Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
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Gesetzestext (91 Artikel)
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Weiden bei Rechnitz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 55/2010
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. September 2010 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf (KG 34047 Miedlingsdorf) und Weiden bei Rechnitz (KG 34060 Podler)
StF
LGBl. Nr. 55/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2010, wird verordnet
Europaschutzgebiet „Turnersee“
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 21. Dezember 2011 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 28. März 2012 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen aller Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft getreten.
Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau –, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen
Steiermark
11.01.2017
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2020
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
Gesamtstunden
Persönlichkeitsbildung
Religion
32
Berufskunde und Arbeitspädagogik
36
Deutsch, Kommunikation und Konfliktlösung
23
Einführung in die Psychologie, Psychiatrie, Erziehungslehre und Supervision
70
Fachspezifische Bildung
Gesundheit und Ernährung, Hygiene
34
Grundlagen der Kinder- und Krankenpflege
30
Haus- und Betriebslehre
30
Produktions- und Verarbeitungsmethoden
30
Landwirtschaft und Garten
Methodik in der Familienarbeit
45
8
Praktischer Unterricht*
Küchenführung
120
Hauswirtschaft
90
Landwirtschaft
60
SUMME
608
* Unterricht in Schülergruppen
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen - Lehrgänge zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 38/2012
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Text
Anlage 1
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2020
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
Um erwachsenen Personen ohne ausreichende Mindestqualifikation bessere Zugangschancen zum Arbeitsmarkt zu eröffnen sowie deren soziale Integration zu fördern, soll in den Bereichen „Basisbildung/Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ ein österreichweit einheitliches, zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmtes Förderprogramm eingerichtet werden.
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Weiden bei Rechnitz wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch “Ausbildung zur Betriebs- und Dorfhelferin bzw. zum Betriebs- und Dorfhelfer” an den Landwirtschaftlichen Fachschulen Gießhübl und Zwettl als weiterführende Fachschule, Fachrichtung “Ländliche Hauswirtschaft”, mit der Organisation einer saisonmäßigen Schule in der Dauer von 9 Monaten und 2 Wochen angeordnet.
(2) Ziel dieses Schulversuches ist es, Personen derart auszubilden, dass der ungestörte Arbeitsablauf in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewährleistet ist (durch Führung des Haushaltes, Kinder-, Kranken- und Altenbetreuung, Stallarbeit, Mithilfe bei der Feldarbeit usw.), falls die Betriebsführerin bzw. der Betriebsführer oder eine familienangehörige Mitarbeiterin bzw. ein familienangehöriger Mitarbeiter ausfällt.
(1) Das Land Steiermark als Träger von Privatrechten verpflichtet sich, in der Steiermark oder in besonderer Beziehung zur Steiermark ausgeübte kulturelle Tätigkeiten zu fördern.
(2) Kulturelle Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind geistige und schöpferische, produzierende und reproduzierende Leistungen sowie die Auseinandersetzung mit ihnen. Kulturelle Tätigkeiten sind unverzichtbar für die Entwicklung der Gesellschaft, geben der Gesellschaft in all ihren Bereichen wesentliche Impulse und tragen ein starkes Innovationspotenzial in sich.
(3) Kultur im Sinne dieses Gesetzes ist ein offener, durch Vielfalt und Widerspruch gekennzeichneter gesellschaftlicher Prozess von kultureller und künstlerischer Produktivität und Kommunikation.
(4) Die Kultur- und Kunstförderung des Landes hat insbesondere folgende Ziele zu beachten
(5) Dieses Gesetz verfolgt auch das Ziel, den Gemeinden als Vorbild für deren Kunst- und Kulturförderung zu dienen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2017
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2020 wird mit 1,036 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin Euro 917,35.
Die L 200 – Bregenzerwaldstraße ist eine Landesstraße.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
(1) Das Förderprogramm gliedert sich entsprechend den unterschiedlichen Qualifikationsstufen „Basisbildung/Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in zwei Programmbereiche, für die jeweils spezifische Kriterien hinsichtlich der Qualität und Kostenkalkulation gelten. Die beiden Programmbereiche sollen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen kostenfrei umgesetzt werden.
(2) Das Förderprogramm intendiert die optimale Allokation von bundes- und länderspezifischen Ressourcen, um optimale Rahmenbedingungen für die Lernenden zu schaffen und insbesondere junge Erwachsene mit entsprechendem Qualifikationsbedarf zu erreichen. Qualitätssicherung, Monitoring und EvaIuierung sowie die Definition der Zugangskriterien erfolgen nach bundesweit einheitlichen und einvernehmlich festgelegten Standards. Die konkrete Förderentscheidung erfolgt durch das Land.
(3) Die Programmbereiche „Basisbildung/Grundkompetenzen“ sowie „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ werden als Maßnahmenförderungen finanziert, d.h. Fördernehmer ist der jeweilige Bildungsträger, der die Bildungsmaßnahme durchführt.
