Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000804 AT

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 4 - Vorderwälder Straße als Landesstraße

37 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 4 - Vorderwälder Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 4 - Vorderwälder Straße als Landesstraße

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kukmirn und Rohr im Burgenland

Landesrecht

[land]

Landesrecht

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kukmirn und Rohr im Burgenland

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 59/2010

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Oktober 2010 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kukmirn (KG 31025 Kukmirn und KG 31007 Eisenhüttl) und Rohr im Burgenland (KG 31041 Rohr)

StF

LGBl. Nr. 59/2010

br /

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2010, wird verordnet

Landesrecht Europaschutzgebiet „Wolayersee und Umgebung“

Europaschutzgebiet „Wolayersee und Umgebung“

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Kommission Schulbücher Begutachtung land- und forstwirtschaftl. Berufs- und Fachschulen

Die unterzeichneten Länder schließen gemäß Art. 15 a B-VG folgende Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung wurde von Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg abgeschlossen. Sie ist für Niederösterreich am 20. April 1980 in Kraft getreten.

(2) Der Vereinbarung ist das Land Burgenland mit Wirksamkeit vom 16. April 1988 beigetreten.

(3) Der Vereinbarung ist das Land Steiermark mit Wirksamkeit vom 3. Februar 1992 beigetreten.

(4) Der Vereinbarung ist das Land Tirol mit Wirksamkeit vom 22. August 1992 beigetreten.

Landesrecht Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015

Oberösterreich

12.01.2015

Landesrecht Kundmachung - Aufhebung einer Bestimmung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes - durch den Verfassungsgerichtshof

Landesrecht

[land]

Landesrecht

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Kundmachung - Aufhebung einer Bestimmung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes - durch den Verfassungsgerichtshof

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 53/2012

Inkrafttretensdatum

17.07.2012

Langtitel

Kundmachung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 12. Juli 2012 über die Aufhebung einer Bestimmung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig

StF: LGBl Nr 53/2012 (VfGH)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art 140 Abs 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Zusammenhalt mit § 64 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 4 - Vorderwälder Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 4 - Vorderwälder Straße als Landesstraße

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 4 - Vorderwälder Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 4 - Vorderwälder Straße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Kommission Schulbücher Begutachtung land- und forstwirtschaftl. Berufs- und Fachschulen

Zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen wird die “Schulbuchkommission der Länder (SchBK)“ eingerichtet. Sie wird im folgenden Kommission genannt.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kukmirn und Rohr im Burgenland

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Kukmirn und Rohr im Burgenland wird nach Maßgabe des §2 geändert.

Landesrecht Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015

Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten, sofern in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt

Krankenanstalten

Einbettzimmer

Mehrbettzimmer

Kepler Universitätsklinikum

Salzkammergut Klinikum

Pyhrn-Eisenwurzen Klinikum Kirchdorf Steyr

Klinikum Wels-Grieskirchen

Ordensklinikum Linz Barmherzige Schwestern

Ordensklinikum Linz Elisabethinen

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz

229,40 Euro

157,90 Euro

Klinikum Freistadt

Klinikum Rohrbach

Klinikum Schärding

Krankenhaus St. Josef Braunau

202,60 Euro

141,40 Euro

Landesrecht Kundmachung - Aufhebung einer Bestimmung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes - durch den Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2012, G 155/10-9, zugestellt am 11. Juli 2012, den § 29 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes, LGBl Nr 57/2009, als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 4 - Vorderwälder Straße als Landesstraße

Die L 4 – Vorderwälder Straße ist eine Landesstraße.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 4 - Vorderwälder Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 4 - Vorderwälder Straße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Kommission Schulbücher Begutachtung land- und forstwirtschaftl. Berufs- und Fachschulen

(1) Die Kommission hat Gutachten darüber zu erstatten, ob Schulbücher für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach Inhalt und Form den Lehrplänen der betreffenden Schulart und Schulstufe entsprechen sowie nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulart und Schulstufe geeignet sind.

(2) Die Kommission kann allgemeine Vorschläge für die Entwicklung, den Aufbau und die Gestaltung von Unterrichtsmitteln erstatten.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kukmirn und Rohr im Burgenland

(1) Die Gemeindegrenze in der Gemeinde Kukmirn zwischen den Ortsteilen KG 31025 Kukmirn und KG 31007 Eisenhüttl verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr.3380 der KG Kukmirn über die neuen Grenzpunkte Nr.11137, 11136, 10374, 4044, 9165, 6214, 6215, 11722, 11721, 12227, 31872, 31873, 31878, 31901, 31902, 31900, 31898, 31822, 31823, 31821, 31895, 31812, 31810, 31899, 31897, 31820, 25733, 25731, 25729, 25727, 25725, 25723 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr.7834 der KG Eisenhüttl.

