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20000799 stcw-verordnung AT

Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Bgld. KAG 2000 (stcw-verordnung)

70 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (70)

Gesetzestext (70 Artikel)

Landesrecht Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Bgld. KAG 2000

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Bgld. KAG 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 51/2010

Inkrafttretensdatum

14.09.2010

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. September 2010, mit der die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 festgesetzt wird

StF

LGBl. Nr. 51/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 67 Abs. 3 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2009, wird verordnet

Landesrecht Europaschutzgebiet „Trögerner Klamm“

Europaschutzgebiet „Trögerner Klamm“

Landesrecht Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

Auf Grund der §§ 21 bis 26 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025–0, wird verordnet

Landesrecht V Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben f. bestimmte Leistungen u. Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013

Oberösterreich

12.01.2015

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde St. Michael im Lungau – Projekt an der B 96 Murtal Straße

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Standortverordnung Marktgemeinde St. Michael im Lungau – Projekt an der B 96 Murtal Straße

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 33/2012

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. April 2012 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde St. Michael im Lungau für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde St. Michael im Lungau – Projekt an der B 96 Murtal Straße)

StF: LGBl Nr 33/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet

Landesrecht Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Steiermark

09.02.2014

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfe, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Kinder- und Jugendhilfe, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Bundesrecht STCW-Verordnung

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Kurztitel

STCW-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 228/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.07.2000

Index

94/01 Schiffsverkehr

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 228/2000 [CELEX-Nr.: 394L0058, 398L0035]

Änderung

BGBl. II Nr. 346/2005 [CELEX-Nr.: 32003L0103, 32005L0023, 32005L0045]

BGBl. II Nr. 29/2015 [CELEX-Nr. 32008L0106, 32012L0343]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes

SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20000799

Dokumentnummer

NOR30000859

Landesrecht Europaschutzgebiet „Trögerner Klamm“

Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 103/2018.

Landesrecht Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

1

Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

1.1

S02 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3

0,6 mg/m3

(0,22 ppm)

1.2

Summe S02 und Staub bei Staubwerten größer/gleich 0,2 mg/m3

0,8 mg/m3

2

Kohlenmonoxid

30 mg/m3

(26 ppm)

3

Stickstoffdioxid

0,6 mg/m3 (0,31 ppm)

4

Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte sind als Dreistundenmittelwerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20o C und 1013 mbar, zu bestimmen. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt vor, wenn auch nur einer dieser Werte überschritten wird.

5

Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt auch dann vor, wenn die Messung eines der unter Punkt 1 bis 3 genannten Luftschadstoffe als Halbstundenmittelwert, bezogen auf 20o C und 1013 mbar – ergibt, daß das Zweifache der unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird.

Landesrecht Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 BVG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfe, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben der Vertragsparteien getragen, die Kinder- und Jugendhilfe in Österreich einheitlich zu gestalten, gemeinsame Standards festzulegen und diese im Sinne der primären, sekundären und tertiären Prävention und der Kinderrechte weiterzuentwickeln.

Landesrecht Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Bgld. KAG 2000

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 Euro je begonnener Stunde. Ferner haben sie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Trögerner Klamm“

(1) Das Europaschutzgebiet „Trögerner Klamm“ umfasst Gebietsteile der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach (politischer Bezirk Völkermarkt) und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Ebriach und Trögern gelegen.

(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.

Landesrecht Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung soll feststellen, ob der Bewerber für den Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule in der angestrebten Fachrichtung geistig geeignet ist (§ 21 Abs. 3 des NÖ landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025).

(2) Die Einstufungsprüfung soll feststellen, ob der Bewerber für eine höhere als die 1. Schulstufe einer landwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule ausreichend vorgebildet ist (§ 26 Abs. 4 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025).

Landesrecht V Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben f. bestimmte Leistungen u. Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013

(1) Die Verwaltungsabgabe für eine europäische technische Bewertung gemäß § 56 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei

1.

Erteilung einer europäischen technischen Bewertung

730 Euro

2.

