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20000815 gemeindelandskrontotenbeschauverordnung AT

Totenbeschauverordnung (gemeindelandskron)

39 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (39)

Gesetzestext (39 Artikel)

Landesrecht Totenbeschauverordnung

Totenbeschauverordnung

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 23 - Reichitzer Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 23 - Reichitzer Straße als Landesstraße

Landesrecht Geschützter Lebensraum Weißes Kreuz

Geschützter Lebensraum Weißes Kreuz

Landesrecht Erklärung des Gebietes Grünsees und dessen Umgebung (Gemeinde Landskron) zum Naturschutzgebiet

Erklärung des Gebietes Grünsees und dessen Umgebung (Gemeinde Landskron) zum Naturschutzgebiet

Landesrecht Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

Landesrecht BHDL - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Deutschlandsberg

BHDL - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Deutschlandsberg

Landesrecht Totenbeschauverordnung

Totenbeschauverordnung

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 23 - Reichitzer Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 23 - Reichitzer Straße als Landesstraße

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 23 - Reichitzer Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 23 - Reichitzer Straße als Landesstraße

Landesrecht Geschützter Lebensraum Weißes Kreuz

(1) Das Grundstück Nr.5317 der KG Großhöflein wird zum „Geschützten Lebensraum Weißes Kreuz“ erklärt.

(2) Die Grenzen des „Geschützten Lebensraumes Weißes Kreuz“ verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Die Kundmachung erfolgt gemäß §7 Abs.2.

Landesrecht Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

Die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille ist kreisrund und hat einen Durchmesser von 35 mm. Sie zeigt auf der Vorderseite das oberösterreichische Landeswappen und trägt auf der Rückseite, eingerahmt von einem einfachen Rautenmuster, die Aufschrift „Dank des Landes Oberösterreich für Lebensrettung“. Die Verbindung mit dem Band wird durch eine geprägte Öse und einen schmalen Ring hergestellt. Das Band ist 35 mm breit, weiß und rot gespalten, mit einem beiderseits je 1 mm breiten roten bzw. weißen Vorstoß.

Landesrecht BHDL - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Deutschlandsberg

Personen, die in der Gemeinde Aibl, Eibiswald, Frauental an der Laßnitz, Georgsberg, Greisdorf, Gressenberg, Großradl, Groß Sankt Florian, Gundersdorf, Hollenegg, Kloster, Lannach, Limberg bei Wies, Marhof, Pitschgau, Pölfing-Brunn, Rassach, Sankt Josef (Weststeiermark), Sankt Martin im Sulmtal, Sankt Oswald ob Eibiswald, Sankt Peter im Sulmtal, Sankt Stefan ob Stainz, Schwanberg, Soboth, Stainz, Stainztal, Sulmeck-Greith, Unterbergla, Wernersdorf, Wettmannstätten, Wielfresen und Wies einen Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz haben, können Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister einbringen.

Landesrecht Totenbeschauverordnung

(1) Über die durchgeführte Totenbeschau ist ein Totenbeschaubefund durch den Totenbeschauer zu erstellen und entsprechend zu unterfertigen. Dafür ist ein Dokument zu verwenden, welches hinsichtlich Form und Inhalt der Anlage 1 zu entsprechen hat. Soweit die Erstellung des Dokuments automationsunterstützt erfolgt, kann das Formular den besonderen Erfordernissen, die sich daraus ergeben, angepasst werden.

(2) Eine Kopie des Totenbeschaubefundes ist der Gemeinde des Sterbeortes sowie über Anfrage dem Bestattungsunternehmen, welches die Bestattung durchführt, ehestmöglich zu übermitteln.

(3) Der Totenbeschaubefund ist vom Totenbeschauer mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 23 - Reichitzer Straße als Landesstraße

Die L 23 – Reichitzer Straße ist eine Landesstraße.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 23 - Reichitzer Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 23 - Reichitzer Straße als Landesstraße

Landesrecht Geschützter Lebensraum Weißes Kreuz

Diese Verordnung dient dem Schutz des Trockenrasengebietes im Bereich des „Geschützten Lebensraumes Weißes Kreuz“ in der KG Großhöflein.

Landesrecht Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

(1) Die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille wird in Silber und in Bronze verliehen.

(2) Die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille in Silber kann nur Personen verliehen werden, die wiederholt eine Rettungstat gesetzt haben.

Landesrecht BHDL - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Deutschlandsberg

Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg weiterzuleiten.

Landesrecht Totenbeschauverordnung

Die Durchführung der Totenbeschau ist vom Totenbeschauer zu dokumentieren. Dieses Protokoll über die Totenbeschau ist vom Totenbeschauer zu unterfertigen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 23 - Reichitzer Straße als Landesstraße

Der Verlauf der Straßenachse der L 23 – Reichitzer Straße ist in den Anlagen 1 und 2 in gelber Farbe dargestellt.

Landesrecht Geschützter Lebensraum Weißes Kreuz

(1) In dem in §1 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der dem Schutzzweck des §2 widerspricht, verboten.

(2) Insbesondere ist es verboten

Landesrecht Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

(1) Auszeichnungswürdig im Sinn des § 2 Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz ist ein persönlicher, aufopfernder und uneigennütziger Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen dann, wenn im Ausmaß von mindestens 20 Stunden zur Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen beigetragen wird.

(2) Ein Einsatz in persönlichem Interesse oder nach Ablauf der Katastrophe zur Beseitigung von Schäden erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Verleihung der Medaille.

Landesrecht BHDL - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Deutschlandsberg

Der Bürgermeister wird ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen.

Landesrecht Totenbeschauverordnung

Für den Fall, dass der Totenbeschaubefund dem Bestattungsunternehmen vor Ort nicht direkt ausgefolgt werden kann, ist zum Nachweis der durchgeführten Totenbeschau zur Verbringung der Leiche vom Sterbe- oder Fundort eine vom Totenbeschauer erstellte Bestätigung für das Bestattungsunternehmen bei der Leiche zu hinterlassen, dass die Totenbeschau stattgefunden hat. Diese Bestätigung ist vom Totenbeschauer zu unterzeichnen und hat jedenfalls zu enthalten

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 23 - Reichitzer Straße als Landesstraße

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 76/2015, tritt am 1.11.2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 76/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015 und Nr. 75/2015, der Ausdruck „23 Reichitzer Straße von der Hittisauer Straße in Riefensberg-Reichitzer bis zur Riefensberger Straße in Riefensberg 1,1“ außer Kraft.

Landesrecht Geschützter Lebensraum Weißes Kreuz

Im Einzelfall können Eingriffe in den „Geschützten Lebensraum Weißes Kreuz“ bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder für die Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.

Landesrecht Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

Die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz ist kreisrund und hat einen Durchmesser von 35 mm. Sie zeigt auf der Vorderseite das oberösterreichische Landeswappen und trägt auf der Rückseite, eingerahmt von einem strahlenförmigen Rautenmuster, die Aufschrift „Dank des Landes Oberösterreich für Katastropheneinsatz“. Die Verbindung mit dem Band wird durch eine geprägte Öse und einen schmalen Ring hergestellt. Das Band ist 35 mm breit, weiß und rot gespalten, mit einem beiderseits je 1 mm breiten roten bzw. weißen Vorstoß. Zusätzlich kann auf das Band eine Plakette aufgebracht werden, deren Gravur die Katastrophe bezeichnet, zu deren Abwehr ein Beitrag im Sinn des § 3 Abs. 1 geleistet wurde.

Landesrecht BHDL - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Deutschlandsberg

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen.

Landesrecht Totenbeschauverordnung

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

Landesrecht Geschützter Lebensraum Weißes Kreuz

(1) Das Befahren des Schutzgebietes ist Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern und Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern angrenzender Grundstücke gestattet. Die Zulässigkeit der Benutzung des Weges, der durch den „Geschützten Lebensraum Weißes Kreuz“ führt, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

(2) Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet (Wegegebot). Die Markierung von Wegen ist von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer vorzunehmen. Ausgenommen vom Wegegebot sind Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer und Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter angrenzender Grundstücke.

Landesrecht Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

Die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz wird nur in Bronze verliehen.

Landesrecht BHDL - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Deutschlandsberg

Die §§ 1 bis 4 gelten auch für Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises.

Landesrecht Geschützter Lebensraum Weißes Kreuz

(1) Von den Verboten und Einschränkungen der §§3 und 5 sind ausgenommen

(2) Die in Abs.1 Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, sofern sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlasst werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist, oder nicht ausgeschlossen werden kann.

Landesrecht Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

(1) Die Medaillen werden von Amts wegen oder über Vorschlag verliehen.

(2) Jede Person ist berechtigt, die Verleihung einer Medaille für andere Personen bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschlagen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Ereignis, das Auszeichnungsgrund sein soll, eingetreten ist.

(3) Vorschläge auf Verleihung einer Medaille an Angehörige des Bundesheeres, der Exekutive, einer Feuerwehr oder an Angehörige der nach § 5 Oö. Katastrophenschutzgesetz anerkannten Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes sind, wenn die auszeichnungswürdige Tat in Ausübung des Dienstes gesetzt wurde, vom zuständigen Dienstvorgesetzten einzubringen.

(4) Vorschläge auf Verleihung einer Medaille sind innerhalb von drei Jahren nach dem Ereignis, das Auszeichnungsgrund sein soll, einzubringen.

Landesrecht BHDL - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Deutschlandsberg

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. November 2001, in Kraft.

Landesrecht Geschützter Lebensraum Weißes Kreuz

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Kundmachung der Anlage (Übersichtsplan) gemäß §1 Abs.2 erfolgt gemäß §6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes1990 und ist für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der Gemeinde gemäß §1 Abs.1, bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung sowie bei der für die Vollziehung des NG1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

Landesrecht Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

Ein Rechtsanspruch auf Verleihung besteht nicht.

Landesrecht Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

(1) Die Medaillen gehen in den Besitz und das Eigentum der ausgezeichneten Person über.

(2) Über die erfolgte Verleihung wird der Person, in deren Besitz und Eigentum die Medaille übergeht, eine Verleihungsurkunde ausgefolgt.

Landesrecht Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 9. Juli 1962 betreffend das Statut für die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz, LGBl. Nr. 28/1962, außer Kraft.

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