Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 1 - Hohenweiler Straße als Landesstraße
Inhaltsübersicht (58)
Gesetzestext (58 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 1 - Hohenweiler Straße als Landesstraße
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf (KG 34038 Kleinzicken) und Mischendorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 54/2010
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. September 2010 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf (KG 34038 Kleinzicken) und Mischendorf (KG 34040 Kotezicken)
StF
LGBl. Nr. 54/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2010, wird verordnet
Europaschutzgebiet „Untere Lavant“
Niederösterreich
26.08.2021
V Naturschutzgebiet "Feldinger Moos" in Mondsee
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 1 - Hohenweiler Straße als Landesstraße
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 67/2018.
Standorte Edelhof und Hohenlehen Tischlerei, Zimmerei
Anlage 1
Wochenstunden
A. Persönlichkeitsbildung
Religion
2
Deutsch und Kommunikation *)
1
Bewegung und Sport
2
B. Unternehmerische Bildung
Betriebswirtschaft und
Rechnungswesen
1
Computergestützte Technologie
2
Mathematik und Fachrechnen *)
2
Berufsbezogenes Englisch
1
C. Fachspezifische Bildung
Fachkunde
4
Fachzeichnen mit Konstruktionslehre **)
5
Praktischer Unterricht **)
16
Gesamt
36
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 1 - Hohenweiler Straße als Landesstraße
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Mischendorf wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
(1) Die Lavant zwischen der Blaiken-Lavantbrücke in der Stadtgemeinde St. Andrä im Lavanttal und der Drau bei Lavamünd im Bereich Kraftwerk Koralpe im Bezirk Wolfsberg wird zum Europaschutzgebiet „Untere Lavant“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Untere Lavant“ umfasst Gebietsteile der Gemeinden St. Andrä im Lavanttal, Lavamünd, St. Georgen im Lavanttal (politischer Bezirk Wolfsberg) und Neuhaus (politischer Bezirk Völkermarkt) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden St. Andrä, Dachberg, Jakling, Framrach, Winkling, Kollnitz, Eisdorf, Raggane, St. Paul, Herzogberg, Löschental, Weinberg, Legerbuch, Ettendorf, Hart, Magdalensberg, Lavamünd, Leifling und Rabenstein gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.
(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch “Mehrberuflichkeit an Landwirtschaftlichen Fachschulen” als ganzjährige Sonderform für die Berufe Tischlerei/Zimmerei, Fleischverarbeitung und Metallbearbeitung auf der Ebene der 12. Schulstufe angeordnet. Für den Beruf Land- und Baumaschinentechnik wird der Schulversuch mit zwei saisonmäßig gestalteten Schulstufen geführt, wobei die erste Schulstufe 30 Wochen und die zweite Schulstufe 10 Wochen umfasst. Zwischen der 1. und 2. Schulstufe ist eine Pflichtpraxis in der Dauer von 6 Monaten zu absolvieren. Die erste Schulstufe findet auf Ebene der 12. und die zweite auf Ebene der 13. Schulstufe statt.
Standort
Lehrberuf(e)
Edelhof
Tischlerei, Zimmerei
Hohenlehen
Tischlerei, Zimmerei
Hollabrunn
Fleischverarbeitung
Mistelbach
Land- und Baumaschinentechnik
Warth
Metallbearbeitung
(2) Ziel dieses Schulversuches ist es,
(1) Das „Feldinger Moos“ in der Gemeinde Mondsee, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung innovativer und zukunftsweisender Projekte in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, Forschung, Technologie, Qualifikation, Kunst und Kultur sowie Jugend in der Steiermark einen Landesfonds mit der Bezeichnung “Zukunftsfonds Steiermark”, im Folgenden kurz “Zukunftsfonds” genannt.
(2) Der Zukunftsfonds verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist, insbesondere unter dem Aspekt der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Entwicklung, auf die Förderung der Allgemeinheit gerichtet.
(3) Der Zukunftsfonds ist von der Landesregierung zu verwalten; er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012
Die L 1 – Hohenweiler Straße ist eine Landesstraße.
Standort Hollabrunn, Fleischverarbeitung
Anlage 2
Wochenstunden
A. Persönlichkeitsbildung
Religion
2
Deutsch und Kommunikation *)
1
Bewegung und Sport
2
B. Unternehmerische Bildung
Betriebswirtschaft und
Rechnungswesen
1
Computergestützte Technologie
2
Mathematik und Fachrechnen *)
2
Berufsbezogenes Englisch
1
C. Fachspezifische Bildung
Fachkunde
9
Lebensmittelkunde und Ernährungslehre
3
Tier- und Fleischkunde
3
Praktischer Unterricht **)
10
Gesamt
36
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 1 - Hohenweiler Straße als Landesstraße
(1) Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Großpetersdorf (KG 34038 Kleinzicken) und Mischendorf (KG 34040 Kotezicken) verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 6353 über die neuen Grenzpunkte Nr. 6927, 6928, 6929, 6930, 6931, 6932, 6933, 6934, 6935, 6936, 6937, 8137 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 8253.