(4) Um den Aufbau nachhaltiger Strukturen zu fördern und eine konsequente Zielgruppenerschließung zu gewährleisten, sollen die Vereinbarungen zwischen den Fördergebern und den Bildungsträgern nach Möglichkeit mehrjährig abgeschlossen werden, soweit dies zur Zielerreichung erforderlich ist.
(5) Die zur operativen Umsetzung und qualitativen Absicherung der Programmbereiche erforderlichen Detailregelungen sind von der Steuerungsgruppe festzulegen und in einem Programmplanungsdokument öffentlich zugänglich zu machen (Art. 5 Abs. 3 Z 2). Das Programmplanungsdokument hat die Funktion eines gemeinsamen Referenzdokuments für die Bildungs-träger und die abwickelnden Stellen.
(6) Angebote oder Einrichtungen, welche nicht Teil des Förderprogramms sind bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt und sind aus Mitteln des Programms nicht förderbar. Eine Förderung dieser Angebote bzw. Einrichtungen außerhalb des gemeinsamen Förderprogramms bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
(1) Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Großpetersdorf (KG 34047 Miedlingsdorf) und Weiden bei Rechnitz (KG 34060 Podler) verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 1456 über die neuen Grenzpunkte Nr. 272, 317, 88, 87, 86, 2442, 85, 7807, 7806, 7805, 2447 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 7808.
(2) Der neue Grenzverlauf und die Koordinaten der Grenzpunkte, die im Gauß-Krüger-System berechnet und im Koordinatenverzeichnis der Vermessungskanzlei Dipl. Ing. Kurt Huber, Graz, GZ. 3667-PG, ausgewiesen sind, sind in der Anlage ersichtlich.
In jedem Schuljahr darf mit diesem Schulversuch nur am Standort einer im § 1 Abs. 1 genannten Landwirtschaftlichen Fachschule begonnen werden.
(1) Unter Bedachtnahme auf die in § 1 niedergelegten Ziele sind nach kulturpolitischer Bedeutung und künstlerischer Qualität insbesondere zu fördern
(2) Das Land setzt einen Schwerpunkt seiner Förderung im Bereich der Weiterentwicklung der Gegenwartskunst und der Gegenwartskultur unter Berücksichtigung der Verschränkung der in Abs. 1 genannten Förderungsbereiche, auch spartenübergreifend. In all diesen zuvor genannten Förderungsbereichen werden Projekte der digitalen Kunstformen, der kulturellen Bildung und der künstlerischen Forschung berücksichtigt.
(3) Das Land fördert kulturelle Tätigkeiten im Sinne des § 1 durch
(4) Basisförderung wird für kulturelle Strukturmaßnahmen (strukturerhaltend und -aufbauend) und längerfristige Konzepte gewährt, insbesondere für bestehende und geplante Produktions- und andere Einrichtungen.
(5) Einzelförderung wird für einzelne Vorhaben im Bereich der Kultur und Kunst oder für kulturelles bzw. künstlerisches Tätigwerden von Personen oder Einrichtungen gewährt, insbesondere auch als Projektförderung für Kunstschaffende.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2017
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Der Verlauf der Straßenachse der L 200 – Bregenzerwaldstraße ist in den Anlagen 1 bis 27 in gelber Farbe dargestellt.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
(1) Die Aufbringung der direkten Fördermittel für die Durchführung der Programmbereiche erfolgt je zur Hälfte durch das jeweilige Land und den Bund.
(2) Basis sowohl der Förderzuerkennung als auch Förderabrechnung sind die in Art. 4 dieser Vereinbarung festgelegten Förderkriterien.
(3) Im Programmbereich „Basisbildung/Grundkompetenzen“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung bereitgestellten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr.
Vertragspartei
2012
(in Euro)
2013
(in Euro)
2014
(in Euro)
Summe
(in Euro)
Burgenland
84.000
84.000
96.000
264.000
Kärnten
98.440
112.500
140.625
351.565
Niederösterreich
421.875
421.875
421.875
1.265.625
Oberösterreich
431.250
453.750
474.375
1.359.375
Salzburg
200.000
200.000
200.000
600.000
Steiermark
150.000
150.000
150.000
450.000
Tirol
140.630
154.690
168.750
464.070
Vorarlberg
75.000
75.000
75.000
225.000
Wien
1.900.000
2.000.000
2.000.000
5.900.000
Summe Länder
3.501.195
3.651.815
3.726.625
10.879.635
Summe Bund
3.501.195
3.651.815
3.726.625
10.879.635
(4) Im Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung bereitgestellten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr.
