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20000829 AT

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

43 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (43)

Gesetzestext (43 Artikel)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Halbturn

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Halbturn

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 14/2011

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Feber 2011 über die Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Halbturn

StF

LGBl. Nr. 14/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 und 4 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2008, wird verordnet

Landesrecht Erklärung des Gebietes „Meerspitz“ am Ossiachersee zum Naturschutzgebiet

Erklärung des Gebietes „Meerspitz“ am Ossiachersee zum Naturschutzgebiet

Landesrecht Beschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau”

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

Oberösterreich

15.06.2015

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 16 - Ennstaler und Eisenerzer Alpen

[organ]

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Kurztitel

Landschaftsschutzgebiet Nr. 16 - Ennstaler und Eisenerzer Alpen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 3/2009

Inkrafttretensdatum

17.01.2009

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 2008 über die Erklärung von Gebieten der Ennstaler und Eisenerzer Alpen zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 16

Stammfassung: LGBl. Nr. 3/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2007, wird verordnet

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Halbturn

Für die Gemeinde Halbturn wird die Neuwahl des Bürgermeisters ausgeschrieben.

Landesrecht Beschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau”

(1) Auf der zwischen Strom-km 1938,100 und Strom-km 1936,000 (Landesgrenze Niederösterreich-Wien) gelegenen Strecke der “Neuen Donau” ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (§ 2 Z 2 und 11 der Seen- und Flußverkehrsordnung, BGBl.Nr. 163/1979) verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

Das Gebiet „Salzachauen“ in den Gemeinden Ostermiething und St. Pantaleon (offizielle Gebietskennziffer AT 3118000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 3. Dezember 2014 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Salzachauen“ bezeichnet.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 16 - Ennstaler und Eisenerzer Alpen

Im Bereich der Ennstaler und Eisenerzer Alpen wird ein in den Gemeinden Ardning, Hall, Weng im Gesäuse, St. Gallen, Altenmarkt bei St. Gallen, Weißenbach an der Enns, Landl, Hieflau, Johnsbach, Radmer, Wald am Schoberpaß, Kalwang und Eisenerz gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 16, Gebiete der „Ennstaler und Eisenerzer Alpen“ bezeichnet.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Die L 2 – Langener Straße ist eine Landesstraße.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Halbturn

(1) Als Wahltag wird der 15. Mai 2011 festgelegt.

(2) Als Tag der engeren Wahl wird der 12. Juni 2011 bestimmt.

Landesrecht Beschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau”

(1) Auf der im § 1 Abs. 1 angeführten Strecke der “Neuen Donau” ist im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres die Benützung von Mehrrumpf-Segelfahrzeugen (Katamarane, Trimarane) sowie von Segelfahrzeugen (§ 2 Z 6 der Seen- und Flußverkehrsordnung) mit einer Länge von mehr als 7 m über allem verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in den Plänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 und 1/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/1 maßgeblich.

(2) Die westliche Grenze des Schutzgebiets bildet jedenfalls die Staatsgrenze zwischen den auf den Anlagen dargestellten Punkten A (x = -39248,11, y = 323051,94) und B (x = -35253,84, y = 317685,37).

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 16 - Ennstaler und Eisenerzer Alpen

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der besonderen Charakteristik der bäuerlich geprägten Kulturlandschaft. Geschützt werden insbesondere

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Der Verlauf der Straßenachse der L 2 – Langener Straße ist in den Anlagen 1 bis 8 in gelber Farbe dargestellt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Halbturn

Stichtag für die Neuwahl des Bürgermeisters ist der 15. Feber 2011.

Landesrecht Beschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau”

Auf der zwischen Strom-km 1938,100 (Einlaufbauwerk) und Strom-km 1937,950 gelegenen Strecke der “Neuen Donau” ist

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

(1) Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Salzachauen“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3220

Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

9110

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetium)

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91F0

Hartholzauwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1086

Scharlachkäfer(Cucujus cinnaberinus)

Rindenbereich absterbender oder frisch abgestorbener Laubbäume unter-schiedlichster Waldgesellschaften

1105

Huchen(Hucho hucho)

Tiefe, schwach durchströmte Fließ-gewässer

1124

Weißflossengründling(Gobio albipinnatus)

Größere Fließgewässer mit höherer Strömung

1163

Koppe(Cottus gobio)

Sommerkalte, strukturreiche Gewässer der Forellen- und Äschenregion mit lockerem grobkörnigen Sohlsubstrat

1166

Kammmolch(Triturus cristatus)

Fischfreie, permanente, besonnte Stillgewässer; Feuchtwiesen, Gehölze

1337

Biber(Castor fiber)

Flusssysteme mit guter Wasserqualität und ganzjähriger Wasserführung, gehölzreicher Uferbewuchs

1355

Fischotter(Lutra lutra)

Flüsse, Bäche und Teiche mit gut strukturierten Ufern und guter Wasserqualität

4014

Schwarzer Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus nodulosus)

Quellige Feuchtwälder und bewaldete Überrieselungsbereiche mit nassem Totholz

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 16 - Ennstaler und Eisenerzer Alpen

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1 : 40.0000.

