Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 11 - Eichenberger Straße als Landesstraße
Inhaltsübersicht (41)
Gesetzestext (41 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 11 - Eichenberger Straße als Landesstraße
Burgenland
22.12.2010
Naturschutzgebiet „Finkensteiner Moor“
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Standortverordnung Gemeinde Hof bei Salzburg – Projekt an der L 117 Enzersberg Straße
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 63/2012
Inkrafttretensdatum
01.08.2012
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. Juli 2012 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Hof bei Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Hof bei Salzburg – Projekt an der L 117 Enzersberg Straße)
StF: LGBl Nr 63/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet
[organ]
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Naturschutzgebiet Graz - Unterschutzstellung von Teilen der Stollenanlage Graz IX, Kirchbergstraße (Tierschutzgebiet)
Kundmachungsorgan
GZ S. 449/2011
Inkrafttretensdatum
13.08.2011
Langtitel
Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 26. November 2009 betreffend die Unterschutzstellung von Teilen der Stollenanlage in Graz XI, Kirchbergstraße
Stammfassung: GZ S. 449/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 Abs. 2 lit. c) des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes, LGBl. 1976/65 i. d. g. F. LGBl. 2007/71, wird verordnet
(1) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2021 wird im Finanzierungsvoranschlag mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt
(2) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2021 wird im Ergebnisvoranschlag mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt
(3) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2021 wird in den Kontenklassen 0-3 des Vermögensvoranschlages mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt
(1) Die im Detailnachweis angeführten budgetierten Voranschlagskonten derselben Deckungsklasse sind gegenseitig deckungsfähig.
(2) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen und Erträge umgeschichtet werden.
(3) Über Budgeterhöhungen, die den Betrag von 50.000,- Euro überschreiten, hat die Landesregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Budgeterhöhungen in der Höhe zu genehmigen, als korrespondierende, ausdrücklich zweckgebundene über- und außerplanmäßige Mittelaufbringungen (Erträge) bei Voranschlagskonten mit den Finanzkennziffern 0, 1, 2 und 3 zur Bedeckung herangezogen werden können.
(5) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 Abs. 4 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988 idF LGBl. Nr. 71/2019, ermächtigt, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Mittelverwendungen, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v.H. der im Ergebnisvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Mittelverwendungen ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen im Einzelfall bis zum Gesamtwert von 150.000,- Euro zu veräußern (wie verkaufen, tauschen, schenken oder abtreten).
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen durch die Einräumung von Dienstbarkeiten (materielle Wertobergrenze 100.000,- Euro) zu belasten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, von der Einziehung einer Forderung bis zu 100.000,- Euro im Einzelfall Abstand zu nehmen, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, von der Einziehung einer Forderung Abstand zu nehmen oder die Einziehung von Forderungen einzustellen, wenn
(1) Der Landtag gibt nach Art. 62a Abs. 1 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989 die Zustimmung zur Aufnahme der im Voranschlag vorgesehenen Darlehen in der Gesamthöhe von 50.000.000,- Euro.
(2) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62a Abs. 1 lit. b der Tiroler Landesordnung 1989 ermächtigt, für Darlehen in der Höhe bis zu 150.000,- Euro Bürgschaften nach den Bestimmungen des § 12 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55/1991 idF LGBl. Nr. 144/2018, zu übernehmen. Über die gewährten Bürgschaften ist dem Landtag zu berichten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, den für das Konto Ordinario des Landes eingerichteten Überziehungsrahmen insbesondere im Falle außergewöhnlicher Ereignisse, die sich der Kontrolle des Landes entziehen (z. B. Hochwässer oder sonstige Naturkatastrophen) unterjährig bis zu 100 Millionen Euro in Anspruch zu nehmen. Das Konto Ordinario ist im Falle einer Überziehung jedenfalls bis 31.12. eines jeden Jahres auszugleichen.
Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Stellenplanes 2021 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Stellenplanes erteilt wird.
Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen darf nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Kraftfahrzeugplanes für 2021 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kraftfahrzeugplanes erteilt wird.
(1) Die Verwendung der bewilligten Mittelverwendungen ist nur bis zum 31. Dezember 2021 gestattet. Umbuchungen zu Lasten des Voranschlages 2021 können mit Ausnahme der Bildung von Haushaltsrücklagen gemäß Abs. 2 noch bis spätestens 31. Jänner 2022 durchgeführt werden.
(2) Nicht verbrauchte Mittelverwendungen können der allgemeinen Haushaltsrücklage zugeführt werden und sind vorrangig für den Haushaltsausgleich zu verwenden.
(3) Nicht verbrauchte, mit Gesetz zweckgebundene Mittelverwendungen und Baurücklagen sind einer gesonderten Haushaltsrücklage zuzuführen.
Die Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung wird laut Anlage festgelegt.
(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Landes Tirol und jener Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, darf ab dem 1. Jänner 2021 die in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Höchstbeträge an Kapital nicht überschreiten.
(2) Haftungen nach Abs. 1 sind
(3) Die Summe der nominellen Haftungen (Art. 13 Abs. 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) des Landes Tirol und der ihm im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf folgende errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen. Die Haftungsobergrenzen HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet
(4) Der Gesamtbetrag für die in Abs. 2 lit. b angeführten Haftungen darf 200 Millionen Euro nicht übersteigen.
(5) Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen.
(6) Verpflichtungen des Landes, die zu den Finanz- und sonstigen Landesschulden gezählt werden, sind auf die Gesamtbeträge nach den Abs. 3 und 4 nicht anzurechnen.
(7) Das Land darf Haftungen nur dann übernehmen, wenn
(8) Alle Haftungen sind im Rechnungsabschluss übersichtlich aufzulisten.
(9) Zu jeder Haftung sind folgende Informationen anzuführen
(10) Für Haftungen nach Abs. 2 lit. a müssen Rückstellungen gebildet werden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist.
(11) Eine Inanspruchnahme des Landes ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn die Haftung bereits einmal in Anspruch genommen wurde.
(12) Die Höhe der Rückstellung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen.
(13) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, bei der Übernahme von Haftungen die Bestimmungen dieses Beschlusses beachten, insbesondere keine Haftungen übernehmen, wenn dadurch der Gesamtbetrag an Haftungen nach Abs. 3 überschritten wird.
Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 11 - Eichenberger Straße als Landesstraße
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Landesvoranschlag für das Jahr 2021 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 11 - Eichenberger Straße als Landesstraße
Zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Burgenland aus erfolgt, ein Zuschlag in Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes erhoben.
(1) Das Land hat, als Träger von Privatrechten, die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu fördern.
(2) Gegenstand der Förderung nach diesem Gesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 463/4, 463/5 und 463/13, alle KG 56607 Hof bei Salzburg, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 4 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.900 m² zulässig.
Die Stollenanlage, Grste. Nrn. 12, 13, EZ 6, und Nr. 525, EZ 50000, bzw. 500/1, EZ 131, KG Graz Stadt-Fölling bzw. Wenisbuch, des Mariatroster Kirchbergs, wird gemäß dem einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan des Stadtvermessungsamtes der Landeshauptstadt Graz, GA A10/6 – 023496/2008, vom 22. September 2008, mit dem in roter Umrandung gekennzeichneten Schutzgebiet zum Naturschutzgebiet – Tierschutzgebiet erklärt.
Die L 11 – Eichenberger Straße ist eine Landesstraße.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 11 - Eichenberger Straße als Landesstraße
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag wird zwischen dem Land und den Gemeinden wie folgt geteilt
(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil ist vom Land als Leistung des Beitrags der Gemeinden gemäß § 56 Abs. 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der jeweils geltenden Fassung, einzubehalten und auf den gemäß § 56 Abs. 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der jeweils geltenden Fassung, zu leistenden Beitrag der Gemeinden anzurechnen.
(1) Als förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Ziele kommen insbesondere in Betracht
(2) In die Förderung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind jedenfalls nicht einzubeziehen
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hof bei Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Die Unterschutzstellung von Teilen der Stollenanlage, mit den darin vorkommenden 9 Fledermausarten, seltenen gefährdeten Tieren
Der Verlauf der Straßenachse der L 11 – Eichenberger Straße ist in den Anlagen 1 bis 5 in gelber Farbe dargestellt.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 11 - Eichenberger Straße als Landesstraße
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(1) Die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens kann in der Gewährung
(2) Wenn es die Erfüllung der Aufgaben erfordert, können Beihilfen sowohl als Förderung der Träger, als auch zur Förderung einzelner Vorhaben dieser gewährt werden.
