Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 26 - Egger Straße als Landesstraße
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 26 - Egger Straße als Landesstraße
Erklärung des Gebietes der Hallegger Teiche zum Naturschutzgebiet
BHHF - Ermächtigung der Gemeinde Nestelbach im Ilztal zu bestimmten passrechtlichen Handlungen
Sachkundenachweis für Hundehalter, Verordnung
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 26 - Egger Straße als Landesstraße
Schiffahrt auf der Donau - Zusatzprotokoll
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 26 - Egger Straße als Landesstraße
Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hat Rumänien am 22. Mai 2000 die Mitteilung gemäß Art. 7 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 (BGBl. III Nr. 188/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 10/2000) abgegeben. Das Zusatzprotokoll ist daher für Rumänien mit 22. Mai 2000 in Kraft getreten.
Anträge von Personen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz (Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz) haben, auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses können beim Bürgermeister eingebracht werden.
Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung im Sinn des § 3 sind tierschutzqualifizierte Hundetrainer und Tierärzte berechtigt.
Die L 26 – Egger Straße ist eine Landesstraße.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 26 - Egger Straße als Landesstraße
Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.
Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines Hundes ist als gegeben anzunehmen, wenn eine theoretische Ausbildung im zeitlichen Ausmaß von drei Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten über die im § 3 festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.
Der Verlauf der Straßenachse der L 26 – Egger Straße ist in den Anlagen 1 und 2 in gelber Farbe dargestellt.
Der Bürgermeister ist ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen und die Übereinstimmung des Antrages mit den vorgelegten Urkunden zu bestätigen.
Die theoretische Ausbildung hat mindestens nachstehende Inhalte zu umfassen
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 79/2015, tritt am 1.11.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 79/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015 und Nr. 78/2015, der Ausdruck „26 Egger Straße von der Bregenzerwaldstraße in Egg bis zur Bödelestraße in Schwarzenberg 4,4“ außer Kraft.
Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen.
Die Ausbildung nach § 2 kann unterbleiben bei
Die §§ 1 bis 4 gelten auch für Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises.
Die Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2 ist nach Ausbildungsende vom Vortragenden durch Unterfertigung und Aushändigung eines schriftlichen Nachweises mit der Bezeichnung „Sachkundenachweis gemäß § 6a Abs. 9 Landes-Polizeigesetz“ zu bescheinigen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, das ist der 3. Mai 2002, in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2020 in Kraft.