Vertragspartei
2012
(in Euro)
2013
(in Euro)
2014
(in Euro)
Summe
(in Euro)
Burgenland
108.240
121.770
135.300
365.310
Kärnten
189.350
243.450
297.550
730.350
Niederösterreich
270.440
283.960
297.480
851.880
Oberösterreich
594.550
624.277
654.005
1.872.832
Salzburg
484.000
484.000
484.000
1.452.000
Steiermark
400.000
400.000
400.000
1.200.000
Tirol
162.260
256.920
311.000
730.180
Vorarlberg
95.700
198.000
198.000
491.700
Wien
2.488.504
2.894.161
3.326.862
8.709.527
Summe Länder
4.793.044
5.506.538
6.104.197
16.403.779
Summe Bund
4.793.044
5.506.538
6.104.197
16.403.779
(5) Bei voller Mittelaufbringung entsprechend der tabellarischen Darstellung gemäß Abs. 3 und 4 soll österreichweit insgesamt die folgende Personenanzahl der jeweiligen Zielgruppe erreicht werden
Programmbereich
Programmjahr
2012
Programmjahr
2013
Programmjahr
2014
Summe
Basisbildung/
Grundkompetenzen
2.098
2.315
2.361
6.774
Nachholen
Pflichtschulabschluss
1.699
1.956
2.177
5.832
(6) Die Kosten für den Verwaltungsaufwand im jeweiligen Zuständigkeitsbereich trägt jede Vertragspartei selbst, sofern in dieser Vereinbarung nichts Anderes bestimmt ist.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990 kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Großpetersdorf, bei der Gemeinde Weiden bei Rechnitz, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist
(2) Der erfolgreiche Abschluß gemäß Abs. 1 ist durch das entsprechende Zeugnis zu belegen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.
(1) Bei allen Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz ist auf dessen Ziele sowie auf Transparenz und Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen.
(2) Förderungen haben nach Maßgabe der im Landesbudget vorgesehenen einschlägigen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit zu erfolgen.
(3) Im Zentrum der Förderung stehen Künstlerinnen und Künstler sowie die Produktion und die Vermittlung von Kunst.
(4) Zentrales Kriterium ist die Förderung von künstlerischer Qualität. Besonderes Augenmerk ist auf die regionale Kulturarbeit zu legen. Auf Veränderungen in den einzelnen Bereichen, Gattungen, Ausdrucksformen und Entwicklungen ist in besonderem Maße Bedacht zu nehmen. Es ist auf eine bereichsbezogen (§ 2 Abs.1) ausgewogene Verteilung der Fördermittel unter Berücksichtigung von städtischen und regionalen Aspekten Bedacht zu nehmen.
(5) Förderungen können einzelnen oder mehreren Menschen (z. B. Gruppen von Kunstschaffenden) sowie juristischen Personen gewährt werden.
(6) Basisförderung wird auch für Vorhaben gewährt, die über jährliche Budgetansätze oder Gesetzgebungsperioden hinausreichen.
(7) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz sowie auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(8) Durch die Förderung der kulturellen Tätigkeit nach diesem Gesetz wird die Förderung der Kultur und der Kunst durch andere öffentliche sowie durch private Förderungsträger nicht berührt. Für die Basis- und Einzelförderung gilt, dass eine Abstimmung der Fördermaßnahmen, insbesondere mit den Förderungsleistungen anderer Rechtsträger, nicht zur Voraussetzung für eine Förderungsleistung des Landes Steiermark gemacht werden darf. Auf Wunsch der Förderungswerberin/des Förderungswerbers informiert die Landesregierung über weitere Förderungsmöglichkeiten für eine bestimmte Tätigkeit bzw. ein bestimmtes Vorhaben.
(9) Dient ein kulturelles oder künstlerisches Vorhaben vorwiegend anderen, z. B. wirtschaftlichen oder touristischen Zwecken, darf die Förderung nicht vorwiegend aus Mitteln der Kulturförderung erfolgen, sondern nur zu einem entsprechend geringeren Anteil.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2017
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 63/2015, tritt am 1.11.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 63/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015 und Nr. 9/2015, der Ausdruck „200 Bregenzerwaldstraße von der Vorarlberger Straße in Dornbirn über Bezau – Schoppernau – Schröcken bis zur Lechtalstraße in Warth 62,3“ außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
(1) Für den Programmbereich „Basisbildung/Grundkompetenzen“ legen die Vertragsparteien folgende Eckdaten zur Durchführung der Angebotsförderung fest
(2) Für den Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ legen die Vertragsparteien die Eckdaten zur Durchführung der Angebotsförderung wie folgt fest
Der Unterricht hat nach der Stundentafel laut Beilage 1 zu erfolgen. Die Wochenstundenanzahl beträgt 38.
(1) Allgemeine kulturpolitische Fördermaßnahmen können insbesondere bestehen in
(2) Basis- und Einzelförderungen können insbesondere erfolgen durch
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
(1) Die Vertragsparteien richten eine Steuerungsgruppe ein, der je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines jeden Landes und vier Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundes mit Stimmrecht angehören. Den Sozialpartnern wird beratende Stimme eingeräumt. Die oder der nicht stimmberechtigte Vorsitzende wird von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ernannt.