Abänderung einer europäischen technischen Bewertung

435 Euro.

(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit. (Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde St. Michael im Lungau – Projekt an der B 96 Murtal Straße

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 432/1 und 447/1 sowie von Teilflächen der Grundstücke Nr 448/1, 448/2, 454/2, 455/2 und 455/3, jeweils KG St. Michael, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 620 m² und für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 3 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.830 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Marktgemeinde St. Michael im Lungau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) je eine Ausfertigung zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Bundesrecht STCW-Verordnung

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Einrichtungen, die Seeleute ausbilden.

Landesrecht Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

1

Schwefeldioxid in Verbindung mit Stau

1.1

0,2 mg S02/m3 (0,075 ppm)

als Tagesmittelwert

1.2

0,2 mg S02 /m3 (0,075 ppm)

als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg S02/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes.

1.3

0,2 mg Staub/m3

als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10 /Dokumente/Landesnormen/LST40011412/image001.pngm.

2

Kohlenmonoxid

2.1

0 mg CO/m3 (9 ppm)

als gleitender Achtstundenmittelwert.

2.2

40 mg CO/m3 (34 ppm)

als Einstundenmittelwert.

3

Stickstoffdioxid

0,2 mg N02 /m3 (0,105 ppm)

als Halbstundenmittelwert.

4

Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Werte unter Berücksichtigung der in Punkt 1.2 für den S02Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme überschritten wird.

Landesrecht Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfe, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Länder verpflichten sich, die im 1. Teil des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, festgelegten Instrumente, Mindeststandards und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesetzgebung und Vollziehung umzusetzen.

(2) Die Bestimmungen und Mindeststandards folgender Rechtsvorschriften des B-KJHG 2013 werden zum Inhalt dieser Vereinbarung erhoben und bilden die vereinbarten Grundsätze für die Gesetzgebung der Länder

Landesrecht Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Bgld. KAG 2000

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Trögerner Klamm“

(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.

(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden

Landesrecht Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

(1) Die Schulbehörde muß den Prüfungstermin bis zum 30. April jeden Jahres allen landwirtschaftlichen Fachschulen bekanntgeben.

(2) Kann ein Bewerber die Prüfung zu diesem Termin nicht ablegen, so darf er um einen anderen Prüfungstermin ansuchen. Die Schulbehörde muß das Ansuchen bewilligen, wenn wichtige Gründe (z. B. Krankheit) vorgelegen sind, und einen Prüfungstermin in der Zeit zwischen 15. September und 30. Oktober festsetzen. In der Zwischenzeit darf der Bewerber die Schule besuchen. Falls er aber die Eignungsprüfung nicht besteht, muß er die Schule wieder verlassen.

Landesrecht V Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben f. bestimmte Leistungen u. Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013

(1) Die Verwaltungsabgabe für eine bautechnische Zulassung gemäß § 68 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei

1.

Erteilung einer bautechnischen Zulassung

730 Euro

2.

Verlängerung einer bautechnischen Zulassung

435 Euro.

(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit. (Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde St. Michael im Lungau – Projekt an der B 96 Murtal Straße

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde St. Michael im Lungau über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Bundesrecht STCW-Verordnung

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

Landesrecht Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung, der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31.Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfe, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Bund verpflichtet sich, die in § 37 (Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung), § 38 (Amtshilfe), § 39 (Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen), § 40 (Datenverarbeitung), § 41 (Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben), § 42 (Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger), § 43 (Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes) und § 44 (Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung) B-KJHG 2013 enthaltenen Bestimmungen bundesgesetzlich zu regeln.

(2) Weiters verpflichtet sich der Bund, bei der Erstellung und Veröffentlichung einer bundesweiten Statistik der Kinder- und Jugendhilfe mitzuwirken, Kinderschutzforschung in Verbindung mit dem Gesundheitsbereich zu betreiben sowie weiterhin seinen Berichtspflichten gegenüber internationalen Gremien nachzukommen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Trögerner Klamm“

Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des Ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt

Landesrecht Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

(1) Die Eignung des Bewerbers wird in Gegenständen jener Schulstufe überprüft, die dem Fachschulbesuch allgemein vorausgeht.

