Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 18 - Hörbranzer Straße als Landesstraße
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 18 - Hörbranzer Straße als Landesstraße
Naturschutzgebiet „Flachwasserbiotop Föderlach“
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Landesrecht
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Kurztitel
Muster für das Stimmverzeichnis für die Abstimmung über die Errichtung eines Tourismusverbandes
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 68/2012
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. August 2012, mit der ein Muster für das Stimmverzeichnis für die Abstimmung über die Errichtung eines Tourismusverbandes festgelegt wird
StF: LGBl Nr 68/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs 2 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, in der geltenden Fassung wird verordnet
BHLI - Naturschutzgebiet Oppenberg - Oppenberger Moos
Finanzzuweisungsgesetz 2020, Tiroler
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 18 - Hörbranzer Straße als Landesstraße
Lfd.
Nr.
Familien- und Vorname(n)
oder Firma
Geburts-
datum
Wohnadresse oder Sitz (Standort)
Anmerkungen
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 18 - Hörbranzer Straße als Landesstraße
(1) Das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Bestellung der Mitglieder des NÖ Kultursenates nach Anhörung der überregionalen einschlägigen fachlichen Vereinigungen zu veranlassen.
(2) Das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung hat nach erfolgter Bestellung die Mitglieder des NÖ Kultursenates zur konstituierenden Sitzung einzuladen.
(3) In der konstituierenden Sitzung des NÖ Kultursenates führt das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein durch ihn bestimmter Vertreter bis nach erfolgter Wahl des Vorsitzenden des NÖ Kultursenates den Vorsitz.
(4) Nach erfolgter Konstituierung haben die Mitglieder des NÖ Kultursenates den Vorsitzenden, die beiden Vorsitzenden-Stellvertreter, den Schriftführer und den Schriftführer-Stellvertreter zu wählen. Werden Frauen in eine dieser Funktionen gewählt, ist die Funktionsbezeichnung in einer weiblichen Form zu verwenden.
Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses zur Abstimmung über die Errichtung eines Tourismusverbandes ist das in der Anlage enthaltene Muster zu verwenden.
(1) D as in der Gemeinde Oppenberg, KG Oppenberg, gelegene Oppenberger Moos wird mit einem Gesamtausmaß von ca. 7,8366 ha in dem in der Anlage A festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet „Oppenberger Moos“erklärt.
(2) D ie Anlage A bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Das Land Tirol gewährt den Gemeinden Tirols zur Unterstützung ihrer Aufwendungen in den Bereichen Mindestsicherung, Grundversorgung, Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Kinderbetreuung, Mietzuschüsse und öffentlicher Verkehr jährlich eine Finanzzuweisung in der Höhe von insgesamt 20.000.000,- Euro.
(2) Die Finanzzuweisung wird erstmals im Finanzjahr 2020 gewährt. Sie ist für das gesamte Jahr zu berechnen und für das Finanzjahr 2020 bis zum 29. Februar 2020, im Übrigen jeweils bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres, an die Gemeinden zu überweisen.
(3) Die Verwendung der Finanzzuweisung ist mit dem Rechnungsabschluss der Gemeinde nachzuweisen.
Die L 18 – Hörbranzer Straße ist eine Landesstraße.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 18 - Hörbranzer Straße als Landesstraße
(1) Der Vorsitzende hat den NÖ Kultursenat nach Erfordernis oder über Ersuchen des für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, mindestens jedoch einmal im Jahr unter rechtzeitiger Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung der Sitzung einzuberufen.
(2) Die Sitzungen des Kultursenates sind nicht öffentlich.
(3) Den Sitzungen des NÖ Kultursenates ist der Leiter der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung oder der durch ihn beauftragte Vertreter mit beratender Stimme beizuziehen. Erfordert die Beratung das Beiziehen von Sachverständigen oder Auskunftspersonen, können diese um ihre Teilnahme ersucht werden.
(4) Die Tagesordnung ist am Beginn der Sitzung zu genehmigen.
(5) Ein Beschluß des NÖ Kultursenates setzt voraus
(6) Die über jede Sitzung des NÖ Kultursenates durch den Schriftführer oder Schriftführer-Stellvertreter zu verfassende Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten
(7) Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung hat die administrativen Geschäfte des NÖ Kultursenates zu führen.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Hochmoorcharakters.
Die Finanzzuweisung nach § 1 ist in den Folgejahren wertgesichert zu gewähren. Sie wird dabei jährlich um jenen Prozentsatz angepasst, der sich zu 50 v.H. aus der prozentuellen Veränderung des tatsächlichen Erfolges der Ertragsanteile des Landes Tirol des zweitvorangegangenen zum vorangegangenen Finanzjahr und zu 50 v.H. aus der prozentuellen Veränderung der von den Gemeinden an das Land Tirol zu entrichtenden Beiträge in den Bereichen Mindestsicherung, Grundversorgung, Behindertenhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe des zweitvorangegangenen zum vorangegangenen Finanzjahr errechnet.
Der Verlauf der Straßenachse der L 18 – Hörbranzer Straße ist in den Anlagen 1 und 2 in gelber Farbe dargestellt.
(1) Die Mitglieder des NÖ Kultursenates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes
(2) Das Pauschale ist an jedes Mitglied jeweils im Jänner des nachfolgenden Jahres für die Sitzungstätigkeit des vorangegangenen Jahres anzuweisen. Wenn das einzelne Mitglied an der Mehrzahl der Sitzungen des NÖ Kultursenates im vorangegangenen Jahr nicht teilgenommen hat, ist anzunehmen, daß ihm ein derartiger Aufwand nicht erwachsen ist. Das Pauschale für den Vorsitzenden erhält jene Persönlichkeit, die 75 % der Sitzungen des vorangegangenen Jahres geleitet hat. Das Pauschale für den Schriftführer erhält jene Persönlichkeit, die 75 % der Protokolle über die Sitzungen des vorangegangenen Jahres verfaßt hat.
(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des NÖ Kultursenates zu großen kulturellen Veranstaltungen des Landes einzuladen.
(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen und Maßnahmen verboten
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Aufteilung der Finanzzuweisung auf die einzelnen Gemeinden insbesondere unter Bedachtnahme auf
(2) Die Landes-Durchschnittskopfquote errechnet sich aus der Summe der Finanzkraft aller Gemeinden Tirols, geteilt durch die Summe der Einwohnerzahlen.
(3) Die Gemeinde-Kopfquote errechnet sich aus der Finanzkraft der Gemeinde, geteilt durch die Einwohnerzahl.
(4) Der Finanzbedarf einer Gemeinde wird ermittelt aus ihrer Einwohnerzahl, multipliziert mit der Landes-Durchschnittskopfquote.
(5) Die Einwohnerzahl nach den Abs. 2, 3 und 4 richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des zweitvorangegangenen Kalenderjahres.
(6) Die Gemeinden können zum Zweck der Aufteilung der Finanzzuweisung nach dem Verhältnis der Gemeinde-Kopfquote zur Landes-Durchschnittskopfquote in Finanzkraftklassen eingeteilt werden.
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 72/2015, tritt am 1.11.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 72/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015 und Nr. 71/2015, der Ausdruck „18 Hörbranzer Straße von der Vorarlberger Straße in Lochau bis zur Landesgrenze in Hörbranz-Oberhochsteg 3,0“ außer Kraft.
(1) Das Land Tirol gewährt den Gemeinden Tirols zur teilweisen Kompensation der sich aus der Novelle LGBl. Nr. 89/2024 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 für den Bereich der Gesundheits-und Sozialbetreuungsberufe ergebenden Mehrkosten in den Jahren 2025 bis 2028 jährlich eine Finanzzuweisung wie folgt
(2) Die Finanzzuweisung ist mit den jährlichen Gehalts- bzw. Entgeltanpassungen der Gemeindevertragsbediensteten zu valorisieren. Im Fall einer unterjährigen Gehalts- bzw. Entgeltanpassung ist die durchschnittliche jährliche Valorisierung zugrunde zu legen.
(3) Die Finanzzuweisung ist bis zum 30. Juni eines jeden Jahres an die Gemeinden zu überweisen.
(1) Der Kultursenat kann für die Bearbeitung einzelner Themen Ausschüsse einsetzen.
(2) Der Vorsitzende des NÖ Kultursenates oder im Falle seiner Verhinderung der von ihm beauftragte Vorsitzende-Stellvertreter führt den Vorsitz in diesem Ausschuß. § 2 gilt sinngemäß.
Ausnahmen von den im § 3 Abs. (1) lit. a) bis g) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 3a tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(3) § 3b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(4) § 3c tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(5) § 3d tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
(6) Die Verordnung nach § 3 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft treten.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Geschäftsordnung und die Organe des NÖ Kultursenates, LGBl. 5301/1, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark, folgenden Tag in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 3. Juli 1989 über die Erklärung des Oppenberger Mooses in der Gemeinde Oppenberg, LGBl. Nr. 67/1989, außer Kraft.