Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz
Inhaltsübersicht (273)
Gesetzestext (273 Artikel)
Burgenland
07.02.2011
Naturschutzgebiet „Kaltschacher Moor“
Niederösterreich
03.06.2026
Verordnung betreffend die Geschäftsordnung des Oö. Monitoringausschusses
BHDL - Naturschutzgebiet Wettmannstätten - Teil des Saubaches samt Uferstreifen
GEODATEN-THEMEN UND DEREN BESCHREIBUNG NACH ANHANG I DER INSPIRE-RICHTLINIE
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Dieses Gesetz regelt den Auf- und Ausbau einer umweltrelevanten Geodateninfrastruktur.
(1) Dieses Gesetz ist – sofern in § 73 oder nachstehend nichts anderes bestimmt wird – auf die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Niederösterreich anzuwenden; soweit dieses Gesetz die Bediensteten nach der Art ihres Dienstverhältnisses unterscheidet, werden sie als vertragliche Bedienstete (Vertragsbedienstete) und beamtete Bedienstete, sonst als Bedienstete bezeichnet.
(2) Dieses Gesetz ist, mit Ausnahme von § 97, nicht anzuwenden
(3) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf die Bediensteten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden.
(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz darf rückwirkende Kraft beigelegt werden.
(1) Die von der Oö. Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Interessensvertretungsbeirats (§ 36 Oö. Chancengleichheitsgesetz) ernannten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses sind
(2) Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ersatz ihrer Aufwendungen. Darin enthalten ist ein pauschaler Kostenersatz für persönliche Assistenz sowie Dolmetschleistungen, insbesondere in Gebärdensprachen sowie Übersetzungen in Leicht-Lesen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der bestehende Ausschuss die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Ausschuss zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den bestehenden Ausschuss wird auf die sechsjährige Funktionsperiode des neu bestellten Ausschusses angerechnet.
(5) Die Mitgliedschaft im Ausschuss endet
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Ausmaß wie das Organ, an das der Ausschuss in Wahrnehmung seiner Aufgaben herangetreten ist.
Der in der Marktgemeinde Wettmannstätten, KG. Wohlsdorf und KG. Schönaich, gelegene Teil des Saubaches samt Uferstreifen wird in dem in der An-lage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Teil des Saubaches samt Uferstreifen“ bezeichnet.
GEODATEN-THEMEN UND DEREN BESCHREIBUNG NACH ANHANG II DER INSPIRE-RICHTLINIE
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.
(3) Dieses Gesetz begründet keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten.
(4) Dieses Gesetz lässt insbesondere das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG, LGBl. Nr. 14/2007, und das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, unberührt.
(5) Die Rechte geistigen Eigentums bleiben unberührt.
(1) Die Freiheit der Bediensteten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Land obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen des Landes gegenüber als berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Bediensteten.
(3) Dem Land ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von den an die Bediensteten auszuzahlenden Ansprüchen abzuziehen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen, gewidmet und ausschließlich für Bedienstete oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, haben alle Bediensteten das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.
(4) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Land nur mit Zustimmung der Bediensteten von den auszuzahlenden Ansprüchen abgezogen werden. Diese Zustimmung wird mit dem dem Einlangen folgenden Bezugsauszahlungstermin wirksam und kann schriftlich widerrufen werden.
(5) Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 abgezogen worden sind, sind vom Land zurückzuzahlen, wenn die betroffenen Bediensteten dies binnen drei Jahren verlangen.
(1)Die Leiterin bzw. der Leiter der Oö. Antidiskriminierungsstelle hat bei der Erfüllung der ihr bzw. ihm obliegenden Aufgaben der Förderung, des Schutzes und der Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen („Konvention“), BGBl. III Nr. 155/2008, den Oö. Monitoringausschuss miteinzubeziehen.
(2) Der Ausschuss hat die Landesregierung im Hinblick auf die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu beraten.
(3) Der Ausschuss kann Empfehlungen zu allen Fragen betreffend die Förderung, Durchführung und Überwachung der Konvention aussprechen.
(4) Der Ausschuss hat die Rechtsentwicklung im Hinblick auf die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu beobachten und kann in diesem Zusammenhang Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen oder zu geltenden Gesetzen und Verordnungen erstellen sowie Empfehlungen für neue Rechtsetzungsakte abgeben.
(5) Der Ausschuss hat zur Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung der Gesellschaft durch Öffentlichkeitsarbeit beizutragen.
(6) Der Ausschuss hat den sozialen Dialog mit den sachlich in Betracht kommenden Institutionen zu pflegen.
(7) Der Ausschuss hat im Rahmen des dreijährigen Tätigkeitsberichts der Antidiskriminierungsstelle der Landesregierung Bericht zu erstatten.
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der Gelben Teichrose (Nuphar luteum).
GEODATEN-THEMEN UND DEREN BESCHREIBUNG NACH ANHANG III DER INSPIRE-RICHTLINIE
(1) Sind von einem Geodatensatz identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(2) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen oder Geodatendiensten zu, dürfen diesbezügliche Maßnahmen nur getroffen werden, soweit der Dritte zustimmt.
(3) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und Geodatendienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(4) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreift.
(1) Der Dienstposten bezeichnet einen Arbeitsplatz im Landesdienst, der bis zum Ausmaß der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit von einer (oder mehreren) physischen Person(en) besetzt wird, um die dem Land obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Die Besetzung der Dienstposten erfolgt jeweils durch Weisung an Bedienstete, die grundsätzlich in einer zur Erfüllung der dort wahrzunehmenden Aufgaben geeigneten Verwendung stehen. Zur Heranführung an eine für den Dienstposten geeignete Verwendung, kann dieser auch mit Bediensteten besetzt werden, die noch nicht in einer für den Dienstposten geeigneten Verwendung stehen. Frühestens mit Erfüllung der Bewertungskriterien, nach denen die für den konkreten Dienstposten geeignete Verwendung bewertet wurde, kann die Heranführung durch Zuordnung beendet werden.
(2) Die Verwendung ist ein abstraktes Anforderungsprofil, das aus typischen Aufgaben gebildet wird, die auf Dienstposten dieser Verwendung wahrzunehmen sind. Für alle Bediensteten wird jeweils bei Beginn des Dienstverhältnisses eine Verwendung festgelegt. Die Bediensteten können durch Zuordnung in eine andere Verwendung wechseln.
(3) Referenzverwendungen bezeichnen insbesondere Verwendungen, deren Anforderungsprofil jeweils auf eine größere Anzahl von Dienstposten mit gleichartigen Aufgaben zutrifft.
(4) Die Bewertung ist die Feststellung der Qualität der Anforderungen an eine Verwendung nach festgelegten Kriterien. Jeder Verwendung wird aufgrund der Bewertung eine gesetzlich geregelte Anzahl von Eigenschaften, insbesondere ihre Zugehörigkeit zu einer Gehaltsklasse (NÖ Gehaltsklasse – NOG) zugeordnet. Für Referenzverwendungen erfolgt diese Zuordnung durch Verordnung.
(5) Eine Gehaltsklasse bezeichnet die besoldungsrechtliche Einstufung aller Verwendungen mit ähnlicher Bewertung.
(6) Eine Berufsfamilie umfasst sämtliche zueinander facheinschlägigen Verwendungen. Jede Verwendung gehört zumindest einer Berufsfamilie an. Eine Verwendung kann auch zu einer oder mehreren Berufsfamilien verwandt sein, sofern im Rahmen einer typischen beruflichen Entwicklung Zuordnungen zwischen diesen Berufsfamilien erfolgen.
(7) Die Dienststellenleitung im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die zur Leitung der Gruppen Bestellten hinsichtlich der unmittelbar der jeweiligen Gruppe zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten und die zur Leitung der Abteilungen des Amtes der Landesregierung Bestellten, den Amtsvorstand bzw. die Amtsvorständin der Agrarbezirksbehörde, den Bildungsdirektor bzw. die Bildungsdirektorin der Bildungsdirektion, die zur Leitung der Anstalten, der Bezirkshauptmannschaften und der diesen nach der internen Organisation des Landesdienstes gleichgestellten Einheiten Bestellten.
(8) Eine Versetzung ist die dauernde Zuweisung von Bediensteten an
(9) Eine Dienstzuteilung ist die vorübergehende Zuweisung von Bediensteten an
(10) Eine Dienstreise ist die Reise an einen von der eigenen Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort in Ausführung eines erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Dienstprüfungen.
(11) Als Dienstort ist die Katastralgemeinde zu verstehen, in der sich die eigene Dienststelle befindet.
(12) Dienstrechtliche Vereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen dem Land Niederösterreich als Dienstgeber und der Landespersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung sowie/oder dem Zentralbetriebsrat der NÖ Landeskliniken und Landespflegeheime in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung diesem Gesetz vorbehalten ist. Dienstrechtliche Vereinbarungen können von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Der Monitoringausschuss hat zur Erfüllung seiner Aufgaben, nach Maßgabe auch als Abordnung sowie in Zusammenarbeit mit Fachleuten, die Möglichkeit
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Bestand der Gelben Teichrosen zu gefährden oder zu verringern. Solche Handlungen sind insbesondere
(2) Die Ausübung der Jagd und Fischerei sowie die Holznutzung in Form von Einzelstammentnahmen und die normale landwirtschaftliche Nutzung des Uferstreifens bleiben unberührt.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Dienstpostenplan zu verfassen und dem Landtag zusammen mit dem Voranschlag des Landes vorzulegen.
(2) Der Dienstpostenplan besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil. Der allgemeine Teil enthält allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaftung. Der besondere Teil enthält ein Verzeichnis über die zur Erfüllung der Landesaufgaben benötigte Zahl an Dienstposten und ihre Verteilung auf die einzelnen Gehaltsklassen. Eine Zusammenfassung einzelner Gehaltsklassen ist zulässig.
(3) Ein freier Dienstposten kann in einen Dienstposten der gleichen oder einer niedrigeren Gehaltsklasse umgewandelt werden.
(4) Die Landesregierung kann im Falle einer Änderung der Organisation des Dienstes die Bestimmungen des Dienstpostenplanes den Organisationsänderungen anpassen, ohne dass dadurch eine Vermehrung in der Gesamtzahl der Dienstposten Platz greifen darf. Im Falle der Erweiterung des Aufgabengebietes oder der Neueinrichtung von Dienststellen kann die Landesregierung eine Erweiterung des Dienstpostenplanes unter Zugrundelegung der Dotierung von Dienststellen, die mit ähnlichen Aufgaben betraut sind, vornehmen.
(5) Eine Person kann nur aufgenommen oder zugeordnet werden, wenn ein entsprechender Dienstposten frei ist. Dies gilt ebenso ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstposten mit einer Person besetzt ist, die eine Freistellung gemäß § 132 und § 132a in Anspruch nimmt oder den nicht verfallenen Erholungsurlaub gemäß § 132b vor dem tatsächlichen Pensionsantritt verbraucht (scheidende Person). Ab diesem Zeitpunkt endet auch eine allfällige Funktionsbestellung der scheidenden Person kraft Gesetzes und es kann ab diesem Zeitpunkt neben der Nachbesetzung des Dienstpostens auch eine neue Funktionsbestellung erfolgen. Die Beendigung der Funktion bzw. die Nachbesetzung hat in diesem Fall keine weiteren dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf die scheidende Person. Werden Bedienstete auf deren Antrag in eine andere Verwendung zugeordnet, endet auch eine mit der bisherigen Verwendung verbundene Funktionsbestellung kraft Gesetzes mit dem Datum der Wirksamkeit dieser Zuordnung.
(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einzuberufen. Die Terminfestlegung erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden in Abstimmung mit den Mitgliedern. Der Ausschuss ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(2) Die Einladungen an die Mitglieder sind mit der Tagesordnung zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Maßgebliche Aktenunterlagen von Einzelfällen sind der Tagesordnung anzuschließen.
Ausnahmen von den im § 3 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des in § 4 Z 9 genannten Zwecks erforderlich ist. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 04.12.2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009 S. 83, festgelegt.
(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 9 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
(4) Die Metadaten sind für Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen des
1. Anhangs I und II bis zum 3. Dezember 2010
2. Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013
(1) Verwendungen von Bediensteten, die in einem von diesem Gesetz geregelten Dienstverhältnis stehen, sind zu bewerten. Für jede Verwendung ist jeweils nach Maßgabe der verwendungsbedingten Anforderungen an die Bediensteten Folgendes festzustellen
(2) Bei der Bewertung sind die mit der Verwendung verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und das Profil der Verwendung zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist nach folgenden Bewertungskriterien zu bewerten
(3) Die Bewertungskriterien bewegen sich in folgendem Rahmen
(4) Bei der Bewertung sind die Kriterien “Wissen” (Abs. 2 Z 1), “Denkleistung” (Abs. 2 Z 2) und “Profil” (Abs. 2 Z 3) in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu berücksichtigen.
(5) Innerhalb des Kriteriums
(6) Die Landesregierung kann die im Abs. 3 genannten Abstufungen durch Verordnung näher regeln.
Die Leiterin bzw. der Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Landes Oberösterreich hat bei den Sitzungen des Monitoringausschusses den Vorsitz. Sie bzw. er ist auch zur Vertretung nach außen befugt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2010, in Kraft.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1, durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste nach § 7 Abs. 1 Z 4 verfügbar zu machen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die öffentlichen Geodatenstellen sowie Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, müssen einander sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gleichzustellender Staaten jene Informationen, die zur Einhaltung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, zur Verfügung stellen.
(3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf das Gebiet anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten erstrecken, müssen die öffentlichen Geodatenstellen sowie Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen einvernehmlich festlegen.
(1) Verwendungen können, insbesondere, wenn ihr Anforderungsprofil jeweils auf eine größere Anzahl von Dienstposten mit gleichartigen Aufgaben zutreffen kann oder es sich um eine signifikante Verwendung handelt, durch Verordnung der Landesregierung als Referenzverwendungen mit jeweils identen Feststellungen im Sinne des § 5 Abs. 1 festgelegt werden.
(2) Verwendungen, die nicht als Referenzverwendung gemäß Abs. 1 festgelegt wurden, sind spätestens anlässlich der erstmaligen Aufnahme oder Zuordnung von Bediensteten (§ 1) zu einer derartigen Verwendung zu bewerten (Einzelbewertung). Dabei sind die Feststellungen im Sinne des § 5 Abs. 1 mit Bescheid zu treffen.
(1) Sind alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Ausschuss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
(2) Die bestellten Ersatzmitglieder haben das Recht, auch außerhalb des Vertretungsfalls ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen des Monitoringausschusses teilzunehmen.
(3) Ein Antrag des Monitoringausschusses an die Landesregierung auf Abänderung dieser Verordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Erforderlichenfalls kann der Ausschuss auch im Umlaufverfahren Beschlüsse fassen; diese sind im Protokoll der nächsten Sitzung zu vermerken.
(5) Erfolgt eine Beschlussfassung nicht einstimmig, so können Mitglieder oder stimmberechtigte Ersatzmitglieder des Ausschusses eine Protokollierung ihres Stimmverhaltens und die Darlegung ihrer Gegenargumente im Protokoll verlangen. Erfolgt die Beschlussfassung im Umlaufverfahren, ist dies im Protokoll der nächsten Sitzung festzuhalten.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg über die Erklärung eines Teiles des Saubaches samt Uferstreifen zum Geschützten Landschaftsteil (Bestandsschutzgebiet für die Gelbe Teichrose, Nuphar luteum) vom 18. September 1967, GZ: 7 W 3/6-1966, außer Kraft.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009 S. 9, folgende Netzdienste zu schaffen und zu betreiben; hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen
(2) Die Netzdienste nach Abs. 1 haben einschlägige Nutzeranforderungen zu berücksichtigen, einfach zu nutzen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 9 - über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel öffentlich zugänglich und verfügbar zu sein.
(3) Für die Suchdienste nach Abs. 1 Z 1 sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien einzurichten
(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Abs. 1 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.
(1) Der Stichtag ist für die Gehaltsstufe und den Zeitpunkt der Vorrückung maßgebend. Die Ermittlung erfolgt anlässlich
(2) Der Stichtag wird dadurch ermittelt, dass nachstehende Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären nach Maßgabe des Abs. 5
(3) Nachstehende Zeiträume sind zu berücksichtigen, wenn sie facheinschlägig sind. Als facheinschlägig gelten Zeiten, deren Gegenstand für zumindest eine Referenzverwendung der selben oder einer verwandten Berufsfamilie berufstypisch ist
(4) Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder einer allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Zeit) sind zu berücksichtigen.
(5) Für Bedienstete ohne österreichische Staatsbürgerschaft werden den Abs. 2 Z 1 und 2 entsprechende Zeiten berücksichtigt, wenn sie als Staatsangehörige
(6) Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen.
(7) (entfällt)
(8) Von einer Berücksichtigung ausgeschlossen ist die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen wäre.
(9) Bei Vorliegen besonderer dienstlicher Rücksichten können zusätzliche Zeiträume nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, berücksichtigt werden. Auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung ist hierbei Bedacht zu nehmen.
(10) Ermittlungen gemäß Abs. 1 erfolgen von Amts wegen. Im Fall einer nicht unter Abs. 1 fallenden Zuordnung zu einer Verwendung, für die gemäß Abs. 2 Z 1 ein höheres Höchstausmaß vorgesehen ist, sind auf Antrag Zeiten gemäß Abs. 3, die wegen Überschreitung des für die bisherige Verwendung vorgesehenen Höchstausmaßes unberücksichtigt blieben, in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, um das diese Zeiten die seit der letzten von Amts wegen erfolgten Ermittlung verstrichene Zeit übersteigen. Dieser Antrag kann nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Zuordnung zu einer Verwendung, für die gemäß Abs. 2 Z 1 ein höheres Höchstausmaß vorgesehen ist, gestellt werden. Im Fall einer nachfolgenden Zuordnung zu einer Verwendung, für die gemäß Abs. 2 Z 1 ein geringeres Höchstausmaß vorgesehen ist, sind so berücksichtigte Zeiten von Amts wegen in jenem Ausmaß zu streichen, um das die auf Antrag erfolgte Berücksichtigung die seither verstrichene Zeit übersteigt.
(11) (entfällt)
(1) Der Ausschuss oder die bzw. der Vorsitzende kann Fachleute mit beratender Stimme zu den Sitzungen und anderen Tätigkeiten des Ausschusses einladen. Fachleuten gebühren die gleichen Kostenersätze wie den Mitgliedern.
(2) Der Ausschuss kann nach Bedarf Arbeitsgruppen bilden.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 7 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen; sie können überdies den Zugang auch über eigene Zugangspunkte ermöglichen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 zu ermöglichen, sofern sie sich gegenüber der öffentlichen Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass
(1) In ein vertragliches Dienstverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer
(2) Wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann bei Aufnahme in ein vertragliches Dienstverhältnis von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit.a in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(3) In ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis darf nur ernannt werden, wer über die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hinaus
(4) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann nur mehr ausnahmsweise in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen werden, wenn wesentliche Interessen des Dienstes es erfordern, es sei denn, dass ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres begründet wurde, unmittelbar vorausgeht. Eine Zwischenzeit von weniger als sechs Monaten bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit außer Betracht.
Die bzw. der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass der Sitzungsort, die Unterlagen und die Kommunikation barrierefrei sind. Die Geschäftsordnung ist in barrierefreier Form, insbesondere auch in einfacher Sprache, zugänglich zu machen.
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 genannten Dienste ist zu beschränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist überdies zu beschränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf
(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen ist.
(4) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten betreffend Emissionen in die Umwelt sind unter Berufung auf die in Abs. 2 Z 1, 3, 4, 6 und 7 genannten Gründe unzulässig.
(1) Die Landesregierung kann für Referenzverwendungen nach Maßgabe deren Anforderungen durch Verordnung besondere Aufnahmebedingungen festlegen, die neben den allgemeinen Aufnahmebedingungen für eine Aufnahme oder – soweit dieses Gesetz keine Ausnahme davon vorsieht – für eine Zuordnung jeweils vorliegen müssen. Bedienstete, die vor Erlassung der gemäß dem 3. Abschnitt vorgesehenen Verordnungen zur Ablegung einer Dienstprüfung verpflichtet werden, haben diese binnen zwei Jahren ab Kundmachung der jeweiligen Verordnung abzulegen.
(2) Die Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis setzt voraus, dass die allgemeinen und besonderen Aufnahmebedingungen, ausgenommen die Dienstprüfung, erfüllt sind; im Dienstvertrag ist die Verpflichtung zur erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung festzulegen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist eine Frist von mindestens 18 Monaten ab Dienstantritt einzuräumen.