(2) Die Gemeindegrenze im ersten Teilbereich zwischen den Gemeinden Kukmirn (KG 31007 Eisenhüttl) und Rohr im Burgenland (KG 31041 Rohr) verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr.1025 der KG Rohr über die neuen Grenzpunkte Nr.15296, 12033, 12035, 1187, 11077, 15306, 15295, 15309, 15310, 15312, 15314, 15316, 1195, 15324, 15323, 1193, 1096, 1095, 1088, 15321, 15297, 15307, 15319, 15318, 12063, 12062, 12042, 12041, 12040 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr.4033 der KG Eisenhüttl.

(3) Die Gemeindegrenze im zweiten Teilbereich zwischen den Gemeinden Kukmirn (KG 31007 Eisenhüttl) und Rohr im Burgenland (KG 31041 Rohr) verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr.30 der KG Rohr über die neuen Grenzpunkte Nr.1869, 1868, 1866, 11216, 11217, 11218, 12522, 11220, 11221, 11222, 11223, 12521, 11224, 11225, 11226, 11227, 11228, 11229, 11230, 10859, 10858, 298, 296, 294, 10832 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr.10831 der KG Eisenhüttl sowie ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr.10824 der KG Eisenhüttl über die neuen Grenzpunkte Nr.10825, 10823, 11144, 11143, 11142, 11141, 11140, 11139, 11138 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr.6205 der KG Eisenhüttl.

(4) Der neue Grenzverlauf und die Koordinaten der Grenzpunkte, die im Gauß-Krüger-System berechnet und im Koordinatenverzeichnis des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 4b - Hauptreferat Agrartechnik, ausgewiesen sind, sind zu Abs. 1 in der Anlage 1 und zu Abs. 2 und 3 in der Anlage 2 ersichtlich.

Landesrecht Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015

Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 99,40 Euro festgesetzt.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022, 8/2024, 8/2025, 6/2026)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 4 - Vorderwälder Straße als Landesstraße

Der Verlauf der Straßenachse der L 4 – Vorderwälder Straße ist in den Anlagen 1 bis 5 in gelber Farbe dargestellt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 4 - Vorderwälder Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 4 - Vorderwälder Straße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Kommission Schulbücher Begutachtung land- und forstwirtschaftl. Berufs- und Fachschulen

(1) Jede Vertragspartei bestellt für die Dauer von 3 Jahren ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für die Kommission.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.

(3) Ist ein Kommissionsmitglied (Ersatzmitglied) im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen, ist es von der Begutachtung eines Schulbuches ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Geschäftsstelle (§ 10) anzuzeigen.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kukmirn und Rohr im Burgenland

(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 59/2010 tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1.Jänner in Kraft.

(2) Die im §2 Abs.4 genannten Anlagen werden gemäß §6 Bgld. Verlautbarungsgesetz1990 kundgemacht und sind für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Kukmirn, bei der Gemeinde Rohr im Burgenland, bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

Landesrecht Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015

(1) Die Anstaltsgebühr (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird in öffentlichen Krankenanstalten bei der Durchführung folgender Eingriffe, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühr festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation des im § 1 für die jeweilige Krankenanstalt für Ein- bzw. Mehrbettzimmer festgesetzten Betrags mit dem für den jeweiligen Eingriff angeführten Multiplikator

Operation / Eingriff

Multiplikator

Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der V.saphena magna pro Extremität

2,8

Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der Vena saphena parva pro Extremität

2,8

Radikaloperation von Varizen mit Crossektomie, Stripping und Ligatur insuffizienter Perforansvenen der Vena saphena magna pro Extremität

2,8

Radikaloperation von Varizen mit Crossektomie, Stripping und Ligatur insuffizienter Perforansvenen der Vena saphena parva pro Extremität

2,8

VNUS Closure-Thearpie (Radiowellen-Koagulation der Gefäßwand) bzw. endovenöse Lasertherapie mit Crossektomie inkl. Phlebektomie der Seitenastvarizen und/oder Perforansligatur

