unternehmen ausgesetzt sind, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Bei der Bewertung von Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung haben sie die Anlagen I bis III des FMGwG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(2) Die Wettunternehmer haben als Maßnahme zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

(3) Die Wettunternehmen sind nach Maßgabe des § 9 WiEReg zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt; sie haben die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 7 WiEReG einzuhalten. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl des Wettunternehmens auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019, 29/2020)

Bundesrecht Versöhnungsfonds-Gesetz

§ 8. (1) Mittel des Fonds werden den Partnerorganisationen je nach tatsächlichem Bedarf innerhalb kürzest möglicher Frist auf Grund der von diesen übermittelten und vom zuständigen Organ des Fonds stichprobenartig überprüften Listen von Personen gemäß § 2 Abs. 1, die am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in den in den bilateralen Abkommen gemäß § 7 Abs. 1 genannten Ländern hatten, sowie zur Deckung der bei den Partnerorganisationen entstehenden Personal- und Sachkosten einschließlich der Kosten für die Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 5, in angemessener Höhe zugewiesen. Dabei ist Vorsorge zu treffen, dass die österreichische Herkunft der Mittel und der Leistungszweck gegenüber den Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit in den betreffenden Staaten entsprechend betont werden.

(2) In Abkommen mit den in § 12 Abs. 1 Z 8 genannten Staaten ist vorzusehen, dass die betreffenden Staaten weitere Forderungen gegen die Republik Österreich oder österreichische Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- oder Zwangsarbeit weder geltend machen noch vertreten oder unterstützen. Die Modalitäten der Zuwendung von Leistungen werden in Abkommen mit den in § 7 genannten Staaten sowie in Verträgen zwischen dem Fonds und den Partnerorganisationen geregelt. Soweit in Staaten Partnerorganisationen gemäß § 7 Abs. 4 eingerichtet sind, ist in Abkommen darüber hinaus vorzusehen, dass

(3) Im Interesse größtmöglicher Transparenz ist auch eine entsprechende regelmäßige internationale Wirtschaftsprüfung bei den Partnerorganisationen vorzusehen, deren Kosten vom Fonds getragen werden und deren Auswahl im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Partnerorganisation und dem Fonds zu treffen ist. Die internationale Wirtschaftsprüfung für den Fonds wird durch das Kuratorium beschlossen.

Landesrecht Oö. Wettgesetz

Wettunternehmen dürfen Wetten auf folgende Ereignisse nicht anbieten, abschließen oder vermitteln

Bundesrecht Versöhnungsfonds-Gesetz

§ 9. (1) Der Fonds und die Partnerorganisationen sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen des Fonds oder der Partnerorganisationen überwiegen.

(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Bundesgesetz, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur im Rahmen der Erbringung der Leistungen verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.

Landesrecht Oö. Wettgesetz

(1) Die Bewilligung erlischt

(2) Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn

(3) Die Entziehung ist der Wirtschaftskammer für Oberösterreich und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.

Bundesrecht Versöhnungsfonds-Gesetz

§ 10. (1) Organe des Fonds sind das Kuratorium (§ 11), das Komitee (§ 13) und der Generalsekretär (§ 14).

(2) Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.

Landesrecht Oö. Wettgesetz

(1) Die von den Behörden gemäß § 15 Abs. 2 nach den Bestimmungen des VStG beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch der bisherigen Inhaberin bzw. dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn dadurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind.

(2) Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahmeverfahren Barauslagen, so sind diese den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mittels gesondertem Bescheid, aufzuerlegen.

Bundesrecht Versöhnungsfonds-Gesetz

§ 11. (1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Fonds. Ihm obliegen insbesondere

(2) Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuss des Nationalrates den Bericht gemäß Abs. 1 Z 11 unverzüglich vorzulegen und für eine Veröffentlichung zu sorgen.

Landesrecht Oö. Wettgesetz

(1) Die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Landesgesetz erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

(2) Daten, die auf der Grundlage dieses Landesgesetzes zum Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, sind als Angelegenheit von öffentlichem Interesse im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) anzusehen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landespolizeidirektion hat die Landesregierung über den Ausgang eines Verfahrens nach § 11 oder eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 15 zu informieren.

Bundesrecht Versöhnungsfonds-Gesetz

§ 12. (Verfassungsbestimmung) (1) Dem Kuratorium gehören an

(2) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Bundeskanzler. Das Kuratorium wählt auf Vorschlag des Vorsitzenden einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der seinerseits durch das an Jahren älteste sonstige Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 vertreten wird. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des Mitglieds, das ihn vertritt.

(3) Das Kuratorium kann beschließen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten Vertreter von Personen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 oder andere Auskunftspersonen zu hören.

(4) Die Funktionen im Kuratorium werden ehrenamtlich ausgeübt; notwendige Auslagen werden vom Fonds ersetzt.

Landesrecht Oö. Wettgesetz

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Bundesrecht Versöhnungsfonds-Gesetz

§ 13. (1) Dem Komitee gehören der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender, ein weiteres vom Kuratorium bestelltes Mitglied als Stellvertreter des Vorsitzenden sowie drei weitere vom Kuratorium bestellte Mitglieder an.

