Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 5 - Balderschwanger Straße als Landesstraße
Inhaltsübersicht (54)
Gesetzestext (54 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 5 - Balderschwanger Straße als Landesstraße
Burgenland
22.11.2010
Europaschutzgebiet „Wunderstätten“
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 19. März 2012 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 23. Mai 2012 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art 9 Abs 1 zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg mit 1. April 2012, zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. Mai 2012 sowie zwischen dem Bund und den Ländern Steiermark, Niederösterreich und Salzburg mit 1. Juni 2012 in Kraft getreten.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, sowie die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, - im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen
[organ]
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Entrichtung und Verwaltung der Pensionsversicherungsbeiträge und Anrechnungsbeträge
Kundmachungsorgan
GZ Nr. 205/1999
Inkrafttretensdatum
08.05.1999
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 1999 über die Entrichtung und Verwaltung der Pensionsversicherungsbeiträge und Anrechnungsbeträge nach dem Steiermärkischen Gemeinde Bezügegesetz GBezG DVO
Stammfassung: GZ. Nr. 205/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 20, 21 und 23 des Steiermärkischen Gemeinde
Bezügegesetzes
Steiermärkisches GBezG, LGBl. Nr.72/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, wird verordnet
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 5 - Balderschwanger Straße als Landesstraße
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Emblem, Name, Abkürzung – World Food Programme
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2000
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
28.07.2000
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das Emblem, die Namen (in Englisch, Französisch, Spanisch und Arabisch) und die Abkürzungen (in Englisch, Französisch und Spanisch) des „World Food Programme“
StF: BGBl. II Nr. 237/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das Emblem, die Namen (in Englisch, Französisch, Spanisch und Arabisch) und die Abkürzungen (in Englisch, Französisch und Spanisch) des „World Food Programme“, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 260/1970
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017
Gesetzesnummer
20000805
Dokumentnummer
NOR30000865
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 63/2018.
Zum Nachweis der widmungsmäßigen Verwendung des Bundeszuschusses gemäß dem Bildungsplan (Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen) hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Inneres bis 3 Monate nach Inkrafttreten ein Konzept für die Jahre 2012, 2013 und 2014 einzureichen, das Folgendes enthält
Rahmenziele laut Bildungsplan und
Bildungsstandards
Konkrete Zielformulierungen
(Was soll erreicht werden?)
Unterstützung des Deutscherwerbs durch Sicherstellung eines kontinuierlichen pädagogischen Angebots an deutschfördernden Anregungen
Förderung von Zwei- und Mehrsprachigkeit durch tatsächlich praktizierte interkulturelle Pädagogik und aktive Wertschätzung der vorhandenen Erstsprache(n)
Förderung von Kommunikation und Gesprächskultur durch Schaffung vieler Gelegenheiten zum Kommunizieren bei stabiler Beziehungsebene zu Bezugspersonen
Förderung von Buchkultur und Literacy durch aktive Auseinandersetzung mit Büchern und modernen Medien bzw. adäquatem Umgang mit Buch-, Erzähl- und Schriftkultur
Deutschförderung durch philosophische Gespräche mit Kindern durch geduldige Auseinandersetzung mit vorhandener kindlicher Neugier und Experimentierfreudigkeit (Warum-Fragen), um auch abstraktere Kommunikation, Gesprächskultur, Urteils- und Argumentationsfähigkeit zu fördern
Sprachförderung durch Verbesserung von Transitionsprozessen, die den Kindern emotional positiv erlebte Transitionserfahrungen ermöglichen. Zum Beispiel durch gezielte Kooperationen mit Eltern, etc.
Beobachtung u. Dokumentation der Entwicklung der deutschen Sprache durch die Planung, Durchführung,
Dokumentation, Interpretation und Folgerung v. Deutschentwicklung
Rahmenziele laut Bildungsplan und Bildungsstandards
Strukturelle bzw. infrastrukturelle Maßnahmen
Welche rechtlichen bzw. materiellen, strukturellen Verbesserungen sind nötig?
Pädagogische Konzepte u. Maßnahmen
Welche pädagogischen und methodologischen Konzepte bzw. Materialien werden gefördert?
Personelle Ressourcen u. Maßnahmen
Welches pädagogische Fachpersonal wird zusätzlich benötigt und wie wird es gefördert?
Mit welchen konkreten Maßnahmen unterstützt das Land den Deutscherwerb?