(3) Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor dem erstmaligen Einsatz von Bediensteten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl.Nr. 277/1968, einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Einsätzen herangezogen werden sollen.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Niederösterreich
29.01.2018
(1) Suchdienste (§ 7 Abs. 1 Z 1) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Darstellungsdienste (§ 7 Abs. 1 Z 2) können Entgelte verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unentgeltlichkeit vorgesehen ist, sind Darstellungsdienste entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
(3) Für Downloaddienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 7 Abs. 1 Z 3 oder 5) können Entgelte verlangt werden. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.
(4) Werden für die in Abs. 2 oder 3 genannten Dienste Entgelte verlangt, muss die Abwicklung im elektronischen Geschäftsverkehr möglich sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten müssen von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden, und zwar, wenn möglich und sinnvoll, im Internet auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle.
(1) Dienstposten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich mit Bediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft zu besetzen. Solche Dienstposten sind insbesondere jene, die
(2) Bedienstete, die mit einer im Landesdienst stehenden Person verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, zu einer solchen in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden
(1) Jede öffentliche Geodatenstelle hat durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes gemäß Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2) Der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten nach Abs. 1 sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf
(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen können.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste Lizenzen erteilen oder Entgelte verlangen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften Abweichendes festlegen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten zwischen öffentlichen Stellen nach Abs. 1 vereinbar sein. Werden Entgelte erhoben, dürfen sie das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Ausmaß zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(1) Die Bediensteten haben anlässlich der Aufnahme nachstehende Erklärung zu unterfertigen: “Ich gelobe, die mir durch Verfassung und Gesetz auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.”
(2) Die Erklärung ist vor einem von der Dienstbehörde hiezu Beauftragten abzugeben.
(3) Diese Erklärung wird durch eine in einem unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land abgegebene Verpflichtungserklärung ersetzt.
(1) § 11 gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern dies zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist
(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die Organen und Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Unionsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte erhoben werden.
(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch Stellen nach Abs. 1 kann - über § 11 Abs. 4 hinaus - an Bedingungen geknüpft werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/2/EG wie der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und Geodatendiensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen ABl. Nr. L 83 vom 30.03.2010 S. 8, zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Abs. 1 Z 3 ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig.
(1) Den Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es zu Vertretungszwecken abgeschlossen wird oder von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(4) Ein Dienstverhältnis, das nicht zu Vertretungszwecken auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils zwölf Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(5) Übersteigt die gesamte Dienstzeit von zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnissen fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 10) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.
(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 12 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten (§§ 11 oder 12) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.
(3) Jeder Dritte (§ 4 Z 1), der Netzzugang nach § 8 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 besteht; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.
(4) Soweit dem Antrag nach den Abs. 1 bis 3 ein Begehren zugrunde liegt, das von Organen des Landes oder der Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu behandeln ist (§ 4 Z 10 lit. b), ist bei Landesorganen die Landesregierung und bei Gemeindeorganen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zur Bescheiderlassung nach Abs. 1 bis 3 zuständig.
(5) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.
In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz
(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 216 Z 8) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf das Land über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf das Land über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 1 auf das Land die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um
(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 13 befristet auf die Dauer eines Jahres ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen weiter. Für die Vertragsbediensteten günstigere Vereinbarungen sind zulässig.
(5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil des Landes im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 216 Z 8) auf eine NÖ Gemeinde oder auf einen NÖ Gemeindeverband (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet das Land als Dienstgeber aus den zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Dienstverhältnissen zu Vertragsbediensteten, die dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.
(6) Das Land hat den nach Abs. 5 betroffenen Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe können die Vertragsbediensteten erklären, ihr Dienstverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Den Vertragsbediensteten stehen aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(7) Im Fall eines Betriebsüberganges nach Abs. 5 haftet das Land für seine bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber.
(8) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß § 88 Abs. 2 Z 9. Abweichend von § 88 Abs. 1 kann ein im Zuge eines Betriebsüberganges gemäß Abs. 1 auf das Land übergegangenes Dienstverhältnis, das ununterbrochen ab dem Betriebsübergang drei Jahre gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 5 geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.
Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG wie der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11.06.2009 S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 09.12.2009 S. 40, zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 16 in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister die Informationen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen betreffend Übermittlung und Publikation der Ergebnisse des Monitorings rechtzeitig zu übermitteln.
(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Bedienstete, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr gleichwertig als Vertragsbedienstete verwendet wurden.
(4) Kündigungsgründe (Abs. 2) sind insbesondere
(5) Das provisorische Dienstverhältnis wird definitiv, wenn
(6) Die Wirkung des Abs. 5 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu sechs Monate nach dem Abschluss des Verfahrens in der Disziplinarangelegenheit vor der Disziplinarbehörde, dem NÖ Landesverwaltungsgericht, dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof nicht ein; diese Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Dienstbehörde.
(7) Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses kann die Dienstbehörde das Dienstverhältnis schon vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 Z 2 definitiv stellen.
(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Berichte nach Abs. 1 haben die in der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu enthalten
(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen nach § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung unterstützt die nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG benannte nationale Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(1) Für Dienstposten, deren Aufgaben ohne Berufserfahrung nicht uneingeschränkt erfüllbar sind, ist für die Dauer der zur uneingeschränkten Aufgabenerfüllung durchschnittlich notwendigen Berufserfahrung vorzusehen, dass Bedienstete ab ihrer Aufnahme in den Landesdienst sowie ab einer auf Antrag erfolgten Zuordnung zu einer Verwendung einer nicht verwandten Berufsfamilie entweder eine Einstiegslaufbahn gemäß Abs. 2 oder eine Einstiegsphase gemäß Abs. 3 zu absolvieren haben.
(2) Einstiegslaufbahnen sind für Verwendungen vorzusehen, deren Aufgaben grundsätzlich Berufserfahrung in der jeweiligen Verwendung voraussetzen. Nach Maßgabe von Art und Umfang der erforderlichen Vorbildung und Berufserfahrung ist
(3) Einstiegsphasen sind für Verwendungen vorzusehen, deren Aufgaben grundsätzlich Berufserfahrung in einer facheinschlägigen Verwendung voraussetzen. Nach Maßgabe von Art und Umfang der erforderlichen Vorbildung und Berufserfahrung ist die Mindestdauer der Einstiegsphase mit bis zu 3 Jahren festzusetzen. Auf die festgesetzte Dauer sind die gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 berücksichtigten Zeiten mit Ausnahme der Zeiten eines Sonderurlaubes anzurechnen. Für die Dauer der Einstiegsphase gebührt das Gehalt im Ausmaß von 90 %.
(4) Einstiegslaufbahnen enden durch Zuordnung nach Ablegung der allenfalls erforderlichen Dienstprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der jeweiligen Mindestdauer. Die Zuordnung kann auf Antrag bis zu dem auf die Anmeldung zur Dienstprüfung viertfolgenden Monatsersten rückwirkend erfolgen.
(5) Bei der Beurteilung der Bediensteten (§§ 58 ff) ist auf in den Beurteilungszeitraum gefallene Zeiten gemäß den Abs. 2 und 3 Bedacht zu nehmen. Bedienstete können die Anwendung der Abs. 2 und 3 auch anlässlich einer Zuordnung zu einer Verwendung der eigenen oder einer verwandten Berufsfamilie binnen 3 Monaten nach der Zuordnung schriftlich beantragen. Dem Antrag kann auch rückwirkend stattgegeben werden.
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
(1) Die Landesregierung kann für die als besondere Aufnahmebedingung vorgesehenen Dienstprüfungen durch Verordnungen Prüfungsvorschriften erlassen. Dabei kann bestimmt werden, dass bestimmte Kenntnisse aus Gründen der Kostenersparnis durch gänzlichen oder teilweisen Besuch eines für Bundesbedienstete in vergleichbarer Verwendung vorgeschriebenen Ausbildungslehrgangs zu erwerben und durch eine für Bundesbedienstete vorgesehene Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes nachzuweisen sind.
(2) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.
(3) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf hat insbesondere zu behandeln
(4) In der Prüfungsvorschrift kann bestimmt werden, dass Bedienstete den Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der ihnen zufolge amtsärztlich festgestellter körperlicher Behinderung bei sonst voller Eignung für den Dienst nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten geringeren Umfanges oder von solchen anderer Art erbringen können.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(1) Bedienstete sind zur Ablegung einer Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie zu deren Ablegung verpflichtet sind. Bedienstete, die einen beruflichen Aufstieg anstreben, können zur freiwilligen Ablegung einer Dienstprüfung, die eine besondere Aufnahmebedingung für eine von ihnen angestrebte Verwendung darstellt, zugelassen werden, wenn die übrigen Aufnahmebedingungen für die angestrebte Verwendung vorliegen. Über eine Nichtzulassung zur Dienstprüfung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Personen, die im Dienst einer anderen Gebietskörperschaft stehen, können zur Prüfung zugelassen werden, wenn diese Gebietskörperschaft bestätigt, dass die Ablegung der Prüfung für die Verwendung dieser Personen vorgeschrieben und nicht zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist, und einen angemessenen Beitrag zum Prüfungsaufwand leistet.
(3) Bei der Zulassung zur Dienstprüfung kann ausgesprochen werden, dass die Prüfung bestimmter Gegenstände zu entfallen hat, wenn in den gleichen Gegenständen eine gleichwertige Dienstprüfung bei einer Gebietskörperschaft mit Erfolg abgelegt wurde.
(4) Die Bediensteten haben die Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.
(5) Die Dienststellenleitung hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung unter Anschluss eines Berichtes über die Art und die Dauer der bisherigen Verwendung und einer Dienstbeschreibung unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten.
(6) Sofern durch die Prüfungsvorschrift eine Ablegung der Dienstprüfung in Fachsparten vorgesehen wird und die durch den Prüfling abzulegende Fachsparte durch die Dienstbehörde bis zur Anmeldung zur Dienstprüfung noch nicht festgelegt wurde, ist diese spätestens zu diesem Zeitpunkt durch die Dienstbehörde festzulegen und der Prüfungskommission mitzuteilen. Dabei ist der Bericht der Dienststellenleitung über die Art und Dauer der bisherigen Verwendung und die Dienst- und Stellenbeschreibung zu berücksichtigen. Wird der Dienststellenleitung in der Prüfungsvorschrift die Wahl eines aus mehreren Fachgebieten auszuwählenden Fachgebietes für die Prüfung eingeräumt, ist dieses Fachgebiet der Prüfungskommission bei der Weiterleitung des Antrages mitzuteilen.
(7) Über die Zulassung zur Prüfung hat die Dienstbehörde zu entscheiden. Für das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Der Prüfungstag für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung sowie für die Verteidigung der Hausarbeit ist vom vorsitzenden Mitglied so festzusetzen, dass der Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung dem Prüfling mindestens zwei Wochen vorher bekannt ist.
(8) Bis zum Beginn der Prüfung kann der Prüfling von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Prüflings oder ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.
(9) Ist ein Prüfling aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, am festgesetzten Tage zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat das vorsitzende Mitglied auf Ansuchen des Prüflings die Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tage, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(1) Die Metadaten nach § 5 Abs. 1 sind für die in Anhang I und II genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2010 und für die in Anhang III genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellen.
(2) Die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 sind durchzuführen
(3) Die Überschrift des § 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 13 Abs. 6 und § 14.
(4) § 9 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(1) Es sind Prüfungskommissionen zu bilden, deren Sitz das Amt der Landesregierung ist.
(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission sind in den Prüfungsvorschriften unter Bedachtnahme auf die Prüfungsfächer festzulegen.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission sowie die erforderliche Anzahl seiner stellvertretenden Mitglieder und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Kalenderjahren zu bestellen. In den Prüfungsvorschriften kann vorgesehen werden, dass mehrere Mitglieder zu vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestellen sind. In diesem Fall ist ein vorsitzendes Mitglied pro Fachsparte zu bestellen, welches die Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission für die jeweilige Fachsparte wahrnimmt. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, können neue Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer bestellt werden.
(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei Suspendierung vom Dienst, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem WG 2001 oder des Zivildienstes nach dem ZDG.
(5) Mitglieder der Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Funktionsdauer abzuberufen, wenn
(6) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses.
(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25.4.2007 S. 1, umgesetzt.
(2) Im Zusammenhang mit diesem Landesgesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften zu vollziehen
(1) Die Prüfungen sind, soweit in der jeweiligen Dienstprüfungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von Prüfungssenaten oder Einzelprüfern abzuhalten. Die Prüfungssenate sind vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu bilden, vorgesehene Einzelprüfer sind von ihm aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem seiner stellvertretenden Mitglieder und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen.
(1) Eine schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzuhalten. Die beaufsichtigenden Bediensteten sind vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu bestimmen. In den Prüfungsvorschriften ist die Höchstdauer der schriftlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf die zu lösenden Aufgaben festzusetzen.
(2) Die Themen der schriftlichen Prüfungen oder einer Hausarbeit sind von dem Mitglied des Prüfungssenates, das für die Prüfung des betreffenden Gegenstandes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem von diesem beauftragten stellvertretenden Mitglied zu bestimmen, wobei gleichzeitig die für die Behandlung der Themen notwendigen Behelfe festzulegen sind. Die Benützung anderer Behelfe ist nicht zulässig.
(3) In den Fällen, in denen der Prüfung ein Vorbereitungskurs vorangeht, kann in der Prüfungsvorschrift vorgesehen werden, dass das Thema der schriftlichen Prüfung von der Lehrgangsleitung bestimmt wird.
(4) Hat ein Mitglied der Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen, dass der Prüfling die schriftliche oder die an ihrer Stelle abgelegte praktische Prüfung in einem Gegenstand nicht bestanden hat, hat der Prüfling die Dienstprüfung nicht bestanden; er ist jedoch zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Hat der Prüfling die schriftliche Prüfung aus mehr als einem Gegenstand nicht bestanden, ist er zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen.
(1) Bei einer mündlichen Prüfung ist der Prüfling aus den einzelnen Gegenständen von den vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission hiefür bestimmten Mitgliedern des Prüfungssenats zu prüfen. Das vorsitzende Mitglied kann bestimmen, dass die Prüfung, ausgenommen eine Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 6, vor Einzelprüfern abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsvorschrift kann vorsehen, dass das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates einen oder mehrere Gegenstände zu prüfen hat. Darüber hinaus ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(3) Bei der praktischen Prüfung haben – sofern die Prüfungsvorschrift nicht die Anwesenheit aller Mitglieder anordnet – die Mitglieder anwesend zu sein, deren Fachgebiete Gegenstand der praktischen Prüfung sind.
(4) Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen, als Zuhörer zugelassen.
(5) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Prüflings soweit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.
(1) Über das Ergebnis der Dienstprüfung hat der Prüfungssenat zu beschließen.
(2) Haben alle Mitglieder des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, dass der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, hat er die Prüfung bestanden. Hat außerdem ein Mitglied des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, dass der Prüfungserfolg in einem Gegenstand als ausgezeichnet zu bewerten ist, sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus . . .” beizufügen.
(3) Hat ein Mitglied des Prüfungssenates eine nicht ausreichende Beherrschung eines Gegenstandes festgestellt, hat der Prüfling die Dienstprüfung nicht bestanden und die Prüfung aus diesem Gegenstand zu wiederholen. Die Prüfung in diesem Gegenstand kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Hat der Prüfling die Dienstprüfung aus mehr als einem Gegenstand nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Dienstprüfung kann erst nach sechs Monaten wiederholt werden. Gelangt der Prüfungssenat auf Grund der festgestellten Wissenslücken zu der Auffassung, dass diese Zeiträume nicht ausreichen, um die fehlenden Kenntnisse zu erwerben, kann er bestimmen, dass die Ablegung der Wiederholungsprüfung erst nach einem längeren Zeitraum, der zwölf Monate nicht übersteigen darf, zulässig ist.
(4) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfling ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen ist.
(5) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, ist er von dem Beschluss des Prüfungssenates in Kenntnis zu setzen.
(6) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, ist der Prüfling bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, zuzulassen. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.
(1) Ein Wechsel der Verwendung erfolgt durch Zuordnung.
(2) Zuordnungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Zuordnungen können von Amts wegen nur wie folgt erfolgen
(3) Die Zuordnung bewirkt grundsätzlich einen dauernden Wechsel der Verwendung (dauernde Verwendung). Die Zuordnung bewirkt nur dann einen zunächst vorläufigen Wechsel der Verwendung (vorläufige Verwendung), wenn die Zuordnung
(4) Eine Zuordnung kann auch rückwirkend frühestens bis zum Zeitpunkt der Besetzung des Dienstpostens, auf dem die Aufgaben der neuen Verwendung wahrzunehmen sind, erfolgen. Eine allfällig damit einhergehende Einstufung in eine niedrigere Gehaltsklasse schließt eine rückwirkende Zuordnung nicht aus.
(5) Eine Verwendung gilt für die jeweiligen Bediensteten auch dann als eine Verwendung der gleichen Berufsfamilie, wenn sie der gleichen oder einer anderen Verwendung dieser Berufsfamilie bereits angehörten.
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung, § 33 Abs. 1) kann auf Antrag der Bediensteten herabgesetzt werden (Teilzeitbeschäftigung), wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Für Vertragsbedienstete ist die Herabsetzung bis auf ein Drittel, für beamtete Bedienstete bis auf die Hälfte der Normalleistung zulässig. Bedienstete, die für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen haben, haben Anspruch auf Herabsetzung bis auf die Hälfte der Normalleistung. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.
(2) Der Dienstbezug, der Kinderzuschuss, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe verringern sich entsprechend der Herabsetzung. Der Kinderzuschuss, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe werden nicht verringert, wenn das Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte der Normalleistung beträgt. Werden teilbeschäftigte Bedienstete über das Beschäftigungsausmaß verwendet, gilt der erste Satz sinngemäß. Das Entstehen von Überstunden ist nach § 30 Abs. 3 zu beurteilen. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.
(3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen Bedienstete in Teilzeitbeschäftigung Dienst zu versehen haben, ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(4) Auf Antrag kann die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51a Abs. 1 Z. 2 oder 3 kann abweichend von Abs. 1 die regelmäßige Wochendienstzeit auf Antrag der Bediensteten für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel der Normalleistung herabgesetzt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 51a über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden. Während der Pflegeteilzeit ist eine weitere Änderung des Ausmaßes der regelmäßigenWochendienstzeit nicht zulässig.
(1) Vollbeschäftigten beamteten Bediensteten kann nach einer Dienstverhinderung in der Dauer von mindestens 6 Monaten nach § 80 Abs. 6 auf Antrag die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf die Hälfte der Normalleistung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 zur Dienstfähigkeit zu erfolgen.
(3) Eine Maßnahme gemäß Abs. 1 kann höchstens in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Eine neuerliche Gewährung gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren nach dem Ende einer solchen Maßnahme erfolgen.
(4) Abweichend von § 25 Abs. 2 verringert sich der Bezug während einer Maßnahme gemäß Abs. 1 auf 75 % des Dienstbezuges bei Vollbeschäftigung. Im Fall einer neuerlichen Dienstverhinderung ist bei der Berechnung der Ansprüche bei Dienstverhinderung vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung auszugehen.
(5) Die Anordnung von Mehrleistungen während der Herabsetzung auf die Hälfte der Normalleistung ist nicht zulässig.
(6) Vertragsbediensteten kann im Sinne von § 13a AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1) Bediensteten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Dienstjahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Bediensteten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
(2a) Abweichend von Abs. 2 kann eine Freistellung nach Abs. 1 in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Abs. 2 zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.
(3) Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Bediensteten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Das für das Dienstverhältnis vorgeschriebene Mindestbeschäftigungsausmaß muss im Durchschnitt der Rahmenzeit erreicht werden.
(8) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt den Bediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug und ein allfälliger Kinderzuschuss in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche – mit Ausnahme der Jubiläumsbelohnung – gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des § 62 Abs. 4 hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(1) Die Bediensteten haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Sie haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2) Die Bediensteten können versetzt oder dienstzugeteilt werden. Die Bediensteten sind verpflichtet, die in ihren Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten.
(3) Die Bediensteten können, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, nach Maßgabe ihrer Eignung vorübergehend auch ohne Zuordnung zur Besorgung von Aufgaben einer anderen Verwendung als der eigenen eingesetzt werden.
(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, der für ein ihr Dienstverhältnis betreffendes Verfahren nach diesem Gesetz relevant ist.