(2) Bei landwirtschaftlichen Fachschulen, die die allgemeine Schulpflicht ersetzen

(3) Bei berufsschulersetzenden landwirtschaftlichen Fachschulen

(4) Die Prüfungsinhalte sind den Lehrstoffen der 4. Schulstufe der Hauptschule (für schulpflichtersetzende Fachschulen) bzw. des Polytechnischen Lehrganges (für berufsschulersetzende Fachschulen) zu entnehmen.

Landesrecht V Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben f. bestimmte Leistungen u. Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013

(1) Die Verwaltungsabgabe für die Kontrolle von Bauprodukten im Rahmen der Marktüberwachung gemäß § 82 Abs. 2 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.

(2) Die Grundgebühr beträgt

435 Euro.

(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit. (Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde St. Michael im Lungau – Projekt an der B 96 Murtal Straße

(1) Die Standortverordnung tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Oktober 2006, LGBl Nr 104, betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde St. Michael im Lungau für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht außer Kraft.

Landesrecht Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfe, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Die Länder verpflichten sich, bei Änderungen der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Umstände, insbesondere bei Vorliegen von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Expertisen aus Fachkreisen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Verhandlungen über eine Anpassung dieser Vereinbarung aufzunehmen mit dem Ziel, eine geänderte Vereinbarung rechtzeitig in Kraft zu setzen und allenfalls notwendige Änderungen der betreffenden Vorschriften rechtzeitig vorzunehmen. Jedes Land kann die Aufnahme solcher Verhandlungen verlangen. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien zulässig.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Trögerner Klamm“

(1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigter in zu bildenden Fachausschüssen.

(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren. Als Grundlage für den Managementplan dient der Meldemanagementplan.

(3) Der notwendige Managementplan hat insbesondere

(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.

(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.

(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.

Landesrecht Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

Die Eignungsprüfung entfällt, wenn der Bewerber im Abschlußzeugnis der dem Fachschulbesuch vorausgehenden Schulstufe zumindest den folgenden Erfolg erreicht hat

Landesrecht V Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben f. bestimmte Leistungen u. Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013

(1) Die Verwaltungsabgabe für Registrierungen gemäß §§ 61 und 62 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei

a)

Registrierungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren

520 Euro

b)

Registrierungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren

390 Euro;

a)

Registrierungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren

360 Euro

b)

Registrierungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren

275 Euro;

(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit

Landesrecht Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfe, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Wenn

(2) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Trögerner Klamm“

Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Bewirtschaftungserschwernis, Ertragsentgang oder vereinbarte Leistungen geregelt ist.

Landesrecht Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

Die Prüfungsaufgaben sollen aus den folgenden Lehrstoffabschnitten ausgewählt werden

Landesrecht V Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben f. bestimmte Leistungen u. Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013

(1) Die Pflicht zur Leistung der Verwaltungsabgaben trifft die antragstellende Partei des jeweiligen Verfahrens, im Fall des § 3 die betroffene Wirtschaftsakteurin oder den betroffenen Wirtschaftsakteur.

(2) Die Verwaltungsabgaben sind zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die jeweils zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.

(3) Die Verwaltungsabgaben sind, ausgenommen im Fall des § 3, unabhängig vom Ausgang des jeweils zugrunde liegenden Verfahrens zu entrichten und enthalten keine allenfalls nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstigen Abgaben.

(4) Soweit eine Abgabenschuld nicht besteht oder nachträglich wegfällt, sind bereits entrichtete Beträge zurückzuerstatten.

(5) Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwands zweckmäßig ist, kann die jeweilige Behörde von der antragstellenden Partei den Erlag eines entsprechenden Vorschusses für die Verwaltungsabgabe verlangen.

(6) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Verwaltungsabgaben fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu.