(2) Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, hinsichtlich der Aufgabe nach Abs. 3 Z 2 ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Einberufung erfolgt durch die bzw. den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Einladung und Sitzungsvorbereitung erfolgen durch die Geschäftsstelle.
(3) Die Aufgaben der Steuerungsgruppe sind
(4) Die Steuerungsgruppe kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.
(5) Die Kosten für das vom jeweiligen Land entsendete Mitglied der Steuerungsgruppe werden vom betreffenden Land getragen, die Kosten für die vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur entsendeten Mitglieder der Steuerungsgruppe trägt der Bund.
Für den Schulversuch gelten die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze der NÖ Landwirtschaftlichen Lehrplanverordnung, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft, soferne die einzelnen Gegenstände im Schulversuch laut Stundentafel geführt werden.
(1) Voraussetzung für die finanzielle Förderung (§ 4 Abs. 2 Z. 1) durch das Land ist die Einbringung eines vollständigen Ansuchens (Abs. 2) beim Amt der Landesregierung. Die Einbringung hat mittels Online-Formular zu erfolgen, sofern es im Einzelfall nicht unzweckmäßig oder unzumutbar ist.
(2) Das Ansuchen hat die zu fördernde Tätigkeit bzw. das zu fördernde Vorhaben zu beschreiben und einen detaillierten Finanzierungsplan unter Angabe der Gesamtkosten und deren Aufbringung durch Einnahmen, Förderungen des Landes und anderer Rechtsträger usw. zu enthalten.
(3) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw. das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist. In Fällen, in denen eine Eigenleistung der Förderungswerberin/des Förderungswerbers in Betracht kommt, ist eine solche in zumutbarer Höhe Voraussetzung für die Förderung.
(4) Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muss Gewähr dafür bieten, dass sie/er die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt.
(5) Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung der Förderungswerberin/des Förderungswerbers zu binden,
(6) Die Gewährung der Förderung ist über Abs. 5 hinaus an weitere Bedingungen oder Auflagen zu binden, sofern dies für die Erreichung des Förderungszweckes erforderlich ist.
(7) Die Entscheidung der Landesregierung über die Förderung hat schriftlich zu erfolgen und ist im Falle der Ablehnung zu begründen. Beruht die Ablehnung eines Antrags auf der negativen Begutachtung durch das Kulturkuratorium, so ist dessen Begründung beizulegen. Die Entscheidung ist der Förderungswerberin/dem Förderungswerber innerhalb von 14 Wochen ab Einlangen des vollständigen und mängelfreien Antrags (Abs. 2) mitzuteilen. Für den Fall, dass Einreichtermine festgelegt werden, beginnt die Frist von 14 Wochen mit dem jeweiligen Einreichtermin, vorausgesetzt der Antrag ist vollständig und mängelfrei (Abs. 2).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017, LGBl. Nr. 19/2026
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
(1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind
(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.
(1) Dieser Schulversuch darf nur geführt werden, wenn die Zahl der Schülerinnen bzw. Schüler mindestens zwölf beträgt.
(2) Während des Unterrichtsjahres ist eine zwanzigwöchige Fremdpraxis in mehreren landwirtschaftlichen Betrieben und Institutionen des sozialen Bereiches (z. B. Altenheim, Krankenhaus, Kindergarten) zurückzulegen; die Festlegung der einzelnen Praxiszeiträume sowie die Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe und Institutionen des sozialen Bereiches hat durch die Schulleitung unter Beachtung der pädagogischen und betrieblichen Erfordernisse sowie der jeweiligen Vorbildung zu erfolgen.
(3) Während der Praxiszeit ist die Schülerin bzw. der Schüler verpflichtet,
(4) Die Schülerin bzw. der Schüler hat die Absolvierung der Praxis durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen.
(5) Versäumt eine Schülerin bzw. ein Schüler gerechtfertigterweise Praxiszeiten, sind diese ehestmöglich nachzuholen. Ist ein Nachholen während des Schulversuches nicht möglich, hat die Schulleitung das Nachholen nach der kommissionellen Abschlußprüfung anzuordnen. Die Schulleitung kann von einer Anordnung nur absehen, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels auch ohne dieselbe gewährleistet ist.
(1) Das Kulturkuratorium (§ 9) ist über alle Ansuchen um finanzielle Förderung ab 1.000 Euro zu informieren. Es kann zu Ansuchen bis 3.500 Euro ein Gutachten abgeben; in diesem Fall sind die Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Kulturkuratorium ist bei Ansuchen um finanzielle Förderung ab 3.500 Euro verpflichtet,
(3) Das Kulturkuratorium hat Ansuchen um mehrjährige Förderung zur Vorbegutachtung an die Fachexpertinnen/Fachexperten (§ 11) des betroffenen Bereichs bzw. der betroffenen Bereiche zu übertragen. Sofern es sich nicht um mehrjährige Förderansuchen handelt, kann das Ansuchen an die Fachexpertinnen/Fachexperten übertragen werden, soweit dies zur Endbegutachtung erforderlich ist. Diese haben ein Gutachten zu beschließen und spätestens binnen vier Wochen an das Kulturkuratorium zu übermitteln.