(5) Auf Antrag hat die Dienstbehörde festzustellen, ob eine gemäß Abs. 1 übertragene Aufgabe zu den Dienstpflichten zählt. Dabei sind als Maßstab die Anforderungen der jeweiligen Verwendung heranzuziehen. Fällt die Aufgabe nicht unter diese Anforderungen, ist im Fall einer im Betrachtungszeitraum allfällig wirksamen Maßnahme gemäß Abs. 3 darüber hinaus festzustellen, ob die Aufgabe aus diesem Grund zu den Dienstpflichten zählt.
(6) Bediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Enden des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn
(8) Auf Ersuchen der Bediensteten ist Telearbeit mittels Weisung befristet an einer anderen Örtlichkeit (Telearbeitsplatz) zulässig, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ohne dass dadurch der Dienstort und die eigene Dienststelle der Bediensteten geändert werden. Telearbeit kann jederzeit beendet werden, wenn eine der Anordnung von Telearbeit zugrundeliegende Voraussetzung entfällt, im Falle eines Ersuchens auf vorzeitige Beendigung ist diese zu widerrufen.
(9) Im Falle einer Krisensituation, Epidemie oder Naturkatastrophe kann den Bediensteten auch ohne Ersuchen mittels Weisung Telearbeit im Sinne des Abs. 8 zeitlich befristet angeordnet werden, soweit dies aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen geboten ist und den Bediensteten die dafür erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt oder ein angemessener Kostenersatz für den Einsatz eigener Informations- und Kommunikationstechnik gewährt wird.
Die Bediensteten sind an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für die eigene dienstliche Tätigkeit verantwortlich. Sie können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.
(1) Die Bediensteten haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.
(3) Bedienstete, die zur Aussage vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde zu einem Gegenstand geladen werden, der der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, haben dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegt. Die Landesregierung hat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entscheiden. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der den geladenen Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(1) Die Bediensteten haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrleistung).
(2) An Werktagen erbrachte Mehrleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrleistungen außerhalb der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sind vor Mehrleistungen in der Nachtzeit auszugleichen. Mehrleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Mehrleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen werden konnten (Abs. 2), gelten mit Ablauf des Kalendermonats insoweit als Überstunden, als die im jeweiligen Kalendermonat zu erbringende Normalleistung (§ 33 Abs. 1) überschritten wurde.
Die Bediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug haben, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer die Bediensteten verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(4) Bedienstete stehen im Turnusdienst, wenn sie regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen haben, die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage (§ 33 Abs. 4) quantitativ nicht vermindert wird.
(5) Bedienstete stehen im Wechseldienst, wenn sie regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen haben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
(6) Bedienstete stehen im Bereitschaftsdienst, wenn sie verpflichtet sind, sich in ihrer Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Der Bereitschaftsdienst wird zur Hälfte auf die Dienstzeit angerechnet.
(7) Bedienstete stehen in Rufbereitschaft, wenn sie verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Die Zeit, während der in Rufbereitschaft stehende Bedienstete zum Dienst herangezogen werden, gilt als Dienstzeit.
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.
(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit (Dienstplan) ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Für Bedienstete, die im Turnusdienst an Sonntagen oder im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen werden, ist jeweils ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Vergütung gemäß § 76 Abs.6.
(4) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember. Bedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.
(5) Die Dienstzeit für Bedienstete an Landeskindergärten richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen).
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten einer Dienstbefreiung oder -enthebung oder einer gerechtfertigten Dienstabwesenheit außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der jeweils betroffenen Bediensteten zulässig; aus einer Weigerung dürfen den Bediensteten keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.
(2) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(3) Den Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(4) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
(1) Die Dienstzeit jener Bediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
(1) Die §§ 34 bis 36 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2) Für Bedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 32 Abs. 1 bis 3, 34, 35 und 36 Abs. 1 und 2 nicht.
(1) Die Bediensteten haben eine Dienstverhinderung der Dienststellenleitung so bald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Die Bediensteten haben eine Dienstverhinderung durch Krankheit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, wenn es die Dienststellenleitung oder die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Die Bediensteten haben dafür vorzusorgen, dass ihre Dienstverhinderung überprüft werden kann. Die Dienstabwesenheit von Bediensteten, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entziehen oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigern, gilt als nicht gerechtfertigt.
(3) Ungerechtfertigte Dienstabwesenheiten, die kürzer als einen Tag gedauert haben, können – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – mit Erlaubnis der Dienststellenleitung binnen einer Woche nachgeholt werden. Im Übrigen verlieren die Bediensteten für die Dauer ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten oder einer Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, den Anspruch auf Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass unabwendbare Hindernisse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 und 2 entgegengestanden sind. Die Dienstbehörde kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.
(4) Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als 5 Arbeitstage, ist
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Bedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.
(2) Bediensteten ist es untersagt eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die
(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4) Die Bediensteten haben der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist jedenfalls zu melden.
(6) Die beabsichtigte wie auch die bereits aufgenommene Ausübung einer aus Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 kann von der Dienstbehörde zu jeder Zeit mit schriftlicher Weisung untersagt werden.
(7) Bedienstete bedürfen für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand oder Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Die Bediensteten haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht behindert werden. Niemand kann aus der Lage seines Wohnsitzes einen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten.
(1) Bediensteten ist
(2) Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in das Eigentum der Bediensteten ist zulässig, wenn die jeweils nach der Art der Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendigung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.
(4) Die Bediensteten haben ihnen zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln und auf Verlangen der Dienstbehörde dieser unverzüglich zurückzustellen.
(1) Den Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke dürfen entgegengenommen werden. Die Dienstbehörde ist hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
(1) Bedienstete haben sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn
(2) Bedienstete, die einer Anordnung gemäß Abs. 1 keine Folge leisten oder die zur Durchführung der Untersuchung unerlässlichen Angaben verweigern, verlieren für die Dauer ihrer Säumnis die vom Ergebnis der Untersuchung allfällig abhängigen Begünstigungen. Die Verantwortung für eine allfällig damit verbundene Dienstpflichtverletzung bleibt unberührt.
(1) Die Bediensteten haben die ihr Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten, auf deren Erfüllung kein Rechtsanspruch besteht, bei ihrer Dienststellenleitung einzubringen. Diese ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Die Bediensteten haben alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monates anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder des unbeschränkten Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt, der Nachweis der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970, sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses erheblich sind.
(3) Ist eine Dienstverhinderung ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, ist dies unverzüglich der Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde sind sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
(4) Wird den Bediensteten in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der eigenen Dienststelle betrifft, haben sie dies unverzüglich der Dienststellenleitung zu melden.
(5) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 4 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(6) Die Dienststellenleitung kann abweichend von Abs. 5 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die
(7) Die Bezieher von Pensionen sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung oder das Ruhen ihres Anspruches begründet, innerhalb eines Monats der Landesregierung zu melden.
(8) Bedienstete, die gemäß Abs. 4 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(9) Bedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden. Auch dürfen Bedienstete auf Grund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
(10) Bedienstete, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 216 Z 17) erlassen wurden, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von diesen Bediensteten erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Bediensteten geltend machen, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Gehaltsklassen, Verwendungen und Gehaltsstufen Bedacht zu nehmen.
(2) Wer unbefugt einen Amtstitel oder eine Funktionsbezeichnung führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Strafen können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände nebeneinander verhängt werden.
(1) Den Bediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.
(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muss jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringert sich das Mindeststundenausmaß dieses Urlaubsteiles entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.
(3) Auf Antrag kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
(4) Die Zeit gerechtfertigter Dienstabwesenheiten wegen Krankheit oder Unfalles wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt für derartige Abwesenheitsgründe, die während eines Erholungsurlaubes eintreten, wenn dies bei Dienstantritt durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(5) Die Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist. Bedienstete mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen. Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von den Bediensteten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Bediensteten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(6) Bediensteten, die vorzeitig vom Urlaub zurückgerufen oder einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten dürfen, gebührt der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen. Darf der persönliche Feiertag gemäß Abs. 5 aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch auf Entschädigung pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Dienstbezuges, womit das Recht gemäß Abs. 5 3. Satz konsumiert ist.
(7) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, soweit er nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Bei Bediensteten, die einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000 (NÖ VKUG 2000), LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß § 49 Abs. 4 in Anspruch genommen haben, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes.
(8) Die Dienststellenleitung hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 7 rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Bediensteten den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Hat die Dienststellenleitung es unterlassen, in diesem Sinn auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken, tritt der Verfall gemäß Abs. 7 nicht ein.
(9) Der Anspruch beamteter Bediensteter auf den Erholungsurlaub geht verloren, wenn das Dienstverhältnis endet oder der Bedienstete pensioniert wird.
(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß
(2) Für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22l/1970, erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 um 40 Arbeitsstunden.
(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.
(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht. Bei einer Einberufung zu einem kurzfristigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Die sich bei diesen Berechnungen ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
(5) Bediensteten, deren Dienstzeit in § 33 Abs. 5 geregelt ist, gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen, wobei § 46 Abs. 4 nicht gilt. Dieser Ferienurlaub ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gebührt nach Maßgabe von Abs. 6 ein Erholungsurlaub von 56 Arbeitsstunden. Für begünstigte Behinderte erhöht sich dieser Erholungsurlaub im nächstfolgenden Kalenderjahr in jenem Ausmaß, höchstens jedoch um 40 Arbeitsstunden, in dem sich die Summe aus dem Ferienurlaub, dem Erholungsurlaub gemäß dem 3. Satz sowie den Schließtagen gemäß § 22 Abs. 5 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, durch Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit während des Ferienurlaubes auf weniger als 240 Stunden verkürzt. Die Bediensteten sind verpflichtet, auf Anordnung der Dienstbehörde an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.
(6) Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Erholungsurlaub entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.
(7) Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist ein Urlaub, der in einem unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, anzurechnen.
(8) Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren aus dem im Abs. 7 genannten privatrechtlichen Dienstverhältnis, dürfen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbraucht werden. Diese Guthaben verfallen, wenn sie auch bei Fortbestand des privatrechtlichen Dienstverhältnisses verfallen wären.
(1) Eine Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit (medizinische Rehabilitation) während aufrechter Dienstfähigkeit oder zur Erhaltung der Gesundheit (Kur), deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht. Im Falle der Bewilligung einer Kur ist diese zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren und medizinischen Rehabilitationen während aufrechter Dienstfähigkeit ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(1) Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann auf Antrag ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes überdies im Interesse des Landes oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ein Sonderurlaub auch unter Fortzahlung der Bezüge jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- oder Weiterbildung können die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.
(2) Bei Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 kann verfügt werden, dass die Zeit dieses Urlaubes für Rechte, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen oder für die Bemessung der Pension nach diesem Gesetz unberücksichtigt bleibt. Dies ist zu verfügen, wenn der Sonderurlaub schon ein Jahr gedauert hat; es sei denn, dass eine weitere Beurlaubung im Interesse des Landes liegt. Mehrere Sonderurlaube gelten für die Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer als ein Sonderurlaub, solange sie nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die mindestens halb so lang ist wie der unmittelbar vorangegangene Sonderurlaub.
(3) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder gemäß §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder gemäß gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
(4) Über Antrag ist im Anschluss an einen Sonderurlaub ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser Sonderurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
(5) Einem Bediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.
(6) Bedienstete haben die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Abs. 5 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes haben die Bediensteten spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitigt, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(7) Ein Frühkarenzurlaub kann Bediensteten, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, für sein Kind (seine Kinder) oder das Kind (die Kinder) ihrer Partnerin oder seines Partners oder Bediensteten, die ein Kind (Kinder) an Kindesstatt annehmen oder in der Absicht es (sie) an Kindesstatt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nehmen, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 gewährt werden.
(8) Die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 5 oder Abs. 7 für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur durch eine Person zulässig. Können mehrere Personen für dasselbe Kind (dieselben Kinder) einen Frühkarenzurlaub oder einen ähnlichen Sonderurlaub beantragen, geht das Ersuchen auf Gewährung der jeweils älteren Bediensteten vor.
(9) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 5 oder Abs. 7 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
(1) Bedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, haben bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.
(3) Unabhängig von Abs. 1 haben Bedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
(4) Bedienstete mit mehr als zwei minderjährigen Kindern (eigene Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie Kinder gemäß Abs. 6) haben Anspruch auf eine zusätzliche Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn
(5) § 47 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bediensteten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
(7) Eine Pflegefreistellung für die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, oder für deren Kinder kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Dienstbehörde das Bestehen dieser Lebensgemeinschaft nachgewiesen wird. Die Lebensgemeinschaft hat zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung seit mindestens drei Monaten ununterbrochen zu bestehen und kann zur gleichen Zeit nur mit einer Person eingegangen werden.
(1) Den Bediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 50 Abs. 2, eines Schwiegerelternteils, eines Schwiegerkindes oder eines Wahl- oder Pflegeelternteils für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
(2) Im Antrag ist sowohl der Grund der Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten eigenen Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden. Wurde diese Dienstfreistellung bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden.
(4) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 49 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) § 47 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bediensteten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. § 50 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Bedienstete haben den Wegfall des Grundes für eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 oder 3 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Bediensteten die vorzeitige Beendigung der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1) Den Bediensteten ist auf Antrag eine Freistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn sie sich der Pflege
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(3) Eine Freistellung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Freistellung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer der Freistellung gemäß Abs. 1 Z 1 mehr als drei Monate, haben die Bediensteten den Antrag auf Gewährung der Freistellung spätestens zwei Monate vor deren Beginn zu stellen.
(4) Die Bediensteten haben den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Freistellung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit der Freistellung gemäß Abs. 1 wird zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 49 Abs. 3 oder Abs. 4 besteht, für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, voll wirksam.
(6) Die Landesregierung kann auf Antrag der Bediensteten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für die Bediensteten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1) Bedienstete, deren minderjährigem, eigenem Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind vom Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
(2) Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 80 Abs. 8 im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(3) Bedienstete, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
(4) Die Bediensteten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 bis 3 insoweit Anspruch auf Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Begleitung zur Verfügung steht. § 50 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 49 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) § 47 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Bediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewerben, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Bedienstete, die
(3) Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher sind, ist die zur Ausübung des jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, auf dem jeweils bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
(5) Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind jedoch abweichend von Abs. 3 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge vom Dienst frei zu stellen, wenn sie
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit dem jeweiligen Bediensteten nicht erzielt, hat hierüber die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten
(7) Die Monatsbezüge von Bediensteten, denen die zur Ausübung ihres Mandates als Abgeordneter zum Nationalrat, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages erforderliche freie Zeit gewährt wird, gebühren in einem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber im Ausmaß von 75% der Dienstbezüge. Abweichend von § 62 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den den jeweiligen Bediensteten als Abgeordneter des Nationalrates, des Landtages oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach den jeweiligen bezügerechtlichen Bestimmungen des Bundes oder der Länder gebührt. Auf Ansprüche nach dem 8. und 9. Abschnitt dieses Gesetzes ist diese Verminderung nicht anzuwenden. Die Dienstbezüge von Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, und die nicht dienstfrei gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.
(8) Überschreiten die Bediensteten bei einer prozentuellen Kürzung der Bezüge im Kalenderjahr (Durchrechnungszeitraum) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 7, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die jeweiligen Bediensteten haben die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von § 62 Abs. 4 in jedem Fall zu ersetzen.
(9) Bei Bediensteten, die im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 7 unterschreiten, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist diesen Bediensteten nachzuzahlen.
(10) Monatsbezüge im Sinne der Abs. 7 bis 9 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
03.12.2014
Die Landesregierung hat entweder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung aller beamteten Bediensteten für den Krankheitsfall bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erwirken oder aber durch eigene Einrichtungen wenigstens jene Krankenversicherung sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgeschrieben ist, wobei der von den beamteten Bediensteten zu leistende Beitragssatz den Beitragssatz, den jene des Bundes zu leisten haben, nur um höchstens 0,2 % übersteigen darf.
Bediensteten, die Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozess haben und deren Prozessführung auch im dienstlichen Interesse liegt, können die Prozesskosten einschließlich der angemessenen Kosten der berufsmäßigen Parteienvertretung ersetzt werden.
(1) Für im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG kann das Gehalt je nach der im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst höchsten erfolgreich abgeschlossenen Vorbildung für Absolventen
(2) Die Anwendung von Abs. 1 kann jederzeit durch die Bediensteten beendet und dadurch das Gehalt nach diesem Gesetz festgesetzt werden, wenn
(3) Bei der Beurteilung der Bediensteten (§ 58) ist auf in den Beurteilungszeitraum gefallene Zeiten einer Entlohnung gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
(4) Bedienstete, die erst nach ihrer Aufnahme in den Landesdienst als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG anerkannt werden, können die Anwendung des Abs. 1 schriftlich beantragen. Die Dienstbehörde kann diesen Antrag bewilligen, sofern eine Tätigkeit zugewiesen werden kann, die der durch die Behinderung entsprechend eingeschränkten Dienstfähigkeit entspricht. Ist im Falle einer Bewilligung die sich aus der letzten dauernden Verwendung ergebende Gehaltsklasse jedoch niedriger als die gemäß Abs. 1 vorgesehene Gehaltsklasse, so kommt abweichend von Abs. 1 diese Gehaltsklasse weiterhin zur Anwendung. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Der Arbeitserfolg der Bediensteten unterliegt der Beurteilung. Die Beurteilung ist die rechtsverbindliche Feststellung über Bedienstete, dass diese jeweils im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht haben oder nicht erbracht haben. Bis zur ersten Feststellung, dass der zu erwartende Arbeitserfolg nicht erbracht wurde, wird der zu erwartende Arbeitserfolg als erbracht vermutet.
(2) Für die Beurteilung der Bediensteten sind Umfang und Wertigkeit ihrer Arbeitsleistung maßgebend.
(3) Die Beurteilung erfolgt durch Bescheid der Dienstbehörde. Der Bescheid hat die Feststellung zu enthalten, ob innerhalb des letzten Jahres vor Berichterstattung (Abs. 4) durch die Dienststellenleitung (Beurteilungszeitraum) der zu erwartende Arbeitserfolg
(4) Die Dienststellenleitung hat der Dienstbehörde antragstellend über Bedienstete zu berichten, von deren gesamter Arbeitsleistung sie der Meinung ist, dass sie nicht mehr dem vermuteten oder zuletzt festgestellten Ergebnis der Beurteilung entspricht und seither ein Jahr verstrichen ist. Auch Bedienstete, deren Arbeitserfolg zuletzt negativ beurteilt wurde, können einen derartigen Antrag stellen. Im Fall einer negativen Beurteilung hat die Dienststellenleitung 6 Monate nach deren Zustellung neuerlich zu berichten; der Beurteilungszeitraum umfasst in diesem Fall die seit der der negativen Beurteilung vorausgegangenen Berichterstattung verstrichene Zeit.
(5) Eine Beurteilung ist bis zu einer Zuordnung, einer Versetzung oder einer neuerlichen Beurteilung wirksam.
(6) Im Fall einer negativen Beurteilung verlieren die betroffenen Bediensteten von der Zustellung der negativen Beurteilung bis zur Rechtswirksamkeit einer positiven Beurteilung
(7) Im Fall einer zweiten negativen Beurteilung in Serie endet das Dienstverhältnis von Gesetzes wegen.
(1) Vertragsbedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind, soweit nicht mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden wird oder ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund vorliegt, von der Dienstbehörde durch Verhängung von Ordnungsstrafen zur Verantwortung zu ziehen. Auf das Verfahren zur Verhängung von Ordnungsstrafen sind das DVG sowie die §§ 175 und 176 anzuwenden.
(2) Ordnungsstrafen sind
(3) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Bediensteten, vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung auszugehen.
(1) Das Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten (§ 67).
(2) Ausgleichsvergütungen sind Vergütungen zur Abgeltung eines auf Grund bestimmter Arten von Zuordnungen niedrigeren Gehaltes (§§ 70 Abs. 2 und 132d Abs. 4).
(3) Teuerungsvergütungen (§ 71) sind Vergütungen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.
(4) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Ausgleichsvergütung, Teuerungsvergütung und Vergütung gemäß § 73.
(5) Die Sonderzahlung (§ 68) ist die den Bediensteten für jedes Kalenderhalbjahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 100 % des Dienstbezuges und des Kinderzuschusses im Monat der Auszahlung.
(6) Als Pension wird das Grundeinkommen der pensionierten beamteten Bediensteten bezeichnet. Zur Pension gehören auch die der Pension zuzuschlagenden Vergütungen gemäß § 73.