(7) Die im § 4 genannten Verwaltungsabgaben fließen der von der Oö. Landesregierung mit der Registrierung von Bauprodukten gemäß § 63 Abs. 1 Oö. BauTG 2013 betrauten Stelle zu.

(8) Für das Verfahren in Angelegenheiten dieser besonderen Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

Landesrecht Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfe, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien aufgelöst werden.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Trögerner Klamm“

Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.

Landesrecht Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

Landesrecht V Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben f. bestimmte Leistungen u. Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl. Nr. 60/2013, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben.

Landesrecht Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 5 am 18. September 1987 in Kraft getreten.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfe, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Trögerner Klamm“

(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.

(2) Sie sind auf und je nach Verlangen der Grundeigentümer in einer planlichen Darstellung im Zuge der Verordnung zum Europaschutzgebiet oder binnen eines Jahres nach in Kraft treten der Verordnung bzw. im Zuge des Erstellens des Managementplanes von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auszuweisen und der Verordnung als Anlage C anzuschließen.

Landesrecht Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

(1) Der Bewerber muß mündlich oder schriftlich beim Schulleiter um Zulassung zur Einstufungsprüfung ansuchen.

(2) Bewerber für die Einstufungsprüfung für landwirtschaftliche Berufsschulen müssen den Abschluß eines verkürzten Lehrverhältnisses nachweisen. Anderenfalls dürfen sie nicht zugelassen werden.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Trögerner Klamm“

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.

(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.

(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.

(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.

(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.

Landesrecht Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

(1) Die Schulbehörde muß den Prüfungsort und den Prüfungstermin (= Termine der einzelnen Teilprüfungen) festsetzen. Der Termin ist so zu wählen, daß der Bewerber die Einstufungsprüfung bei

3 Wochen ab Lehrgangsbeginn

3 Monaten ab Beginn des Schuljahres

(2) In der Zwischenzeit darf der Bewerber die Schule besuchen. Falls er aber die Einstufungsprüfung nicht besteht, muß er die bisher besuchte Schulstufe wieder verlassen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Trögerner Klamm“

Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei aus dem Kreis der Grundbesitzer des betroffenen Gebiets zu wählenden Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.

Landesrecht Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

Die Einstufungsprüfung umfaßt alle Pflichtgegenstände jener Schulstufe der landwirtschaftlichen Berufs- bzw. Fachschule, die der angestrebten Schulstufe vorausgeht, mit Ausnahme von Leibesübungen, Maschinschreiben, Singen und Musikerziehung.

Bundesrecht STCW-Verordnung

§ 9. (1) Die gewerbsmäßige Ausbildung von Seeleuten bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Bestimmungen dieses Teiles eingehalten werden.

(2) Der Standort des Ausbildungsunternehmens hat sich im Inland zu befinden.

(3) Die in § 3 vorgesehene Ausbildung erfolgt in einer Form, die zur Vermittlung der im Anhang I STCW-Richtlinie geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten insbesondere für den Einsatz der Rettungs- und Brandbekämpfungsausrüstung geeignet ist.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Trögerner Klamm“

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Trögerner Klamm“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

(1) Die Überprüfung einzelner Pflichtgegenstände entfällt, wenn der Bewerber

(2) Die Überprüfung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten entfällt, wenn der Bewerber zumindest ein Drittel der Lehrzeit in der gewählten oder ihr verwandten Fachrichtung nachweisen kann.

Bundesrecht STCW-Verordnung

§ 10. (1) Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung werden gemäß Abschnitt A-I/8 des STCW-Codes über ein Qualitätssicherungssystem kontinuierlich überwacht, damit sichergestellt wird, dass alle vorgegebenen Ziele, insbesondere betreffend die Befähigung und Erfahrung der Ausbilder und Prüfer, eingehalten werden.

(2) Die vorgeschriebenen Ausbildungsziele und entsprechenden Befähigungsnormen haben den im Rahmen des STCW-Übereinkommens vorgeschriebenen Prüfungen und Bewertungen zu entsprechen. Die Ziele und entsprechenden Qualitätsnormen können für verschiedene Kurse und Ausbildungsprogramme getrennt festgelegt werden; sie betreffen auch die administrativen Aspekte der Zeugniserteilung.

