Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Unterrabnitz-Schwendgraben
Inhaltsübersicht (45)
Gesetzestext (45 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Unterrabnitz-Schwendgraben
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 64/2010
Inkrafttretensdatum
01.12.2010
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. November 2010 über die Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Unterrabnitz-Schwendgraben
StF
LGBl. Nr. 64/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 und 4 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2008, wird verordnet
Naturschutzgebiet Bretterich
Niederösterreich
25.02.2021
Grundwasserschongebietsverordnung Scharlinz
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Richtlinien inhaltliche Gestaltung der audiovisuellen Kommunikation und von entgeltlichen Veröffentlichungen von bestimmten Rechtsträgern
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 74/2012
Inkrafttretensdatum
01.10.2012
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. September 2012, mit der Richtlinien für die inhaltliche Gestaltung der audiovisuellen Kommunikation und von entgeltlichen Veröffentlichungen von bestimmten Rechtsträgern erlassen werden
StF: LGBl Nr 74/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3a Abs 2 des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes – MedKF-TG, BGBl I Nr 125/2011, wird verordnet
Tirol
Die Vereinbarung nach § 15a BV-G, die hier in der Anlage novelliert wird, ist separat konsolidiert.
15.01.2020
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 8 - Oberhochstegstraße als Landesstraße
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass die Embleme, der Name und die Abkürzung des ,,International Bureau of Weights and Measures”, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 8 - Oberhochstegstraße als Landesstraße
Für die Gemeinde Unterrabnitz-Schwendgraben wird die Neuwahl des Bürgermeisters ausgeschrieben.
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der Tagesbetreuung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, durch Tagesmütter/-väter sowie deren Rechtsträger.
(2) Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung der Minderjährigen zu unterstützen und ergänzend zu fördern. Sie hat in Zusammenarbeit mit den Eltern möglichst familiennahe nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu erfolgen. Es ist Gewähr für die bestmögliche Betreuung, Erziehung und Bildung der Minderjährigen unter weitestgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse zu bieten, wobei die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft zu fördern ist.
(3) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.
Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage „Scharlinz“ der Linz Service GmbH für Infrastruktur und Kommunale Dienste wird in den Gemeinden Linz, Leonding, Pasching und Traun das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet „Scharlinz", im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
(1) Diese Richtlinie gilt für die (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation, für Werbung und Patronanz und für Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs 1 Z 1 MedKF-TG sowie für entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs 1 Z 2 MedKF-TG – im Folgenden als Veröffentlichungen bezeichnet – von Organen bestimmter Rechtsträger.
(2) Im Sinn dieser Richtlinie gelten als Rechtsträger
Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol vom 30. September 1967 über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen (Anlage zum Gesetz LGBl. Nr. 7/1968), in der Fassung der Vereinbarungen vom 22./28. Mai 1986, LGBl. Nr. 28/1986, vom 2./5. Juni 2009, LGBl. Nr. 57/2009 und vom 26./28. April 2023, LGBl. Nr. 53/2023, gilt, soweit sie sich auf das Land Tirol bezieht, mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 und 4 und von Art. 9 als Gesetz.
Die L 8 – Oberhochstegstraße ist eine Landesstraße.
(1) Als Wahltag wird der 27. Feber 2011 festgelegt.
(2) Als Tag der engeren Wahl wird der 27. März 2011 bestimmt.
(1) Tagesmütter/-väter sind voll handlungsfähige Personen, die regelmäßig und entgeltlich fremde Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages individuell im eigenen Haushalt betreuen, erziehen und bilden.
(2) Betriebs-Tagesmütter/-väter sind voll handlungsfähige Personen, die regelmäßig und entgeltlich fremde Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages individuell in Räumlichkeiten von Betrieben betreuen, erziehen und bilden.
In der Anlage 1 sind die Außengrenzen sowie die Abgrenzung der Kernzone und der Randzone des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 10.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 - 2/6 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Detailpläne im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
(1) Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten haben die Worte „entgeltliche Einschaltung des/der“ oder „eine entgeltliche Information des/der“ oder „bezahlte Anzeige des/der“ sowie eine Bezeichnung des betreffenden Rechtsträgers oder ein diesen eindeutig identifizierendes Zeichen (Bildmarke oder Logo) zu enthalten. Veröffentlichungen in einem periodischen Druckwerk, in einem periodischen elektronischen Medium oder auf einer Website haben die Worte „entgeltliche Einschaltung“ oder „bezahlte Anzeige“ deutlich sichtbar zu enthalten.