(7) Hinterbliebenenpension ist das Grundeinkommen der überlebenden Ehegatten (§ 152), der (Halb-)Waisen (§ 158) bzw. der früheren Ehegatten (§ 159).
(8) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren (§ 99), der Fahrtkostenzuschuss (§ 130f), Aufwandsentschädigungen (§ 75), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (§ 76), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6), Jubiläumsbelohnungen (§ 65 Abs. 3) und Entschädigungen für vorübergehende Einsätze (§ 67 Abs. 4) sowie für Vertretungen von Dienststellenleitungen (§ 67 Abs. 5) .
(9) Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf die (Hinterbliebenen-)Pension.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
03.12.2014
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die nach diesem Gesetz gebührenden besoldungsrechtlichen Ansprüche mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt.
(2) Die Bezüge sind im Nachhinein so auszuzahlen, dass die Empfänger am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag darüber verfügen können. Die Bediensteten sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto bei einem Kreditinstitut überwiesen werden können, über das sie verfügungsberechtigt sind. Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) außerhalb Österreichs ist nur zulässig, soweit die Bediensteten über dieses Konto allein verfügungsberechtigt sind und sie auf ihre Kosten eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts in deutscher Sprache vorlegen, wonach sich dieses auf seine Kosten zu einem Verkehr mit der Dienstbehörde ausschließlich in deutscher Sprache verpflichtet. Überweisungen auf Konten von Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind nicht zulässig. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den kommenden Monat gebührenden im Nachhinein auszubezahlen. Eine vorzeitige Auszahlung der Bezüge ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Bezüge, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Bezügen anzuweisen; eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers. Die Abrechnung der besoldungsrechtlichen Ansprüche kann den Bediensteten auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Bezugsnachweis).
(3) Der Anspruch auf die besoldungsrechtlichen Ansprüche endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt. Der Anspruch auf pauschalierte Überstundenentschädigungen (§ 76 Abs. 5 und 8) ruht bei einer ununterbrochenen Dienstverhinderung durch Krankheit oder Dienstunfall von dem Zeitpunkt, der vier Wochen nach dem Eintreten der Dienstverhinderung beginnt, bis zum Wiederantritt des Dienstes. Eine neuerliche Dienstverhinderung aus einem dieser Gründe innerhalb von vier Wochen nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(4) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind, nach vollen Tagen berechnet, durch Abzug von den aus dem Landesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, sind die Ersatzpflichtigen oder ihre gesetzlichen Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Wird kein Ersatz geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des VVG hereinzubringen. Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor. Gegen die Rückforderung von Bezügen, die für nach dem Tod liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(5) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind ohne unnötigen Aufschub auszubezahlen, und zwar
(6) Der Berechnung von Stundendienstbezügen sind je Stunde 0,577 % des Dienstbezuges zugrunde zu legen. Der Berechnung von Tagesdienstbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.
(7) Der Anspruch auf besoldungsrechtliche Ansprüche verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab seiner Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
(8) Die Abtretung von Ansprüchen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
(9) Der Anspruch auf Hinterbliebenenpension entsteht mit dem auf den Tod folgenden Tag.
(10) (Hinterbliebenen-)Pensionen sind den Anspruchsberechtigten oder ihren gesetzlichen Vertretern auf ein Konto bei einem Kreditinstitut unter Beachtung von Abs. 2 zu überweisen. Die Überweisung setzt voraus, dass sich das Kreditinstitut im Vorhinein verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die trotz Anspruchsverlustes infolge des Todes der Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren Konto überwiesen worden sind. Auf Verlangen haben die Anspruchsberechtigten binnen einer angemessenen Frist – unbeschadet von § 168 Abs. 2 – amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.
(11) Werden Erklärungen oder Bestätigungen nach Abs. 2 oder 10 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Dienstbehörde die Überweisung der Bezüge bis zu deren Einlangen aufschieben.
(1) Die aktiven beamteten Bediensteten haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der beamteten Bediensteten einzubehalten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Der Dienstbezug der beamteten Bediensteten bildet die Bemessungsgrundlage. Die beamteten Bediensteten haben auch von den Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen nach § 76, den pauschalen Abgeltungen für Vertretungen von Dienststellenleitungen nach § 67 Abs. 5, den Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag nach § 46 Abs. 6 und den Entschädigungen für vorübergehende Einsätze nach § 67 Abs. 4 den Pensionsbeitrag in der im 1. Satz angeführten Höhe zu entrichten. Beamtete Bedienstete, denen zusätzlicher Erholungsurlaub gemäß § 132c gewährt wird, können beantragen, dass der Pensionsbeitrag vom vollen Dienstbezug einbehalten wird.
(3) Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe.
(4) Die beamteten Bediensteten haben den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kinderzuschusses zu entrichten, soweit diese Sonderzahlung die jeweilige monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt.
(5) Für jene Kalendermonate der Landesdienstzeit, in denen die beamteten Bediensteten wegen
(6) Der nach § 52 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.
(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen können auf Ansuchen unverzinsliche Vorschüsse auf die in diesem Gesetz geregelten Bezüge gewährt werden. Die Vorschüsse sind durch Abzug von den monatlichen Bezügen binnen längstens zehn Jahren hereinzubringen und können von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Zur Tilgung der beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis noch offenen Vorschüsse können die den ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.
(2) Wenn Bedienstete oder versorgungsberechtigte Hinterbliebene unverschuldet in Notlage geraten sind oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
(1) Den Bediensteten kann von der Dienstbehörde für besondere Leistungen, für Verdienste um das Land Niederösterreich oder für solche auf fachlichem Gebiet die besondere Anerkennung ausgesprochen werden.
(2) Ferner kann die Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Leistungen und Verdienste eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstausmaß des zuletzt bezogenen Bezuges zuerkennen.
(3) Den Bediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat November des Jahres, in dem sie eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollenden. Diese beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 %, von 30 Jahren 100 % und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 %
(4) Als Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 gilt die nach dem gemäß § 7 festgesetzten Stichtag verstrichene Zeit, sofern sie für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt wird.
(5) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt schon im Monat des Endens des aktiven Dienstverhältnisses nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren, wenn spätestens am Tage des Endens des aktiven Dienstverhältnisses das gesetzliche Regelpensionsalter gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 bzw. gemäß § 4 Abs. 1 APG gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 Abs. 6 APG vollendet wird. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt auch Bediensteten, die diesen Zeitraum vollendet haben und deren aktives Dienstverhältnis vor dem Monat November dieses Jahres endet. Für die Höhe des Bezuges und des Betrages gemäß Abs. 3 Z 2 ist der letzte Monat des Aktivstandes maßgebend.
(6) Die Jubiläumsbelohnung wird nicht ausgezahlt, solange die jeweiligen Bediensteten als negativ beurteilt gelten oder vom Dienst suspendiert sind (§ 194), gegen sie ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Bei Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als einer Entlassung (§ 174) oder wenn gemäß § 177 von der Verfolgung oder vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, bestimmt die Dienstbehörde unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Dienstpflichtverletzung den Zeitpunkt für die Auszahlung der Jubiläumsbelohnung.
(7) Beamtete Bedienstete, die nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren gemäß § 82 Abs. 1 bis 3 pensioniert werden sowie Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren aus den Gründen des § 87 Abs. 1 Z 5 und 6, Abs. 2 oder Abs. 3 endet, haben Anspruch auf eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.
(8) Den Beziehern einer Hinterbliebenenpension nach Bediensteten, die nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung noch vor deren Auszahlung gestorben sind, gebührt die Jubiläumsbelohnung zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch für die Jubiläumsbelohnung nach Abs. 7.
(9) Durch Austritt gemäß § 84, Entlassung gemäß § 86 oder § 90 sowie durch unberechtigten vorzeitigen Austritt von Vertragsbediensteten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung.
(1) Bediensteten, die den Kinderzuschuss für ein Kind erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 276,–, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.
(2) Bediensteten, die den Kinderzuschuss für zwei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 276,–, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befinden, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 276,– für das erste Kind und von € 420,– für das zweite Kind.
(3) Bediensteten, die den Kinderzuschuss für mindestens drei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 720,– für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, ist die jährliche Studienbeihilfe unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 durch Verordnung festzusetzen.
(4) Für ein Kind, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt den Bediensteten, die den Kinderzuschuss für dieses Kind erhalten, eine jährliche Studienbeihilfe von € 396,–. Dies gilt für ein Kind selbst, wenn es eine Hinterbliebenenpension nach diesem Gesetz erhält, sinngemäß.
(5) Bediensteten gebührt auch eine jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, wenn ein Kinderzuschuss oder ähnliche Leistung für das Kind durch eine andere Person, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft steht, bezogen wird. Eine Studienbeihilfe gebührt nicht, wenn eine andere Person auch eine Studienbeihilfe oder ähnliche Leistung bezieht.
(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung die in den Abs. 1 bis 4 und 8 enthaltenen Ansätze unter Berücksichtigung der Art der besuchten Schulen, der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten erhöhen.
(7) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahr gegeben, gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.
(8) Einem Kind, das eine Hinterbliebenenpension nach diesem Gesetz erhält und das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 720,–.
(9) Für ein Kind, das in einem aufrechten Lehrverhältnis steht, gebührt den Bediensteten, die den Kinderzuschuss für dieses Kind erhalten, eine jährliche Lehrlingsbeihilfe von € 46,–. Abs. 7 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe den Anspruch auf Lehrlingsbeihilfe für dasselbe Kind verdrängt.
(1) Das Gehalt der Bediensteten wird durch die NÖ Gehaltsklasse (NÖ Gehaltsklasse – NOG) und die Gehaltsstufe (GST) bestimmt.
(2) Es gibt 25 Gehaltsklassen. Diese werden in jeweils 17 Gehaltsstufen unterteilt. Die höchste Gehaltsklasse (NOG 25) ist für den Landesamtsdirektor vorgesehen.
(3) Das Gehalt beträgt bei Vollbeschäftigung
NÖ Gehaltsklasse (NOG)
Gehalts-stufe
NOG1
NOG2
NOG3
NOG4
NOG5
NOG6
NOG7
NOG8
NOG9
NOG10
NOG11
NOG12
NOG13
Euro
1
2285,5
2375,6
2478,6
2599,0
2733,4
2878,6
3042,4
3230,8
3437,7
3661,8
3908,1
4177,1
4473,2
2
2318,7
2412,9
2519,2
2645,6
2782,0
2932,0
3104,1
3299,3
3509,8
3740,9
3993,8
4271,1
4573,9
3
2353,1
2448,6
2564,9
2691,5
2831,6
2984,8
3165,7
3365,9
3581,8
3819,3
4079,7
4365,5
4676,7
4
2387,9
2489,3
2606,7
2738,1
2881,9
3042,4
3227,5
3432,9
3653,6
3896,5
4165,3
4457,6
4780,5
5
2422,6
2527,0
2650,8
2785,3
2930,1
3100,5
3290,6
3497,8
3725,3
3975,1
4250,8
4552,0
4885,7
6
2456,2
2569,2
2694,5
2830,4
2979,3
3157,4
3352,4
3564,4
3799,0
4055,8
4336,1
4644,2
4987,2
7
2495,3
2610,2
2738,1
2877,1
3033,9
3215,2
3414,0
3632,9
3872,4
4134,4
4421,5
4739,1
5091,0
8
2532,1
2652,2
2780,3
2922,7
3086,9
3273,8
3475,3
3699,5
3944,0
4212,8
4507,1
4833,7
5194,6
9
2571,1
2691,5
2824,2
2967,9
3139,9
3330,1
3539,0
3766,4
4016,1
4291,6
4592,5
4928,9
5300,0
10
2610,2
2733,4
2867,9
3018,5
3194,7
3387,9
3600,5
3833,3
4088,1
4370,4
4678,9
5021,9
5403,5
11
2649,1
2774,1
2910,1
3068,2
3247,6
3446,2
3661,8
3900,0
4160,0
4447,3
4764,9
5117,1
5505,4
12
2688,2
2814,6
2955,1
3119,8
3302,4
3502,8
3723,7
3966,6
4231,7
4526,2
4851,4
5211,8
5608,9
13
2727,1
2855,4
2999,9
3169,1
3357,3
3561,1
3786,9
4033,0
4305,2
4604,9
4937,2
5306,6
5713,9
14
2765,0
2895,7
3047,8
3220,8
3410,4
3619,1
3848,4
4100,3
4379,3
4683,9
5023,4
5401,6
5818,1
15
2805,4
2938,2
3095,5
3271,8
3465,0
3677,5
3910,4
4166,7
4451,1
4763,3
5110,0
5495,1
5919,8
16
2842,9
2979,3
3141,9
3321,3
3518,5
3733,9
3973,6
4233,8
4522,7
4842,4
5198,0
5589,7
6022,9
17
2881,9
3023,8
3189,8
3372,8
3571,4
3792,0
4035,1
4301,8
4594,8
4921,7
5284,4
5683,2
6128,2
NÖ Gehaltsklasse (NOG)
Gehalts-stufe
NOG14
NOG15
NOG16
NOG17
NOG18
NOG19
NOG20
NOG21
NOG22
NOG23
NOG24
NOG25
Euro
1
4795,9
5153,1
5546,7
5978,0
6452,7
6977,3
7553,9
8192,2
8896,3
9678,5
10543,1
11500,3
2
4910,0
5279,0
5684,5
6131,9
6625,4
7168,9
7769,6
8434,0
9168,9
9983,5
10887,9
11892,3
3
5023,4
5405,1
5824,7
6286,8
6796,2
7360,2
7983,4
8674,0
9440,0
10289,0
11233,2
12282,1
4
5137,7
5531,3
5964,0
6440,7
6968,8
7551,8
8197,2
8915,4
9710,8
10594,4
11578,1
12674,0
5
5251,7
5657,2
6102,4
6595,9
7141,6
7745,4
8413,5
9155,3
9980,1
10899,8
11921,4
13064,1
6
5365,3
5781,5
6242,0
6750,9
7313,6
7936,7
8627,2
9396,7
10252,9
11205,4
12267,0
13451,4
7
5481,3
5909,1
6382,1
6904,8
7484,9
8128,6
8842,7
9636,9
10524,1
11510,7
12612,1
13829,9
8
5593,4
6033,4
6520,0
7059,7
7657,0
8319,8
9058,5
9880,3
10795,0
11816,5
12957,1
14206,7
9
5706,9
6161,3
6659,9
7213,9
7829,7
8513,2
9274,2
10119,7
11065,5
12121,5
13302,3
14583,6
10
5822,9
6285,3
6799,6
7368,9
8002,5
8702,7
9488,6
10361,7
11336,7
12425,8
13638,5
14961,9
11
5934,8
6411,4
6937,4
7522,5
8173,3
8896,3
9704,0
10601,6
11607,2
12732,8
13971,5
15338,8
12
6050,5
6537,2
7077,5
7677,9
8346,0
9089,8
9917,8
10843,1
11878,7
13038,5
14305,2
15717,6
13
6164,2
6663,0
7217,2
7833,1
8518,2
9281,4
10133,8
11084,6
12149,6
13343,6
14638,4
16094,2
14
6276,5
6789,4
7355,5
7986,9
8689,3
9472,5
10347,6
11325,0
12421,9
13640,0
14972,2
16471,0
15
6392,1
6915,2
7494,8
8142,2
8861,7
9664,5
10563,0
11568,4
12691,3
13933,3
15305,5
16849,7
16
6504,3
7039,4
7634,7
8295,9
9034,4
9857,8
10777,5
11807,7
12962,5
14230,0
15639,0
17226,3
17
6620,1
7166,7
7773,1
8449,4
9206,9
10048,9
10991,5
12049,4
13233,3
14525,4
15971,0
17603,4
(4) Bedienstete in einem vorübergehenden Einsatz gemäß § 27 Abs. 3, der einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse als jener der eigenen Verwendung entspricht, haben ab dem 31. Kalendertag eines derartigen, ununterbrochenen Einsatzes Anspruch auf eine Entschädigung im Ausmaß von 50 %, ab dem 61. Kalendertag im Ausmaß von 100 % der Differenz auf das ihrer Gehaltsstufe entsprechende Gehalt in der höheren Gehaltsklasse. Dabei gelten vorübergehende Einsätze für Aufgaben desselben Dienstpostens auch dann als ununterbrochen, wenn sich an einen mehr als 60-tägigen Einsatz ein neuerlicher Einsatz mit einer Unterbrechung von weniger als vier Wochen anschließt.
(4a) Abweichend von Abs. 4 kann für einzelne Verwendungen ein anderer Kalendertag, ab dem ein Anspruch auf 50% und/oder auf 100% der Differenz auf das ihrer Gehaltsstufe entsprechende Gehalt in der höheren Gehaltsklasse besteht, mittels dienstrechtlicher Vereinbarung bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe festgelegt werden. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes erforderlich ist und sich durch einen vorübergehenden Einsatz gemäß § 27 Abs. 3 in einer Verwendung in einer höheren Gehaltsklasse als jener der eigenen Verwendung der konkret wahrzunehmende Kreis an Aufgaben überwiegend ändert.
(5) Vertretungen von Dienststellenleitungen erhalten für die Wahrnehmung der Vertretung eine pauschale Abgeltung von 25% der Differenz der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse, die ihrer Verwendung entspricht, und der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse, die der Verwendung der jeweils Vertretenen entspricht. Ist die Dienststellenleitung ununterbrochen länger als 3 Monate abwesend, tritt ab Beginn des 4. Monates an die Stelle dieser pauschalen Entschädigung eine Entschädigung im Sinne des Abs. 4, wobei der Beginn der Abwesenheit als 1. Tag des vorübergehenden Einsatzes gilt. Eine Abwesenheit gilt auch dann als ununterbrochen, wenn sich an eine mehr als 61-tägige durchgehende Abwesenheit eine neuerliche Abwesenheit mit einer Unterbrechung von weniger als vier Wochen anschließt.
(6) Bedienstete in einem vorübergehenden Einsatz gemäß § 27 Abs. 3, die einer Verwendung einer niedrigeren Gehaltsklasse als jener der eigenen Verwendung entspricht, haben Anspruch auf das Gehalt der ihrer Verwendung entsprechenden Gehaltsklasse.
(7) Wurde gemäß § 27 Abs. 5 festgestellt, dass eine übertragene Aufgabe wegen eines vorübergehenden Einsatzes in einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse gemäß § 27 Abs. 3 zu den Dienstpflichten gehört, gebührt den Bediensteten, die die anlässlich dieses Einsatzes übertragenen Aufgaben in zu erwartender Weise wahrgenommen haben, eine Entschädigung im Ausmaß und in der Höhe der Differenz im Sinne des Abs. 4. Dabei gilt frühestens der 31. Tag vor Einbringung des Antrags auf Feststellung gemäß § 27 Abs. 5 als 1. Tag des Einsatzes gemäß Abs. 4.
(8) Das Gehalt der Bediensteten, denen Erholungsurlaub im Ausmaß gemäß § 47 Abs. 5 gebührt, beträgt bei Vollbeschäftigung
(1) Den Bediensteten (Hinterbliebenen) gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe eines Sechstels der Summe der im jeweiligen Kalenderhalbjahr gebührenden Dienstbezüge zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses; im Fall des § 72 Abs. 6 wird das einfache Ausmaß berücksichtigt. Bediensteten, die während des Kalenderhalbjahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Bezuges stehen, gebührt als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
(2) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen für den Monat Juni, die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung gleichzeitig mit den Bezügen für den Monat November auszuzahlen. Bediensteten, die vor Ablauf eines Kalenderhalbjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist die anteilige Sonderzahlung binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Bei Anwendung des Abs. 1 auf (Hinterbliebenen-) Pensionen sind eine allfällige Ergänzungszulage (§ 165) und ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 172) zu berücksichtigen.
(4) Pensionierten beamteten Bediensteten ist eine allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
(1) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten ist der Stichtag maßgebend. Die Einstufung erfolgt in die niedrigste Gehaltsstufe der für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Gehaltsklasse.
(2) Die Landesbediensteten rücken
(3) Die Vorrückung wird für die Dauer einer Beurteilung mit dem Kalkül “entspricht nicht” gehemmt.
(1) Soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, gebührt zugeordneten Bediensteten mit Wirksamkeit der Zuordnung das Gehalt, das sich aus der Gehaltsklasse und dem Stichtag in der neuen Verwendung ergibt.