1,7

Excision/Exstirpation eines Ganglions der Sehnenscheide oder Ganglions an Finger und Zehen

1,6

Osteotomie eines kleinen Knochens

1,9

Ganglienexstirpation an großen Gelenken

1,6

Operation eines schnellenden Fingers

1,3

Operation bei Dupuytren'scher Kontraktur (ein Strahl, partielle Fasciektomie)

2,6

Operation bei Dupuytren'scher Kontraktur - totale Fasciektomie

2,6

Kartilaginäre Exostosenabmeißelung

2,6

Operation des Carpaltunnelsyndroms inclusive Neurolysen und Tendolysen

1,8

Gelenk, Resektion einer Plica (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

Gelenk, Resektion eines Bandanteils (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

Gelenk, Resektion eines freien Körpers oder ähnlichem (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

Gelenk, Knorpelchirurgie(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

Gelenk, Teilsynovektomie (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

Gelenk, Pridie-Bohrung (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

Gelenk, Meniskusresektion oder Teilresektion eines Meniskus (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

Circumcision

1,4

Hydrocelenoperation

3,2

Ultraschallgezielte Mehrfachbiopsie der Prostata

2,1

Operation des Kryptorchismus

2,6

Konisation oder Portioamputation

2,1

Uterus, Curettage mit/ohne Polypabtragung, mit/ohne Elektrokoagulation nach jeder Methode

1,8

Exstirpation eines kleinen Lymphknotenpaketes und/oder des Sentinel bei separatem Zugang

3,3

Plastische Operation der Ptose

1,4

Augenlid, plastische Operation ein- oder beidseits: Entropium, Ektropium, Blephparochalasis, Trichiasis

1,4

Stiel- oder Schwenklappenplastik (bis 40 mm)

2,6

Stiel- oder Schwenklappenplastik (über 40 mm)

2,6

Plastischer Ober- oder Unterlidersatz

2,1

Adenotomie

1,8

Tonsillotomie ein- oder beidseitig bei Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben

3

Tonsillotomie ein- oder beidseitig bei Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

3

Retrograde Rekonstruktion der Tränenwege

2,1

Rhinoplastik (Knorpel- und Weichteilkorrektur)

3,1

Septumplastik funktionell

3,1

Endoskopische oder mikroskopische Infundibulotomie mit Siebbeinausräumung

3,4

Totale Rhinoplastik (Osteotomie, Knorpel und Weichteile)

3,7

Paracentese mit Paukenabsaugung

2,1

Paracentese mit Paukenabsaugung und Legen eines Paukenröhrchens

2,1

Ohranlegeplastik

2,1

Myringoplastik

3,8

Mikrochirurgische Operation am Larynx, Hypopharynx oder der Trachea

3,7

Incision eines periproctitischen Abszesses

2,8

Fissurektomie (ohne Sphinkterbeteiligung)

2,8

Hämorrhoidenoperation nach HAL-Methode

2,9

Diagnostische Laparoskopie (Inspektion)

3

Fissurektomie mit Sphinkterbeteiligung

2,8

Incision, Lavage und Drainage eines ischiorectalen Abszesses

2,8

Operation einer äußeren Hernie

3,7

Hämorrhoidektomie nach Milligan-Morgan, Parks, Longo

2,9

kombinierte Verfahren bei Hämorrhoiden (RAR, RAR+HAL, RAR+HAL+resez. Verfahren,

RAR+resez. Verfahren, HAL+resez. Verfahren)

2,9

Verschluß einer Analfistel mit Verschiebelappenplastik

3,3

Entfernung von Kleinfragmentschrauben pro Zugang

2,1

Entfernung großer Schrauben und/oder Cerclagen pro Zugang

2,1

Plattenentfernung

2,1

(2) Werden bei einer Operation mehrere der im Abs. 1 genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstaltsgebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben.

(3) Wird der Patient während des stationären Aufenthalts zur Durchführung eines im Abs. 1 angeführten Eingriffs aus einem Grund anstaltsbedürftig, der keinen oder einen im Abs. 1 nicht angeführten Eingriff erfordert, sind anstelle der pauschalierten Anstaltsgebühr Anstaltsgebühren gemäß § 1 einzuheben.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 4 - Vorderwälder Straße als Landesstraße

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 65/2015, tritt am 1.11.2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 65/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015 und Nr. 64/2015, der Ausdruck „4 Vorderwälder Straße von der Langener Straße in Langen-Fischanger über Doren bis zur Hittisauer Straße in Krumbach 13,7“ außer Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 4 - Vorderwälder Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 4 - Vorderwälder Straße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Kommission Schulbücher Begutachtung land- und forstwirtschaftl. Berufs- und Fachschulen

(1) Die Kommission hat auf Antrag einer Vertragspartei Schulbücher zu begutachten.