(4) Das Kulturkuratorium darf ein negatives Gutachten nicht beschließen, bevor es nicht der Förderungswerberin/dem Förderungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
(1) Zur Prüfung der qualitativen Mindestvoraussetzungen der eingereichten Bildungsmaßnahmen wird eine Akkreditierungsgruppe bestellt, die ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fasst. Umlaufbeschlüsse sind möglich. Die erfolgreiche Akkreditierung eines Angebots entsprechend den in Art. 4 festgelegten Kriterien sowie den dazugehörigen Detailregelungen gemäß Art. 5 Abs. 3 Z 2 ist Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung.
(2) Der Akkreditierungsgruppe gehören sechs unabhängige Expertlnnen an, die durch die Steuerungsgruppe jeweils auf drei Jahre bestellt werden. Eine einmalige Verlängerung der Mitglieder der Akkreditierungsgruppe ist möglich. MitarbeiterInnen von Bundes- oder Landesbehörden sowie von diesen Behörden direkt zuordenbaren Institutionen sind von der Bestellmöglichkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für MitarbeiterInnen potenzieller FörderungswerberInnen. Drei Expertlnnen werden von den Ländervertreterlnnen in der Steuerungsgruppe und drei ExpertInnen von den Vertreterlnnen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur nominiert.
(3) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind
(4) Die Akkreditierungsgruppe hat einlangende Akkreditierungsansuchen sowie damit in Zusammenhang stehende ergänzende oder nachgereichte Unterlagen jeweils binnen 8 Wochen zu bearbeiten bzw. in dieser Frist gegebenenfalls einen Nachbesserungsauftrag zu formulieren.
(5) Die Akkreditierungsgruppe tagt nach Bedarf, mindestens jedoch quartalsweise. An den Sitzungen nimmt ein Mitglied der Geschäftsstelle ohne Stimmrecht teil.
(6) Die Kosten für die Mitglieder der Akkreditierungsgruppe trägt der Bund.
(7) Aus einer erfolgreichen Akkreditierung entsteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung für einen Bildungsträger.
(1) Die Ausbildung ist durch eine kommissionelle Abschlußprüfung zu beenden.
(2) Die Schulbehörde hat einen Haupttermin, einen ersten Nebentermin (im folgenden September) und einen zweiten Nebentermin (im folgenden Februar) zu bestimmen.
(3) Zum Haupttermin dürfen alle Schülerinnen bzw. Schüler geprüft werden, die in allen Gegenständen eine positive Beurteilung aufweisen und die Praxiszeit absolviert haben bzw. bei denen die Schulleitung ein Nachholen von Praxiszeiten angeordnet oder nachgesehen hat.
(4) Die Prüfungskommission besteht aus der Schulleitung, zwei Lehrerinnen bzw. Lehrern und einer Vertretung der für den Einsatz der Betriebs- und Dorfhelferinnen bzw. Betriebs- und Dorfhelfer zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung.
(5) Die Abschlußprüfung hat zu umfassen
(6) Die Abschlußprüfung darf an einem Tag durchgeführt werden. Sie darf nicht vor 7.00 Uhr beginnen und muß spätestens um 18.00 Uhr beendet sein. Jede mündliche Prüfung darf nicht länger als 30 Minuten dauern, die praktische Prüfung nicht länger als 60 Minuten; zur Vorbereitung auf jeden Bereich muß eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, zur Verfügung stehen.
(7) Die Abschlußprüfung ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten. Während der mündlichen Prüfung müssen mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission, während der praktischen Prüfung muß mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission anwesend sein.
(8) Die Schulleitung leitet die Prüfung; Zuhörerinnen bzw. Zuhörer sind von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn sie den Prüfungsablauf stören.
(9) Ein Mitglied der Prüfungskommission hat eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten
(10) Die Prüfungskommission setzt fest, ob die Abschlußprüfung mit “ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, “bestanden” oder “nicht bestanden” wurde. “Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” liegt vor, wenn mindestens zwei Einzelbeurteilungen auf “Sehr gut” lauten und die übrige Beurteilung auf “gut”. “Nicht bestanden” liegt vor, wenn eine Einzelbeurteilung auf “Nicht genügend” lautet; bei einer Einzelbeurteilung auf “Nicht genügend” ist dieser Bereich im ersten Nebentermin zu wiederholen, bei zwei oder drei “Nicht genügend” ist die gesamte Abschlußprüfung zum ersten Nebentermin zu wiederholen. Wenn zum ersten Nebentermin noch immer eine Einzelbeurteilung auf “Nicht genügend” lautet, kann die gesamte Abschlußprüfung letztmalig zum zweiten Nebentermin wiederholt werden.