(2) Das Komitee entscheidet im Umfang seiner Ermächtigung (§ 11 Z 5) über die Erbringung von Leistungen.

(3) Das Komitee entscheidet über die stichprobenartige Kontrolle der von den Partnerorganisationen übermittelten Listen von Personen gemäß § 2 Abs. 1 und über geeignete Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse.

(4) Der Vorsitzende des Komitees (oder sein Stellvertreter) hat dem Kuratorium in jeder Kuratoriumssitzung über die in der Zwischenzeit vom Komitee getroffenen Entscheidungen zu berichten.

Landesrecht Oö. Wettgesetz

(1) Die Organe der für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden und die beigezogenen Sachverständigen sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Räumlichkeiten zu betreten, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, die diesem Landesgesetz unterliegt.

(2) Das Wettunternehmen hat den überprüfenden Organen und Sachverständigen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen den Bewilligungsbescheid und sonstige Aufzeichnungen vorzulegen. Das Wettunternehmen hat dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person sämtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Überprüfung nachkommt.

(3) Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Wettterminals und der verwendeten Programme sowie einzelner Apparate- und Programmteile außerhalb des Aufstellorts mit ein. Zum Zweck der Überprüfung hat das Unternehmen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen, die Wettterminals zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten etc.) der Programme auszuhändigen.

(4) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbar behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(5) Die über einen Aufstellungsort eines Wettterminals verfügungsberechtigte Person hat den überprüfenden Organen Auskunft zu erteilen, von welchem Wettunternehmen der Wettterminal betrieben wird.

Bundesrecht Versöhnungsfonds-Gesetz

§ 14. (1) Der Generalsekretär dient der Unterstützung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Verwaltung des Fonds und bereitet die Feststellungen und Entscheidungen des Kuratoriums und des Komitees vor.

(2) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Kuratorium bestellt.

Landesrecht Oö. Wettgesetz

(1) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass Wettunternehmen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Weiters hat sie den Wettunternehmen eine zeitnahe Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, soweit dies zweckmäßig ist.

(2) Die Landesregierung hat die Wettunternehmen zu kontrollieren und bei der Ausübung der Aufsicht zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 sowie des § 25 Abs. 2, 5 bis 8 und § 33 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Bei Ausübung der Aufsicht kann sie gemäß § 12 WiEReG Einsicht in das Register nehmen; weiters hat sie § 13 Abs. 3 WiEReG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(3) Ergibt sich bei der überprüfenden Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient oder dienen könnte, hat sie die Geldwäschemeldestelle davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat auch die Strafverfolgungsbehörden zeitnah in Kenntnis zu setzen, wenn sie strafrechtsrelevante Verstöße betreffend Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung feststellt.

(4) Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grund dieser Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.

(5) Die Geldwäschemeldestelle ist befugt, im Fall des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, Maßnahmen im Sinn des § 17 Abs. 4 und 5 FM-GwG zu treffen. § 16 Abs. 5 FM-GwG gilt sinngemäß.

(6) Die Landesregierung hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Wettunternehmen mit den Bestimmungen zur Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung im Einklang zu halten, insbesondere auch, dass die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat. Diese Anordnungen können, wenn ihr Ziel es verlangt, außer an die Bewilligungsinhaberin bzw. den Bewilligungsinhaber selbst auch gerichtet werden an

(7) Die Landesregierung hat bei Verstößen gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 iVm. § 15 Abs. 3

(8) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass wirksame und zuverlässige Mechanismen vorhanden sind, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die Vorschriften dieses Landesgesetzes betreffend Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu fördern. Zu diesem Zweck sind ein oder mehrere Kommunikationskanäle für diese Meldungen zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur den zuständigen Behörden bekannt sind.

(9) Die im Abs. 8 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes

(10) Die Landesregierung hat ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, wie sie auf Grund der Meldung eines Verstoßes gegen Vorschriften auf Grund dieses Landesgesetzes zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entstehen können, mit anderen Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Einzelpersonen im Fall entsprechender Meldungen zukommt, einzurichten. Das Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit hat mindestens Folgendes zu gewährleisten

(11) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Landesregierung bzw. der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der Landesregierung auf sichere Weise unter Beachtung der Abs. 8 bis 10 eine Beschwerde einreichen können und unterstützt werden.

(12) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die im Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Sie hat diese Statistiken zumindest einmal jährlich dem Koordinierungsgremium gemäß § 3 FM-GwG zu übermitteln und darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(13) Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die Ahndung von Übertretungen und Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, haben die zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittländern, die vergleichbare Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wahrnehmen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.

(14) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenskonflikten - in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.

(15) Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung oder Entziehung einer Bewilligung gemäß §§ 3 und 10 und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG Einsicht zu nehmen.

(16) Soweit im § 8 und in dieser Bestimmung auf die FMA als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.