(2) Der neue Grenzverlauf und die Koordinaten der Grenzpunkte, die im Gauß-Krüger-System berechnet und im Koordinatenverzeichnis der Vermessungskanzlei Dipl. Ing. Kurt Huber, Graz, GZ. 3666-PG, ausgewiesen sind, sind in der Anlage ersichtlich.
Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Untere Lavant vorkommenden Schutzgüter gemäß Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) und den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) bzw. der in der Anlage B aufgelisteten Schutzgüter. Das Schutzziel ist daher die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung
(1) Bewerberinnen und Bewerber müssen
(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
(1) Die Mittel des Zukunftsfonds werden aufgebracht durch
(2) Die Zuwendungen des Landes Steiermark gemäß Abs. 1 Z 1 bestimmt der Landtag im Landesvoranschlag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012
Der Verlauf der Straßenachse der L 1 – Hohenweiler Straße ist in den Anlagen 1 bis 6 in gelber Farbe dargestellt.
Standort Mistelbach, Land- und Baumaschinentechnik
Anlage 3
Wochenstunden
A. Persönlichkeitsbildung
Religion
2
Deutsch und Kommunikation *)
1
Bewegung und Sport
2
B. Unternehmerische Bildung
Betriebswirtschaft und
Rechnungswesen
2
Angewandte Mathematik und
Physik*)
4
Computergestütztes Fachzeichnen
4
Berufsbezogenes Englisch
1
C. Fachspezifische Bildung
Technologie
8
Technisches Labor
4
Praktischer Unterricht **)
8
Gesamt
36
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 1 - Hohenweiler Straße als Landesstraße
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990 kundgemacht und sind für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Großpetersdorf, bei der Gemeinde Mischendorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
Im Europaschutzgebiet sind unbeschadet der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 folgende Eingriffe untersagt
Der Unterricht hat nach der jeweiligen Stundentafel laut Anlage 1 bis 4 zu erfolgen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und Zins bringend anzulegen.
(2) Über Stand und Gebarung des Zukunftsfonds ist dem Landtag längstens alle fünf Jahre ein Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(3) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus Fondsmitteln zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2008, LGBl. Nr. 98/2019, LGBl. Nr. 19/2026
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 64/2015, tritt am 1.11.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 64/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015 und Nr. 63/2015, der Ausdruck „1 Hohenweiler Straße von der Vorarlberger Straße in Lochau über Hörbranz-Berg bis zur Landesgrenze in Hohenweiler 8,9“ außer Kraft.
Standort Warth, Metallbearbeitung
Anlage 4
Wochenstunden
A. Persönlichkeitsbildung
Religion
2
Deutsch und Kommunikation *)
1
Bewegung und Sport
2
B. Unternehmerische Bildung
Betriebswirtschaft und
Rechnungswesen
1
Computergestützte Technologie,
Mathematik und Fachrechnen *)
2
Berufsbezogenes Englisch
1
C. Fachspezifische Bildung
Fachkunde
4
Fachzeichnen mit Konstruktionslehre **)
5
Praktischer Unterricht und
Laboratoriumsübungen **)
18
Gesamt
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Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 1 - Hohenweiler Straße als Landesstraße
Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen
Die für den Schulversuch geltenden Bildungs- und Lehraufgaben und die didaktischen Grundsätze sind von der Schulbehörde festzulegen und in der Schule kundzumachen.
(1) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Förderung hat nach Maßgabe der Mittel des Zukunftsfonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Bedachtnahme auf allfällige Förderungsmöglichkeiten von dritter Seite zu erfolgen und soll die Initiative und wirtschaftlich zumutbare Eigenleistung der Förderungswerberin/des Förderungswerbers anregen und berücksichtigen.
(3) Die Förderungswürdigkeit eines Projektes ist nach der Bedeutung des Projektes im Hinblick auf die Zwecke dieses Gesetzes und nach seiner Durchführbarkeit zu beurteilen.
(4) Eine Förderung durch den Zukunftsfonds ist nur zulässig, wenn ohne sie das Projekt nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Sie kann jedoch auch neben einer Förderung durch andere Rechtsträger erfolgen, doch ist eine Abstimmung mehrerer Förderungen vorzunehmen.
(5) Die Zusage einer über mehrere Jahre laufenden Förderung ist zulässig, wenn dies zur Abwicklung des Projektes zweckmäßig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2019
Anlage 5 (entfällt durch LGBl. Nr. 57/2021)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 1 - Hohenweiler Straße als Landesstraße
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt
Die Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 10 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) dürfen je Schülerin bzw. Schüler und Semester € 310,– nicht übersteigen.