Die Standortverordnung tritt mit 1. August 2012 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
In diesem Naturschutzgebiet ist verboten
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 71/2015, tritt am 1.11.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 71/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015 und Nr. 70/2015, der Ausdruck „11 Eichenberger Straße von der Hohenweiler Straße in Lochau über Eichenberg-Lutzenreute bis zur Rucksteigstraße in Möggers 11,8“ außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 11 - Eichenberger Straße als Landesstraße
Als Empfänger von Förderungen kommen inländische juristische Personen als Träger von Einrichtungen und Tätigkeiten der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens – kurz Träger genannt – und die Niederösterreichischen Gemeinden in Betracht
Folgende Ausnahmen von in § 3 lit. a) und d) genannten Verboten können von der Grazer Naturschutzbehörde mit Bescheid zugelassen werden bei Schutzzweckkonformität mit dieser Verordnung
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 11 - Eichenberger Straße als Landesstraße
(1) Um die Gewährung einer Förderung für das laufende Jahr ist unter Angabe des Zweckes und des voraussichtlichen finanziellen Erfordernisses bis spätestens 1. März des laufenden Jahres schriftlich anzusuchen. Bei Einzelvorhaben sind die voraussichtlichen Kosten und die Art der Finanzierung darzustellen. Nach dem 1. März einlangende Förderungsansuchen für das laufende Jahr sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Eine Förderung darf nur insoweit erfolgen, als sie zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Bei Einzelvorhaben muß, unter Berücksichtigung der Förderung, die Finanzierung gesichert sein.
(3) Eine Förderung darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß im Sinne der Erwachsenenbildung Gewähr für die Erreichung des angestrebten Zieles besteht, der Besuch von Veranstaltungen jedermann zugänglich, nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt und die Teilnahme freiwillig ist.
(4) Vor Gewährung einer Förderung ist festzustellen, ob durch Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts eine solche erfolgt oder erfolgen soll. Eine Förderung durch Dritte schließt eine Förderung nach diesem Gesetz nicht aus.
(5) Die Förderung von Einzelvorhaben darf Raumordnungsprogrammen des Landes nicht widersprechen.
(6) Auf Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Grazer Naturschutzbehörde kann spezielle Schutzmaßnahmen für die geschützte Stollenanlage bei Bedarf anordnen.
(1) Eine Förderung kann vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers abhängig gemacht werden.
(2) Bei Einzelvorhaben kann die Förderung an eine Prüfung gebunden werden.
(3) Förderungsbedingungen, die in die Unabhängigkeit der Förderungsempfänger hinsichtlich der Programm- und Lehrplangestaltung, der pädagogischen Methoden und der Auswahl der Mitarbeiter eingreifen, sind unzulässig.
Wer den Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,– zu bestrafen.
Bei Gewährung einer Förderung ist zu vereinbaren, daß diese zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für die Förderung nicht mehr vorliegen; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nicht vorgelegen waren. Bei Förderung von Einzelvorhaben ist für den Fall der Nichtdurchführung oder nicht rechtzeitigen Durchführung desselben darüberhinaus der Ersatz der gewährten Förderung und eine allfällige Schadloshaltung zu vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Kundmachung im Amtsblatt der LH Graz in Kraft.
(1) Die Landesregierung hat für das laufende Jahr unter Zugrundelegung der eingelangten Förderungsansuchen bis spätestens 1. Juni des laufenden Jahres einen Jahresplan über die Verwendung und Verteilung der vorgesehenen Förderungsmittel zu erstellen.
(2) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit den Trägern, deren Tätigkeit sich auf das gesamte Bundesland erstreckt und die die Voraussetzungen als Förderungsempfänger erfüllen, und den Interessenvertretungen der Niederösterreichischen Gemeinden (§ 96 der NÖ Gemeindeordnung 1973), soweit Niederösterreichische Gemeinden Träger des Volksbüchereiwesens sind, ein Einvernehmen anzustreben.
(3) Bei Änderung des Jahresplanes gilt Abs. 2 sinngemäß. Den Trägern gemäß Abs. 2 ist der Jahresplan innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Erstellung in geeigneter Form bekanntzugeben.
(4) Die Träger, deren Tätigkeit sich auf das gesamte Bundesland erstreckt und die die Voraussetzungen als Förderungsempfänger erfüllen, sind durch die Landesregierung in den “Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung” bekanntzugeben.
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Landesmitteln
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.