(3) Die Qualitätsnormen betreffen die administrativen Aspekte der Zeugniserteilung, sämtliche Ausbildungskurse und Programme, die vorgenommenen Prüfungen und Bewertungen sowie die erforderliche Befähigung und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern, und zwar in Bezug auf Strategien, Systeme, Kontrollen und interne Qualitätssicherungsprüfungen, die die Erreichung der vorgegebenen Ziele gewährleisten sollen.

(4) Alle fünf Jahre erfolgt eine unabhängige Evaluierung der mit der Vermittlung und Bewertung von Kenntnissen und Fähigkeiten zusammenhängenden Tätigkeiten sowie der administrativen Aspekte der Zeugniserteilung durch entsprechend qualifizierte Personen, die mit der jeweiligen Tätigkeit selbst nicht befasst sind, damit festgestellt werden kann, ob

(5) Über die Evaluierung gemäß Abs. 4 wird der Europäischen Kommission unter Verwendung des in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes festgelegten Formats binnen sechs Monaten nach ihrem Abschluss ein Bericht übermittelt.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Trögerner Klamm“

Durch diese Verordnung wird umgesetzt

Landesrecht Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

(1) Die Prüfung muß in den

-

Pflichtgegenständen ohne Schularbeiten

mündlich

-

Plichtgegenständen mit Schularbeiten

schriftlich und mündlich

-

im praktischen Unterricht

mündlich und praktisch

(2) Die Prüfungskommission wird von der Schulbehörde bestellt. Sie besteht aus einem Prüfungsvorsitzenden und Fachlehrern der einzelnen Prüfungsgebiete.

(3) Die Schulbehörde wählt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung aus Vorschlägen der Prüfer aus.

(4) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung müssen dem Kandidaten in schriftlicher Form gestellt werden. Der Prüfer muß vor Beginn der schriftlichen Teilprüfung erklären, welche Hilfsmittel von den Kandidaten verwendet werden dürfen.

Bundesrecht STCW-Verordnung

§ 11. (1) Die Leistungsnormen und die anderen in Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes aufgeführten Vorschriften sowie die sonstigen in Teil A des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen für die betreffenden Befähigungszeugnisse sind im Hinblick auf Folgendes einzuhalten

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 29/2015)

Landesrecht Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

Die Prüfungen in den Prüfungsgebieten müssen grundsätzlich aus mindestens zwei verschiedenen Aufgaben bestehen. Kann der Prüfer aus der Lösung der beiden Aufgaben keine sichere Beurteilung des Kandidaten gewinnen, so muß er eine weitere Aufgabe stellen.

Bundesrecht STCW-Verordnung

§ 12. (1) Die Ausbildung und Bewertung von Seeleuten

(2) Ausbildungs- oder Bewertungsmaßnahmen an Bord dürfen nur durchgeführt werden, wenn dadurch der normale Betrieb des Schiffes nicht beeinträchtigt wird und die betreffenden Ausbilder oder Prüfer ihre Zeit und Aufmerksamkeit den Ausbildungs- oder Bewertungsmaßnahmen widmen können.

(3) Die Qualifikation der Ausbilder, Ausbildungsleiter und Prüfer muss der Art und Ebene der Ausbildung bzw. Prüfung der Befähigung von Seeleuten an Bord oder an Land entsprechen.

(4) Personen, die Seefahrern eine direkte Ausbildung an Bord oder an Land vermitteln, welche der Erlangung eines Befähigungszeugnisses dient, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen

(5) Personen, deren Aufgabe es ist, die Ausbildung von Seeleuten am Arbeitsplatz zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses zu beaufsichtigen, müssen mit dem Schulungsprogramm und den jeweiligen Ausbildungszielen umfassend vertraut sein.