Mit welchen konkreten Fördermaßnahmen geht das Land auf Zwei- und Mehrsprachigkeit ein?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Kommunikation und Gesprächskultur? Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land die Umsetzung von „Buchkultur – Literacy – digitale Medien“ in Deutschförderprogrammen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Projekte, die „Deutschförderung durch philosophische Gespräche mit Kindern“ umsetzen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Projekte, die Sprachförderung durch Verbesserung von Transitionsprozessen umsetzen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen werden Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung der deutschen Sprache durchgeführt bzw. gefördert?
Verwendetes Messverfahren
Angaben zu den Kindergruppen
Angaben zu der Gruppe deutsche Frühförderung
Name
Adresse
Anzahl der Gruppen
Anzahl der Kinder
Anzahl der Pädagog/
innen pro Gruppe
Anzahl der Gruppen
Anzahl der Kinder
Anzahl der Pädagog/
innen pro Gruppe
Zahl der Pädagog/innen
Zahl der Pädagog/innen mit einer zusätzlichen Fortbildung/Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung
Anderes Personal, das zur Durchführung der Deutschförderung herangezogen wird
Rahmenziele laut Bildungsplan und Bildungsstandards
Kosten für strukturelle bzw. infrastrukturelle Maßnahmen in €
Kosten für pädagogische Konzepte u. Maßnahmen in €
Kosten für personelle Ressourcen u. Maßnahmen in €
Andere Ressourcen in €
KOSTEN
GESAMT
Mit welchen konkreten Maßnahmen unterstützt das Land den Deutscherwerb?
Mit welchen konkreten Fördermaßnahmen geht das Land auf Zwei- und Mehrsprachigkeit ein?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Kommunikation und Gesprächskultur?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land die Umsetzung von „Buchkultur – Literacy – digitale Medien“ in Deutschförderprogrammen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Projekte, die „Deutschförderung durch philosophische Gespräche mit Kindern“ umsetzen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Projekte, die Sprachförderung durch Verbesserung von Transitionsprozessen umsetzen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen werden Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung der deutschen Sprache erreicht bzw. gefördert?
GESAMTKOSTEN
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 5 - Balderschwanger Straße als Landesstraße
(1) Drei bis sechsjährige Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, insbesondere jene mit nicht deutscher Muttersprache, sollen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, allenfalls gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten Personal erfolgen. Die Sprachförderung wird durch Kindergartenpädagoginnen und pädagogen bzw. sonstiges qualifiziertes Personal altersadäquat, alltagsintegriert, individuell und auf spielerische Weise durchgeführt.
(2) Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung im Sinne des Abs. 1 sollen der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan – Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen zur Anwendung gelangen.
(3) Die frühe sprachliche Förderung hat das Ziel, einen erleichterten Einstieg in die Volksschule mit sich zu bringen, die zukünftigen Bildungschancen der Kinder zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Berufsleben zu ermöglichen.
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes2001 (Bgld. BSchG2001).
(1) Die in der Marktgemeinde Lavamünd gelegenen Gebietsteile werden zum Europaschutzgebiet „Wunderstätten“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Wunderstätten“ umfasst Gebietsteile der Marktgemeinde Lavamünd (politischer Bezirk Wolfsberg) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Wunderstätten gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.
Bei der Aufnahme eines Kindes, spätestens jedoch am ersten Kindergartentag im Kindergartenjahr, hat die gruppenführende Kindergartenpädagogin/der gruppenführende Kindergartenpädagoge den Eltern (Erziehungsberechtigten) eine schriftliche Information über die Möglichkeit der Einrichtung eines Elternbeirates zu übergeben. Darin ist darauf hinzuweisen, dass am ersten Elternabend im Kindergartenjahr die Eltern (Erziehungsberechtigten) jedes Kindes einen Antrag auf Einrichtung eines Elternbeirates stellen können.
(1) Die Bürgermeister der Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz haben für jeden Kalendermonat im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in Höhe von 11,75 % des Bezugs (samt Sonderzahlungen) an die Gemeinde zu leisten. Das gilt nicht für Bürgermeister, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehen.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, an das Land zu überweisen
(3) Mit Zustimmung der Gemeinde kann das Land die Pensionsbeiträge und Differenzbeträge von den Ertragsanteilen der jeweiligen Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten.
Die L 5 – Balderschwanger Straße ist eine Landesstraße.
Nr.