(2) Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs 1 Z 2 MedKF-TG sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Der Verlauf der Straßenachse der L 8 – Oberhochstegstraße ist in der Anlage in gelber Farbe dargestellt.
Stichtag für die Neuwahl des Bürgermeisters ist der 30. November 2010.
(1) Die Bewilligung für Tagesmütter/-väter bezieht sich auch auf deren Haushalt (vgl. § 6a) und erfolgt durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid ohne Anführung des Kindesnamens.
(2) Die Bewilligung für Rechtsträger erteilt die Landesregierung mit Bescheid, wenn folgende Voraussetzungen sicher gestellt sind
(3) Die Bewilligung für Betriebs-Tagesmütter/-väter erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde des jeweiligen Standortes des Betriebes.
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(1) Veröffentlichungen dürfen ausschließlich Sachinformationen vermitteln. In Veröffentlichungen ist die ausschließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.
(2) Eine Sachinformation liegt dann vor, wenn der Inhalt der Veröffentlichung der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dient oder wenn die Verwertung des Informationsgehalts der Veröffentlichung für deren Adressaten einen feststellbaren potentiellen Nutzen erwarten lässt.
(3) Als Sachinformation gelten insbesondere Informationen über
(4) Eine Sachinformation muss einen eindeutigen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des Rechtsträgers oder einen eindeutigen Bezug zu dessen Tätigkeit aufweisen. Veröffentlichungen dürfen daher ausschließlich jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers gehören.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Veröffentlichungen, die vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers thematisieren.
Wer ein Grenzzeichen oder ein sonstiges Zeichen, das auf den Grenzverlauf hinweist und von den Ländern Tirol und Vorarlberg angebracht wurde, unbefugt verändert, entfernt, beschädigt, zerstört oder sonst deren Zweckbestimmung beeinträchtigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen.
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 68/2015, tritt am 1.11.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 68/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015 und Nr. 67/2015, der Ausdruck „8 Oberhochstegstraße von der Hohenweiler Straße in Hörbranz-Berg bis zur Hörbranzer Straße in Hörbranz 2,0“ außer Kraft.
(1) Tagesmütter/-väter müssen persönlich geeignet sein und sind verpflichtet, eine Ausbildung und regelmäßige Fortbildung im Rahmen einer fachlichen Begleitung zu absolvieren. Ferner müssen sie in der Lage sein, ausreichend Zeit und Einsatzfreude für die Tageskinder aufzuwenden.
(2) Bei Tagesmüttern/-vätern oder mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen darf insbesondere keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen
(1) Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 oder § 8 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 3 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch
(1) Tagesmütter/-väter müssen spätestens innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Bewilligung die Absolvierung einer Grundausbildung gemäß Abs. 2 oder den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (z. B. KindergartenpädagogIn, SozialpädagogIn, HorterzieherIn, DiplompädagogIn) nachweisen.
(2) Die Grundausbildung hat aus mindestens 160 Unterrichtseinheiten (UE) zu bestehen, die sich in mindestens 96 UE Theorie und mindestens 64 UE Praxis aufteilen.
(3) Die mindestens 48 UE “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung” umfassen insbesondere folgende Bereiche
(4) Die mindestens 48 UE “tagesmutterspezifische Ausbildung” betonen die eigenverantwortliche Tätigkeit und umfassen insbesondere folgende Bereiche
(5) Die mindestens 64 UE Praxis beinhalten insbesondere die Praxishospitation (24 UE) und deren Vor- und Nachbereitung (8 UE), supervidierte praktische Tätigkeit (18 UE), eine Hausarbeit samt Abschlussgespräch (10 UE) und Supervision (4 UE).
(6) In Ergänzung der Grund- oder Berufsausbildung müssen Tagesmütter/-väter im Rahmen einer fachlichen Begleitung die Absolvierung einer regelmäßigen, einschlägigen Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten nachweisen.
(1) Im gesamten Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 7/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1987, – mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 – außer Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 7/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1987, tritt mit 1. Jänner 2010 außer Kraft.
(1) Die für die Tageskinder vorgesehenen Räume müssen so gelegen sein, daß die Tagesmütter/-väter ihrer Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Minderjährigen nachkommen können.
(2) Die Ausstattung der Räume hat kindgerecht und altersentsprechend zu sein, sodaß eine ordnungsgemäße Betreuung sichergestellt und das Wohl der Minderjährigen nicht gefährdet ist.
