Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 49 - Achrainstraße als Landesstraße
Inhaltsübersicht (46)
Gesetzestext (46 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 49 - Achrainstraße als Landesstraße
Erklärung des inneren Bodentales und der Vertatscha zum Naturschutzgebiet
V Europaschutzgebiet "Welser Heide"
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Kurztitel
Naturschutzgebiet Nr. XIV - Riesachtal in den Schladminger Tauern
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 16/2011
Inkrafttretensdatum
11.03.2011
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Februar 2011 über die Erklärung des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet Nr. XIV
Stammfassung: LGBl. Nr. 16/2011
Änderung
LGBl. Nr.°24/2011 (KB)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet
Pflanzengesundheitsgesetz, Tiroler
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 49 - Achrainstraße als Landesstraße
V Europaschutzgebiet "Welser Heide"
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 49 - Achrainstraße als Landesstraße
Das Gebiet „Welser Heide“ in der Stadtgemeinde Wels (offizielle Gebietskennziffer AT 3126000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7) und wird als „Europaschutzgebiet Welser Heide“ bezeichnet.
Das Gebiet des Riesachtales in den Schladminger Tauern, Gemeinden Rohrmoos-Untertal und Haus im Ennstal, Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Nr. XIV Riesachtal in den Schladminger Tauern“ bezeichnet.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Pflanzen und ihrer Erzeugnisse durch die Bekämpfung von Schädlingen.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere für die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen, nicht berührt. Dieses Gesetz gilt jedoch für die dem Forstgesetz 1975 unterliegenden Grundflächen, die unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen, soweit die Anwendung dieses Gesetzes zum Schutz der Pflanzen auf diesen Grundflächen vor Schädlingen erforderlich ist.
(3) Dieses Gesetz betrifft nicht den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere.
Die L 49 – Achrainstraße ist eine Landesstraße.
V Europaschutzgebiet "Welser Heide"
V Europaschutzgebiet "Welser Heide"
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 49 - Achrainstraße als Landesstraße
In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/1 maßgeblich.
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage A) in Form eines Plans im Maßstab 1:40.000.
(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
(1) Die Behörde hat
(2) Die Behörde hat Erhebungen nach Art. 19, 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchzuführen und einen Mehrjahresplan nach Art. 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufzustellen.
Der Verlauf der Straßenachse der L 49 – Achrainstraße ist in den Anlagen 1 bis 4 in gelber Farbe dargestellt.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 49 - Achrainstraße als Landesstraße
Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Welser Heide“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten, im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
Tabelle 1
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
A113
Wachtel
(Coturnix coturnix)
Offenes Kulturland mit hohen Wiesenanteilen
A142
Kiebitz
(Vanellus vanellus)
Großflächige offene Landschaften mit Wiesen und Feuchtgebieten
A153
Bekassine
(Gallinago gallinago)
Feuchte bis nasse Grünlandflächen mit hoher, aber nicht zu dicht stehender Vegetation; feuchtes, stocherfähiges Bodensubstrat
A160
Großer Brachvogel
(Numenius arquata)
Offene, extensiv genutzte, teilweise feuchte Grünlandflächen
A247
Feldlerche
(Alauda arvensis)
Großflächig offenes Kulturland mit hohen Wiesenanteilen
A276
Schwarzkehlchen
(Saxicola torquata)
Offenes Kulturland mit Gebüschen und Wiesen oder Bracheflächen
Zweck des Naturschutzgebietes Riesachtal ist es, die Natur- und Kulturlandschaft in ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit und Eigenart sowie der Eignung zur naturnahen Erholung zu erhalten. Geschützt werden insbesondere
(1) Die Behörde hat das Auftreten eines Schädlings nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, von dem eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ausgeht, mit Ausnahme der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, mit Bescheid festzustellen.
(2) Wird das Auftreten eines Schädlings nach Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2031
(3) Abs. 2 gilt für die Schädlinge nach Abs. 1, auf die Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2031 nicht anzuwenden ist, sinngemäß.