(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 93/2015, tritt am 1.12.2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 93/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015 und Nr. 85/2015, der Ausdruck „2 Langener Straße von der Schweizer Straße in Bregenz über die Vorarlberger Straße – Kennelbach – Wirtatobel – Langen bis zur Landesgrenze in Langen-Hub 14,1“ außer Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Landesrecht Beschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau”

Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 550 cm, gemessen am Pegel Wien-Reichsbrücke steigend, ist auf der zwischen Strom-km 1937,950 und Strom-km 1936,000 (Landesgrenze Niederösterreich-Wien) gelegenen Strecke der “Neuen Donau”

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 16 - Ennstaler und Eisenerzer Alpen

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Jänner 2009, in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Landesrecht Beschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau”

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tierarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 und 1/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/2 maßgeblich.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 16 - Ennstaler und Eisenerzer Alpen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

Erhalt des Wasser- und Nährstoffhaushalts; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferzonen, Reduktion der Düngung im Nahbereich); Förderung naturnaher Ufersäume

3220

Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Hydrologie; im Rahmen von wasserbaulichen Maßnahmen kann das Potenzial zur Umlagerung des Sediments verbessert werden

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

Erhalt der Standorte inkl. der derzeitigen hydrologischen und trophischen Verhältnisse der Umgebung

9110

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. auf Teilflächen; Erhalt von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. auf Teilflächen; Erhalt von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)

Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. auf Teilflächen; Erhalt von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze

9180*

Schlucht und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. auf Teilflächen; Erhalt von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Erhalt und Förderung der Dynamik und der typischen Standortverhältnisse (Schwankungen des Grundwasserspiegels, periodische Überflutung, laterale Vernetzung mit den Fließgewässern), Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen und naturnahen Beständen, Schaffung von Altholzinseln, Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Baumarten; Niederwaldwirtschaft in Grauerlenauen; Bekämpfung expansiver Neophyten

91F0

Hartholzauwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen und in naturnahen Beständen, Schaffung von Altholzinseln, Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Baumarten; Bekämpfung expansiver Neophyten

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1086

Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus)

Erhalt und Erhöhung des Alt- und Totholzanteils in den Auwäldern

1105

Huchen (Hucho hucho)

Erhalt und Entwicklung naturnaher Ufer- und Sohlstrukturen an den Fließgewässern; Gewährleistung der Durchgängigkeit in die Moosach

1124

Weißflossengründling (Gobio albipinnatus)

Erhalt und Entwicklung naturnaher Ufer- und Sohlstrukturen an den Fließgewässern; Gewährleistung der Durchgängigkeit in die Moosach

1163

Koppe (Cottus gobio)

Erhalt und Entwicklung naturnaher Ufer- und Sohlstrukturen an den Fließgewässern; Gewährleistung der Durchgängigkeit in die Moosach

1166

Kammmolch (Triturus cristatus)

Anlage und Erhalt von periodisch oder permanent wasserführenden fischfreien, teilweise besonnten Gräben, Altwässern, Teichen und Tümpeln als Laichgewässer; Erhalt von strukturreichen Wäldern als Landlebensraum (geschichteter Aufbau, liegendes Totholz, gut ausgebildete Kraut- und Strauchschicht)

1337

Biber (Castor fiber)

Erhalt und Förderung von Weichholzbaumarten im Uferbereich; Erhalt unverbauter Gewässerabschnitte

1355

Fischotter (Lutra lutra)

Erhalt von deckungs- und strukturreichen Gewässerrand- und Uferbereichen mit möglichst langen Gewässerabschnitten ohne Habitatzerschneidung; Erhalt und Förderung einer leitbildkonformen Fischzönose

4014

Schwarzer Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus nodulosus)

Erhalt von quelligen und feuchten Auwaldbeständen mit kleinen Tümpeln am Hangfuß; Erhalt und Erhöhung des Totholzanteils auf diesen Standorten, Belassen von Totholz in Gewässernähe

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 2 - Langener Straße als Landesstraße

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

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