(11) Im Falle einer Wiederholung kann die Beurteilung höchstens auf “bestanden” lauten.
(12) Das Ergebnis der Abschlußprüfung ist im Jahres- und Abschlußzeugnis festzuhalten.
(13) Das Jahres- und Abschlußzeugnis ist am Ende des Schulversuchs auszufolgen, im Falle der Anordnung des Nachholens gerechtfertigterweise versäumter Praxiszeiten nach Vorlage einer entsprechenden Bestätigung bzw. entsprechender Bestätigungen.
Zur Förderung der Kunst im öffentlichen Raum (wie bildende und darstellende Kunst, Literatur, Musik und Klangkunst, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und der damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst, Dokumentation, Wartung) ist jährlich ein Betrag im Landesbudget bereitzustellen und hat die Landesregierung ein kulturpolitisches Konzept zu beschließen. Darin sind insbesondere Aufgaben, Ziele und Schwerpunkte festzusetzen. Das kulturpolitische Konzept und dessen Wirkung sind jährlich vom Kulturkuratorium (§ 9) zu evaluieren, wobei allfällige Änderungsvorschläge zu erstatten sind. Vor dem ersten Beschluss des kulturpolitischen Konzeptes ist ein Vorschlag des Kulturkuratoriums einzuholen, vor einer Änderung dessen Stellungnahme.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
(1) Der für die gesamte Wirkungsanalyse (Monitoring sowie Evaluierung) verantwortlichen Monitoringgruppe gehören sechs ExpertInnen an, die durch die Steuerungsgruppe jeweils auf drei Jahre bestellt werden. Drei ExpertInnen werden von den Ländervertreterlnnen in der Steuerungsgruppe und drei ExpertInnen von den VertreterInnen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur nominiert. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(2) ExpertInnen, die der Akkreditierungsgruppe angehören, sind von der Nominierung in die Monitoringgruppe ausgeschlossen und umgekehrt.
(3) Die Aufgaben der Monitoringgruppe sind
(4) Die Kosten für die Mitglieder der Monitoringgruppe trägt der Bund.
Alle, die die Abschlußprüfung bestanden haben und denen das Jahres- und Abschlußzeugnis ausgefolgt wurde, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Staatlich geprüfte Betriebs- und Dorfhelferin” bzw. “Staatlich geprüfter Betriebs- und Dorfhelfer” zu führen.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
(1) Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Art. 3 wird halbjährlich gegen Nachweis der widmungsgemäßen Vorauszahlung durch die Länder auf die von den Ländern angegebenen Konten refundiert. Stichtag für den Nachweis ist jeweils der 31. März und der 30. September. Abrechnungsstichtag ist der 30. April und 30. Oktober jeden Jahres. Die Zahlung des Bundes erfolgt jeweils im Juni und Anfang Dezember.
(2) Als Nachweis der Angebotsförderung hat das Land die Höhe der Förderung je Programmbereich darzustellen, wobei die Förderbeträge getrennt nach den jeweiligen Bildungsträgern auszuweisen sind.
(3) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Dieses behält sich die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger sowie der ordnungsgemäßen Abrechnung vor. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Art. 12 Abs. 6 aufgerechnet werden.
Diese Verordnung tritt am 7. September 1992 in Kraft.
(1) Das Kulturkuratorium wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingerichtet. Es besteht aus 15 geeigneten, im Kulturbereich tätigen Personen, welche fachlich die Förderungsbereiche gemäß § 2 Abs. 1 abdecken sollen.
(2) Die Mitglieder des Kulturkuratoriums dürfen während ihrer Funktionsperiode keine Funktion ausüben, die ihre vollständige Objektivität beeinträchtigen könnte, insbesondere keine mit § 10 Z 1, 2, 6 oder 7 vergleichbare Funktion bei einer anderen Gebietskörperschaft. Ist dies doch der Fall, ist dies ein Enthebungsgrund.
(3) Die Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Für die Bestellung einer neuen Funktionsperiode ist für fünf Mitglieder ein Bestellungsvorschlag des bestehenden Kulturkuratoriums einzuholen. Bei der Erstattung der Vorschläge und der Bestellung ist auf Ausgewogenheit in Hinblick auf die Regionen der Steiermark sowie die Geschlechter zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung für die folgende Funktionsperiode ist möglich.
(4) Die konstituierende Sitzung des Kulturkuratoriums wird von der Landeskulturreferentin/dem Landeskulturreferenten einberufen; die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Das Kulturkuratorium wählt in dieser Sitzung eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
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(1) Von einzelnen Ländern nicht bzw. nicht in vollem Umfang abgerufene und somit frei gewordene Mittel des Bundes können auf andere Länder aufgeteilt werden, wenn in diesen ein zusätzlicher Bedarf besteht und die jeweiligen Landesmittel im Ausmaß der Bundeszuteilung erhöht werden. Der grundsätzliche Finanzierungsschlüssel (50:50) bleibt in jedem Fall aufrecht.
(2) Eine Verschiebung von Finanzmitteln zwischen den Programmbereichen „Basisbildung/Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ ist innerhalb eines Landes bis zu einer Höhe von 20% der vereinbarten maximalen Fördersumme gemäß Art. 3. Abs. 3 und Abs. 4 möglich, wenn in einem der beiden Programmbereiche die zur Verfügung gestellten Mittel nicht vollständig ausgeschöpft werden, während im anderen Programmbereich ein erhöhter Bedarf zu konstatieren ist. Voraussetzung für eine solche Verschiebung der Mittel ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bund.
Das Kulturkuratorium hat folgende Aufgaben
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
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(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit den gemeinsamen Förderansatz zum Ausdruck zu bringen und auf die partnerschaftliche Aufbringung der Mittel hinzuweisen.
(2) In sämtlichen programmspezifischen Print- und Online-Produkten sind neben dem entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch das in Anlage 1 enthaltene Logo der Länder-Bund-Förderinitiative, das Logo des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des jeweiligen Landes bzw. der beteiligten Länder an gut sichtbarer Stelle und in angemessener Größe zu platzieren.
(1) Die Landesregierung bestellt auf Vorschlag des Kulturkuratoriums für jeden der in § 2 Abs. 1 genannten Bereiche drei Fachexpertinnen/Fachexperten. Dazu sind geeignete, im Kulturbereich tätige Personen heranzuziehen. Die Funktionsperiode der Fachexpertinnen/Fachexperten endet zugleich mit der Funktionsperiode des Kulturkuratoriums.
(2) Die Fachexpertinnen/Fachexperten werden kollegial tätig (§ 6 Abs. 3). Ihre Tätigkeit ist durch eine gemeinsame Geschäftsordnung zu regeln (§ 12).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
(1) Die Durchführung des Programms wird einem begleitenden Monitoring unterzogen. Die Länder verpflichten sich, der Geschäftsstelle halbjährlich in tabellarischer Form folgende Daten zu übermitteln: Anzahl der eingelangten Förderanträge bzw. abgerechneten Förderverträge, Namen der beantragenden bzw. abrechnenden Institutionen, Bezeichnung des betreffenden Programmbereichs, Anzahl der TeilnehmerInnen je Programmbereich und Institution sowie genehmigter bzw. abgerechneter Förderbetrag je Programmbereich und Institution.
(2) Die Förderentscheidungen der abwickelnden Stellen in den Ländern sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen, bei negativen Entscheiden unter Anführung der Begründung. Entsprechende Auswertungen werden von der Geschäftsstelle im Rahmen der Erstellung des Jahresberichts vorgenommen.
(3) Der Bund verpflichtet sich, auf der Grundlage der von den Bildungsträgem gemäß Art. 13 Abs. 3 Z 2 und den Ländern gemäß Art. 12 Abs. 1 übermittelten Daten im Wege der Geschäftsstelle halbjährlich eine Gesamtstatistik für das Programm zu erstellen. Die verfügbaren Daten können auch zwischenzeitlich von den Ländern eingesehen werden.
(4) Der Einsatz der Fördermittel sowie die Auswirkungen der kostenlosen Bildungsangebote auf die Bildungs- und Beschäftigungschancen der TeilnehmerInnen werden einer begleitenden Evaluierung unterzogen. Die Kriterien dafür sind in der Steuerungsgruppe festzulegen.
(5) Die Kosten für das Monitoring und die Evaluierung werden gemäß dem Schlüssel 50:50 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, wobei die einzelnen Länder jeweils den Anteil an den Gesamtkosten tragen, der dem Prozentanteil der auf sie entfallenden Fördermittel aus dem Gesamtprogramm entspricht.
(6) Die Länder verpflichten sich, die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger zu überprüfen und dem Bund festgestellte Verstöße zu meiden. Rückforderungen, die Bildungsträgern gegenüber geltend gemacht werden, sind entsprechend den tatsächlich erfolgten Zahlungen auf Basis des Finanzierungsschlüssels 50:50 mit dem Bund gegen zu verrechnen.
(1) Das Kulturkuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; Stimmenthaltung ist außer bei Befangenheit unzulässig. Bei den Sitzungen besteht außer bei gerechtfertigter Abwesenheit Anwesenheitspflicht. Diese Bestimmungen gelten auch für die kollegiale Tätigkeit der Fachexpertinnen/Fachexperten.