Landesrecht Oö. Wettgesetz

(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) festgestellt wurde oder die Landesregierung selbst das Vorliegen eines geringen Risikos festgestellt hat. Dabei hat sie die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf bestimmte Arten von Kunden und geografische Gebiete zu bewerten und die in Anlage II des FM-GwG dargestellten Faktoren für ein potentiell geringes Risiko zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die Landesregierung soweit erforderlich den konkreten Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden festzulegen.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen zusätzlichen Bereichen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) festgestellt wurde oder die Landesregierung selbst das Vorliegen eines erhöhten Risikos festgestellt hat. Dabei hat sie die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf bestimmte Arten von Kunden und geografische Gebiete zu bewerten und die in Anlage III des FM-GwG dargestellten Faktoren für ein potentiell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die Landesregierung soweit erforderlich den konkreten Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden festzulegen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 9a Abs. 2 bis 4 FM-GwG und unter Berücksichtigung bereits auf Grund dieser Bestimmungen erlassener Verordnungen von Bundesbehörden festlegen. Sie hat vor Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Europäische Kommission von der geplanten Maßnahme zu unterrichten. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

Landesrecht Oö. Wettgesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(3) Wenn es sich bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 um schwerwiegende oder wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sie sich beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu verhängen.

(4) Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 2 und 3 zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 9 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat

(5) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine im Abs. 4 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

(6) Wettterminals, angeschlossene Geräte, Programme und Wettscheine, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde gemäß Abs. 2 unabhängig von einer Bestrafung samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.

(7) Der Versuch ist strafbar.

(8) Bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

Bundesrecht Versöhnungsfonds-Gesetz

§ 15. (1) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Fondszwecks zu verwenden. Dies schließt Personal- und Sachkosten ein.

(2) Der Fonds wird befristet bis 31. Dezember 2005 eingerichtet. Bis zum 31. Dezember 2004 hat das Kuratorium über die Verwendung des restlichen Vermögens des Fonds für Leistungen im Zusammenhang mit Unrecht, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschah, zu entscheiden, wobei vor allem auch Erben jener Sklaven- und Zwangsarbeiter, die vor dem Stichtag (§ 4 Abs. 2) verstorben sind, Berücksichtigung finden sollen.

(3) Der Fonds und seine Organe haften nicht für Ersatzansprüche, die auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere die Entscheidung über die Zuerkennung von Leistungen und die Auswahl der Stichproben, gegründet werden.

Landesrecht Oö. Wettgesetz

(1) Die Behörde gemäß § 15 Abs. 2 hat den Namen der natürlichen oder juristischen Person bei einer Übertretung gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 iVm. § 15 Abs. 3 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Weiters ist ein Hinweis aufzunehmen, ob der Bescheid rechtskräftig ist. Wird der Bescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geändert, ist dies ebenso bekannt zu machen; nach einer Aufhebung ist die Veröffentlichung aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(2) Die Behörden gemäß § 15 Abs. 2 haben rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Übertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 und die Landesregierung hat rechtskräftige Aufsichtsmaßnahmen wegen Übertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 mitsamt der Identität der sanktionierten bzw. von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen Person und den Informationen zu Art und Weise der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe bzw. Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Strafbehörde bzw. die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Behörde

(3) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Veröffentlichung von Geldstrafen oder Aufsichtsmaßnahmen in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Wird ein Rechtsmittel gegen die Veröffentlichung erhoben, so ist dies, sowie das Ergebnis des Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkannt, so ist dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, ist die Veröffentlichung aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(4) Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung nicht schon früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrechtzuerhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

Landesrecht Oö. Wettgesetz

(1) Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 14a hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 hat die Behörde gemäß § 15 Abs. 2 alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

(2) Die Bestimmungen des VStG bleiben durch Abs. 1 unberührt.

(3) Zum Zweck des Abs. 1 Z 7 hat die zuständige Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß § 15 Abs. 4 einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von entsprechenden Strafregisterauskünften zu ersuchen.

Landesrecht Oö. Wettgesetz

Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden

(Anm: LGBl.Nr. 85/2021)

Landesrecht Oö. Wettgesetz

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl. Nr. 106/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, außer Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erworbene Berechtigungen, Bewilligungen oder Kenntnisnahmen von Anzeigen durch die Landesregierung gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer zeitlichen Befristung, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, als Berechtigungen, Bewilligungen oder Anzeigen im Sinn dieses Landesgesetzes. Dies gilt auch für bestehende behördliche Anordnungen und Maßnahmen, sofern sie nach diesem Landesgesetz vorgeschrieben werden dürfen.

(3) Sofern innerhalb einer zeitlichen Befristung bzw. der Dauer von 18 Monaten gemäß Abs. 2 ein Antrag auf Bewilligung gemäß § 3 oder eine Anzeige gemäß § 6 eingebracht wird, verlängert sich die bestehende Berechtigung bis zur Erlassung des Bescheids gemäß §§ 3 oder 6 bzw. der Ablauf der Frist gemäß § 6 Abs. 5.

(4) Die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 erster Satz muss für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes angezeigte Wettannahmestellen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorliegen.

(5) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, unterzogen.

Bundesrecht Versöhnungsfonds-Gesetz

§ 16. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Bundesrecht Versöhnungsfonds-Gesetz

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

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