(2) Bediensteten, deren Gehalt sich infolge einer gemäß § 24 Abs. 2 Z 1
(1) Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§ 67) und zum Kinderzuschuss (§ 72) Teuerungsvergütungen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungsvergütungen durch Verordnung in
(2) Die Teuerungsvergütungen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Bezuges, zu dem sie gewährt werden.
(1) Ein Kinderzuschuss gebührt monatlich – soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird
(2) Der Kinderzuschuss beträgt bei
(3) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt (auf Antrag) der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.Nr. 400/1988, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.
(4) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss derjenigen Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der jeweils älteren Bediensteten vor. Wurde die Meldung nach § 44 Abs. 2 innerhalb von drei Monaten erstattet, gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen der Dienstbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt, entsteht der Anspruch ab dem Monat, in dem die Anzeige nachgeholt wird.
(5) Dem Haushalt der jeweiligen Bediensteten gehören Kinder an, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der jeweiligen Bediensteten deren Wohnung teilen oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht sind. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(6) Der Kinderzuschuss gebührt, sofern er nach Aufnahme in das Dienstverhältnis durch Geburt eines Kindes anfällt, erstmalig im vierfachen Ausmaß.
(7) Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Dienstbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.
Die Landesregierung wird ermächtigt, die dem Bundespräsidenten auf Grund des Art. 65 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Gesetzes vom 26. Februar 1920, Staatsgesetzblatt Nr. 94, zustehenden Befugnisse auszuüben.
Niederösterreich
17.08.2021
Aufwandsentschädigungen für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand werden von der Dienstbehörde nach gleichen Gesichtspunkten allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt.
(1) Für Überstunden (§ 30) gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit
(2) Wochentagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind
(3) Die Überstundenentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag.
(4) Soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt wird, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag anstelle der Überstundenentschädigung gemäß Abs. 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Abs. 3 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 % für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 % der Grundvergütung ab der neunten Stunde.
(5) Bedienstete, die Turnusdienst leisten, erhalten für die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage quantitativ unverminderte Dienstverpflichtung eine Turnusdienstvergütung in der Höhe von 8 % des Dienstbezuges sowie für jede Dienstleistung von mehr als drei zusammenhängenden Stunden während der Nachtzeit eine Vergütung in der Höhe von 1,59 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 zuzüglich allfälliger Teuerungsvergütungen.
(6) Den Bediensteten im Turnus- oder Wechseldienst, die an einem Sonn- oder Feiertag Normalleistung erbringen, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Vergütung im Ausmaß von 0,15 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 zuzüglich allfälliger Teuerungsvergütungen.
(7) Den Bediensteten, die Rufbereitschaft leisten, gebührt eine Entschädigung; sie beträgt
(8) Überstundenentschädigungen nach Abs. 1 und 9 können im Einverständnis mit den jeweiligen Bediensteten bei regelmäßig wiederkehrenden Überstunden unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden.
(9) Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen gebühren für wegen Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle entstandene Überstunden auch ohne Anordnung gemäß Abs. 1; hierbei werden Zeiten, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden (z. B. Reisezeiten), nur mit der Hälfte des nach Abs. 3 und 4 zustehenden Betrages abgegolten. Für Bedienstete mit Anspruch auf Reisebeihilfe gelten Dienstverrichtungen in ihrem Sprengel nicht als Dienstverrichtung außerhalb ihrer Dienststelle im Sinne dieses Absatzes.
(10) Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen nach den Abs. 4, 8 und 9, die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührende Vergütung nach Abs. 6 und die Turnusdienstvergütung nach Abs. 5 anzurechnen.
(1) Den Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn Bedienstete auf Veranlassung der Dienstbehörde eine Funktion in Organen juristischer Personen des privaten Rechts ausüben, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
(3) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages maßgebend sind, gebührt den Bediensteten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit bescheidmäßig festzusetzen ist.
(1) Die Bediensteten haben für die ihnen auf Grund ihrer Dienstverhältnisse gewährten Naturalbezüge, insbesondere für die Wohnung, Verköstigung und Nutzung von Grundstücken eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten und örtlichen Verhältnisse durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten oder einzuheben.
(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder eines Grundstückes zur Nutzung gemäß Abs. 1 wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Sind die Voraussetzungen für die Überlassung infolge Auflösung des Dienstverhältnisses oder Änderung des Dienstpostens weggefallen oder soll eine den Interessen des Landes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen, haben die Bediensteten oder ihre Rechtsnachfolger dasselbe über Aufforderung der Dienstbehörde binnen drei Monaten zu räumen. Die Räumung kann auch im Verwaltungswege vollstreckt werden. Ein Aufschub der zwangsweisen Räumung darf von der Vollstreckungsbehörde nur bei drohender Obdachlosigkeit bewilligt werden. Aus dem zeitweiligen Verzicht der Dienstbehörde auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für pensionierte beamtete Bedienstete und für Hinterbliebene.
(1) Der 1. Teil des BMSVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden
(2) Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 5 geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.
(1) Vertragsbedienstete, die nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, behalten den Anspruch auf den Dienstbezug und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von 42 Kalendertagen.
(2) Dauert die Dienstverhinderung über den Zeitraum von 42 Kalendertagen hinaus, gebühren ab diesem Zeitpunkt die Leistungen gemäß Abs. 1 wie folgt
(3) Beamtete Bedienstete, die nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, behalten den Anspruch auf den Dienstbezug und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von 84 Kalendertagen. Darüber hinaus behalten sie diesen Anspruch nach ununterbrochen fünf Jahren Dienst beim Land Niederösterreich bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(4) Soweit die Dienstverhinderung über die in Abs. 3 bestimmten Zeiträume hinaus dauert, gebühren 80 % der Leistungen gemäß Abs. 3 erster Satz; soweit dadurch Leistungen über die Dauer von einem Jahr hinaus gebühren, betragen diese 60 % der Leistungen gemäß Abs. 3 erster Satz. Der Kinderzuschuss ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.
(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 7 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(6) Bei der Ermittlung der in Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Fristen sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen.
(7) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, behalten die Bediensteten abweichend von Abs. 1 bis 4 den Anspruch auf den Dienstbezug und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von einem Jahr. Darüber hinaus können die Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 über die dort angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden. Zeiträume einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst werden bei der Ermittlung des Ausmaßes der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 für eine nachfolgende Dienstverhinderung nicht berücksichtigt.
(8) Vertragsbedienstete, die nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind, behalten ihren Anspruch auf die Leistungen gemäß Abs. 1 für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(9) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz nicht beschäftigt werden dürfen, keine Geldleistungen.
(10) Den Vertragsbediensteten gebührt nach Ablauf der Frist gemäß § 87 Abs. 1 Z 5 auf die Dauer der Dienstverhinderung ein Zuschuss zu den laufenden Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen und 80 % der im Abs. 1 genannten Leistungen. Dieser Zuschuss darf 20 % der im Abs. 1 genannten Leistungen nicht übersteigen.
Die Ansprüche von Bediensteten sowie ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (11. Abschnitt) auf Schadenersatz wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit oder ihres Todes geht auf das Land in jenem Umfang über, in dem es Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten dieser Bediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Geschwistern ein.
(1) Beamtete Bedienstete werden mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von Gesetzes wegen pensioniert.
(2) Beamtete Bedienstete sind zu pensionieren, wenn sie
(3) Beamtete Bedienstete können von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen pensioniert werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 5 erfüllen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Summe der Kontoprozentsätze 80 erreicht hat.
(4) Eine Pensionierung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 194 nicht zulässig.
(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(6) Beamtete Bedienstete des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate nach Abs. 2 Z 4 zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.
(7) Zur beitragsgedeckten Versicherungszeit nach Abs. 2 Z 5 zählen
(8) Ein Ansuchen nach Abs. 2 kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden. Wird ein Alterssabbatical (§ 132) oder eine Jubiläumsfreistellung (§ 132a) in Anspruch genommen oder nicht verfallener Erholungsurlaub (§ 132b) verbraucht, ist das Ansuchen um Pensionierung frühestens ein Jahr und spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzubringen. Dies gilt auf Verlangen der Dienstbehörde sinngemäß, wenn eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß § 26 beantragt wird.
(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
(2) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen – auch für die Angehörigen – alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
Der Austritt kann ohne Angabe von Gründen erklärt werden. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aus dem Grund des § 83 Abs. 1 Z 6 ist dem Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gleichzuhalten.
(1) Beamtete Bedienstete sind aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für Pensionierung eintreten, noch ehe sie Anspruch auf Pension erworben haben.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung des Ausscheidungsbescheides rechtswirksam.
(1) Entlassen ist
(2) Die Entlassung wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils, des Disziplinarerkenntnisses oder der Feststellung rechtswirksam.
(3) Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen Bedienstete zu verständigen.
(1) Das Dienstverhältnis endet
(2) Ein Dienstverhältnis, das zehn Jahre gedauert hat, endet mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 Z 5 nur, wenn Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt wurde; ansonsten mit dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Anspruches, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 139 Abs. 1 und 2 ASVG).
(3) Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist auf Antrag jenen Bediensteten zu gewähren, denen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.
(1) Das Land kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Zeiten eines Karenzurlaubes, Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes sind bei Berechnung dieser Fristen nicht zu berücksichtigen.
(2) Ein Grund, der das Land nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere bei Bediensteten vor,
(3) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 92 Abs. 2.
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
(2) Durch das Land gekündigten Bediensteten ist auf Antrag während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu gewähren.
(1) Das Dienstverhältnis kann unverzüglich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der das Land zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere gegenüber Bediensteten vor,
(3) Der Ausspruch einer Entlassung gilt jedenfalls als unverzüglich, wenn er binnen 5 Werktagen ab Kenntnis der jeweiligen Dienststellenleitung vom Entlassungsgrund erfolgt. Diese Frist wird in jedem Fall durch die Einleitung von Ermittlungen zum Sachverhalt bis zu dessen Feststellung, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, zusätzlich durch die Einleitung von Verhandlungen bis zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 13 Abs. 2 lit. g in Verbindung mit § 15 NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, unterbrochen.“
(4) Das Dienstverhältnis von Bediensteten, gegen die ein strafgerichtliches Urteil ergangen ist, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, gilt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstvertrag als erloschen.
(5) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes der Aufnahmebedingungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 als aufgelöst.
(6) Ein wichtiger Grund, der zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt für Bedienstete vor, die zur Dienstleistung unfähig werden oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen können.
(7) Eine Entlassung nach Abs. 2 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Entlassung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 92 Abs. 2.
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist den Bediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen, es sei denn, das Dienstverhältnis endet durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land.
(1) Eine entgegen den Vorschriften des § 88 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 90 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 88 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. Bedienstete haben das Recht, eine sonst rechtsunwirksame Kündigung oder Entlassung gegen Entschädigung gemäß Abs. 2 als wirksam anzuerkennen.
(2) Bedienstete, an deren vorzeitigen Austritt das Land ein Verschulden trifft oder die eine sonst rechtsunwirksame Beendigung im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz anerkennen, behalten ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf Geldleistungen für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweils zutreffenden Kündigungsfrist gemäß § 89 hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt haben. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(3) Ansprüche gemäß Abs. 2 müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, geltend gemacht werden.
(1) Den Bediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des privatrechtlichen oder der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als auch im Falle einer Pensionierung nach diesem Gesetz eine Urlaubsabgeltung. Sofern Vertragsbedienstete in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden, liegt keine Beendigung im Sinne des ersten Satzes vor.
(2) Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache der Wochendienstzeit. Bei Teilzeitbeschäftigung beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird unter sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 4 reduziert. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich weiters das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(3) Die Urlaubsabgeltung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Urlaubes der Kalenderjahre, für die der Erholungsurlaub noch nicht verfallen ist, verbleibt. Für das laufende Kalenderjahr ist dabei von der am Ende des Dienstverhältnisses bzw. von der vor der Pensionierung erreichten besoldungsrechtlichen Stellung und für die vergangenen Kalenderjahre von der im Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Urlaub gebührt keine Urlaubsabgeltung. Für jede verbleibende Stunde beträgt die Urlaubsabgeltung 0,577 % des Dienstbezuges und weiterer anteiliger während des Erholungsurlaubes gebührender Ansprüche mit Ausnahme jener gemäß § 60 Abs. 8. Die Urlaubsabgeltung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Bediensteten endet.
(4) Bei Bediensteten, deren Dienstzeit in § 33 Abs. 5 geregelt ist, sind vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß neben
(5) Wenn bereits für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Jahresurlaub hinaus Urlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis
endet. Dafür ist der Jahresurlaubsanspruch im Verhältnis der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten vollen Dienstwochen zur Zahl 52 zu aliquotieren.
(1) Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben
(2) Bedienstete, die die Aus- und Weiterbildung ohne triftigen Grund abbrechen, haben die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch für Bedienstete, die die erfolglose Beendigung der Aus- und Weiterbildung zu vertreten haben.
(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt bei Bediensteten,
(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus
(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.
(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.
(1) Bedienstete sind dienstunfähig, wenn sie infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen können. Dienstunfähigkeit liegt jedenfalls bei Bediensteten vor, die infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben auf Dauer innerhalb von 12 Monaten für voraussichtlich mehr als 60 Tage nicht erfüllen können.
(2) Bedienstete sind dauernd dienstunfähig, wenn
Örtlicher Gerichtsstand in Streitigkeiten aus privatrechtlichen Dienstverhältnissen nach diesem Gesetz ist St. Pölten.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Beschäftigungskontext zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für das Land Niederösterreich Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der beamteten Bediensteten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG). Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Pensionsdaten von Bezugsnachweisen an die kontoführenden Kreditinstitute der Bediensteten oder ihrer Hinterbliebenen in aufgegliederter Form zur Darstellung auf Kontoauszügen zu übermitteln.
(1) Dienstbehörde für alle diesem Gesetz unterliegenden Dienstverhältnisse ist die NÖ Landesregierung.
(2) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes hat die Dienstbehörde die von ihr auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse anzuwendenden Verfahrensvorschriften in der in § 217 bezeichneten Fassung sinngemäß auch auf die diesem Gesetz unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnisse anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
(3) Die Erlassung eines Bescheides über die Begründung oder die Beendigung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist unzulässig.
(4) Gegen Bescheide der Dienstbehörde nach Abs. 2 ist eine Berufung nicht zulässig. Diese Bescheide treten, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Zustellung die gerichtliche Entscheidung beantragt wird, im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; insoweit werden frühere Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, nicht wieder wirksam. Die Bescheide haben einen Hinweis auf das Klagerecht zu enthalten.
(5) Bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung sind die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis unter Berücksichtigung des außer Kraft getretenen Bescheides zu beurteilen.
(6) Wird die Klage zurückgezogen, tritt der gemäß Abs. 4 außer Kraft getretene Bescheid rückwirkend wieder in Kraft. In ein und derselben Sache kann die Entscheidung des Gerichtes nicht mehrmals angerufen werden.
(7) Feststellungsanträge nach diesem Gesetz sind, wenn dieses Gesetz nichts anderes regelt, binnen sechs Monaten nach dem verfahrensauslösenden Ereignis zu stellen.
(1) In dienst- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten hat die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen.
(2) Das NÖ Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der §§ 194, 200 Abs. 1 und 204 Abs. 2 binnen zwei Monaten nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
(3) Die Rechtskraft im Sinne dieses Gesetzes tritt mit der Erlassung der Bescheide nach diesem Gesetz ein. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Gesetz kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mittels Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) An Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landespersonalvertretung als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen mitzuwirken. Dem oder der Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zu.
(5) Die Vertreter oder Vertreterinnen des Dienstgebers und der Landespersonalvertretung werden durch die Landesregierung bestellt. Erfolgt die Nominierung durch die Landespersonalvertretung nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(6) Als Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst bestellt werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren, Verfahren gemäß der §§ 88 oder 90 oder Verfahren gemäß der §§ 61 oder 63 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG), LGBl. 2300, anhängig sein. Pensionierte beamtete Bedienstete dürfen nicht als Laienrichter oder Laienrichterinnen bestellt werden. Die Tätigkeit als Laienrichter oder als Laienrichterin erfolgt in Ausübung des Dienstes.
(7) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und während der Zeit der Suspendierung. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Austritt oder dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und mit der Pensionierung. Für vertragliche Landesbedienstete nach dem LVBG gelten die genannten Gründe sinngemäß.
(8) Laienrichter oder Laienrichterinnen sind verpflichtet, allfällige Ruhens- oder Endigungsgründe ihres Amtes nach Abs. 7 dem NÖ Landesverwaltungsgericht ohne Verzug mitzuteilen.
(1) Den Bediensteten gebührt bei
(2) Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, soweit sie dem Land dadurch einen Aufwand verursacht haben, dass sie
(3) Werden Beschuldigte im Zuge eines Disziplinarverfahrens vorgeladen und erwächst ihnen hierdurch ein Mehraufwand, wird ihnen dieser nur ersetzt, wenn das Verfahren eingestellt wird, mit einem Freispruch oder mit einem Verweis endet.
(1) Bei Dienstreisen gebührt den Bediensteten der Ersatz
(2) Sofern die Dienstreise nicht von der Wohnung der Bediensteten aus angetreten oder dort beendet wird, gilt als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise die Dienststelle, der die Bediensteten zugewiesen sind, oder der Telearbeitsplatz. Wird die Dienstreise von der Wohnung der Bediensteten aus angetreten oder dort beendet, gilt als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise das Ortszentrum des Wohnortes (für in Wien wohnende Bedienstete: das Bezirkszentrum). Für den Telearbeitsplatz gilt § 114 sinngemäß.
(3) Bei Rückberufung von Bediensteten vom Urlaubsort gebühren diesen eine
(4) Wurde Bediensteten ein Beförderungsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt, haben sie keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung.
(1) Bei Dienstreisen innerhalb der Länder Niederösterreich und Wien erhalten die Bediensteten für die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges als Reisekostenvergütung für jeden begonnenen Kilometer ein Kilometergeld.
(2) Die Länge der zurückgelegten Reisestrecke ist an Hand eines handelsüblichen elektronischen Distanzprogramms festzustellen, wobei jene Strecke der Berechnung zugrunde zu legen ist, die laut diesem Programm die kürzeste Strecke darstellt. Das zu verwendende Programm ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Höhe des Kilometergeldes beträgt € 0,5.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von € 0,15 je Fahrtkilometer.
(5) Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent zu runden, indem Beträge unter 0,5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 0,5 und mehr Cent auf den nächsten vollen Cent gerundet werden.
(1) Bei Dienstreisen außerhalb der Länder Niederösterreich und Wien erhalten die Bediensteten als Reisekostenvergütung die notwendigen Reisekosten für ein Massenbeförderungsmittel. Diese Reisekosten werden auch bei Dienstreisen in Niederösterreich und Wien ersetzt, wenn die Bediensteten hiefür ein Massenbeförderungsmittel benützen.
(2) Massenbeförderungsmittel ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen zwei Orten dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen unabhängig voneinander gleichzeitig gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht.
(3) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Allgemeine Tarifermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen. Die aus Anlass der Beschaffung dieser Ermäßigungen nachweislich entrichteten Gebühren werden vergütet. Wenn Bedienstete zu freier Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt sind, gebührt keine Vergütung. Zum Fahrpreis zählen auch die Vorverkaufsgebühren und die Kosten einer Platzkarte, wenn die Bediensteten die so entstandenen Auslagen nachweisen.
(4) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels; steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke zum oder vom Bahnhof mehr als zwei Kilometer, gebührt das Kilometergeld.
(5) Auf Verlangen der Bediensteten ist anstelle der nachzuweisenden Auslagen ein Beförderungszuschuss für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln auszuzahlen. Die Reisebewegung mit einem Massenbeförderungsmittel im Sinne des Abs. 2 ist glaubhaft zu machen. Der Beförderungszuschuss beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer € 0,50 je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer € 0,20 je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer € 0,10. Für die Ermittlung der Wegstrecke findet § 101 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Ortszentrum des Ortes des Beginns und des Endes der Reisebewegung mit einem Massenbeförderungsmittel (für Wien: das Bezirkszentrum) zu berücksichtigen ist. Je Wegstrecke darf der Beförderungszuschuss € 109,-- nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr höchstens € 1.100,-- betragen. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist damit abgegolten. Allfällige Ansprüche nach § 103 zweiter Satz und § 107 bleiben davon unberührt.
Bei Benützung der Eisenbahn gebührt der Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse. Der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse gebührt, wenn diese Wagenklasse auf einer Fahrt über 200 Kilometer tatsächlich benützt wird. Für die Ermittlung der Wegstrecke findet § 101 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Ortszentrum des Ortes des Beginns und des Endes der Reisebewegung in der ersten Wagenklasse (für Wien: das Bezirkszentrum) zu berücksichtigen ist.