Standort
Vom Vorjahr
Laufendes Kindergartenjahr
Förderwürdige Kinder vom Vorjahr
Neuzugänge
Gesamt getestet
Bedarf
gefördert
Gesamt getestet
Bedarf
gefördert
Gesamt getestet
Bedarf
gefördert
Gesamt
Nr.
Standort
Pädagog/innen
Zusätzliches Förderpersonal
Personal gesamt
Anzahl
Deutschförderstunden gesamt
Vollzeitäquivalent Deutschförderstunden gesamt
Anzahl
Deutschförderstunden gesamt
Vollzeit-äquivalent Deutschförderstunden gesamt
Anzahl
Deutsch-förderstunden gesamt
Vollzeitäquivalent Deutschförderstunden gesamt
Gesamt
Rahmenziele laut Bildungsplan und Bildungsstandards
Kosten für strukturelle bzw. infrastrukturelle Maßnahmen in €
Kosten für pädagogische Konzepte u. Maßnahmen in €
Kosten für personelle Ressourcen u. Maßnahmen in €
Andere Ressourcen in €
KOSTEN
GESAMT
Mit welchen konkreten Maßnahmen unterstützt das Land den Deutscherwerb?
Mit welchen konkreten Fördermaßnahmen geht das Land auf Zwei- und Mehrsprachigkeit ein?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Kommunikation und Gesprächskultur?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land die Umsetzung von „Buchkultur – Literacy – digitale Medien“ in Deutschförderprogrammen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Projekte, die „Deutschförderung durch philosophische Gespräche mit Kindern“ umsetzen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Projekte, die Sprachförderung durch Verbesserung von Transitionsprozessen umsetzen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen werden Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung der deutschen Sprache erreicht bzw. gefördert?
GESAMTKOSTEN
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 5 - Balderschwanger Straße als Landesstraße
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe
(1) Die Verordnung über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei der Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV), BGBl. Nr. 340/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2017, ist für die Beschäftigung von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Verweisungen auf die Bauarbeiterschutzverordnung beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter (Anlage B).
(1) Im Verlaufe des ersten Elternabendes des Kindergartenjahres haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) über den Elternbeirat für das laufende Kindergartenjahr zu entscheiden.
(2) Liegt ein Antrag vor, so haben die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) mehrheitlich über die Einrichtung eines Elternbeirates abzustimmen.
(3) Entscheiden sich die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) für die Einrichtung eines Elternbeirates, so hat die gruppenführende Kindergartenpädagogin/der gruppenführende Kindergartenpädagoge die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) aufzufordern, drei Personen aus ihrem Kreis durch Umfrage mit einfacher Mehrheit zum Elternbeirat zu wählen.
(4) Die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) wählen ein Beiratsmitglied durch Umfrage mit einfacher Mehrheit zur/zum Vorsitzenden.
(5) Die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) wählen drei Personen aus ihrem Kreis durch Umfrage mit einfacher Mehrheit zu Ersatzmitgliedern.
Der Bezug des Bürgermeisters verringert sich auf zehn Elftel, wenn er sich nach dem Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetz, LGBl. Nr. 72/1999, in der jeweils geltenden Fassung, durch Zahlung von laufenden Beiträgen freiwillig pensionsversichert. Die Gemeinde hat dies dem Land mitzuteilen.
Der Verlauf der Straßenachse der L 5 – Balderschwanger Straße ist in den Anlagen 1 bis 7 in gelber Farbe dargestellt.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 5 - Balderschwanger Straße als Landesstraße
(1) Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicherzustellen.
(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere,
(3) Die Länder verpflichten sich, insbesondere Sorge zu tragen für
(4) Die Vertragsparteien werden den Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen sowie den Bildungsplan – Anteil gemäß Art. 1 Abs. 2 anwenden.