(4) Kann der nach Abs. 1 festgestellte Befall nicht unverzüglich beseitigt werden, so hat die Behörde ein oder mehrere abgegrenzte Gebiete nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 mit Bescheid einzurichten.
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 83/2015, tritt am 1.11.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 83/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015 und Nr. 82/2015, der Ausdruck „49 Achrainstraße von der Vorarlberger Straße in Dornbirn über den Achrain bis zur Bregenzerwaldstraße in Alberschwende 9,5“ außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 49 - Achrainstraße als Landesstraße
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001
(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
(1) Hat die Behörde ein abgegrenztes Gebiet nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 eingerichtet, bei dem die Ausweitung auf ein anderes Land erforderlich ist, so hat die Landesregierung in sinngemäßer Anwendung von Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 unverzüglich mit dem betreffenden Land Kontakt aufzunehmen.
(2) Die Behörde hat der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte und Meldungen nach Art. 9 Abs. 1, 11, 17 Abs. 3, 18 Abs. 6, 19 Abs. 2, 20, 22 Abs. 3, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2, 25 Abs. 5, 26 Abs. 3, 27 Abs. 2, 28 Abs. 7, 29 Abs. 3, 30 Abs. 8, 31 Abs. 2, 60 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 rechtzeitig zu übermitteln.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Zugvogelarten gemäß Tabelle 1 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(1) Ausnahmen vom Verbot nach § 4 lit. d sind zulässig; für Fahrten und Flüge, die für die land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung unerlässlich sind, Fahrten und Flüge der öffentlichen Dienste sowie Fahrten und Flüge zur Ver- und Entsorgung bestehender Schutzhütten.
(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 4 lit. e sind zulässig; für Anlagen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder für öffentliche Zwecke, sowie die Erneuerung von Weidezäunen, für den Zu- und Umbau bestehender Gebäude bzw. Instandhaltung Alpiner Schutzhütten.
(3) Ausnahmen von den im § 4 lit. f bis j genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°24/2011
(1) Unbeschadet von Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/2031 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen haben Unternehmer nach Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031, Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmittel, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden,
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass die in Abs. 1 genannten Personen ihre Grundstücke, baulichen Anlagen und Transportmittel frei von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu halten haben.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten Vogelarten zu gewährleisten.
Tabelle 2
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
A113 Wachtel
Erhalt großflächiger, extensiv genutzter, gehölzfreier Wiesen und Brachen
A142 Kiebitz
Erhalt extensiv genutzter Wiesen, Erhalt von Kleingewässern in Wiesen und Brachen
A153 Bekassine
Erhalt extensiv genutzter, gehölzfreier Grünlandflächen mit Feuchtstellen und Kleingewässern
A160 Großer Brachvogel
Erhalt großflächiger, extensiv genutzter, gehölzfreier Wiesen
A247 Feldlerche
Erhalt großflächiger, extensiv genutzter, gehölzfreier Wiesen
A276 Schwarzkehlchen
Erhalt extensiv genutzter Wiesen und Brachen mit einzelnen Gebüschen
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. März 2011, in Kraft.
(1) Die Landesregierung kann unbeschadet von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 mit Verordnung festlegen, dass das Halten von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, von denen eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ausgeht, verboten ist.
(2) Sofern die Haltung für wissenschaftliche Zwecke, Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese oder Züchtungsvorhaben erfolgt, kann die Behörde auf Antrag die Haltung von Schädlingen nach einer Verordnung nach Abs. 1 für eine angemessene Frist mit Bescheid genehmigen. Die Behörde hat die zweckentsprechende Verwendung der Schädlinge zumindest einmal jährlich zu kontrollieren.