Bei Benützung eines Schiffes oder eines Flugzeuges werden die nachgewiesenen Kosten für die Touristenklasse vergütet.
Bei Dienstreisen außerhalb Niederösterreichs und Wiens ist für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges Kilometergeld zu bewilligen, wenn der Zweck der Dienstverrichtung auf andere Weise nicht erreicht wird oder eine wirtschaftliche Betrachtungsweise dies rechtfertigt.
(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens, der am privaten Kraftfahrzeug anlässlich einer Dienstreise, für die Kilometergeld gebührt, entstanden ist.
(2) Trifft die Bediensteten ein Verschulden an der Beschädigung ihres Kraftfahrzeuges, vermindert sich ihr Ersatzanspruch. Hierbei sind die Grundsätze der Dienstnehmerhaftpflicht (Organhaftpflicht), die im Falle der Beistellung eines Dienstkraftwagens zur Anwendung gekommen wären, zu berücksichtigen.
Den Bediensteten werden die nachgewiesenen Kosten für die Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks vergütet.
Sterben Bedienstete während einer Dienstreise, gebühren die Kosten der Überführung ihrer Leiche vom Sterbeort in einen anderen Ort, höchstens jedoch in den bisherigen Wohnort. Die Kosten gebühren denjenigen, die sie getragen haben.
(1) Die Reisezulage umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Aus der Nächtigungsgebühr sind auch die Tourismusabgaben zu bestreiten.
(2) Die Tagesgebühr beträgt € 30.
(3) Die Nächtigungsgebühr beträgt € 17,00.
(4) Wenn Bedienstete nachweisen, dass die tatsächlichen, unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Unterkunft die Nächtigungsgebühr übersteigen, gebührt ihnen ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen.
Bedienstete, die während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert sind, behalten bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn sie den Beginn dieser Dienstverhinderung ihrer vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigen und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt den Bediensteten ein Viertel der Tagesgebühr.
(1) Die Bediensteten erhalten für Zeiträume von mehr als vier bis zu acht Stunden einer Dienstreise die halbe Tagesgebühr und für Zeiträume von mehr als acht bis zu 24 Stunden einer Dienstreise die volle Tagesgebühr. An einem Kalendertag gebührt höchstens die volle Tagesgebühr.
(2) Das Ausmaß der Tagesgebühren wird nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt.
(3) Wird Bediensteten anlässlich einer Dienstreise von Amts wegen oder von Dritten die Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder ist sie im Fahrpreis enthalten, ist die Tagesgebühr wie folgt zu kürzen
(4) Der Anspruch auf die Tagesgebühr entfällt bei Dienstreisen an weitere Standorte der eigenen Dienststelle, die eine Küche betreiben.
(1) Für jede auf einer Dienstreise verbrachte Nacht gebührt – sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – eine Nächtigungsgebühr. Wird den Bediensteten von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, gebührt keine Nächtigungsgebühr.
(2) Für die zur Anreise zum Reiseziel und für die zur Rückreise in den Dienstort oder Wohnort verwendete Zeit gebührt die Nächtigungsgebühr dann, wenn die Anreise vor zwei Uhr angetreten oder die Rückreise nach zwei Uhr beendet wird.
(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn
Die Dauer einer Dienstreise ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Reisebewegung zu berechnen.
Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebühren den Bediensteten gemäß den §§ 101, 102, 103, 106, 107, 109 und 111 die Reisekostenvergütung und die Reisezulage. Als Ausgangspunkt und Endpunkt gilt die Dienststelle.
Für Dienstverrichtungen im Wohnort, der nicht gleichzeitig Dienstort der Bediensteten ist, gelten die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort. Als Ausgangspunkt und Endpunkt gilt die Wohnung.
(1) Haben Bedienstete regelmäßig auswärtige Dienstverrichtungen zu besorgen, kann an Stelle der einzeln zu bemessenden Reisegebühren gegen jederzeitigen Widerruf ein Reisepauschale treten. Falls nicht ausdrücklich festgelegt ist, welche auswärtigen Dienstverrichtungen die Bauschvergütung abgilt, sind damit sämtliche anfallenden Reisegebühren innerhalb der Länder Niederösterreich und Wien abgegolten. Das monatliche Reisepauschale ist nach dem voraussichtlichen Umfang der Reisetätigkeit festzusetzen und darf das Zwanzigfache der Tagesgebühr nicht übersteigen.
(2) Das Reisepauschale steht auch während des Erholungsurlaubes zu. Im Krankheitsfall wird es nach sechs Wochen eingestellt. Tritt innerhalb von sechs Wochen nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(3) Enthält die Bauschvergütung auch die Reisezulage, ist das Reisepauschale für jeden Tag des Anspruches auf Gebühren gemäß den §§ 117 und 119 um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.
(1) Bedienstete erhalten nach der Dienstzuteilung in einen anderen Dienstort auf die Dauer der Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr.
(2) Die Zuteilungsgebühr besteht aus
(3) Liegt der neue Dienstort weniger als 20 Kilometer vom Wohnort der Bediensteten entfernt, gebührt keine Zuteilungsgebühr. Die Feststellung dieser Entfernungen hat an Hand des gemäß § 101 Abs. 2 festgelegten Distanzprogramms mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die ermittelten Dezimalstellen nicht berücksichtigt werden.
(1) Die Zuteilungsgebühr gebührt für jene Tage, an denen die Bediensteten Dienst leisten.
(2) Bei einer Dienstreise vom Zuteilungsort aus haben die Bediensteten Anspruch auf die damit verbundene Reisezulage. Die Tagesgebühr gebührt nur insoweit, als sie das Ausmaß der in der Zuteilungsgebühr enthaltenen Tagesgebühr (§ 117 Abs. 2 Z 2) übersteigt.
(3) Der Anspruch auf die Kosten nach § 117 Abs. 2 Z 1 entfällt, wenn den Bediensteten von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
(4) Der Anspruch erlischt, wenn Bedienstete (verheiratete Bedienstete mit ihren Ehegatten oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bedienstete mit ihren eingetragenen Partnern) in den Dienstort übersiedeln.
(5) Sterben Bedienstete während der Dienstzuteilung, gilt § 108.
(1) Bedienstete erhalten nach der Versetzung in einen anderen Dienstort auf die Dauer von 36 Monaten eine Versetzungsgebühr. Wurde für eine der Versetzung unmittelbar vorausgegangene Dienstzuteilung an dieselbe Dienststelle eine Zuteilungsgebühr gewährt, ist der Zeitraum auf die Dauer der Versetzungsgebühr anzurechnen.
(2) Die Versetzungsgebühr besteht aus
(3) Liegt der neue Dienstort weniger als 20 Kilometer vom Wohnort der Bediensteten entfernt, gebührt keine Versetzungsgebühr. Die Feststellung dieser Entfernungen hat an Hand des gemäß § 101 Abs. 2 festgelegten Distanzprogrammsmit der Maßgabe zu erfolgen, dass die ermittelten Dezimalstellen nicht berücksichtigt werden.
(1) Als Versetzung gilt auch ein Dienstortwechsel, der durch eine Verlegung der Dienststelle erfolgt.
(2) Die Versetzungsgebühr gebührt für jene Tage, an denen die Bediensteten Dienst leisten. Bei einer Dienstreise gilt § 118 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Ein Anspruch besteht nicht, wenn der neue Dienstort vom Wohnort des Bediensteten gleich oder weniger weit entfernt liegt als der bisherige Dienstort. Die Feststellung dieser Entfernungen hat an Hand des gemäß § 101 Abs. 2 festgelegten Distanzprogramms mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die ermittelten Dezimalstellen nicht berücksichtigt werden.
(4) Weiters besteht kein Anspruch, wenn die Versetzung
(5) Der Anspruch erlischt, wenn Bedienstete (verheiratete Bedienstete mit ihren Ehegatten oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bedienstete mit ihren eingetragenen Partnern) mit Anspruch auf Übersiedlungsgebühren (§ 121) übersiedeln.
(6) Bei einer neuerlichen Versetzung während des Zeitraumes von 36 Monaten (§ 119 Abs. 1) erlischt der Anspruch, wenn die neu vorzunehmende Entfernungsberechnung eine gleiche oder weniger weite Entfernung zu dem der seinerzeitigen Berechnung zugrunde liegenden ersten Dienstort ergibt. Ist die Entfernung größer, besteht der Anspruch weiter. Der Anspruch entsteht neu, wenn die Entfernung abermals vergrößert wurde.
(1) Bedienstete, die in einen anderen Dienstort versetzt werden, haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Dienstort verbunden sind. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der neue Dienstort weniger als 20 km vom bisherigen Wohnort entfernt liegt. Als Versetzung gilt auch ein Dienstortwechsel, der durch eine Verlegung der Dienststelle erfolgt.
(2) Übersiedlungsgebühren sind
(3) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht auch dann, wenn die Übersiedlung in einen Ort erfolgt, der dem neuen Dienstort näher liegt, als der bisherige Wohnort. Ein Anspruch besteht nicht, wenn
(4) ) Die Feststellung von Entfernungen gemäß Abs. 1 und 3 hat an Hand des gemäß § 101 Abs. 2 festgelegten Distanzprogramms zu erfolgen. Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nur im halben Ausmaß, wenn Bedienstete aus den in § 120 Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Gründen versetzt werden; dies gilt nicht, wenn sich Bedienstete um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben haben. Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nicht, wenn Bedienstete aus den in § 120 Abs. 4 Z 3 und 4 genannten Gründen versetzt werden.
(1) Den Bediensteten werden die tatsächlichen Kosten für die Beförderung des Übersiedlungsgutes ersetzt.
(2) Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten
(3) Die Bediensteten haben bei sonstiger Anspruchsminderung den Transportauftrag nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erteilen und die Kosten durch eine saldierte Rechnung nachzuweisen.
(1) Zur Bestreitung aller sonstigen mit der Übersiedlung verbundenen Auslagen gebührt den Bediensteten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt für unverheiratete Bedienstete 20 %, für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bedienstete 50 %, für Bedienstete mit Kinderzuschuss für bis zu zwei Kindern 80 % und für Bedienstete mit Kinderzuschuss für mehr als zwei Kinder 100 % des Dienstbezuges im Monat der Übersiedlung.
(3) Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bedienstete mit Anspruch auf Kinderzuschuss, die allein übersiedeln und nicht gleichzeitig ihren Haushalt in den neuen Dienstort verlegen, erhalten zunächst eine Umzugsvergütung von 20 % des im Monat des Dienstantrittes im neuen Dienstort gebührenden Dienstbezuges. Den Unterschiedsbetrag auf den nach Abs. 2 gebührenden Prozentsatz der Umzugsvergütung erhalten sie nach Durchführung der Übersiedlung ihrer Familie und des Haushaltes in den neuen Dienstort; hierbei ist der im Monat des Abschlusses der Übersiedlung gebührende Dienstbezug zugrunde zu legen. § 121 Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß. Werden die Bediensteten vor Abschluss der Übersiedlung neuerlich versetzt, verbleibt ihnen die Umzugsvergütung von 20 %. Für die Übersiedlung, die aus Anlass der neuerlichen Versetzung notwendig wird, besteht Anspruch auf volle Umzugsvergütung.
(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf Frachtkostenersatz, wenn sie im dienstlichen Interesse eine Dienstwohnung beziehen.
(2) Ein Frachtkostenersatz gebührt auch, wenn das dienstliche Interesse an der Benützung der Dienstwohnung wegfällt und die Bediensteten aus der Dienstwohnung ausziehen.
(3) Die Bediensteten oder ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Frachtkostenersatz, wenn sie eine Dienstwohnung nach dem Ausscheiden der Bediensteten aus dem Dienststand räumen.
(4) § 122 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(1) Die Bediensteten haben den Anspruch auf
(2) Bei verspäteter Antragstellung wird ein Anspruch gemäß Abs. 1 Z 2 erst ab dem Tag der Geltendmachung wirksam.
(3) Den Bediensteten kann auf ihr Verlangen zeitgerecht vor Antritt einer größeren Dienstreise oder vor Durchführung der Übersiedlung ein nach Geltendmachung des Anspruches abzurechnender Vorschuss auf die ihnen zustehenden Gebühren gewährt werden.
Die Dienststellenleitung hat den Dienstreiseauftrag nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erteilen. Sie hat den Antrag auf Reisegebühren auf seine Richtigkeit und Plausibilität zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen. Mit der Bestätigung wird ausgedrückt, dass die Dienstreise unter Beachtung dieser Grundsätze angeordnet wurde und bei deren Durchführung kein Grund zur Annahme eines Sachverhaltes nach § 99 Abs. 2 vorliegt.
(1) Die Reisegebühren sind ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren geltend gemacht wurde, auszuzahlen.
(2) Bei Zweifel über die Höhe geltend gemachter Reisegebühren sind die zustehenden Gebühren ohne Verzug auszuzahlen.
(1) Den Bediensteten gebührt nach Maßgabe des § 129 als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für regelmäßig im Sprengel (Niederösterreich und Wien) durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen eine monatliche Reisebeihilfe.
(2) Für außerhalb der Länder Wien und Niederösterreich durchgeführte Dienstreisen erhalten die Bediensteten Reisegebühren.
(3) Die Reisebeihilfe ist für jeden Tag des Anspruches auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.
(4) Der Anspruch auf Reisebeihilfe wird durch einen Urlaub, währenddessen die Bediensteten den Anspruch auf Bezüge behalten, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge Unfalles ist die Reisebeihilfe mit dem ersten Tag der Dienstabwesenheit einzustellen.
(1) Die Landesregierung hat für bestimmte Verwendungen und allfällig zusätzlichen Kriterien für regelmäßig im Sprengel (Niederösterreich und Wien) durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen eine Reisebeihilfe, ausgedrückt in einem Faktor (Vielfaches der Tagesgebühr) durch Verordnung festzulegen.
(2) Benützen Bedienstete mit Anspruch auf Reisebeihilfe ein privates Kraftfahrzeug, erhalten sie das Kilometergeld nach § 101. Bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels werden dessen Kosten nach § 102 ersetzt.
(1) Zur teilweisen Abgeltung des Fahrtaufwandes der Bediensteten vom Wohnort zum Dienstort und zurück gebührt nach Maßgabe folgender Bestimmungen ein Fahrtkostenzuschuss. Bedienstete, die Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr haben, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss. § 100 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Ein Fahrtkostenzuschuss gebührt nur auf Antrag.
(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ist jeweils für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni und für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember im Nachhinein geltend zu machen.
(4) Nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Anspruchszeitraumes gemäß Abs. 3 ist der Anspruch verjährt.
(5) Die sich aus den nachstehenden Bestimmungen ergebenden Auszahlungsbeträge sind auf volle Cent zu runden, indem Beträge unter 0,5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 0,5 und mehr Cent auf den nächsten vollen Cent gerundet werden.
(1) Den Bediensteten gebührt für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort, Telearbeitsplatz, Sammelplatz oder Einsatzort und zurück ein täglicher Fahrtkostenzuschuss für eine Wegstrecke von mehr als 13 Kilometern; an Tagen mit dienstlich veranlasster Vermehrung solcher Fahrten gebührt der Fahrtkostenzuschuss im entsprechenden Ausmaß. Weiters gebührt für Fahrten von einem Telearbeitsplatz zum Dienstort und retour ein Fahrtkostenzuschuss.
(2) Für die Ermittlung der Wegstrecke findet § 101 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Ortszentrum des Wohnortes sowie des Dienstortes (für Wien: das Bezirkszentrum) zu berücksichtigen ist. Bei Bediensteten, die glaubhaft machen, dass sie eine größere Wegstrecke zurückzulegen haben, weil die Wohnung oder die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom jeweiligen Ortszentrum entfernt ist, ist diese Entfernung bei der Berechnung zu berücksichtigen.
(3) Bediensteten, deren Wohnort und Dienstort in Wien liegt, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss für tägliche Fahrten.
(4) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt unter Berücksichtigung eines täglichen Eigenanteiles von 13 Kilometern
Wegstrecke
gem. Abs. 2
Täglicher
Fahrtkosten-
zuschuss
Wegstrecke
gem. Abs. 2
Täglicher
Fahrtkosten-
zuschuss
Kilometer
Euro
Kilometer
Euro
1
0,1848
37
3,7510
2
0,3695
38
3,7919
3
0,5470
39
3,8235
4
0,7217
40
3,8644
5
0,8748
41
3,8958
6
1,0308
42
3,9255
7
1,1850
43
3,9561
8
1,3290
44
3,9868
9
1,4729
45
4,0082
10
1,6067
46
4,0389
11
1,7321
47
4,0602
12
1,8648
48
4,0807
13
1,9792
49
4,1011
14
2,0915
50
4,1215
15
2,2046
51
4,1420
16
2,3077
52
4,1624
17
2,4120
53
4,1736
18
2,5139
54
4,1940
19
2,6069
55
4,2043
20
2,6998
56
4,2246
21
2,7825
57
4,2349
22
2,8650
58
4,2460
23
2,9468
59
4,2552
24
3,0193
60
4,2655
25
3,0918
61
4,2776
26
3,1643
62
4,2870
27
3,2243
63-64
4,2970
28
3,2979
65-67
4,3064
29
3,3489
68-70
4,3175
30
3,4111
71-73
4,3276
31
3,4623
74-76
4,3370
32
3,5235
77-79
4,3492
33
3,5652
80-82
4,3582
34
3,6173
83-84
4,3685
35
3,6581
ab 85
pro km 0,0521
36
3,7081
(5) Der tägliche Fahrtkostenzuschuss gemäß Abs. 4 ändert sich um den Prozentsatz, um den sich die Höhe des Kilometergeldes gemäß § 101 Abs. 3 ändert. Änderungen des täglichen Fahrtkostenzuschusses werden mit dem auf die Änderung des Kilometergeldes folgenden Monatsersten, oder wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
(6) Bei Bediensteten mit Wohnungen in mehreren Orten wird der Fahrtkostenzuschuss von jenem Wohnort berechnet, der der Dienststelle am nächsten liegt.
(7) Bei Bediensteten, deren Wohnung sich weder in Niederösterreich noch in Wien befindet, wird der Fahrtkostenzuschuss nur für Fahrten in Niederösterreich und Wien berechnet; dies gilt nicht für die Erreichung von Dienststellen, die höchstens zehn Kilometer von der Grenze Niederösterreichs zu anderen Bundesländern außer Wien entfernt liegen, wobei der Fahrtkostenzuschuss für höchstens zehn Kilometer einer außerhalb Niederösterreichs und Wiens zurückgelegten Strecke gebührt.
(1) Bediensteten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Alterssabbatical) frühestens vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 bzw. gemäß § 4 Abs. 1 APG gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 Abs. 6 APG gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei bis zehn vollen Dienstjahren in der Dauer von einem halben Jahr bis fünf Jahren gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Bediensteten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung ist am Ende der Rahmenzeit vor dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters zu verbrauchen und hat in der Dauer von halben bzw. vollen Jahren zu erfolgen. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
(3) Der Antrag auf ein Alterssabbatical nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(5) Das Alterssabbatical endet bei
(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Bediensteten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Das für das Dienstverhältnis vorgeschriebene Mindestbeschäftigungsausmaß muss im Durchschnitt der Rahmenzeit erreicht werden.
(8) Während eines Alterssabbaticals gemäß Abs. 1 gebühren den Bediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug und ein allfälliger Kinderzuschuss in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Eine Jubiläumsbelohnung gebührt auch während der Freistellung. Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des § 62 Abs. 4 hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Weder eine Pensionierung gemäß § 82 Abs. 2 und 3 noch eine Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses gemäß § 87 Abs. 3 ist während der Freistellung zulässig. Die Inanspruchnahme eines Alterssabbaticals schließt die Umwandlung einer einbehaltenen Jubiläumsbelohnung in eine Jubiläumsfreistellung gemäß § 132a Abs. 3 aus.
(1) Bedienstete können anstelle der Auszahlung die Einbehaltung einer Jubiläumsbelohnung für eine Jubiläumsfreistellung frühestens unmittelbar vor dem Regelpensionsalter gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 bzw. gemäß § 4 Abs. 1 APG - gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 Abs. 6 APG - beantragen. Der Antrag auf Einbehaltung der Jubiläumsbelohnung hat im Jahr der Auszahlung einer Jubiläumsbelohnung bis spätestens 30. September zu erfolgen.