(1) Unbeschadet der in der Bauarbeiterschutzverordnung enthaltenen Bestimmungen über elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen elektrische Anlagen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den Dienststellen, auswärtigen Arbeitsstellen und auf Baustellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind die §§ 2 bis 15 der Elektroschutzverordnung 2012 - ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Im Europaschutzgebiet sind insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 7 erlaubt
Fallen Mitglieder eines Elternbeirates während des laufenden Kindergartenjahres aus (z. B. durch Krankheit, Austritt des Kindes, etc.), berufen die verbleibenden Mitglieder die ersatzweise gewählten Elternbeiratsmitglieder ein.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 66/2015, tritt am 1.11.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 66/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015 und Nr. 65/2015, der Ausdruck „5 Balderschwanger Straße von der Hittisauer Straße in Hittisau bis zur Landesgrenze in Hittisau 9,5“ außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 5 - Balderschwanger Straße als Landesstraße
(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis eins zu eins aufgeteilt, wobei etwaige Beiträge von Gemeinden dem Anteil des jeweiligen Landes zugerechnet werden können. Der Anteil des Bundes beträgt jährlich maximal 5 Millionen Euro. Der Bund leistet an die einzelnen Länder in den Jahren 2012, 2013 und 2014 einen jährlichen Zweckzuschuss im Sinne von §§ 12 und 13 F-VG 1948 in maximal folgender Höhe
(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.
Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt
(1) Die Erarbeitung eines Managementplans erfolgt auf schriftliches Verlangen der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung der betroffenen Grundeigentümer mit Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und weiterer Anspruchsgruppen in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des Managementplanes ist es, durch geeignete (Pflege)Maßnahmen einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu gewährleisten.
(3) Der notwendige Managementplan hat eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Gewerbe und Tourismus bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen zu enthalten.
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Der Managementplan wird auf Basis einer Prioritätenreihung des Landes und in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel im Auftrag der Naturschutzabteilung des Landes erstellt.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die im Einvernehmen durchzuführende Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
Das Ergebnis der Wahl des Elternbeirates ist durch Anschlag im Kindergarten und an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 5 - Balderschwanger Straße als Landesstraße
(1) Zur Darlegung der vereinbarungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Inneres bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung ein Konzept für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vorzulegen, das Folgendes zu enthalten hat
(2) Die Länder haben bis 30. November eines jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Inneres einen Schlussbericht vorzulegen, der neben der Abrechnung des gesamten vorangegangenen Kindergartenjahres, in dem die frühe sprachliche Förderung stattgefunden hat, folgende Angaben zu beinhalten hat
(3) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr angewiesenen Betrag des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr
(4) Das Land hat die im für die Gewährung des Zweckzuschusses maßgeblichen Zeitraum angewiesenen Zahlungen insoweit rückzuerstatten, als es einer Verpflichtung nach Abs. 3 Z 1 bis 4 nicht nachkommt. Bei Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen für die Rückerstattung ist
(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Burgenländische Landesbauarbeitenschutzverordnung - Bgld. L-Bau-V, LGBl. Nr. 66/2007, außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 Z 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern, Bewirtschaftern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Ertragsentgang und Bewirtschaftungserschwernis zu vereinbaren ist.
(1) Die Sitzungen des Elternbeirates einer Kindergartengruppe sind für alle Eltern (Erziehungsberechtigten) der Kindergartenkinder, Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen und Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter zugänglich.
(2) Die/der Vorsitzende hat eine Sitzung in geeigneter Form anzuberaumen.
(3) Die Beschlussfähigkeit des Elternbeirates ist bei Anwesenheit aller Elternbeiratsmitglieder gegeben.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 5 - Balderschwanger Straße als Landesstraße
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 30. September 2012 in Kraft zu setzen.
Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, so wird auf die Anwendbarkeit des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (Entschädigung) verwiesen.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 5 - Balderschwanger Straße als Landesstraße
(1) Der jährliche Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 Abs. 1 wird nach den unter Art. 5 angeführten Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kalenderjahr auf das vom Land bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Inneres. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 3) aufgerechnet werden.
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Wirkung der getätigten Förderungsmaßnahmen auf die Entwicklung der Sprachkompetenz der geförderten Kinder werden einer Evaluierung unterzogen
(2) Bei einem negativem Ergebnis der nach diesem Artikel angeführten Überprüfungen informiert das Bundesministerium für Inneres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Z 1 und Z 2 angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Inneres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wenn
(3) Zweckzuschussmittel, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, werden vom Bund einbehalten und dem jeweiligen Land im darauffolgenden Kalenderjahr für die frühe sprachliche Förderung zugeführt. Einbehaltene Mittel aus dem Jahr 2014 bleiben davon unberührt.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Wunderstätten“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
(1) Sobald
(2) Nach dem 30. September 2012 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
Durch diese Verordnung werden umgesetzt
Die Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über die gemäß Art. 5 erfolgten Abrechnungen durch das Bundesministerium für Inneres außer Kraft. Das Bundeskanzleramt informiert darüber das jeweilige Land.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.