Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 201 - Kleinwalsertalstraße als Landesstraße
Inhaltsübersicht (44)
Gesetzestext (44 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 201 - Kleinwalsertalstraße als Landesstraße
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Olbendorf aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Naturschutzgebiet inneres Pöllatal
Oberösterreich
18.05.2015
[organ]
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Kurztitel
Landschaftsschutzgebiet Nr. 34 - Murauen im Leibnitzer Feld
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 15/2011
Inkrafttretensdatum
11.03.2011
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Februar 2011 über die Erklärung von Gebieten des Leibnitzer Feldes zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 34
Stammfassung: LGBl. Nr. 15/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 201 - Kleinwalsertalstraße als Landesstraße
Oberösterreich
26.08.2025
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 201 - Kleinwalsertalstraße als Landesstraße
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Olbendorf aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Der Mondsee und der Attersee, die Seeache sowie Teile des Weißenbaches, der Fuschler Ache und der Zeller Ache (offizielle Gebietskennziffer AT3117000) sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 7. Februar 2025 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet.
(Anm: LGBl.Nr. 69/2025)
Im Bereich der Murauen im Leibnitzer Feld wird ein in den Gemeinden Gralla, Wagna, Obervogau, Gabersdorf, Ragnitz sowie Lebring–St. Margarethen, politischer Bezirk Leibnitz, gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 34 (Murauen im Leibnitzer Feld)“ bezeichnet.
Die L 201 – Kleinwalsertalstraße ist eine Landesstraße.
V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Mond- und Attersee
Oberösterreich
26.08.2025
V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Mond- und Attersee
V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Mond- und Attersee
V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Mond- und Attersee
V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Mond- und Attersee
V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Mond- und Attersee
V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Mond- und Attersee
V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Mond- und Attersee
V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Mond- und Attersee
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 201 - Kleinwalsertalstraße als Landesstraße
(1) Die Grenzen des „Europaschutzgebiets Mond- und Attersee“ sind im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/10) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem Teile des Gebiets, das von folgender Verordnung erfasst ist
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage A) in Form eines Plans im Maßstab 1:65.000.
(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
Der Verlauf der Straßenachse der L 201 – Kleinwalsertalstraße ist in den Anlagen 1 bis 8 in gelber Farbe dargestellt.
Oberösterreich
26.08.2025
Oberösterreich
20.05.2015
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 201 - Kleinwalsertalstraße als Landesstraße
Der Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Mond- und Attersee“ ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung des Lebensraums
3140
Oligo - bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des des Callitricho-Batracdhion
sowie
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
1139
Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri)
1141
Seelaube (Chalcalburnus chalcoides mento, Mairenke)
sowie
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
4096
Sumpfgladiole
(Gladiolus palustris)
Moorwiesen und Moorwälder mit wechselfeuchten, humosen, eher nährstoffarmen aber basenreichen Böden und in Übergangsbereichen von feuchten zu trockenen, nährstoffarmen Wiesen bis in Höhenlagen von 1.500 m; dabei insbesondere auf Streuwiesen (Molinion), Halbtrockenrasen (Mesobromion) sowie in Kalk-Trockenkiefernwäldern (Erico-Pinion)
(1) Diese Verordnung dient der Erhaltung der Eigenart und des Gepräges des landschaftlichen Charakters sowie der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente in dem im § 1 festgelegten Gebiet.
(2) Geschützt werden insbesondere
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 84/2015, tritt am 1.11.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 84/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015 und Nr. 83/2015, der Ausdruck „201 Kleinwalsertalstraße von der Landesgrenze bei der Walserschanz bis Mittelberg-Baad 13,0“ außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 201 - Kleinwalsertalstraße als Landesstraße
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001. (Anm: LGBl.Nr. 69/2025)
(2) Außerhalb des im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiets führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001
(3) Die im § 2 der Verordnung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in der Gemeinde St. Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/1996, in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 41/2012, festgelegten gestatteten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(4) Die Bestimmungen für das im § 2 Abs. 2 genannte Naturschutzgebiet bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. März 2011, in Kraft.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 201 - Kleinwalsertalstraße als Landesstraße
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1, der Tierarten gemäß Tabelle 2 und der Pflanzenart gemäß Tabelle 3 zu gewährleisten. (Anm: LGBl.Nr. 69/2025)
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/10) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/2 maßgeblich.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des Leibnitzer Feldes zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 86/1981, außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 201 - Kleinwalsertalstraße als Landesstraße
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3140
Oligo - bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
Erhalt des trophischen Zustands der Seen; Reduktion von Nährstoffen in belasteten Uferabschnitten bzw. Zubringern; Renaturierung von Uferbereichen (Rückbau hart verbauter Abschnitte, Herstellen von Flachwasserbereichen, etc.)
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Renaturierung verbauter Gewässerabschnitte; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken; Erhalt der Gewässergüteklasse
und
Tabelle 4
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1139
Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri)
Renaturierung verbauter Zubringer; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken der Zubringer; Erhalt und Wiederherstellung natürlicher Flachwasserbereiche und Uferabschnitte in den Seen; Dezimierung der Bestände nicht heimischer Arten
1141
Seelaube (Chalcalburnus chalcoides
mento, Mairenke)
Erhalt und Wiederherstellung natürlicher Flachwasserbereiche und Uferabschnitte in den Seen; Renaturierung verbauter Zubringer; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken der Zubringer; Dezimierung der Bestände nicht heimischer Arten
und
Tabelle 5
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
4096
Sumpfgladiole
(Gladiolus palustris)
Sicherung einer extensiven düngerfreien Bewirtschaftung mit einmaliger, später Mahd (Mahd nach Ausfall der Samen der Sumpfgladiole) samt Abtransport des Mähguts; Verhinderung von Gehölzaufwuchs; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 201 - Kleinwalsertalstraße als Landesstraße
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
(Anm: LGBl.Nr. 69/2025)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 201 - Kleinwalsertalstraße als Landesstraße
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Gebiete in den Gemeinden Schörfling am Attersee, Weyregg am Attersee, Steinbach am Attersee, Unterach am Attersee, Seewalchen am Attersee, Attersee, Nußdorf am Attersee, Berg im Attergau, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz und Innerschwand als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet werden, LGBl. Nr. 131/2006, außer Kraft.