(2) Die Höhe der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnung, die die Grundlage für die zukünftige Dauer der Jubiläumsfreistellung darstellt, wird durch die Dienstbehörde bescheidmäßig festgesetzt. Es entsteht ein Anspruch auf den gemäß erster Satz festgesetzten und für die Jahre von der Festsetzung bis zum Zeitpunkt der Umwandlung gemäß Abs. 3 oder der Auszahlung gemäß Abs. 4 mit der Aufwertungszahl gemäß § 143 Abs. 3 Z 2 aufgewerteten Betrag.
(3) Die Umwandlung der einbehaltenen Jubiläumsbelohnung(en) in eine Jubiläumsfreistellung unmittelbar vor dem Regelpensionsalter kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme beantragt werden. Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann eine Umwandlung gewährt werden. Die Umwandlung erfolgt derart, dass der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnung(en) durch 0,577% des um eine anteilige Sonderzahlung und einen allfälligen Kinderzuschuss erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung dividiert wird. Das auf diese Weise ermittelte Stundenausmaß ist auf volle Stunden aufzurunden und bescheidmäßig festzulegen.
(4) Wird kein Antrag auf Umwandlung gemäß Abs. 3 gestellt oder endet ein privatrechtliches oder ein aktives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor oder während der Inanspruchnahme einer Jubiläumsfreistellung, ist der unverbrauchte Betrag der einbehaltenen Jubiläumsbelohnung(en) zum Ende des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Pensionierung auszuzahlen.
(1) Bei vollbeschäftigten Bediensteten, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, verfällt abweichend von § 46 Abs. 7 der 160 Arbeitsstunden übersteigende und unverbrauchte Teil des Anspruches auf Erholungsurlaub sowie ein allfälliger zusätzlicher Erholungsurlaub (§ 132c) zum jeweiligen Verfallszeitpunkt nicht. Bei einer Teilzeitbeschäftigung in dem Kalenderjahr, in dem der vom Verfall betroffene Urlaubsanspruch entstanden ist, reduzieren sich die 160 Arbeitsstunden entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.
(2) Der Verbrauch dieses nicht verfallenen Erholungsurlaubes hat frühestens unmittelbar vor dem tatsächlichen Pensionsantritt zu erfolgen und ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme zu beantragen. Der Verbrauch eines nicht verfallenen Erholungsurlaubes durch eine Dienststellenleitung bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde. Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann auf Antrag ein vorzeitiger (teilweiser) Verbrauch bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen durch die Dienstbehörde genehmigt werden. Wird eine Freistellung gemäß § 132 oder § 132a in Anspruch genommen, ist der Erholungsurlaub abweichend vom ersten Satz unmittelbar vor der jeweiligen Freistellung zu verbrauchen.
(3) Auf den nicht verfallenen Erholungsurlaub kommt § 93 - mit Ausnahme der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod - nicht zur Anwendung.
(1) Vollbeschäftigten Bediensteten, die ihr 55. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag ein zusätzlicher Erholungsurlaub im Ausmaß von 14,5 Stunden pro Monat gewährt werden, wenn kein dienstliches Interesse entgegensteht. Eine Vollbeschäftigung hat vor einer Gewährung eines zusätzlichen Erholungsurlaubes mindestens in der Dauer eines Jahres ununterbrochen vorzuliegen.
(2) Den vollbeschäftigten Bediensteten, denen ein zusätzlicher Erholungsurlaub gemäß Abs. 1 gebührt, werden für diesen Erwerb 10% des gebührenden Dienstbezuges einbehalten.
(3) Der Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub entsteht monatlich. Auf Antrag kann die Maßnahme gemäß Abs. 1 jederzeit mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass mit Beginn des nach erfolgter Zurückziehung zweitfolgenden Kalendermonates der Erwerb von zusätzlichem Erholungsurlaub endet.
(4) In Kalendermonaten mit Tagen, in denen die Ansprüche auf Dienstbezüge nur mehr reduziert oder gar nicht gebühren, wird die Maßnahme gemäß Abs. 1 ausgesetzt.
(1) Dienstfähige beamtete Bedienstete, die entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder zumindest 15 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind und das 50. Lebensjahr vollendet haben, können auf Grund ihrer herabgesetzten Leistungsfähigkeit beantragen, dass sie unwiderruflich in eine höchstens fünf Gehaltsklassen unter ihrer letzten dauernden Verwendung eingestuften Verwendung dauernd zugeordnet werden.
(2) Die Dienstbehörde kann den beamteten Bediensteten eine Verwendung schriftlich anbieten, deren Aufgaben sie mit ihrer verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen können. Voraussetzung für ein Angebot ist das Vorliegen eines freien Dienstpostens, auf dem die der angebotenen Verwendung entsprechenden Aufgaben zu erfüllen sind. Die beamteten Bediensteten haben zu diesem Angebot binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zu erstrecken.
(3) Beamtete Bedienstete, die das Angebot annehmen, werden in die neue Verwendung ohne einer allfälligen Ermittlung des Stichtages gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 dauernd zugeordnet. Abweichend von § 24 Abs. 3 letzter Satz steht die Nichtablegung einer allfällig vorgesehenen Dienstprüfung einer dauernden Zuordnung aus diesem Anlass nicht entgegen.
(4) Beamtete Bedienstete, deren Dienstbezug sich infolge einer gemäß Abs. 3 erfolgten Zuordnung aus einer gegenüber der letzten dauernden Verwendung niedrigeren Gehaltsklasse ergibt, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Dienstbezuges einzuziehenden Ausgleichsvergütung im folgenden Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Dienstbezug und dem Durchschnitt des Dienstbezuges der letzten fünf Jahre vor der Zuordnung
(5) Auf Vertragsbedienstete sind die Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
(1) Dieser Abschnitt regelt, soweit nicht andere Landesgesetze etwas anderes bestimmen, die Pensionsansprüche der beamteten Bediensteten, die nach dem 30. Juni 2006 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich eingetreten sind, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von beamteten Bediensteten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden: §§ 60 Abs. 7, 65 Abs. 8, 134 Abs. 1, 2 und 5, 139, 152 bis 166, 168, 171.
(1) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte der beamteten Bediensteten.
(2) Überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte ist, wer im Zeitpunkt des Todes der beamteten Bediensteten mit diesen verheiratet gewesen ist.
(3) Kinder sind
-die Stiefkinder.
(4) Kindererziehungszeiten sind jene Zeiträume, in denen die beamteten Bediensteten ihr Kind (Abs. 3) oder ein unentgeltlich zur Pflege übernommenes Kind im Inland tatsächlich und überwiegend erziehen.
(5) Frühere Ehegattin oder früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit den beamteten Bediensteten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(6) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes der beamteten Bediensteten Hinterbliebene wären.
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie die beamteten Bediensteten selbst haben dem Land Niederösterreich auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über
2.das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen.(2) Nach Abs. 1 Z 1 sind Daten über die Höhe des Einkommens nach § 136, § 137, § 140, § 153 sowie von Einkünften nach § 158 zu übermitteln.
(3) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
(1) Für jeden Monat der Versicherungszeit, für den ein Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist
(2) Für folgende Zeiten ergeben sich die Bemessungsgrundlagen aus den Bewertungsgrundsätzen des APG
(3) Die Zeiten der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 51a und der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 51b gelten als Versicherungszeiten. Die Berücksichtigung als Versicherungszeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß § 51a Abs. 1 und 2 bzw. § 51b Abs. 1 weggefallen ist. Die Bemessungsgrundlage für die Zeit einer solchen Freistellung beträgt für jeden vollen Monat der Dienstfreistellung € 1.350,– und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Bemessungsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine Pflegeteilzeit nach § 25 Abs. 5 gewährt wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird; sie beträgt mindestens € 1.350,00. An die Stelle des Betrages von € 1.350,– tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(1) Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten sind die in Abs. 2 bis Abs. 4 genannten Zeiten, soweit sie vor der Versicherungszeit zum Land Niederösterreich liegen (Vorversicherungszeiten) oder die Versicherungszeit zum Land Niederösterreich unterbrechen (Zwischenversicherungszeiten). Sie werden durch Anrechnung zu Versicherungszeiten.
(2) Folgende Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten sind, sofern ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder unbeschadet des § 139 Abs. 2 ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wird, anzurechnen
(3) Folgende Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten können angerechnet werden
(4) Mit Bewilligung der Dienstbehörde können auch andere als die in Abs. 2 und Abs. 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der Versicherungszeit zum Land liegen oder diese unterbrechen und für die dienstliche Verwendung der beamteten Bediensteten von wesentlicher Bedeutung sind, als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeiten angerechnet werden, soferne ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wird.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeit ist unzulässig.
(6) Die Dienstbehörde hat die Vorversicherungszeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung der beamteten Bediensteten anzurechnen. Zwischenversicherungszeiten sind im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Dienstes anzurechnen.
(7) Die Anrechnung von Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens der beamteten Bediensteten wirksam.
(1) Die Anrechnung von Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten ist ausgeschlossen, wenn die beamteten Bediensteten auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet haben.
(2) Von der Anrechnung sind Zeiten ausgeschlossen, für die die beamteten Bediensteten auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben haben, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn die beamteten Bediensteten aus dem Dienststand ausscheiden, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Die beamteten Bediensteten können die Anrechnung von Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten in jenen Fällen, in denen sie einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätten, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können ihre Hinterbliebenen, wenn sie vor der Anrechnung der Vorversicherungs- und/oder Zwischenversicherungszeiten gestorben sind.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(1) Soweit das Land für die angerechneten Zeiträume keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, haben die beamteten Bediensteten einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Sterben die beamteten Bediensteten, geht diese Verpflichtung auf ihre Hinterbliebenen über. Wenn die beamteten Bediensteten abgängig werden, fällt diese Verpflichtung solange auf ihre Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten, soweit
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte volle Dienstbezug, der den beamteten Bediensteten im Falle von Vorversicherungszeiten für den ersten vollen Monat ihrer Dienstleistung und im Falle von Zwischenversicherungszeiten für den ersten vollen Monat ab der Wiederaufnahme des Dienstes gebührt hat. Für Zeiträume gemäß § 137 Abs. 2 Z 6 bis Z 8 bilden im Falle der Anrechnung als Vorversicherungszeiten zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der den beamteten Bediensteten für den ersten vollen Monat ihrer Dienstleistung gebührt hat, und im Falle der Anrechnung als Zwischenversicherungszeiten zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der den beamteten Bediensteten für den ersten vollen Monat ab Wiederaufnahme des Dienstes gebührt hat, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages.
(4) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages entspricht für jeden vollen Monat der angerechneten Vorversicherungszeiten jenem des Pensionsbeitrages in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Höhe und für jeden vollen Monat der angerechneten Zwischenversicherungszeiten jenem des Pensionsbeitrages in der zur Zeit des ersten vollen Monats ab der Wiederaufnahme des Dienstes geltenden Höhe.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides auf einmal zu entrichten. Er kann auch durch Abzug vom Dienstbezug, von der (Hinterbliebenen-)Pension, vom Versorgungsgeld, vom Unterhaltsbezug oder der Abfindung in nicht mehr als sechzig Monatsraten hereingebracht werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.
(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Zeiträume angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Hinterbliebenenpensionen, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens der beamteten Bediensteten. Von der Abfertigung der überlebenden Ehegatten oder der Waisen ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod der betreffenden Hinterbliebenen.
(7) Scheiden die beamteten Bediensteten aus dem Dienststand aus, ohne dass sie, ihre Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern das Land nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Versicherungszeiten zu leisten hat.
Wurden Versicherungszeiten durch die Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, können die aktiven beamteten Bediensteten für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne dieses Gesetzes den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5, seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die beamteten Bediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von den beamteten Bediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihnen glaubhaft zu machen.
(1) Das Land oder ein vom Land beauftragter Dritter hat für die beamteten Bediensteten, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ein Pensionskonto einzurichten.
(2) Die Führung des Pensionskontos beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das die Pensionierung oder der Tod der versicherten Personen fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur personenbezogene Versicherungsdaten bis zur Pensionierung oder zum Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 142 und 143 zu aktualisieren.
Für jedes Kalenderjahr der Führung des Kontos sind folgende personenbezogene Daten kontenmäßig zu erfassen
(1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bemessungsgrundlagen nach § 142 Z 1 bis Z 4 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlagen nach § 142 Z 1 bis Z 4 das 420-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen.
(2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78 %. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 des APG festgelegt.
(3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften
(1) Auf Verlangen der versicherten Personen hat das Land oder der von ihm beauftragte Dritte erstmals im Jahr 2010 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten personenbezognenen Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen
(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig waren, sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherten Personen darüber zu informieren.
§ 14 APG gilt sinngemäß.
Den beamteten Bediensteten gebührt eine monatliche Alterspension, wenn ihre Versicherungszeit mindestens 180 Monate beträgt, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.
(1) Das Ausmaß der monatlichen Bruttopension ergibt sich aus der bis zur Pensionierung ermittelten Gesamtgutschrift (§ 142 Z 6), geteilt durch 14.
(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert im Fall der Pensionierung nach § 82 Abs. 2 Z 3 um 0,425 %, sonst um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Bei einer Pensionierung nach § 82 Abs. 2 Z 4 beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(3) Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 82) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes.
(1) Sind die beamteten Bediensteten infolge einer von ihnen nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dauernd dienstunfähig geworden und beträgt ihre Versicherungszeit mindestens 5 Jahre, sind sie so zu behandeln, als ob sie die Voraussetzungen des § 146 erfüllt hätten. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt den beamteten Bediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, besteht der Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der Versicherungszeit.
(2) Wird die Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 147, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt.
(3) Wird die Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, sind zu ermitteln
(4) Die Pension darf 40 % des Dienstbezuges nicht unterschreiten.
Der Anspruch auf Pension erlischt durch
Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf (Hinterbliebenen-)Pension ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz erworben wurde, ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Landesregierung abhängig.
(1) Die „§§ 12 bis 16, 54, 80a bis 80g und Art. XXX Abs. 5 DPL 1972 gelten sinngemäß auch für jene beamteten Bediensteten, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind sowie
(2) Auf beamtete Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 1957 geboren sind und nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen werden, sind § 49 Abs. 5 und Abs. 6 DPL 1972 sowie die ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht (mit Ausnahme der §§ 80a bis 80f) der DPL 1972 anzuwenden.
(1) Den überlebenden Ehegatten der beamteten Bediensteten gebührt eine monatliche Witwen- und Witwerpension, wenn die beamteten Bediensteten am Sterbetag Anspruch auf Pension gehabt haben oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Pensionierung gehabt hätten.
(2) Die überlebenden Ehegatten haben keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerpension, wenn sie am Sterbetag der beamteten Bediensteten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt nicht, wenn
(3) Die überlebenden Ehegatten haben ferner keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerpension, wenn die Ehe erst nach der Pensionierung der beamteten Bediensteten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
(4) Haben sich die beamteten Bediensteten mit ihren früheren Ehegatten wieder verehelicht, sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Den überlebenden Ehegatten, deren Haushalt ein Kind der beamteten Bediensteten angehört, das nach den für die beamteten Bediensteten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zur Witwen- und Witwerpension der Kinderzuschuss, der den beamteten Bediensteten gebühren würde, wenn sie nicht gestorben wären. Der Kinderzuschuss gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenpension hat oder die überlebenden Ehegatten einen gleichartigen Zuschuss von einer anderen Stelle erhalten.
(1) Das Ausmaß der Witwen- und Witwerpension ergibt sich aus einem Prozentsatz der Pension, auf den die beamteten Bediensteten am Sterbetag Anspruch gehabt haben oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Pensionierung gehabt hätten. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen der Pension ist dabei unbeachtlich. Bei der Bemessung der Witwen- und Witwerpension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 172) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen- und Witwerpension sind 60 % des besonderen Steigerungsbetrages (§ 172) zuzuschlagen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen beamteten Bediensteten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage der überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der beamteten Bediensteten.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
(1) Erreicht die Summe aus der Witwen- und Witwerpension und dem sonstigen Einkommen (§ 153 Abs. 4) der überlebenden Ehegatten in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.696,27, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Witwen- und Witwerpension so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz der so ermittelten Witwen- und Witwerpension darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von € 1.696,27 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2011, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 169 Abs. 3) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension gemäß Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung der Witwen- und Witwerpension vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine weitere Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus der Witwen- und Witwerpension und dem sonstigen Einkommen (§ 153 Abs. 4) der überlebenden Ehegatten das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Witwen- und Witwerpension so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz der so ermittelten Witwen- und Witwerpension ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 153 Abs. 4, ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(1) Die Personen, die eine gemäß § 154 erhöhte oder gemäß § 155 verminderte Witwen- und Witwerpension beziehen, sind jährlich einmal aufzufordern, ihr Einkommen zu melden.
(2) Kommen die Anspruchsberechtigten dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, ist der den Prozentsatz gemäß § 153 Abs. 2 überschreitende Teil der Witwen- und Witwerpension ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil der Witwen- und Witwerpension ist unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 7 nachzuzahlen, wenn die Anspruchsberechtigten ihre Meldepflicht erfüllt haben oder das Einkommen auf andere Weise ermittelt wurde.
(1) Auf Antrag der überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die Witwen- und Witwerpension und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und die überlebenden Ehegatten glaubhaft machen, dass sich voraussichtlich nach § 153 eine zahlbare Witwen- und Witwerpension ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes der Witwen- und Witwerpension auf Null nach § 155 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen eine mit dem Prozentsatz 40 bemessene Witwen- und Witwerpension und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf die gebührende Witwen- und Witwerpension anzurechnen.
(1) Den Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt eine monatliche Waisenpension, wenn die beamteten Bediensteten am Sterbetag Anspruch auf Pension gehabt haben oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Pensionierung gehabt hätten. Stiefkinder haben nur dann Anspruch auf Waisenpension, wenn sie am Sterbetag der beamteten Bediensteten bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen gewesen sind.
(2) Den älteren Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Zivil- oder Präsenzdienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, gebührt die Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2, erster Satz, gelten als erfüllt, solange die Kinder selbst oder eine andere Person für diese Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.Nr. 376/1967, hat. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
(4) Den Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gebührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension, wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig sind.
(5) Die Waisenpension nach Abs. 2 bis Abs. 4 ruht, wenn die Kinder
(6) Einkünfte im Sinne dieser Bestimmungen sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
(7) Die Waisenpension beträgt
(8) Zur Waisenpension gebührt den Waisen eine Zulage im Ausmaß des Kinderzuschusses, sofern nicht die Waisen oder für diese eine andere Person einen gleichartigen Zuschuss erhalten.
(9) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(10) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(11) Auf die Waisenpension von Wahl- oder Stiefkindern sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die die Kinder von ihren leiblichen Eltern erhalten. Erhalten die Kinder statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf die monatliche Waisenpension ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waisen unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die die Wahl- oder Stiefkinder nach ihren leiblichen Eltern erhalten, sind ebenfalls auf die Waisenpension anzurechnen.
(12) Bei der Anwendung des Abs. 11 auf die Waisenpension von Wahlkindern gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zu den Wahlkindern durch die Annahme an Kindesstatt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind.
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der §§ 161 Abs. 2 bis Abs. 4 und 162 – gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für die früheren Ehegatten der verstorbenen beamteten Bediensteten, wenn diese zur Zeit ihres Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatten. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und die verstorbenen beamteten Bediensteten auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ihren früheren Ehegatten
(2) Die Pension gebührt den früheren Ehegatten nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod der beamteten Bediensteten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt die Pension von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt die Pension von diesem Tag an. Haben die früheren Ehegatten gegen die verstorbenen beamteten Bediensteten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(3) Die Pension darf
(4) Abs. 3 gilt jedoch nicht, wenn
(5) Hinterbliebenenpensionen mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 % der Pension, auf die die verstorbenen beamteten Bediensteten Anspruch gehabt hätten, nicht übersteigen. Die Pensionen der früheren Ehegatten sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen. Dies gilt auch sinngemäß für einen allfälligen besonderen Steigerungsbetrag (§ 172).
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag der beamteten Bediensteten ist für die Bemessung einer Pension nach Abs. 1 zweiter Satz nur beachtlich, wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der beamteten Bediensteten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse der früheren Ehegatten gehabt hat und im Falle des Abs. 1 erster Satz überdies entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben der verstorbenen beamteten Bediensteten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den früheren Ehegatten erbringen, sind auf die Pension der früheren Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch der überlebenden Ehegatten oder der früheren Ehegatten auf Pension, ändert sich dadurch die Pension der allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
Sind beamtete Bedienstete im Dienststand gestorben, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob § 148 sinngemäß auf den beamteten Bediensteten anzuwenden gewesen wäre.
(1) Der Anspruch auf Witwen- und Witwerpension erlischt durch
(2) Den überlebenden Ehegatten der beamteten Bediensteten, die sich wiederverehelicht haben, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen der Witwen- und Witwerpension, die ihnen für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Bedacht.
(3) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf Witwen- und Witwerpension aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
(4) Auf die Witwen- und Witwerpension, die wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 158 Abs. 6) anzurechnen, die den überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhalten die überlebenden Ehegatten statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf die monatliche Witwen- und Witwerpension ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der überlebenden Ehegatten unter, entfällt die Anrechnung.
(1) Den überlebenden Ehegatten und den Waisen der im Dienststand verstorbenen beamteten Bediensteten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerpension oder Waisenpension haben.
(2) Die überlebenden Ehegatten haben keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für sie ein Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waisen haben keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag der beamteten Bediensteten bei der Bemessung des Kinderzuschusses nicht zu berücksichtigen gewesen sind. Dies gilt nicht für nachgeborene Waisen.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der letzte Dienstbezug zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschussesder verstorbenen beamteten Bediensteten.
(5) Die Abfertigung der überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der Versicherungszeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer Versicherungszeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaisen beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaisen 60 % der für die überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
(1) Sind beamtete Bedienstete abgängig geworden, ruhen bis zu ihrer Rückkehr ihre Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt den Angehörigen von beamteten Bediensteten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172), die ihnen gebühren würde, wenn die beamteten Bediensteten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wären. Das Erfordernis einer Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkungen des § 152 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass die beamteten Bediensteten abgängig geworden sind oder dass sie nicht zurückkehren, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das den Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit der beamteten Bediensteten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld der früheren Ehegatten den Dienstbezug oder die Pension jeweils zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172) erreicht, der oder die den beamteten Bediensteten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gebührte.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit der beamteten Bediensteten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld nach den aktiven beamteten Bediensteten auf den Betrag der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172) erhöht werden, die den beamteten Bediensteten gebühren würde, wenn sie im Zeitpunkt des Abgängigwerdens pensioniert worden wären.
(6) Den früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden der beamteten Bediensteten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Haben beamtete Bedienstete, deren Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, kann ihnen zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172) nicht übersteigen, die den beamteten Bediensteten bereits gebührt hat beziehungsweise gebühren würde, wenn sie im Zeitpunkt des Abgängigwerdens pensioniert worden wären. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Den zurückgekehrten beamteten Bediensteten gebührt für die Zeit bis zu ihrer Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 2 bis Abs. 7 geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172), die ihnen bereits gebührt hat beziehungsweise gebührt hätte, wenn sie im Zeitpunkt des Abgängigwerdens pensioniert worden wären. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als die beamteten Bediensteten eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben sind.
(9) Im Falle des Todes der beamteten Bediensteten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf die für die gleiche Zeit gebührende Witwen- und Witwerpension anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass beamtete Bedienstete sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befinden.
(11) Die Bestimmungen der §§ 62, 68, 168 und 169 sind sinngemäß anzuwenden.
Auf die Dauer der Abgängigkeit der überlebenden Ehegatten von beamteten Bediensteten sind die von beamteten Bediensteten hinterlassenen Halbwaisen wie Vollwaisen zu behandeln.
(1) Personen, die Anspruch auf eine Pension haben und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Die Bestimmung des § 159 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall der Pension erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Abs. 2 Z 2 und Z 3 ist ein Pauschalbetrag von monatlich € 29,76 abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten
(6) Den beamteten Bediensteten, die Anspruch auf Pension haben, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 158 Abs. 6) der Ehegatten den für die beamteten Bediensteten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn die beamteten Bediensteten bei der Berechnung des Mindestsatzes bei den Ehegatten zu berücksichtigen sind.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Pension nach diesem Gesetz noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem Monat an, in dem das monatliche Gesamteinkommen unter den Mindestsatz gesunken ist, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzung gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. Die Einstellung der Ergänzungszulage erfolgt mit dem Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen.
Die Pensionsbezieher sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung oder das Ruhen ihres Anspruches begründet, innerhalb eines Monats der Dienstbehörde zu melden. Die Empfänger einer Ergänzungszulage haben in dieser Frist jede Änderung ihres Gesamteinkommens zu melden.
Für die Hinterbliebenen (Angehörigen) gelten die Bestimmungen der §§ 43 und 44 Abs. 2 sinngemäß. Leisten die gemäß § 43 zu untersuchenden Hinterbliebenen (Angehörigen) ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnen sie es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis sie der Aufforderung nachkommen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt, sofern die zu Untersuchenden auf die Folgen ihres Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sind. Wer einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
(1) (Hinterbliebenen-)Pensionen können – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen – auch im Ausland bezogen werden. Auf Antrag und Rechnung der Pensionsberechtigten kann die Pension an ihre im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen ausbezahlt werden.
(2) Die Anspruchsberechtigten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen alljährlich bis längstens 1. März amtliche Lebensbestätigungen nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres vorlegen. Die überlebenden Ehegatten und die früheren Ehegatten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem jährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.
(1) Änderungen in § 82 und im 11. Abschnitt dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Pensionen sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn
(3) Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung des vorläufigen Anpassungsrichtwertes (§ 108 Abs. 6 ASVG) für das Anpassungsjahr, der Regelung des § 108f Abs. 2 ASVG und des Gutachtens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e ASVG) festzusetzen. Kommt ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, hat die Landesregierung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die sonstigen im ersten Satz genannten Grundsätze festzusetzen.
(1) Den ehemaligen pensionierten beamteten Bediensteten, deren Anspruch auf Pension infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % der Pension, auf den die ehemaligen beamteten Bediensteten Anspruch hätten, wenn sie nicht verurteilt worden wären.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an durch die Dienstbehörde bis zum Betrag der Pension erhöht werden, auf den die ehemaligen beamteten Bediensteten Anspruch hätten, wenn sie nicht verurteilt worden wären. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 43, 44, 62, 68, 72, 152 Abs. 5, 158 Abs. 8, 165, 168 und 169 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag von ehemaligen pensionierten beamteten Bediensteten ruht, sind die Angehörigen dieser ehemaligen beamteten Bediensteten wie Hinterbliebene zu behandeln.
(1) Den Hinterbliebenen von ehemaligen pensionierten beamteten Bediensteten, die am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt haben, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe der Pension, auf die die Hinterbliebenen Anspruch hätten, wenn die ehemaligen beamteten Bediensteten nicht verurteilt worden wären. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung der Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Pension bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 %.
(2) Den Hinterbliebenen, deren Anspruch auf Pension infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % der Pension, auf den sie Anspruch hätten, wenn sie nicht verurteilt worden wären.
(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an durch die Dienstbehörde bis zum Betrag der Pension erhöht werden, auf den die Hinterbliebenen Anspruch hätten, wenn sie nicht verurteilt worden wären.
(4) Den früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod der beamteten Bediensteten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag aber an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an.
(5) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 43, 44, 62, 68, 72, 152 Abs. 5, 158 Abs. 8, 165, 168 und 169 sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag von ehemaligen pensionierten beamteten Bediensteten ruht, sind die Angehörigen dieser ehemaligen beamteten Bediensteten wie Hinterbliebene zu behandeln.
(1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die aufgrund des § 308 Abs. 3a ASVG an das Land Niederösterreich überwiesen wurden, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zu gewähren. Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages errechnet sich bei der Pension von Eigen-Pensionsempfängern nach Maßgabe des Abs. 2 und 3.
(2) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach §§ 108a iVm 108c ASVG aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ergibt sich aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Festsetzung der Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages, BGBl. II Nr. 64/2016. Auf Beiträge zur Höherversicherung, die vor dem 1. April 2016 entrichtet wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Dezember 1985 über die Festsetzung der Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages bzw. der Höherversicherungspension in der Pensionsversicherung, BGBl. Nr. 577/1985, anzuwenden.
(3) Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag ist die Summe der nach Maßgabe des Abs. 2 berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden.
Beamtete Bedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zur Verantwortung zu ziehen.
(1) Disziplinarstrafen sind
(2) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch der beamteten Bediensteten, vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission auszugehen.
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um die jeweiligen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegen zu wirken. Die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Bediensteten ist Bedacht zu nehmen.
(2) Wurden durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(1) Niemand darf wegen einer Dienstpflichtverletzung bestraft werden, gegen den nicht
(2) Drei Jahre nach der den beschuldigten Bediensteten bekannt gewordenen Entscheidung, gegen sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(1) Erfolgte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurteilung und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um die jeweiligen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegen zu wirken.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde oder Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche, verwaltungsbehördliche oder verwaltungsgerichtliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt, dann ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um die jeweiligen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegen zu wirken.
Disziplinarbehörden sind
NÖ Landes-Bedienstetengesetz
(1) Die Disziplinarkommission wird beim Amt der Landesregierung gebildet. Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind je zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied wird überdies durch ein Ersatzmitglied vertreten, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Das vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein.
(2) Die Mitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Landesregierung ist hinsichtlich eines weiteren Mitglieds und seiner Ersatzmitglieder zur Einholung von Vorschlägen der Landespersonalvertretung verpflichtet.
(3) Erstattet die Landespersonalvertretung innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung keinen Vorschlag, hat die Landesregierung das weitere Mitglied und seine Ersatzmitglieder zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(4) Das vorsitzende Mitglied hat für jedes Kalenderjahr die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder im Fall der Verhinderung eines Mitglieds in die Disziplinarkommission eintreten.
(5) Der nachträgliche Wegfall der Verhinderung eines Mitglieds lässt die weitere Zuständigkeit des Ersatzmitgliedes im Verfahren unberührt.
(6) Das vorsitzende Mitglied hat die Zusammensetzung der Disziplinarkommission und die Bestimmung der Reihenfolge des Eintritts der Ersatzmitglieder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und dies in einer amtlichen Zeitung zu verlautbaren.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
03.12.2014
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Bedienstete des Dienststandes nach diesem Gesetz und der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist, sowie dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), LGBl. 2300, bestellt werden.
(2) Der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission ist Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung, einer gänzlichen Dienstfreistellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem WG 2001 oder des Zivildienstes nach dem ZDG.
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Pensionierung sowie mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann.
(5) Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
03.12.2014
(1) Die Disziplinarkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren von der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Das vorsitzende Mitglied hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(3) Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und zwei Stellvertretungen zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin ist § 182 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin und die Stellvertretungen müssen rechtskundig sein.
(4) Dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin wird das Recht eingeräumt,
(5) Soweit der Landesregierung im Disziplinarverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem NÖ Landesverwaltungsgericht Parteistellung zukommt oder sie zur sonstigen Mitwirkung befugt ist, kann sie durch den Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin vertreten werden.
(1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesregierung aufzukommen.
(2) Die Landesregierung hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer beizustellen.
Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
Parteien im Disziplinarverfahren sind die jeweils Beschuldigten und der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
(1) Die Beschuldigten können sich selbst verteidigen oder durch Rechtsanwälte, Verteidiger in Strafsachen oder Bedienstete verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen der Beschuldigten ist aus dem Kreis der Bediensteten des Dienststandes von der Landesregierung ein Rechtsbeistand zu bestellen; dieser darf die Bestellung nur aus gesundheitlichen Gründen ablehnen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall sind Bedienstete zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie dürfen in keinem Fall eine Belohnung annehmen und haben gegenüber den Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Rechtsbeistandes schließt nicht aus, dass die Beschuldigten im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
(5) Der Rechtsbeistand ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern die Beschuldigten Rechtsbeistände haben, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Rechtsbeistand zuzustellen. Ist der Rechtsbeistand zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich dem Rechtsbeistand zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den zustellungsbevollmächtigten Rechtsbeistand ein.
(1) Die Dienststellenleitung hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durchzuführen und sodann im Dienstwege unverzüglich dem Amt der Landesregierung Disziplinaranzeige zu erstatten.
(2) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, hat die Dienststellenleitung überdies sofort dem Landesamtsdirektor zu berichten. Der Landesamtsdirektor hat gemäß § 78 StPO, vorzugehen.
(3) Von einer Disziplinaranzeige an das Amt der Landesregierung ist abzusehen, wenn nach Ansicht der Dienststellenleitung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist den jeweiligen beamteten Bediensteten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab dieser Mitteilung in einem Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
(4) Das Amt der Landesregierung hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich den jeweiligen Beschuldigten zuzustellen.
(1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der Dienststellenleitung oder wenn der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, hat das Amt der Landesregierung
(2) Das Amt der Landesregierung kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind oder die Voraussetzungen des § 177 vorliegen. Auf Verlangen der jeweiligen Bediensteten sind diese hievon formlos zu verständigen.
(1) Die Bediensteten haben das Recht, beim Amt der Landesregierung schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Im Fall eines Antrags gemäß Abs. 1 ist nach § 192 vorzugehen. Auf Verlangen der jeweiligen Bediensteten ist dieser Antrag unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin zu übermitteln.
(1) Beamtete Bedienstete,
(2) Jede verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Dienstbezuges der jeweiligen Bediensteten – unter Ausschluss des Kinderzuschusses – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag der jeweiligen Bediensteten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Bediensteten und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig sind, die Höhe des Mindestsatzes gemäß § 165 Abs. 5 nicht erreicht.
(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem Abschluss eines allfälligen Verfahrens vor dem NÖ Landesverwaltungsgericht in der Disziplinarangelegenheit. Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung veranlasst wurde, vorher weg, ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(4) Die einbehaltenen Bezugsteile sind anzuweisen, wenn das Verfahren nach § 200 Abs. 1 Z 1, 2 oder Z 3 eingestellt wurde oder ein Freispruch erfolgt.
(5) Wird die Bezugskürzung auf Antrag der jeweiligen Bediensteten aufgehoben oder vermindert, wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Bedienstete beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten möglichst gemeinsam durchzuführen.
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der jeweiligen Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, diese von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil der Beschuldigten ist nur innerhalb der in § 176 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über die Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod der jeweiligen Bediensteten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Bediensteten einen Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht jenen Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind vom Land zu tragen, wenn
(2) Wird von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit die jeweiligen Beschuldigten mit Rücksicht auf den verursachten Verfahrensaufwand die Kosten des Verfahrens zu ersetzen haben; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten des Verfahrens sind mit 5 bis 20 % des Dienstbezuges (Pensionsbezuges) zu bemessen; § 174 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten haben in allen Fällen die Beschuldigten zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das GebAG 1975 sinngemäß anzuwenden.
(1) Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der jeweiligen Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
03.12.2014
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Haben die jeweiligen Bediensteten innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
(1) Die Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, ist dieser Einleitungsbeschluss den jeweiligen Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin und dem Amt der Landesregierung zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung der Disziplinarkommission einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.
(2) Auf Verlangen der Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film-, Foto- und Tonaufnahmen sind unzulässig.
(3) Die Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission sind vertraulich.
(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann sind die jeweiligen Beschuldigten zu vernehmen.
(5) Nach der Vernehmung der Beschuldigten sind die Beweise in der vom vorsitzenden Mitglied bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat das vorsitzende Mitglied zu entscheiden; die übrigen Mitglieder der Disziplinarkommission haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung der Disziplinarkommission über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds und die der Disziplinarkommission ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(6) Die Beschuldigten dürfen zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(7) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, hat hierüber die Disziplinarkommission nach Beratung zu beschließen.
(8) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine oder ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
(9) Nach dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin ist dem Verteidiger und den jeweiligen Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin hierauf etwas zu erwidern, haben die Beschuldigten jedenfalls das Schlusswort.
(10) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Disziplinarkommission zu beraten und im Anschluss daran das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(11) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit der jeweiligen Beschuldigten durchgeführt werden, wenn diese trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, sofern sie nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden sind.
(12) Von der mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(13) In den Fällen des Abs. 11 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses den jeweiligen Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Das vorsitzende Mitglied ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, hat das vorsitzende Mitglied bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der Disziplinarkommission geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist sowie auf eine allfällige Stellungnahme der jeweiligen Beschuldigten gemäß § 205 Abs. 13 Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 177 Abs. 3 oder § 197 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von drei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln. Das Disziplinarerkenntnis wird mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien rechtswirksam.
(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des NÖ Landesverwaltungsgerichtes sind der Dienstbehörde zu übermitteln.
(5) Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beschuldigten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Bezug hereinzubringen.
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission sind untersagt. Die Bediensteten, auf die sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und deren Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 29 unterliegt. Hat das Amt der Landesregierung gemäß § 192 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, dürfen die jeweiligen Bediensteten oder deren Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
Auf Grund einer nur von den jeweiligen Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu deren Ungunsten abgeändert werden.
Das vorsitzende Mitglied hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
Das Amt der Landesregierung kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
03.12.2014
Pensionierte beamtete Bedienstete sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen in der Pension obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen sind
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.
(3) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(4) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 3/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 76 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 3/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Die §§ 25a und 132d Abs. 1 bis 4 in dieser Fassung LGBl. Nr. 3/2018 treten mit Ablauf des Jahres 2029 außer Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 97, § 97 Abs. 1, § 141 Abs. 2, § 142 sowie § 144 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) Die §§ 3 Abs. 12 und 67 Abs. 4a in der Fassung des Landesgesetzes Nr. 52/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und mit Ablauf des Jahres 2029 außer Kraft.
(8) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(9) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/2020 tritt mit 1. Jänner2020 in Kraft.
(10) §§ 46 Abs. 5a und 98 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(11) § 47 Abs. 5 dritter Satz in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(12) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(13) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 9/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(14) Die §§ 26 Abs. 2a, 50, 51 Abs. 3, 6 und 7, 57 Abs. 4, 76 Abs. 7, 132b Abs. 1 und 218 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 132d Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des Jahres 2026 außer Kraft.
(15) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/2023 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(16) § 169 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2023 ist bei den Pensionsanpassungen für die Jahre 2023, 2024, 2025 und 2026 nicht anzuwenden.
(17) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 66 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.
(18) Die §§ 101 Abs. 3 und 4, 102 Abs. 5, 109 Abs. 2 und 3 und 131 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 73/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(19) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2025 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(20) Der Eintrag zu § 29 im Inhaltsverzeichnis, § 29 und § 209 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.
(21) § 220 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt mit 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(22) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. § 220 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2026 tritt mit 1. August 2027 in Kraft. § 220 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2026 tritt mit 1. September 2028 in Kraft.
(1) Geht eine am 1. Dezember 2006 bestehende allgemeine öffentliche Krankenanstalt gemäß NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 216 Z 8) von ihrem Rechtsträger (Übergeber) auf das Land über (Übernahme), werden die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer mit diesem Zeitpunkt im Sinne des § 14 Vertragsbedienstete nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300 (LVBG).
(2) Für Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 gelten die §§ 70a bis 70d LVBG mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung gemäß § 70a Abs. 3 LVBG rückwirkend bis frühestens zur Übernahme zu erfolgen hat, wenn dies binnen eines Jahres ab der Übernahme gleichzeitig mit dem Antrag gemäß § 70a Abs. 1 LVBG beantragt wird. § 14 Abs. 4 ist bis zur Wirksamkeit einer Zuordnung gemäß § 70a LVBG anzuwenden.
(1) Dem jeweiligen Besoldungsstichtag (§ 7) der Bediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einem Dienstverhältnis befinden, werden zukünftig 3 Jahre vorangestellt. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist unter sinngemäßer Anwendung von § 69 Abs. 2 von amtswegen umzusetzen.
(1a) (entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)
(1b) (entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)
(1c) (entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)
(1d) (entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)
(1e) (entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)
(2) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 65 Abs. 4 ist bei Bediensteten, deren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2100–11 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 65 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Z 1 in der Fassung LGBl. 2100–10 weiterhin anzuwenden.
(3) Auf Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2024 Leistungen gemäß § 80 Abs. 1 bis 4 auf Grund einer Dienstverhinderung erhalten, ist bis zum Ende dieser Dienstverhinderung § 80 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2023 weiterhin anzuwenden.
(4) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist anlässlich einer Zuordnung gemäß § 44 Abs. 19 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, oder einer Zuordnung gemäß § 22 Abs. 10 NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, LGBl. 9450, mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne der §§ 23 und 23a Angestelltengesetz zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des Angestelltengesetzes ein Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG aufgewerteten Betrag.
(5) (entfällt durch LGBl. Nr. 4/2026)
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 31/2025)
(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 31/2025)
(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 31/2025)