(2) Für die Mitglieder des Kulturkuratoriums und die Fachexpertinnen/Fachexperten gilt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
(1) Die Länder entscheiden über die Förderfähigkeit der von den Bildungsträgern eingereichten, gemäß Art. 7 Abs. 1 akkreditierten Maßnahmen anhand der folgenden Kriterien
(2) Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz und Vergleichbarkeit hat jeder Fördervertrag die folgenden Kennzahlen auszuweisen
(3) Die Länder verpflichten die Bildungsträger im Rahmen der jeweiligen Förderverträge dazu,
(1) Zur Sicherung des Verbleibens wertvollen Kulturgutes im Lande wird als Sondervermögen des Landes der Joanneumsfonds errichtet. Er wird aus öffentlichen Mitteln und privaten Spenden gespeist.
(2) Die Mittel des Fonds sind entweder dem Willen der Spenderin/des Spenders gemäß oder für den unvorhergesehenen Ankauf wertvollen Kulturgutes zu verwenden, wenn anders dessen Verbleib im Lande nicht gewährleistet werden kann. Unter wertvollem Kulturgut sind hierbei Gegenstände zu verstehen, die Einzelstücke von internationaler Bedeutung darstellen oder in einer besonderen geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Beziehung zur Steiermark stehen.
(3) Freigaben aus dem Fonds erfolgen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
(1) Wenn bis zum Ablauf des 30. April 2012
(2) Ist die Vereinbarung gemäß Abs. 1 in Kraft getreten und langt vor dem 1. Juli 2013 die Mitteilung eines weiteren Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt ein, so wird die Vereinbarung zwischen jedem solchen Land und den bisherigen Vertragsparteien mit dem auf das Einlangen folgenden Monatsersten wirksam. Nach Ablauf des 30. Juni 2013 beim Bundeskanzleramt einlangende Mitteilungen sind unbeachtlich.
(3) Sind die in Abs. 1 erster Satz, die in Abs. 1 zweiter Satz oder die in Abs. 2 angeführten Bedingungen eingetreten, so hat das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens mitzuteilen.
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis Ende September des Folgejahres einen Kulturbericht vorzulegen. Alle Maßnahmen der steirischen Kultur- und Kunstförderung sind darin in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhang darzustellen.
(2) Das Kulturkuratorium überprüft regelmäßig die Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 auf ihre Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind dem Kulturbericht anzuschließen.
(3) Stand und Gebarung des Joanneumsfonds sowie Projekte für Kunst im öffentlichen Raum (§ 7) sind in den Kulturbericht aufzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2017
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
(1) Diese Vereinbarung gilt unter Berücksichtigung der Verrechnungszeiträume gemäß Art. 9 Abs. 1 bis 30. Juni 2015. Die Förderung der Bildungsmaßnahmen endet mit 31.12. 2014.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Förderprogramm bei entsprechendem Erfolg fortgesetzt und längerfristig abgesichert werden soll. Die Vertragsparteien werden deshalb im Jänner 2014 und auf Basis der bis dahin vorliegenden Evaluierungsergebnisse Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der Förderung grundlegender Bildungsabschlüsse im Bereich Erwachsenenbildung inklusive Basisbildung aufnehmen.
(3) Die Länder werden als Voraussetzung für eine allfällige Verlängerung der Förderinitiative bis zum 31.12.2013 eine den landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragende Bedarfsplanung für die Programmbereiche „Basisbildung/Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ erstellen, welche regionalen und zielgruppenspezifischen Kriterien entspricht.
(1) Die gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Mitglieder des Förderbeirates werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode als Mitglieder des Kulturkuratoriums tätig. Für diesen Zeitraum ist die fehlende Mitgliederzahl des Kulturkuratoriums nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ergänzen.
(2) Die gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Fachexpertinnen/Fachexperten werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode nach den Bestimmungen dieses Gesetzes tätig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013
Die ursprüngliche Funktionsperiode der gemäß § 11 Abs. 1 bestellten Fachexpertinnen/Fachexperten endet vorzeitig mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 6/2017. Für den Zeitraum bis zum Ende von deren ursprünglicher Funktionsperiode sind Fachexpertinnen/Fachexperten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu zu bestellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2017
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligte Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Dieses Gesetz tritt mit dem dritten seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2005, in Kraft.
(1) Der Entfall der §§ 6, 11 und 12 sowie die Änderung des § 14 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2012, in Kraft.
(2) Die Änderungen der §§ 5 Abs. 7, 7, 8 Abs. 3, 9, 10, 14 Abs. 2 und 15 sowie die Einfügung der §§ 6, 8 Abs. 4, 11 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2013, in Kraft.
(3) In der Fassung der 3. KuKuFöG 2005-Novelle, LGBl. Nr. 6/2017, treten der Kurztitel des Gesetzes, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 7, § 6 Abs. 3, § 7, § 9 Abs. 3, § 10 Z. 2, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z. 1, 2 und 4, § 14 Abs. 3, § 14 a sowie § 15 a mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 15b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(5) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 5 Abs. 5 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017¸ LGBl. Nr. 19/2026
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Kulturförderungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 87/1985, außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 200 - Bregenzerwaldstraße als Landesstraße
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