Als Förderungswerberin/Förderungswerber kommen alle physischen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts in Betracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2019
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 1 - Hohenweiler Straße als Landesstraße
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Untere Lavant“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
(1) Diese Verordnung tritt am 6. September 2004 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Z 2, § 3, § 5 und die Anlagen 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft. Anlage 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
(1) Eine Förderung kann gewährt werden, wenn die Förderungswerberin/der Förderungswerber in der Lage ist, mit der Förderung das angegebene Projekt bestmöglich durchzuführen und damit den Förderungszweck zu erreichen. Hiezu sind sowohl die fachlichen als auch die finanziellen Voraussetzungen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers zu berücksichtigen.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, bereits zugesagte Förderungen dann nicht auszubezahlen, wenn über das Vermögen der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2019
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
(1) Die Förderung erfolgt insbesondere durch Geldleistungen in Form nicht rückzahlbarer Förderungsbeiträge oder rückzahlbarer Darlehen.
(2) Die Gewährung von Förderungen kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012
Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 2009/147/EG vom 30. November 2009 des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20, S. 7, und 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206, S. 7, umgesetzt.
(1) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind schriftlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzubringen.
(2) Die Förderungsgewährung hat in Übereinstimmung mit den Förderungsrichtlinien und Förderungsprogrammen zu erfolgen, welche von der Landesregierung erlassen werden können.
(1) Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung mit der der Flussabschnitt zwischen der Blaiken-Lavantbrücke in der Stadtgemeinde St. Andrä im Lavanttal und der Drau bei Lavamünd im Bereich Kraftwerk Koralpe, zum Europaschutzgebiet „Untere Lavant“ erklärt wird, LGBl. Nr. 80/2013, außer Kraft.
(1) Förderungsbeiträge und Darlehen, deren Gewährung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte sowie widmungswidrig verwendete Förderungsbeiträge und Darlehen sind rückzuerstatten.
(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluss des Projektes zu überprüfen. Die Förderungsempfängerin/Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, jegliche für die Überprüfung durch das Amt der Landesregierung erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2019, LGBl. Nr. 19/2026
(1) Das Kuratorium ist das Organ für die strategische Planung und Koordinierung der Fondsaktivitäten sowie Plattform für den umfassenden Informationsaustausch zwischen den an der Realisierung des Fondszweckes interessierten Personen, Gruppen und Institutionen. Vorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann von Steiermark.
(2) Das Kuratorium besteht aus
(3) Die Funktionsperiode für die Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre.
(4) Ausscheidende Mitglieder sind durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode des Kuratoriums zu ersetzen.
(4a) Erfolgt die Nominierung von Mitgliedern nach Abs. 2 Z 5, 6 und 7 nicht fristgerecht, kommt das Kuratorium mit der verringerten Mitgliederzahl beschlussfähig zustande. Eine Nachnominierung für die restliche Funktionsperiode ist aber vorzunehmen.
(5) Zum Beschluss des Kuratoriums ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nur bei Befangenheit zulässig. Die/Der Vorsitzende kann, wenn es zweckmäßig erscheint, auch eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufweg veranlassen. Dies ist zulässig, wenn im Einzelfall mindestens die Hälfte der Mitglieder diesem Verfahren zustimmt. Die Quoren sind zu wahren. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung, die vom Kuratorium zu beschließen ist.
(6) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2008, LGBl. Nr. 108/2012, LGBl. Nr. 98/2019
(1) Zur Begutachtung der Förderungsansuchen sowie zur Vorbereitung der diesbezüglichen Entscheidungen wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Fachjury eingerichtet, die aus drei bis fünf Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder der Fachjury werden von der Landesregierung bestellt; eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen wird angestrebt. Sie müssen aus den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, anwendungsorientierte Forschung und Technologie, Qualifizierung und Beschäftigung, Kunst und Kultur sowie Jugend stammen. Die Mitglieder der Fachjury müssen Experten in den jeweiligen Themen der ausgeschriebenen Calls sein. Die Funktionsdauer der Fachjury beinhaltet den Zeitraum der Ausschreibung des jeweiligen Calls bis einschließlich das Ende der Abwicklung der in diesem Call geförderten Projekte.
(3) Ausscheidende Mitglieder sind für die verbleibenden Aufgaben durch Neubestellung zu ersetzen.
(4) Die Fachjury trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung der Fachjurys, die von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012
Die Mitglieder des Kuratoriums und der Fachjurys unterliegen der hinsichtlich aller aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012, LGBl. Nr. 68/2025
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2001, in Kraft.
(1) Die Änderung des § 3 Abs. 2 und des § 10 Abs. 6 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 45/2008 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Mai 2008, in Kraft.
(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 1, des § 7 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, 3 und 6, des § 11 und § 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 108/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. November 2012, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, 4a und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Dezember 2019, in Kraft; zugleich tritt § 13 außer Kraft.
(4) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 12 mit 1. September 2025 in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 12a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(6) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 9 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 4 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2008, LGBl. Nr. 108/2012, LGBl. Nr. 98/2019, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 19/2026