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20000813 AT

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

42 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (42)

Gesetzestext (42 Artikel)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Landesrecht Auflösung des Standesamtsverbandes Schachendorf

Auflösung des Standesamtsverbandes Schachendorf

Landesrecht Naturschutzgebiet Flattnitzbach-Hochmoor

Naturschutzgebiet Flattnitzbach-Hochmoor

Landesrecht Landesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben

Landesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben

Landesrecht Verordnung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung

Verordnung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Rottenmann - Teile des Edlacher Moores, KG Edlach

BHLI - Naturschutzgebiet Rottenmann - Teile des Edlacher Moores, KG Edlach

Landesrecht Verordnung über die Aufteilung von Finanzzuweisungen auf die Gemeinden Tirols

Verordnung über die Aufteilung von Finanzzuweisungen auf die Gemeinden Tirols

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Rottenmann - Teile des Edlacher Moores, KG Edlach

(Anm.: Der Plan wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Landesrecht Auflösung des Standesamtsverbandes Schachendorf

Der aus den Gemeinden Schachendorf und Schandorf bestehende Standesamtsverband Schachendorf wird aufgelöst.

Landesrecht Landesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben

(1) Dieses Gesetz regelt die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck öffentlicher Ausstellungen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ausstellungen der Bundesmuseen.

(3) Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Gesetz nicht berührt.

Landesrecht Verordnung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung

(1) Die für das Halten von nicht gefährlichen Hunden erforderliche Ausbildung des Hundehalters oder der Hundehalterin hat mindestens zwei Kursstunden zu umfassen. Die Kursstunden können auch in Form von Online-Modulen absolviert werden.

(2) Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Themenbereiche zu beinhalten

(3) Die gemäß § 21 Abs 4 S.LSG zugelassene Person hat sich bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte nach Abs 2 Z 2 eines Tierarztes oder einer Tierärztin zu bedienen, so sie nicht selbst Tierarzt oder Tierärztin ist.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Rottenmann - Teile des Edlacher Moores, KG Edlach

Die in der Gemeinde Rottenmann, KG Edlach, gelegenen Teile des Edlacher Moores werden mit einem Gesamtausmaß von derzeit ca. 17,194 ha in dem in der Anlage A festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet „Teile des Edlacher Moores“ erklärt.

Landesrecht Verordnung über die Aufteilung von Finanzzuweisungen auf die Gemeinden Tirols

(1) Die Gemeinden werden zum Zweck der Aufteilung der Finanzzuweisung nach dem Verhältnis der Gemeinde-Kopfquote zur Landes-Durchschnittskopfquote in folgende Finanzkraftklassen eingeteilt

Klasse 1 – bis 80 v.H.

Klasse 2 – mehr als 80 v.H. bis 90 v.H.

Klasse 3 – mehr als 90 v.H. bis 100 v.H.

Klasse 4 – mehr als 100 v.H. bis 120 v.H.

Klasse 5 – mehr als 120 v.H.

(2) Den Gemeinden einer Finanzkraftklasse gebührt aus der Finanzzuweisung zunächst jeweils ein Betrag in Höhe des folgenden Anteiles ihrer Beiträge nach § 3 Abs. 1 lit. e des Tiroler Finanzzuweisungsgesetzes 2020

in der Klasse 1 – 30 v.H.

in der Klasse 2 – 20 v.H.

in der Klasse 3 – 10 v.H.

in der Klasse 4 – 5 v.H.

in der Klasse 5 – 3 v.H.

(3) Wird dabei die Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Restbetrag auf jene Gemeinden aufzuteilen, deren Gemeinde-Kopfquote unterhalb der Landes-Durchschnittskopfquote liegt. Dabei ist zunächst der Unterschiedsbetrag zwischen dem Finanzbedarf und der Finanzkraft jeder dieser Gemeinden zu ermitteln. Sodann ist der verbleibende Restbetrag durch die Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem Finanzbedarf und der Finanzkraft dieser Gemeinden zu teilen. Der so errechnete Betrag ist mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Finanzbedarf und der Finanzkraft der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren.

(4) Die Summe der für jede Gemeinde nach den Abs. 1, 2 und 3 errechneten Beträge ist auf volle Euro kaufmännisch zu runden und den Gemeinden als Finanzzuweisung zu gewähren.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Die L 21 – Sulzberger Straße ist eine Landesstraße.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Landesrecht Auflösung des Standesamtsverbandes Schachendorf

Die vom Standesamtsverband Schachendorf bis zum 31. Dezember 2010 geführten Personenstandsbücher verbleiben bei der Gemeinde Schachendorf.

Landesrecht Landesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben

(1) Die Landesregierung darf auf Antrag der Leitung einer öffentlichen Ausstellung dem Leihgeber oder der Leihgeberin die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen, wenn

(2) Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn das betreffende Kulturgut

Landesrecht Verordnung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung

(1) Die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Ausbildung des Hundehalters oder der Hundehalterin hat mindestens zehn Kursstunden zu umfassen.

(2) Die Ausbildung hat jedenfalls zu beinhalten

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Rottenmann - Teile des Edlacher Moores, KG Edlach

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Moores mit der charakteristischen Moorvegetation.

Landesrecht Verordnung über die Aufteilung von Finanzzuweisungen auf die Gemeinden Tirols

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Der Verlauf der Straßenachse der L 21 – Sulzberger Straße ist in den Anlagen 1 bis 7 in gelber Farbe dargestellt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Landesrecht Auflösung des Standesamtsverbandes Schachendorf

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

Landesrecht Landesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben

Die Immunitätszusage muss schriftlich und unter Gebrauch der Worte “rechtsverbindliche Immunitätszusage” erteilt werden.

Landesrecht Verordnung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung

Vertreter der zur Vollziehung des Landessicherheitsgesetzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung, Amtstierärzte der Landesveterinärdirektion oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Tierschutzombudsmann gemäß § 41 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004, haben das Recht, bei Ausbildungen nach den §§ 1 und 2 anwesend zu sein und auf deren Abhaltung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinzuwirken.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Rottenmann - Teile des Edlacher Moores, KG Edlach

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Pflanzenbestand des Moores zu gefährden oder zu schädigen. Solche Handlungen sind insbesondere: das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

(2) Die Ausübung der Jagd bleibt unberührt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 74/2015, tritt am 1.11.2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 74/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015 und Nr. 73/2015, der Ausdruck „21 Sulzberger Straße von der Vorderwälder Straße in Sulzberg-Fahl über Sulzberg – Dorener Straße bis zur Hittisauer Straße in Riefensberg-Springen 13,9“ außer Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Landesrecht Landesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben

(1) Die zivil- und prozessrechtlichen Wirkungen der Immunitätszusage richten sich nach dem Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung, BGBl. I Nr. 133/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2006.

(2) Die Immunitätszusage kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.

Landesrecht Verordnung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung

(1) Die gemäß § 21 Abs 4 S.LSG zugelassene Person hat Personen, die die Ausbildung nach § 1 oder § 2 absolviert haben, über die Absolvierung der jeweiligen Ausbildung eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Die Bescheinigung hat Angaben über die absolvierte Ausbildung, den Namen des Kursteilnehmers oder der Kursteilnehmerin, den Namen der gemäß § 21 Abs 4 S.LSG zugelassenen Person sowie die Unterschrift der die Ausbildungsinhalte vermittelnden Personen zu beinhalten. Aus einer Bescheinigung über eine Ausbildung nach § 2 muss weiters zweifelsfrei hervorgehen, mit welchem Hund die Ausbildung absolviert worden ist.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Rottenmann - Teile des Edlacher Moores, KG Edlach

Ausnahmen von den im § 3 Abs. (1) lit. a) bis g) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Landesrecht Landesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben

Die Gesamtdauer aller für ein bestimmtes Kulturgut erteilten Immunitätszusagen darf wirksam höchstens ein Jahr ab der Einfuhr betragen.

Landesrecht Verordnung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung

(1) Als dem § 1 zumindest gleichwertige Ausbildung gilt jedenfalls eine Ausbildung gemäß § 2.

(2) Als Personen mit einer den §§ 1 und 2 zumindest gleichwertigen Ausbildung gelten

(3) Als gleichwertige Ausbildungen gelten auch solche, die den in den Abs 1 und 2 aufgezählten Ausbildungen, Tätigkeiten oder Prüfungen entsprechen und in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedsstaaten) oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) von österreichischen oder von Staatsangehörigen der anderen genannten Staaten erworben, ausgeübt oder abgelegt worden sind.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Rottenmann - Teile des Edlacher Moores, KG Edlach

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark folgenden Tag, das ist der 7. Mai 2011, in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Landesrecht Landesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag von Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage erteilen.

(2) Wird die Immunitätszusage nach Auskunftserteilung erteilt oder verlängert, ist die Auskunft suchende Person davon zu benachrichtigen, wenn eine Auskunft gemäß Abs. 1 erteilt wurde.

Landesrecht Verordnung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung, LGBl Nr 104/2009, außer Kraft.

(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2021 tritt mit 26. Juni 2021 in Kraft.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Rottenmann - Teile des Edlacher Moores, KG Edlach

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen über die Erklärung eines Teiles des Edlacher Moores zum geschützten Landschaftsteil (Bestandsschutzgebiet für Karlszepter und Strauchbirke) vom 6. Mai 1968, GZ: 7 E 3/11-1968, außer Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 21 - Sulzberger Straße als Landesstraße

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