(6) Personen, deren Aufgabe es ist, die Befähigung eines Seemanns am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Erlangung eines Befähigungszeugnisses an Bord oder an Land zu bewerten, müssen

(7) Für die Anerkennung von Ausbildungskursen, Ausbildungseinrichtungen oder Abschlüssen entsprechender Einrichtungen gelten für die Qualifikation und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern die Qualitätsanforderungen gemäß § 10. Die Anforderungen an Qualifikation, Erfahrung und Qualität schließen unter anderem angemessene Schulung in Unterrichtstechniken, Ausbildungs- und Bewertungsmethoden und -praktiken ein und haben allen einschlägigen Anforderungen der Abs. 4 bis 6 zu entsprechen.

Landesrecht Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

(1) Die Prüfungen dürfen nicht vor 7.00 Uhr beginnen und müssen spätestens um 18.00 Uhr beendet sein.

(2) Die Prüfung soll bei der

Landesrecht Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

(1) Die Einzelbeurteilung (Prüfungserfolg in den einzelnen Prüfungsgebieten) wird vom jeweiligen Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 2 - 4 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025, vorgenommen. Er muß dabei die §§ 11 - 15 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung der Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare, LGBl. 5025/4, berücksichtigen.

(2) Die Gesamtbeurteilung des Kandidaten wird von der Prüfungskommission vorgenommen. Der Kandidat hat die Prüfung “bestanden”, wenn keine Einzelbeurteilung mit “nicht genügend” festgesetzt wurde. Bei einem “nicht genügend” in einem Prüfungsgebiet muß die Kommission die Gesamtbeurteilung mit “nicht bestanden” festlegen.

(3) Eine “nicht bestandene” Prüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden. Bei der Einstufungsprüfung hat der Kandidat jedoch das Recht, die Prüfung für eine niederere Stufe abzulegen. Dabei müssen ihm positive Einzelbeurteilungen angerechnet werden.

Landesrecht Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

(1) Ist ein Kandidat aus wichtigen Gründen (z. B. vorübergehende körperliche Beeinträchtigungen) an der Prüfung in einem Prüfungsgegenstand verhindert oder tritt er vor der Prüfung zurück, so darf er diese mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Den Termin dieser Prüfung setzt der Prüfungsvorsitzende fest.

(2) Tritt ein Kandidat jedoch erst nach dem Erhalt der Aufgabenstellung von der Prüfung in einem Prüfungsgebiet zurück, dann muß die Einzelbeurteilung mit “nicht genügend” festgesetzt werden.

(3) Wird die Prüfung durch eine vorübergehende Verhinderung des Kandidaten unterbrochen (z. B. durch Übelkeit), so muß ihm die Gelegenheit geboten werden, die Prüfung fortzusetzen (unter Umständen mit geänderter Aufgabenstellung).

Landesrecht Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

Diese Verordnung tritt am 1. September 1986 in Kraft.

Bundesrecht STCW-Verordnung

§ 16. (1) Die auf Grund der Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Verordnung), BGBl. II Nr. 228/2000 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2005,vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Befähigungszeunisse und Vermerke gelten nach Maßgabe allfälliger Befristungen weiter.

(2) Die Behörde hat ein Verzeichnis aller vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten aufgehobenen oder als verloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse und Fachkundenachweise und Vermerke für Kapitäne, Offiziere und gegebenenfalls Schiffsleute sowie der ausgestellten Ausnahmegenehmigungen zu führen.

(3) Auf Ersuchen sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens oder Unternehmen Informationen über den Status der Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Befähigungszeugnissen oder Fachkundenachweisen, die einem Kapitän oder Offizier gemäß Anhang I Regeln V/1-1 und V/1-2 des STCW-Übereinkommens erteilt wurden, erforderlich ist, und Seeleute ihnen diese mit der Absicht vorgelegt haben, eine Anerkennung nach Regel I/10 des STCW-Übereinkommens oder eine Verheuerung zu erlangen. Ab 1. Jänner 2017 sind diese Informationen in elektronischer Form zu übermitteln.

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