Die in dieser Verordnung zitierte „Vogelschutz-Richtlinie“ steht derzeit in folgender Fassung in Geltung
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Erklärung des Gebiets des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 12/1991, außer Kraft.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Maßnahmen nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2031 für das ganze Land oder abgegrenzte Teile davon, bestimmte Kulturen oder bestimmte Personenkreise festzulegen, wenn ein Schädling nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, von dem eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ausgeht, betroffen ist,
(2) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften Verordnungen zu erlassen, insbesondere
(3) Unbeschadet von Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/2031 kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen, dass Unternehmer nach Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031, Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmittel, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, in sinngemäßer Anwendung von Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/2031 jedes Auftreten und jeden Verdacht des Auftretens eines Schädlings nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 unverzüglich der Behörde zu melden haben.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Die Betroffenen nach § 5 Abs. 1 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Maßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
(2) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/2031 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften können von Betroffenen nach § 5 Abs. 1 Gebühren eingehoben werden, die von der Landesregierung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) 2016/2031 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften festgestellt werden.
(1) Wer
(2) Wer
(3) Wer sonst gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 oder gegen aufgrund der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Durchführungsvorschriften verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Schädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.
(6) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Schädlinge und anderen Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, auch durch die Organe der Behörde beschlagnahmt werden. Die Organe der Behörde haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.
(2) Der Behörde obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Art. 8 bis 20, 22 bis 27, 29, 31, 36, 37, 39, 48, 58 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der aufgrund dieser Artikel erlassenen Durchführungsvorschriften, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes zur Regelung des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge fallen.
(3) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
Die Landesregierung kann beim Auftreten eines Schädlings nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, von dem eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ausgeht, mit Verordnung den Gemeinden folgende Aufgaben verpflichtend vorschreiben
(1) Die Behörde kann juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben zur Durchführung dieses Gesetzes, einschließlich Laboruntersuchungen, übertragen. Die beauftragte juristische Person und ihre Mitglieder dürfen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Für die gesamte Zeit der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, dass die mit den Aufgaben betraute juristische Person
(2) Sachverständige der Europäischen Kommission können Kontrollorgane bei der Durchführung ihrer Tätigkeit begleiten, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Die Landesregierung bildet gemeinsam mit den amtlichen Stellen nach § 2 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten und bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(3) Die Gemeinde ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(4) Die juristische Person nach § 12 Abs. 1 ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben
(5) Die nach Abs. 1 bis 4 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nach diesem Gesetz erforderlich sind: Von Unternehmern nach Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031, Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmittel, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, sowie von Personen, die von Maßnahmen nach unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nach diesem Gesetz betroffen sind.
(6) Von in Abs. 5 genannten Personen dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, geographische Standortdaten, Daten über die Bewirtschaftungsweise, Daten über die Geschäftsgebarung und innerbetriebliche Aufzeichnungen und Daten über Grundstücke, bauliche Anlagen und Transportmittel, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden.
(7) Die nach Abs. 1 bis 4 Verantwortlichen dürfen wechselseitig sowie an amtliche Stellen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2018, an die mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie an die nach den Gesetzen der anderen Länder betreffend den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen mit der Vollziehung betrauten Behörden, Daten nach Abs. 6 von Betroffenen nach Abs. 5 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nach diesem Gesetz sowie zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 9 erforderlich ist. Das Amt der Tiroler Landesregierung darf Daten nach Abs. 6 von Betroffenen nach Abs. 5 an den Bund zur Erfüllung der Berichts- und Meldeverpflichtungen an die Europäische Kommission übermitteln.
(8) Als Identifikationsdaten gelten
(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(10) Die im Abs. 5 genannten Personen haben den Verantwortlichen nach den Abs. 1 bis 4 die jeweils erforderlichen Daten bekannt zu geben.
(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. 2000 Nr. L 169, S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 der Kommission vom 21. März 2019, ABl. 2019, Nr. L 86, S. 41, umgesetzt, soweit sie aufgrund der Verordnung (EU) 2016/2031 noch in Kraft ist.
(2) Mit diesem Gesetz werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union geregelt
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019, außer Kraft.