(3) Die Größe der Räume muß gewährleisten, daß Minderjährige ihrem altersentsprechenden Spiel- und Bewegungsbedürfnis nachkommen können. Wohn- und Schlafbereich sollen getrennt sein.
(4) Räumlichkeiten in Betrieben müssen zumindest 30 m² groß sein, eine Küche bzw. Küchenzeile, separate Sanitäranlagen und ausreichende Spiel- und Ruhemöglichkeiten umfassen. Es müssen ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in unmittelbarer Nähe zum Standort vorhanden sein. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Im gesamten Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht unter Anwendung der „Richtlinien für die sachgerechte Düngung“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 6. Auflage 2006, zu erfolgen.
Sämtliche Bereiche (Wohnung, Haus, Garten, ...), auf die sich die Bewilligung gem. § 3 Abs. 1 bezieht, müssen so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Dies gilt insbesondere für Gefahrenzonen wie Schwimmbecken, Biotope und Übergänge zu Verkehrsflächen. Die Haltung von Tieren ist nur insoweit zulässig, als von diesen keinerlei Gefährdung für das Wohl der Minderjährigen zu erwarten ist. Im Zweifel hat die antragstellende Person eine Bescheinigung eines Sachverständigen vorzulegen, die die Ungefährlichkeit eines Tieres bestätigt.
(1) Bei der Festlegung der Höchstzahl der zu betreuenden Minderjährigen ist insbesondere auf die persönliche Eignung (§ 4), die Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räume und auf Anzahl und Alter der eigenen Kinder der Tagesmütter/-väter Bedacht zu nehmen. Eine Tagesmutter/ein Tagesvater darf einschließlich der eigenen Kinder höchstens 7 Minderjährige gleichzeitig betreuen, wobei ab 4 Minderjährigen, die noch nicht schulpflichtig sind, keine weiteren Minderjährigen aufgenommen werden dürfen. Eigene Kinder werden bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mitgerechnet.
(2) Betriebs-Tagesmütter/-väter dürfen maximal 4 Kinder gleichzeitig betreuen.
(3) Die Zahl der angemeldeten Minderjährigen darf 15 nicht überschreiten..
(1) Über die im § 4 als bewilligungspflichtig verordneten Maßnahmen hinaus bedürfen in der Kernzone folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 oder § 8 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
(1) Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern sind Organisationen, die Tagesmütter/-väter beschäftigen, vermitteln, aus- und fortbilden. Als Rechtsträger kommen vor allem natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechtes in Betracht.
(2) Der Rechtsträger hat für die Aus- und Fortbildung der Tagesmütter/-väter, die bei ihm beschäftigt sind oder durch ihn vermittelt werden, zu sorgen. Er hat eine regelmäßige Begleitung durch Fachkräfte, die über einschlägige fachliche Qualifikation und über Erfahrung in der Erwachsenenbildung verfügen, sicherzustellen. Weiters hat er gegenüber der behördlichen Aufsicht die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 5 dieser Verordnung zu tragen und darüber der behördlichen Aufsicht über Tagesmütter/-väter 1 mal jährlich zu berichten.
(3) Aufgabe des Rechtsträgers ist weiters, während der gesamten Dauer der Beschäftigung und Vermittlung von Tagesmüttern/-vätern für die pädagogischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen Sorge zu tragen.
(4) Der Rechtsträger hat bei seiner Vermittlungstätigkeit darauf zu achten, daß eine bestmögliche Einfügung des Tageskindes in die Familie der Tagesmutter/des Tagesvaters gewährleistet ist.
(1) Zusätzlich zu den im § 5 angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
Der Antrag des Rechtsträgers auf Bewilligung (§ 3 Abs. 2) zur Beschäftigung, Vermittlung, Ausbildung, Fortbildung und fachlichen Begleitung von Tagesmüttern/-vätern hat insbesondere zu enthalten
Zusätzlich zu den Geboten in § 6 gelten in der Kernzone folgende Gebote
Übertretungen der §§ 4 bis 9 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959 bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2015 in Kraft.
(2) Die im § 2 und § 4 Abs. 1 Z 5 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
(3) Die im § 5 angeführte „Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen“ und die im § 6 angeführten „Richtlinien für die sachgerechte Düngung“ können beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus den §§ 5 und 6 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Die im § 5 angeführte „Richtlinie für Recycling-Baustoffe“ kann beim österreichischen Baustoff-Recycling Verband, 1040 Wien, Karlsgasse 5, bezogen werden. Die Richtlinie wird zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.