(2) Ein Gutachten gemäß Art. 2 Abs. 1 hat insbesondere die Feststellung zu enthalten, ob ein Schulbuch folgenden Anforderungen entspricht

(3) Die Zusammenfassung des Gutachtens hat das geprüfte Schulbuch dahin zu beurteilen, ob es für die Schüler der betreffenden Schulart und Schulstufe

(4) Die Kommission kann Sachverständige mit der Ausarbeitung eines Gutachtensentwurfes beauftragen und ihnen hiefür eine angemessene Entschädigung gewähren.

Landesrecht Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2014, LGBl. Nr. 97/2013, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 4 - Vorderwälder Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 4 - Vorderwälder Straße als Landesstraße

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Kommission Schulbücher Begutachtung land- und forstwirtschaftl. Berufs- und Fachschulen

(1) Die Vertragsparteien nehmen bei der Eignungserklärung von Schulbüchern auf das Gutachten der Kommission Bedacht.

(2) Jene Vertragspartei, die den Antrag auf Begutachtung bei der Kommission gestellt hat, hat für die Hereinbringung der Entschädigung der Sachverständigen (Art. 4 Abs. 4) im Wege des Verfahrens zur Eignungserklärung von Schulbüchern zu sorgen (Barauslagenersatz) und diese an die Kommission zu überweisen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Kommission Schulbücher Begutachtung land- und forstwirtschaftl. Berufs- und Fachschulen

(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land entsandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der Sitzung nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser Sitzung das von der in der Reihe nächstfolgenden Vertragspartei bestellte Mitglied den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende hat die Tagesordnung für die Sitzungen der Kommission festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und die Niederschriften zu unterfertigen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Kommission Schulbücher Begutachtung land- und forstwirtschaftl. Berufs- und Fachschulen

(1) Die Kommission ist nach Bedarf und in der Regel in jenes Land einzuberufen, aus dem der Vorsitzende kommt.

(2) Die Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Beischluß der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.

(3) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls zur Auskunftserteilung auch Nichtmitglieder, insbesondere Autoren, Herausgeber, Verleger oder Hersteller von Unterrichtsmitteln und Sachverständige (Art. 4 Abs. 4) beigezogen werden.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Kommission Schulbücher Begutachtung land- und forstwirtschaftl. Berufs- und Fachschulen

(1) Die Kommission ist bei ordnungsgemäßer Einberufung aller Mitglieder beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Mängel in der Einberufung gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.

(2) Beschlüsse der Kommission gemäß Art. 2 bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse der Geschäftsordnung (Art. 9) bzw. deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Kommission Schulbücher Begutachtung land- und forstwirtschaftl. Berufs- und Fachschulen

(1) Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte getroffen werden.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Bestellung, Befassung und Entschädigung von Sachverständigen, über die Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände und über die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der Niederschrift sind jedenfalls die Stellungnahmen der einzelnen Ländervertreter zu den behandelten Beratungsgegenständen festzuhalten.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Kommission Schulbücher Begutachtung land- und forstwirtschaftl. Berufs- und Fachschulen

Die Geschäfte der Kommission werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amte der Niederösterreichischen Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Schulbüchern sowie im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr einschließlich der Bekanntgabe der Höhe der Entschädigungen der Sachverständigen an die antragstellende Vertragspartei und die Auszahlung der Entschädigung an die Sachverständigen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Kommission Schulbücher Begutachtung land- und forstwirtschaftl. Berufs- und Fachschulen

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Länder schriftlich mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Kommission Schulbücher Begutachtung land- und forstwirtschaftl. Berufs- und Fachschulen

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Kommission Schulbücher Begutachtung land- und forstwirtschaftl. Berufs- und Fachschulen

(1) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.

(2) Die Kündigung durch eine Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Kommission Schulbücher Begutachtung land- und forstwirtschaftl. Berufs- und Fachschulen

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat jedem Vertragsland eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer abgegeben. Der Verwahrer hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →